Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund
Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund
Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
1. Anträge (§ 22)<br />
Anträge können bei der<br />
- Gemeinde, Bezirksverwaltungsbehörde, Sozialberatungsstelle oder der Landesregierung<br />
eingebracht werden. Eine unzuständige Stelle hat eine Weiterleitungsverpflichtung an die<br />
zuständige Stelle (vgl. § 6 Abs. 1 AVG).<br />
Antragsberechtigt sind:<br />
- der Hilfesuchende bzw. gesetzliche Vertreter (Sachwalter, nächste Angehörige mit Vertretungsbefugnis)<br />
- Einrichtungen, in denen der Hilfesuchende stationär untergebracht ist (d. h. der Träger<br />
von Alten- und Pflegeheimen).<br />
2. Anwendbarkeit des AVG (§ 23)<br />
Auf behördliche Verfahren findet das AVG Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes<br />
normiert wird.<br />
3. Informations- und Mitwirkungspflicht (§ 24)<br />
Die hilfesuchende Person ist<br />
- der jeweiligen Sachlage entsprechend zu informieren, zu beraten und anzuleiten (Erweiterung<br />
der Manuduktionspflicht des § 13a AVG; auch eine inhaltliche Beratung ist<br />
mitumfasst).<br />
- verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (Angaben<br />
zu machen, Unterlagen beizubringen, sich Untersuchungen zu unterziehen), da sie vielfach<br />
alleine Zugang zu für das Verfahren relevanten Informationen hat (z. B. Sparvermögen,<br />
etc.):<br />
Kommt eine hilfebedürftige Person dieser Verpflichtung ohne triftigen Grund nicht nach, erfolgt<br />
eine Entscheidung nach dem Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde (d. h. allfällige<br />
Weigerungen können zulasten des Hilfebedürftigen gehen). Auf diese Folgen ist die hilfebedürftige<br />
Person nachweislich aufmerksam zu machen.<br />
4. Bescheide im Leistungsverfahren (§ 25)<br />
In Bescheiden über die Leistung sozialer Hilfe ist auch über die einzusetzenden Eigenmittel<br />
abzusprechen. Bescheide über die Hilfe zur Pflege (in Alten- und Pflegeheimen) sowie Berufungsbescheide<br />
sind schriftlich zu erlassen.<br />
5. Berufungsverfahren (§ 26)<br />
Ein Berufungsverzicht (§ 63 Abs. 4 AVG) kann nicht wirksam abgegeben werden, allerdings<br />
- 8 -