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Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund

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Abweichende Regelungen finden sich im Kostenersatz- und Rückerstattungsverfahren. Hier<br />

wird vor allem auf die Kostenträgerschaft abgestellt (§ 49 Abs 3 bis 6).<br />

2. Sonstiges<br />

Bezüglich Kostenersatz mit anderen Ländern (§ 46), Sozialplanung (§ 47) und Strafbestimmungen<br />

(§ 48), Gebühren- und Abgabenbefreiung (§ 51) und eigenem Wirkungsbereich (§<br />

52) gilt im Wesentlichen das zum <strong>Oö</strong>. Sozialhilfegesetz Gesagte.<br />

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