Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund
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Fehlen diese Unterlagen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Verbesserungsauftrag (§<br />
13 Abs. 3 AVG) zu erlassen.<br />
2. Informations- und Mitwirkungspflicht (§§ 29 und 30)<br />
Auch in der Mindestsicherung gelten die erweiterte Manuduktionspflicht und die Mitwirkungspflicht.<br />
Kommt eine hilfebedürftige Person dieser Verpflichtung ohne triftigen Grund innerhalb einer<br />
angemessenen Frist nicht nach, kann die Behörde, wenn bereits Entscheidungsreife vorliegt,<br />
die Entscheidung treffen und die Verweigerung der Mitwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung<br />
berücksichtigen. Sofern noch keine Entscheidungsreife vorliegt, weil wesentliche Informationen<br />
fehlen, ist der Antrag zurückzuweisen. Auf diese Folgen ist die hilfebedürftige<br />
Person nachweislich aufmerksam zu machen.<br />
3. Bescheide im Leistungsverfahren (§§ 31 bis 33)<br />
Bescheide über die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie zur<br />
Unterstützung bei der Erziehung und zur Erwerbsbefähigung sind ebenso wie Berufungsbescheide<br />
schriftlich zu erlassen.<br />
Die Entscheidung ist in erster Instanz – abweichend von § 73 AVG - unverzüglich, längstens<br />
jedoch binnen drei Monate zu erlassen. Sofern die Entscheidungsfrist überschritten wird, kann<br />
beim Unabhängigen Verwaltungssenat ein Devolutionsantrag gestellt werden. Dieser erteilt in<br />
der Folge den Auftrag an die Bezirksverwaltungsbehörde, binnen 4 Wochen den Bescheid zu<br />
erlassen. Bleibt diese Frist ungenutzt, geht die Zuständigkeit auf den UVS über.<br />
4. Sonstiges<br />
Bezüglich Einstellung und Neubemessung (§ 34) sowie Anzeige und Rückerstattung (§ 35)<br />
gilt im Wesentlichen das bereits zum <strong>Oö</strong>. Sozialhilfegesetz Gesagte.<br />
XVI. Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung: Aufgaben<br />
und Kostentragung (§§ 43 – 46)<br />
1. Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung und deren Aufgaben (§§ 43 und 44)<br />
Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung sind:<br />
- das Land<br />
- die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut (regionale Träger)<br />
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