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Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund

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ist eine Zurückziehung der Berufung möglich. Berufungen haben keine aufschiebende Wirkung<br />

(d. h. der angefochtene Bescheid ist sofort umzusetzen). Erfolgt eine notwendige Mitwirkung<br />

des Hilfebedürftigen erst im Berufungsverfahren, erfolgt wiederum eine Entscheidung<br />

nach dem Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde.<br />

6. Einstellung und Neubemessung (§ 27)<br />

Entfällt eine Voraussetzung für die Leistung sozialer Hilfe oder verlegt der Hilfebedürftige<br />

den Wohnsitz, ist die Leistung mit Bescheid einzustellen. Wird eine Leistung endgültig nicht<br />

mehr in Anspruch genommen, gilt sie als eingestellt.<br />

7. Anzeige- und Rückerstattungspflicht (§ 28)<br />

Der Hilfeempfänger (gesetzl. Vertreter) hat jede Änderung der für die Hilfeleistung maßgeblichen<br />

Umstände (Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse) binnen zwei<br />

Wochen anzuzeigen. Bei Verletzung dieser Anzeigepflicht oder bewusst unwahren Angaben<br />

ist die Leistung sozialer Hilfe rückzuerstatten.<br />

Über die Rückerstattung kann der Träger sozialer Hilfe mit dem Ersatzpflichtigen einen Vergleich<br />

abschließen. Bei Beurkundung durch die Behörde, die über die Rückerstattung zu entscheiden<br />

hätte, kommt dem Vergleich die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches zu.<br />

Wenn ein Vergleich nicht zustande kommt oder von vorneherein aussichtslos erscheint, ist<br />

von der Behörde auf Antrag des Sozialhilfeträgers mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.<br />

In zweiter Instanz entscheidet der UVS.<br />

Die Rückerstattung kann in Teilbeträgen bewilligt oder gänzlich nachgesehen werden, wenn<br />

der Erfolg sozialer Hilfe gefährdet oder sie zu besonderen Härten führen würde.<br />

Der Empfänger (gesetzl. Vertreter) sozialer Hilfe ist anlässlich der Hilfeleistung auf die Anzeige-<br />

und Rückerstattungspflicht hinzuweisen.<br />

VI. Träger der sozialen Hilfe: Organisation, Aufgaben, Kostentragung<br />

(§§ 29 – 44)<br />

1. Träger sozialer Hilfe und deren Aufgaben (§§ 29 – 31)<br />

Träger der sozialen Hilfen sind:<br />

- das Land<br />

- die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut (regionale Träger)<br />

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