Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund

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2. Annexleistungen (§§ 17, 18 und 21) Für Bezieher von laufenden Geldleistungen wird bei Bedarf auch die Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung finanziert (§ 17). Ebenso werden insbesondere für minderjährige Kinder von Beziehern laufender Geldleistungen Hilfen zur Unterstützung bei der Erziehung und zur Erwerbsbefähigung (mit Rechtsanspruch) zur Verfügung gestellt (§ 18). Dabei handelt es sich z. B. Beihilfen zur Beschaffung von erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel oder zur Teilnahme an Schulveranstaltungen (vgl. § 3 . BMSV). Auch die Beihilfe zu den Bestattungskosten (§ 21) ist eine Annexleistung, setzt also einen vorherigen Bezug laufender Geldleistungen voraus. Darüber hinaus kann diese Beihilfe nur erbracht werden, wenn die Kosten nicht aus dem Nachlass getragen werden können und nicht andere Personen oder Einrichtungen zu deren Tragung verpflichtet sind XV. Zugang, Verfahren, Rückerstattung (§§ 27 – 35) Die diesbezüglichen Bestimmungen sind jenen des . Sozialhilfegesetzes ähnlich. Zum Teil enthalten sie jedoch Ergänzungen oder Abänderungen, die in der Folge dargestellt werden. 1. Anträge (§ 28) Anträge können nicht nur bei der Gemeinde, Bezirksverwaltungsbehörde, Sozialberatungsstelle oder der Landesregierung eingebracht werden, sondern darüber hinaus bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS. Wohnungslose Menschen können schließlich bei einer Notschlafstelle, einem Tageszentrum, einem Streetwork-Büro oder einer Wohneinrichtung ihren Antrag stellen. Eine unzuständige Stelle hat den Antrag unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Dem Antrag sind verpflichtend folgende Angaben bzw. Unterlagen anzuschließen: - zur Person und Familien- bzw. Haushaltssituation; - zu den aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation; - zur Wohnsituation; - zum Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, soweit die fremdenrechtlichen Vorschriften Dokumente zu dessen Nachweis vorsehen. - 34 -

Fehlen diese Unterlagen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Verbesserungsauftrag (§ 13 Abs. 3 AVG) zu erlassen. 2. Informations- und Mitwirkungspflicht (§§ 29 und 30) Auch in der Mindestsicherung gelten die erweiterte Manuduktionspflicht und die Mitwirkungspflicht. Kommt eine hilfebedürftige Person dieser Verpflichtung ohne triftigen Grund innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, kann die Behörde, wenn bereits Entscheidungsreife vorliegt, die Entscheidung treffen und die Verweigerung der Mitwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigen. Sofern noch keine Entscheidungsreife vorliegt, weil wesentliche Informationen fehlen, ist der Antrag zurückzuweisen. Auf diese Folgen ist die hilfebedürftige Person nachweislich aufmerksam zu machen. 3. Bescheide im Leistungsverfahren (§§ 31 bis 33) Bescheide über die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie zur Unterstützung bei der Erziehung und zur Erwerbsbefähigung sind ebenso wie Berufungsbescheide schriftlich zu erlassen. Die Entscheidung ist in erster Instanz – abweichend von § 73 AVG - unverzüglich, längstens jedoch binnen drei Monate zu erlassen. Sofern die Entscheidungsfrist überschritten wird, kann beim Unabhängigen Verwaltungssenat ein Devolutionsantrag gestellt werden. Dieser erteilt in der Folge den Auftrag an die Bezirksverwaltungsbehörde, binnen 4 Wochen den Bescheid zu erlassen. Bleibt diese Frist ungenutzt, geht die Zuständigkeit auf den UVS über. 4. Sonstiges Bezüglich Einstellung und Neubemessung (§ 34) sowie Anzeige und Rückerstattung (§ 35) gilt im Wesentlichen das bereits zum . Sozialhilfegesetz Gesagte. XVI. Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung: Aufgaben und Kostentragung (§§ 43 – 46) 1. Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung und deren Aufgaben (§§ 43 und 44) Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung sind: - das Land - die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut (regionale Träger) - 35 -

2. Annexleistungen (§§ 17, 18 und 21)<br />

Für Bezieher von laufenden Geldleistungen wird bei Bedarf auch die Einbeziehung in die gesetzliche<br />

Krankenversicherung finanziert (§ 17). Ebenso werden insbesondere für minderjährige<br />

Kinder von Beziehern laufender Geldleistungen Hilfen zur Unterstützung bei der Erziehung<br />

und zur Erwerbsbefähigung (mit Rechtsanspruch) zur Verfügung gestellt (§ 18). Dabei<br />

handelt es sich z. B. Beihilfen zur Beschaffung von erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel<br />

oder zur Teilnahme an Schulveranstaltungen (vgl. § 3 <strong>Oö</strong>. BMSV).<br />

Auch die Beihilfe zu den Bestattungskosten (§ 21) ist eine Annexleistung, setzt also einen<br />

vorherigen Bezug laufender Geldleistungen voraus. Darüber hinaus kann diese Beihilfe nur<br />

erbracht werden, wenn die Kosten nicht aus dem Nachlass getragen werden können und nicht<br />

andere Personen oder Einrichtungen zu deren Tragung verpflichtet sind<br />

XV. Zugang, Verfahren, Rückerstattung (§§ 27 – 35)<br />

Die diesbezüglichen Bestimmungen sind jenen des <strong>Oö</strong>. Sozialhilfegesetzes ähnlich. Zum Teil<br />

enthalten sie jedoch Ergänzungen oder Abänderungen, die in der Folge dargestellt werden.<br />

1. Anträge (§ 28)<br />

Anträge können nicht nur bei der Gemeinde, Bezirksverwaltungsbehörde, Sozialberatungsstelle<br />

oder der Landesregierung eingebracht werden, sondern darüber hinaus bei der regionalen<br />

Geschäftsstelle des AMS. Wohnungslose Menschen können schließlich bei einer Notschlafstelle,<br />

einem Tageszentrum, einem Streetwork-Büro oder einer Wohneinrichtung ihren<br />

Antrag stellen.<br />

Eine unzuständige Stelle hat den Antrag unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.<br />

Dem Antrag sind verpflichtend folgende Angaben bzw. Unterlagen anzuschließen:<br />

- zur Person und Familien- bzw. Haushaltssituation;<br />

- zu den aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation;<br />

- zur Wohnsituation;<br />

- zum Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, soweit die fremdenrechtlichen Vorschriften<br />

Dokumente zu dessen Nachweis vorsehen.<br />

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