Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund
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Zu den Aufgaben des Landes zählen (§ 44 Abs. 1):<br />
- Leistungen für Einzelne mit oder ohne Rechtsanspruch, die in Einrichtungen für Personen,<br />
die von Gewalt durch Angehörige (Frauenhäuser) oder Wohnungslosigkeit betroffen sind,<br />
erbracht werden;<br />
- Leistungen zur Sicherstellung von Einrichtungen, die Personen unterstützen, die von Gewalt<br />
durch Angehörige (Frauenhäuser) oder Wohnungslosigkeit betroffen sind;<br />
- einmalige Hilfen in besonderen sozialen Lagen sowie<br />
- Leistungen zur Sicherstellung von Einrichtungen, die Personen unterstützen, die von<br />
Schuldenproblemen betroffen sind (Schuldnerberatungsstellen).<br />
Alle anderen Aufgaben kommen den regionalen Trägern zu (§ 44 Abs. 2).<br />
2. Kostentragung (§ 45)<br />
Die Finanzierungszuständigkeit richtet sich im Wesentlichen nach der Trägerschaft.<br />
Ausnahmen:<br />
Die regionalen Träger sind durch eine Umlage zu 40 % an den Leistungen der<br />
Wohnungslosenhilfe und der Frauenhäuser beteiligt.<br />
Das Land ersetzt den regionalen Trägern die Aufwendungen für Leistungen mit Rechtsanspruch,<br />
die diese an Flüchtlinge innerhalb der ersten drei Jahre nach deren Anerkennung<br />
erbringen.<br />
XVII. Kostenersatz (§§ 45 - 52)<br />
Der Kostenersatz in der bedarfsorientierten Mindestsicherung ist im Vergleich mit dem <strong>Oö</strong>.<br />
Sozialhilfegesetz deutlich eingeschränkt.<br />
1. Kostenersatzansprüche gegen den Leistungsempfänger (§ 37)<br />
Leistungsempfänger sind ausschließlich für Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht,<br />
und dann auch nur ersatzpflichtig, wenn sie zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten,<br />
verwertbaren Vermögen gelangen oder sichergestelltes Vermögen verwertbar<br />
wird.<br />
Darüber hinaus muss für verschiedene Leistungen kein Kostenersatz erbracht werden:<br />
- Kosten für die Hilfe durch Einbeziehung in die Krankenversicherung,<br />
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