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Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund

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gen Person innerhalb der Familie und ihrer sonstigen sozialen Umgebung. Sie umfasst die<br />

Förderung der Fähigkeiten der hilfebedürftigen Person und ihrer Familie (unmittelbare<br />

soziale Umgebung), um die soziale Notlage abzuwenden, zu bewältigen oder zu überwinden.<br />

Dabei ist auf die Wünsche der hilfebedürftigen Person Bedacht zu nehmen,<br />

wenn sie angemessen sind und keine unverhältnismäßigen Mehrkosten verursachen.<br />

- Vorrang der persönlichen Hilfe gemäß § 12 (§ 2 Abs. 3)<br />

- Subsidiaritätsprinzip (§ 2 Abs. 5)<br />

Soziale Hilfe ist nur soweit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch Leistungen<br />

Dritter tatsächlich gedeckt ist.<br />

- Ein Rechtsanspruch auf Hilfe (§ 2 Abs. 6) oder eine bestimmte Form der Hilfe besteht<br />

nur, wenn es das Gesetz normiert, das ist nur bei Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen<br />

(§ 17 Abs. 5) der Fall.<br />

- Rechtzeitigkeit (§ 3)<br />

Soziale Hilfe hat rechtzeitig einzusetzen und setzt einen Antrag voraus. Sie ist jedoch<br />

anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machen.<br />

Es können alle Hilfen (auch solche ohne Rechtsanspruch) angeboten, aber nicht zwangsweise<br />

geleistet werden.<br />

Beispiel:<br />

Eine zwangsweise Einweisung in ein Alten- und Pflegeheim ohne Zustimmung der hilfebedürftigen Person<br />

oder ihres gesetzlichen Vertreters (z. B. Sachwalter) ist unzulässig.<br />

- Fachgerechtheit der Hilfe (§ 4)<br />

Soziale Hilfe ist in fachgerechter Weise zu leisten. Die mit der Durchführung von<br />

Aufgaben betrauten Personen müssen persönlich und fachlich geeignet sein (einschlägige<br />

Regelungen dazu finden sich insbesondere im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und<br />

im <strong>Oö</strong>. SBG).<br />

III. Voraussetzungen für die Leistung sozialer Hilfe (§§ 6 - 9)<br />

1. Persönliche Voraussetzungen (§ 6)<br />

Voraussetzungen für die Leistung sozialer Hilfe sind<br />

- der tatsächliche Aufenthalt in Oberösterreich<br />

(Die Meldung ist dafür ein Indiz, aber keine gesetzliche Voraussetzung.)<br />

- der rechtmäßige Aufenthalt in Österreich<br />

- das Vorliegen einer sozialen Notlage (§ 7)<br />

- die Erfüllung der Bemühungspflicht (§ 8)<br />

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