Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund
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2. Soziale Notlage (§ 7)<br />
Eine soziale Notlage nach dem <strong>Oö</strong>. SHG liegt bei Personen vor, die der Pflege bedürfen.<br />
3. Bemühungspflicht (§ 8)<br />
Die Leistung sozialer Hilfe setzt die Bereitschaft der hilfebedürftigen Personen voraus, in<br />
angemessener und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung sozialer<br />
Notlagen beizutragen.<br />
Als Beitrag gelten:<br />
- der Einsatz der eigenen Mittel (§ 9)<br />
- die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte (§ 8 Abs. 2 Z. 3), bei deren Erfüllung die<br />
Leistung sozialer Hilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre, es sei<br />
denn, solche sind aussichtslos oder unzumutbar (z.B. wenn die Verfolgung den Erfolg<br />
der Hilfe gefährden könnte)<br />
- die Nutzung angebotener Möglichkeiten bedarfs- und fachgerechter persönlicher Hilfe<br />
(§ 8 Abs. 2 Z. 4).<br />
Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag (§ 9)<br />
Die Leistung sozialer Hilfe hat unter Berücksichtigung des Einkommens - einschließlich pflegebezogener<br />
Geldleistungen (insbes. Pflegegeld) - und des verwertbaren Vermögens zu erfolgen,<br />
es sei denn, dies wäre im Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar oder<br />
würde zu besonderen Härten führen.<br />
Einsatz des eigenen Einkommens<br />
Beispiel: Alten- und Pflegeheim (§ 5 Abs. 2 <strong>Oö</strong>. Sozialhilfeverordnung):<br />
Bei sozialer Hilfe in stationären Einrichtungen sind grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen. Ausgenommen<br />
sind aber:<br />
1. 20% der Pension, Rente oder sonstiger Ruhe- oder Versorgungsgenüsse<br />
2. die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug)<br />
3. 10% des Betrages der Stufe 3 eines Pflegegeldes nach dem Bundespflegegeldgesetz (das sind aktuell<br />
44,29 Euro)<br />
Einsatz des Vermögens<br />
Vermögen ist nur einzusetzen, wenn es verwertbar ist. Nicht zum verwertbaren Vermögen<br />
gehört z. B. ein Eigenheim, das der Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten<br />
dient. Ist eine Verwertung vorerst nicht möglich, kann die Leistung sozialer Hilfe von<br />
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