Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund
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- Kosten für die Hilfe durch Erziehung und Erwerbsbefähigung,<br />
- Kosten für bedarfsorientierte Mindestsicherung, die für die Zeit vor Erreichung der Volljährigkeit<br />
geleistet wurde,<br />
- Kosten für bedarfsorientierte Mindestsicherung, deren Wert im Kalenderjahr in Summe<br />
das Fünffache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigt,<br />
- Kosten für Leistungen, die während einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe zur Arbeit geleistet<br />
wurden.<br />
Ähnlich wie im <strong>Oö</strong>. Sozialhilfegesetz sind auch Nachlass und Erben ersatzpflichtig, wobei<br />
sich letztere nicht auf die soeben angeführten Ausnahmen berufen können.<br />
2. Kostenersatzansprüche gegen unterhaltspflichtige Personen (§ 38)<br />
Im Rahmen des Unterhaltsrechts sind lediglich Ehegatten und Eltern für ihre minderjährigen<br />
Kinder ersatzpflichtig.<br />
3. Kostenersatzansprüche gegen sonstige Ersatzpflichtige (§ 39)<br />
Zum Ersatz der Kosten für bedarfsorientierte Mindestsicherung sind auch Personen oder Organisationen<br />
verpflichtet, denen gegenüber der Leistungsempfänger Rechtsansprüche oder<br />
Leistungsrechte besitzt, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung dienen hätten können.<br />
4. Verjährung und Verfahren (§§ 40 und 41)<br />
Diesbezüglich gilt im Wesentlichen das zum <strong>Oö</strong>. Sozialhilfegesetz Gesagte.<br />
XVIII. Sonstige Bestimmungen (§§ 46 - 54)<br />
1. Behörden (§ 49)<br />
Soweit nichts anderes bestimmt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde erste Instanz, der UVS<br />
zweite Instanz.<br />
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Leistungsverfahren zunächst nach dem Hauptwohnsitz,<br />
sodann nach dem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der gewöhnliche Aufenthalt in mehreren<br />
Bezirken gegeben, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, für deren Sprengel eine<br />
Hauptwohnsitzbestätigung vorliegt. Kann auf diese Weise die örtliche Zuständigkeit nicht<br />
bestimmt werden, ist der Ort der Antragstellung ausschlaggebend (§ 49 Abs 2).<br />
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