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Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund

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- Kosten für die Hilfe durch Erziehung und Erwerbsbefähigung,<br />

- Kosten für bedarfsorientierte Mindestsicherung, die für die Zeit vor Erreichung der Volljährigkeit<br />

geleistet wurde,<br />

- Kosten für bedarfsorientierte Mindestsicherung, deren Wert im Kalenderjahr in Summe<br />

das Fünffache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigt,<br />

- Kosten für Leistungen, die während einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe zur Arbeit geleistet<br />

wurden.<br />

Ähnlich wie im <strong>Oö</strong>. Sozialhilfegesetz sind auch Nachlass und Erben ersatzpflichtig, wobei<br />

sich letztere nicht auf die soeben angeführten Ausnahmen berufen können.<br />

2. Kostenersatzansprüche gegen unterhaltspflichtige Personen (§ 38)<br />

Im Rahmen des Unterhaltsrechts sind lediglich Ehegatten und Eltern für ihre minderjährigen<br />

Kinder ersatzpflichtig.<br />

3. Kostenersatzansprüche gegen sonstige Ersatzpflichtige (§ 39)<br />

Zum Ersatz der Kosten für bedarfsorientierte Mindestsicherung sind auch Personen oder Organisationen<br />

verpflichtet, denen gegenüber der Leistungsempfänger Rechtsansprüche oder<br />

Leistungsrechte besitzt, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung dienen hätten können.<br />

4. Verjährung und Verfahren (§§ 40 und 41)<br />

Diesbezüglich gilt im Wesentlichen das zum <strong>Oö</strong>. Sozialhilfegesetz Gesagte.<br />

XVIII. Sonstige Bestimmungen (§§ 46 - 54)<br />

1. Behörden (§ 49)<br />

Soweit nichts anderes bestimmt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde erste Instanz, der UVS<br />

zweite Instanz.<br />

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Leistungsverfahren zunächst nach dem Hauptwohnsitz,<br />

sodann nach dem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der gewöhnliche Aufenthalt in mehreren<br />

Bezirken gegeben, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, für deren Sprengel eine<br />

Hauptwohnsitzbestätigung vorliegt. Kann auf diese Weise die örtliche Zuständigkeit nicht<br />

bestimmt werden, ist der Ort der Antragstellung ausschlaggebend (§ 49 Abs 2).<br />

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