Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund
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Abweichende Regelungen finden sich im Kostenersatz- und Rückerstattungsverfahren. Hier<br />
wird vor allem auf die Kostenträgerschaft abgestellt (§ 49 Abs 3 bis 6).<br />
2. Sonstiges<br />
Bezüglich Kostenersatz mit anderen Ländern (§ 46), Sozialplanung (§ 47) und Strafbestimmungen<br />
(§ 48), Gebühren- und Abgabenbefreiung (§ 51) und eigenem Wirkungsbereich (§<br />
52) gilt im Wesentlichen das zum <strong>Oö</strong>. Sozialhilfegesetz Gesagte.<br />
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