06.05.2014 Aufrufe

Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund

Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund

Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden (z. B. Begründung einer<br />

Hypothek an einem Haus).<br />

Beispiel: Alten- und Pflegeheim (§ 5 Abs. 7 <strong>Oö</strong>. Sozialhilfeverordnung):<br />

Bei sozialer Hilfe in stationären Einrichtungen (Alten- und Pflegeheime) sind grundsätzlich alle Vermögenswerte<br />

heranzuziehen. Ausgenommen sind aber Geld oder Geldeswert bis zu insgesamt 12.000 Euro und kleinere<br />

Sachwerte.<br />

Für persönliche Hilfen (§ 12) haben Hilfebedürftige einen angemessenen Kostenbeitrag zu<br />

entrichten. Dieser ist z. B. bei den mobilen Diensten sozial gestaffelt.<br />

Nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel und über den Kostenbeitrag enthält<br />

die <strong>Oö</strong>. Sozialhilfeverordnung.<br />

IV. Leistungen sozialer Hilfe (§§ 11 – 17)<br />

Die zentrale Leistung des <strong>Oö</strong>. Sozialhilfegesetzes, die Hilfe zur Pflege (§ 17), umfasst alle<br />

erforderlichen Maßnahmen persönlicher Hilfe, Sachleistungen und Hilfe in stationären Einrichtungen<br />

für Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung<br />

der Pflege bedürfen.<br />

Auf diese Leistungen besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Die einzige Ausnahme betrifft<br />

die Langzeitpflege in einem Alten- und Pflegeheim, auf die ein Rechtsanspruch besteht,<br />

wenn der Pflegebedarf nicht durch andere Hilfen abgedeckt werden kann ("mobil vor stationär",<br />

vgl. § 2 Abs. 3) und die Zusicherung durch den Träger der Einrichtung (also der Heimträger)<br />

vorliegt.<br />

Die Leistungen im Einzelnen:<br />

1. Persönliche Hilfe ( § 12)<br />

Die persönliche Hilfe erfolgt durch persönliche Betreuung, Unterstützung und Beratung Hilfebedürftiger<br />

und deren Angehöriger (Soziale Dienste). Erfasst sind insbesondere:<br />

- Aktivierende Betreuung und Hilfe. Diese umfasst insbesondere:<br />

- 6 -<br />

a) Mobile Betreuung und Hilfe (durch Fach- oder Diplom-Sozialbetreuer mit dem<br />

Ausbildungsschwerpunkt „Altenarbeit“ oder Heimhelfer),<br />

b) Soziale Hauskrankenpflege (i. d. R. durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegekräfte),<br />

c) maximal 6wöchige Kurzzeitpflege (in einem Alten- und Pflegeheim; auch zur Re-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!