06.05.2014 Aufrufe

Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund

Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund

Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

2. Soziale Notlage (§ 7)<br />

Eine soziale Notlage nach dem <strong>Oö</strong>. SHG liegt bei Personen vor, die der Pflege bedürfen.<br />

3. Bemühungspflicht (§ 8)<br />

Die Leistung sozialer Hilfe setzt die Bereitschaft der hilfebedürftigen Personen voraus, in<br />

angemessener und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung sozialer<br />

Notlagen beizutragen.<br />

Als Beitrag gelten:<br />

- der Einsatz der eigenen Mittel (§ 9)<br />

- die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte (§ 8 Abs. 2 Z. 3), bei deren Erfüllung die<br />

Leistung sozialer Hilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre, es sei<br />

denn, solche sind aussichtslos oder unzumutbar (z.B. wenn die Verfolgung den Erfolg<br />

der Hilfe gefährden könnte)<br />

- die Nutzung angebotener Möglichkeiten bedarfs- und fachgerechter persönlicher Hilfe<br />

(§ 8 Abs. 2 Z. 4).<br />

Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag (§ 9)<br />

Die Leistung sozialer Hilfe hat unter Berücksichtigung des Einkommens - einschließlich pflegebezogener<br />

Geldleistungen (insbes. Pflegegeld) - und des verwertbaren Vermögens zu erfolgen,<br />

es sei denn, dies wäre im Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar oder<br />

würde zu besonderen Härten führen.<br />

Einsatz des eigenen Einkommens<br />

Beispiel: Alten- und Pflegeheim (§ 5 Abs. 2 <strong>Oö</strong>. Sozialhilfeverordnung):<br />

Bei sozialer Hilfe in stationären Einrichtungen sind grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen. Ausgenommen<br />

sind aber:<br />

1. 20% der Pension, Rente oder sonstiger Ruhe- oder Versorgungsgenüsse<br />

2. die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug)<br />

3. 10% des Betrages der Stufe 3 eines Pflegegeldes nach dem Bundespflegegeldgesetz (das sind aktuell<br />

44,29 Euro)<br />

Einsatz des Vermögens<br />

Vermögen ist nur einzusetzen, wenn es verwertbar ist. Nicht zum verwertbaren Vermögen<br />

gehört z. B. ein Eigenheim, das der Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten<br />

dient. Ist eine Verwertung vorerst nicht möglich, kann die Leistung sozialer Hilfe von<br />

- 5 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!