Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund
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ist eine Zurückziehung der Berufung möglich. Berufungen haben keine aufschiebende Wirkung<br />
(d. h. der angefochtene Bescheid ist sofort umzusetzen). Erfolgt eine notwendige Mitwirkung<br />
des Hilfebedürftigen erst im Berufungsverfahren, erfolgt wiederum eine Entscheidung<br />
nach dem Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde.<br />
6. Einstellung und Neubemessung (§ 27)<br />
Entfällt eine Voraussetzung für die Leistung sozialer Hilfe oder verlegt der Hilfebedürftige<br />
den Wohnsitz, ist die Leistung mit Bescheid einzustellen. Wird eine Leistung endgültig nicht<br />
mehr in Anspruch genommen, gilt sie als eingestellt.<br />
7. Anzeige- und Rückerstattungspflicht (§ 28)<br />
Der Hilfeempfänger (gesetzl. Vertreter) hat jede Änderung der für die Hilfeleistung maßgeblichen<br />
Umstände (Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse) binnen zwei<br />
Wochen anzuzeigen. Bei Verletzung dieser Anzeigepflicht oder bewusst unwahren Angaben<br />
ist die Leistung sozialer Hilfe rückzuerstatten.<br />
Über die Rückerstattung kann der Träger sozialer Hilfe mit dem Ersatzpflichtigen einen Vergleich<br />
abschließen. Bei Beurkundung durch die Behörde, die über die Rückerstattung zu entscheiden<br />
hätte, kommt dem Vergleich die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches zu.<br />
Wenn ein Vergleich nicht zustande kommt oder von vorneherein aussichtslos erscheint, ist<br />
von der Behörde auf Antrag des Sozialhilfeträgers mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.<br />
In zweiter Instanz entscheidet der UVS.<br />
Die Rückerstattung kann in Teilbeträgen bewilligt oder gänzlich nachgesehen werden, wenn<br />
der Erfolg sozialer Hilfe gefährdet oder sie zu besonderen Härten führen würde.<br />
Der Empfänger (gesetzl. Vertreter) sozialer Hilfe ist anlässlich der Hilfeleistung auf die Anzeige-<br />
und Rückerstattungspflicht hinzuweisen.<br />
VI. Träger der sozialen Hilfe: Organisation, Aufgaben, Kostentragung<br />
(§§ 29 – 44)<br />
1. Träger sozialer Hilfe und deren Aufgaben (§§ 29 – 31)<br />
Träger der sozialen Hilfen sind:<br />
- das Land<br />
- die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut (regionale Träger)<br />
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