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Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund

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) für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht ab dem vierten<br />

minderjährigen Kind 184,00 €<br />

c) für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 412,60 €<br />

4. dauerunterstützte Personen 1 ,<br />

a) die alleinstehend oder alleinerziehend sind 843,70 €<br />

b) die in Haushaltsgemeinschaft leben<br />

ba) pro volljähriger Person 600,80 €<br />

bb) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person,<br />

wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt<br />

gegenüber unterhaltsberechtigt ist oder sein könnte 427,90 €<br />

5. die Deckung persönlicher Bedürfnisse von in stationären Einrichtungen<br />

untergebrachten Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfängern 143,50 €<br />

In den Mindeststandards für alleinstehende oder alleinerziehende Personen ist ein Wohnkostenanteil<br />

von 139,20 Euro, in jenen für sonstige volljährige Personen, die weder unterhaltsberechtigt<br />

sind noch Familienbeihilfe beziehen, ist ein halber Wohnkostenanteil von 69,60 Euro<br />

enthalten, der wenn die tatsächlichen Wohnkosten geringer sind, entsprechend zu reduzieren<br />

ist.<br />

Laufende Leistungen ruhen (§ 16), werden also nicht ausbezahlt, für die Dauer<br />

- eines stationären Aufenthalts in einer Krankenanstalt oder in einem Alten- und Pflegeheim<br />

(jedoch nicht im Eintritts- und Austrittsmonat),<br />

- einer Freiheitsstrafe oder<br />

- eines Aufenthalts außerhalb von Oberösterreich; es sei denn, dass der Aufenthalt im Interesse<br />

der Gesundheit, zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit oder aus sonstigen berücksichtigungswürdigen<br />

Gründen nachweislich notwendig ist und pro Jahr vier Wochen nicht<br />

übersteigt.<br />

Für mindestens zwei Monate sind allerdings zur Delogierungsprävention Miet- und Betriebskosten<br />

weiter zu zahlen.<br />

Neben diesen laufenden Geldleistungen sind auch einmalige Geldleistungen möglich (vgl. § 2<br />

<strong>Oö</strong>. BMSV) - insbesondere im Zusammenhang mit einer Übersiedelung oder für Bekleidung<br />

(z. B. Schwangeren- oder Säuglingsbekleidung). Pro Jahr darf allerdings in Summe nicht<br />

mehr ausbezahlt werden, als die Ausgleichszulage nach dem ASVG ausmachen würde.<br />

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