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Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund

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Fehlen diese Unterlagen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Verbesserungsauftrag (§<br />

13 Abs. 3 AVG) zu erlassen.<br />

2. Informations- und Mitwirkungspflicht (§§ 29 und 30)<br />

Auch in der Mindestsicherung gelten die erweiterte Manuduktionspflicht und die Mitwirkungspflicht.<br />

Kommt eine hilfebedürftige Person dieser Verpflichtung ohne triftigen Grund innerhalb einer<br />

angemessenen Frist nicht nach, kann die Behörde, wenn bereits Entscheidungsreife vorliegt,<br />

die Entscheidung treffen und die Verweigerung der Mitwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung<br />

berücksichtigen. Sofern noch keine Entscheidungsreife vorliegt, weil wesentliche Informationen<br />

fehlen, ist der Antrag zurückzuweisen. Auf diese Folgen ist die hilfebedürftige<br />

Person nachweislich aufmerksam zu machen.<br />

3. Bescheide im Leistungsverfahren (§§ 31 bis 33)<br />

Bescheide über die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie zur<br />

Unterstützung bei der Erziehung und zur Erwerbsbefähigung sind ebenso wie Berufungsbescheide<br />

schriftlich zu erlassen.<br />

Die Entscheidung ist in erster Instanz – abweichend von § 73 AVG - unverzüglich, längstens<br />

jedoch binnen drei Monate zu erlassen. Sofern die Entscheidungsfrist überschritten wird, kann<br />

beim Unabhängigen Verwaltungssenat ein Devolutionsantrag gestellt werden. Dieser erteilt in<br />

der Folge den Auftrag an die Bezirksverwaltungsbehörde, binnen 4 Wochen den Bescheid zu<br />

erlassen. Bleibt diese Frist ungenutzt, geht die Zuständigkeit auf den UVS über.<br />

4. Sonstiges<br />

Bezüglich Einstellung und Neubemessung (§ 34) sowie Anzeige und Rückerstattung (§ 35)<br />

gilt im Wesentlichen das bereits zum <strong>Oö</strong>. Sozialhilfegesetz Gesagte.<br />

XVI. Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung: Aufgaben<br />

und Kostentragung (§§ 43 – 46)<br />

1. Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung und deren Aufgaben (§§ 43 und 44)<br />

Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung sind:<br />

- das Land<br />

- die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut (regionale Träger)<br />

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