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Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund

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Zu den Aufgaben des Landes zählen (§ 44 Abs. 1):<br />

- Leistungen für Einzelne mit oder ohne Rechtsanspruch, die in Einrichtungen für Personen,<br />

die von Gewalt durch Angehörige (Frauenhäuser) oder Wohnungslosigkeit betroffen sind,<br />

erbracht werden;<br />

- Leistungen zur Sicherstellung von Einrichtungen, die Personen unterstützen, die von Gewalt<br />

durch Angehörige (Frauenhäuser) oder Wohnungslosigkeit betroffen sind;<br />

- einmalige Hilfen in besonderen sozialen Lagen sowie<br />

- Leistungen zur Sicherstellung von Einrichtungen, die Personen unterstützen, die von<br />

Schuldenproblemen betroffen sind (Schuldnerberatungsstellen).<br />

Alle anderen Aufgaben kommen den regionalen Trägern zu (§ 44 Abs. 2).<br />

2. Kostentragung (§ 45)<br />

Die Finanzierungszuständigkeit richtet sich im Wesentlichen nach der Trägerschaft.<br />

Ausnahmen:<br />

Die regionalen Träger sind durch eine Umlage zu 40 % an den Leistungen der<br />

Wohnungslosenhilfe und der Frauenhäuser beteiligt.<br />

Das Land ersetzt den regionalen Trägern die Aufwendungen für Leistungen mit Rechtsanspruch,<br />

die diese an Flüchtlinge innerhalb der ersten drei Jahre nach deren Anerkennung<br />

erbringen.<br />

XVII. Kostenersatz (§§ 45 - 52)<br />

Der Kostenersatz in der bedarfsorientierten Mindestsicherung ist im Vergleich mit dem <strong>Oö</strong>.<br />

Sozialhilfegesetz deutlich eingeschränkt.<br />

1. Kostenersatzansprüche gegen den Leistungsempfänger (§ 37)<br />

Leistungsempfänger sind ausschließlich für Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht,<br />

und dann auch nur ersatzpflichtig, wenn sie zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten,<br />

verwertbaren Vermögen gelangen oder sichergestelltes Vermögen verwertbar<br />

wird.<br />

Darüber hinaus muss für verschiedene Leistungen kein Kostenersatz erbracht werden:<br />

- Kosten für die Hilfe durch Einbeziehung in die Krankenversicherung,<br />

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