Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund
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der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden (z. B. Begründung einer<br />
Hypothek an einem Haus).<br />
Beispiel: Alten- und Pflegeheim (§ 5 Abs. 7 <strong>Oö</strong>. Sozialhilfeverordnung):<br />
Bei sozialer Hilfe in stationären Einrichtungen (Alten- und Pflegeheime) sind grundsätzlich alle Vermögenswerte<br />
heranzuziehen. Ausgenommen sind aber Geld oder Geldeswert bis zu insgesamt 12.000 Euro und kleinere<br />
Sachwerte.<br />
Für persönliche Hilfen (§ 12) haben Hilfebedürftige einen angemessenen Kostenbeitrag zu<br />
entrichten. Dieser ist z. B. bei den mobilen Diensten sozial gestaffelt.<br />
Nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel und über den Kostenbeitrag enthält<br />
die <strong>Oö</strong>. Sozialhilfeverordnung.<br />
IV. Leistungen sozialer Hilfe (§§ 11 – 17)<br />
Die zentrale Leistung des <strong>Oö</strong>. Sozialhilfegesetzes, die Hilfe zur Pflege (§ 17), umfasst alle<br />
erforderlichen Maßnahmen persönlicher Hilfe, Sachleistungen und Hilfe in stationären Einrichtungen<br />
für Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung<br />
der Pflege bedürfen.<br />
Auf diese Leistungen besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Die einzige Ausnahme betrifft<br />
die Langzeitpflege in einem Alten- und Pflegeheim, auf die ein Rechtsanspruch besteht,<br />
wenn der Pflegebedarf nicht durch andere Hilfen abgedeckt werden kann ("mobil vor stationär",<br />
vgl. § 2 Abs. 3) und die Zusicherung durch den Träger der Einrichtung (also der Heimträger)<br />
vorliegt.<br />
Die Leistungen im Einzelnen:<br />
1. Persönliche Hilfe ( § 12)<br />
Die persönliche Hilfe erfolgt durch persönliche Betreuung, Unterstützung und Beratung Hilfebedürftiger<br />
und deren Angehöriger (Soziale Dienste). Erfasst sind insbesondere:<br />
- Aktivierende Betreuung und Hilfe. Diese umfasst insbesondere:<br />
- 6 -<br />
a) Mobile Betreuung und Hilfe (durch Fach- oder Diplom-Sozialbetreuer mit dem<br />
Ausbildungsschwerpunkt „Altenarbeit“ oder Heimhelfer),<br />
b) Soziale Hauskrankenpflege (i. d. R. durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegekräfte),<br />
c) maximal 6wöchige Kurzzeitpflege (in einem Alten- und Pflegeheim; auch zur Re-