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Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund

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1. Anträge (§ 22)<br />

Anträge können bei der<br />

- Gemeinde, Bezirksverwaltungsbehörde, Sozialberatungsstelle oder der Landesregierung<br />

eingebracht werden. Eine unzuständige Stelle hat eine Weiterleitungsverpflichtung an die<br />

zuständige Stelle (vgl. § 6 Abs. 1 AVG).<br />

Antragsberechtigt sind:<br />

- der Hilfesuchende bzw. gesetzliche Vertreter (Sachwalter, nächste Angehörige mit Vertretungsbefugnis)<br />

- Einrichtungen, in denen der Hilfesuchende stationär untergebracht ist (d. h. der Träger<br />

von Alten- und Pflegeheimen).<br />

2. Anwendbarkeit des AVG (§ 23)<br />

Auf behördliche Verfahren findet das AVG Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes<br />

normiert wird.<br />

3. Informations- und Mitwirkungspflicht (§ 24)<br />

Die hilfesuchende Person ist<br />

- der jeweiligen Sachlage entsprechend zu informieren, zu beraten und anzuleiten (Erweiterung<br />

der Manuduktionspflicht des § 13a AVG; auch eine inhaltliche Beratung ist<br />

mitumfasst).<br />

- verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (Angaben<br />

zu machen, Unterlagen beizubringen, sich Untersuchungen zu unterziehen), da sie vielfach<br />

alleine Zugang zu für das Verfahren relevanten Informationen hat (z. B. Sparvermögen,<br />

etc.):<br />

Kommt eine hilfebedürftige Person dieser Verpflichtung ohne triftigen Grund nicht nach, erfolgt<br />

eine Entscheidung nach dem Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde (d. h. allfällige<br />

Weigerungen können zulasten des Hilfebedürftigen gehen). Auf diese Folgen ist die hilfebedürftige<br />

Person nachweislich aufmerksam zu machen.<br />

4. Bescheide im Leistungsverfahren (§ 25)<br />

In Bescheiden über die Leistung sozialer Hilfe ist auch über die einzusetzenden Eigenmittel<br />

abzusprechen. Bescheide über die Hilfe zur Pflege (in Alten- und Pflegeheimen) sowie Berufungsbescheide<br />

sind schriftlich zu erlassen.<br />

5. Berufungsverfahren (§ 26)<br />

Ein Berufungsverzicht (§ 63 Abs. 4 AVG) kann nicht wirksam abgegeben werden, allerdings<br />

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