Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund
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Beispiele für Ausnahmen beim Einkommen: Familienbeihilfe, Pflegegeld zur Deckung des eigenen Pflegebedarfes, Freibeträge (z. B. für Einkünfte durch Untervermietung oder für Personen, die nach längerer Erwerbslosigkeit oder erstmals eine Beschäftigung aufnehmen, etc.) Beispiele für Ausnahmen beim Vermögen: Hausrat, Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände erforderlich sind, Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende, etc. Nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel und die Ausnahmen davon enthalten die §§ 9 und 10 sowie die Oö. Mindestsicherungsverordnung. Es ist darauf hinzuweisen, dass bei längerfristigem Mindestsicherungsbezug Vermögen, das zurzeit nicht verwertbar ist, sichergestellt werden kann (z. B. Hypothek im Grundbuch, § 10 Abs. 2). Einsatz der Arbeitskraft (§ 11) Eine zentrale Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung ist der Einsatz der Arbeitskraft in zumutbarer Weise bzw. die Bemühung um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten. Ausgenommen sind: 1. arbeitsunfähigen Personen, 2. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, 3. Elternteile, die ein unterhaltsberechtigtes Kind bis zum 2. Lebensjahr pflegen und erziehen (außer es wurde eine kürzere Variante des Kinderbetreuungsgeldes gewählt) 4. Personen, die nahe Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen, sofern mangels zumutbarer alternativer Betreuungsmöglichkeiten keine Beschäftigung aufgenommen werden kann, 5. Personen, die Sterbebegleitung oder Begleitung eines schwersterkrankten Kindes leisten, 6. Schüler, die eine bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnene Erwerbs- oder Schulausbildung zielstrebig verfolgen. Kommt die hilfebedürftige Person dieser Verpflichtung nicht nach, kann – nach einer Ermahnung - die Leistung stufenweise um bis zu 50 % gekürzt werden. Im Einzelfall, wenn der Einsatz der Arbeitskraft gänzlich abgelehnt wird, sind darüber hinausgehende Kürzungen möglich – allerdings ist stets darauf zu achten, dass der Wohnbedarf (und der Lebensunterhalt unterhaltsberechtiger Angehöriger) gesichert bleiben. - 30 -
Alternativ zum Einsatz der Arbeitskraft kann für Personen, die trotz Bemühung keine entsprechende Erwerbstätigkeit finden, Hilfe zur Arbeit (§ 20) angeboten werden. XIV. Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung (§§ 12 – 26) Das Oö. BMSG kennt folgende Leistungen: Leistungen im Rahmen des Leistungen Privatrechts für mit Rechtsanspruch einzelne Hilfesuchende Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs Betreuung Beratung, Begleitung oder (§§ 13 ff) (persönliche Hilfe; § 19) Einbeziehung in die Hilfe zur Arbeit Krankenversicherung (persönliche Hilfe; § 20) (§ 17) Unterstützung bei der Beihilfe zu den Erziehung und zur Bestattungskosten Erwerbsbefähigung (§ 21) (§ 18) einmalige Hilfen in besonderen sozialen Lagen (§ 22) Verschaffung einer angemessenen Alterssicherung (§ 23) Leistungen im Rahmen des Privatrechts für Einrichtungen … … die Personen unterstützen, die von Gewalt durch Angehörige betroffen sind (§ 24) … die Personen unterstützen, die von Wohnungslosigkeit betroffen sind (§ 25) … die Personen unterstützen, die von Schuldenproblemen betroffen sind (§ 26) Nachfolgend werden einzelne Leistungen näher beschrieben: 1. Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs (§§ 13 bis 16) Zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sieht das Oö. BMSG laufende Geld- - 31 -
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Alternativ zum Einsatz der Arbeitskraft kann für Personen, die trotz Bemühung keine entsprechende<br />
Erwerbstätigkeit finden, Hilfe zur Arbeit (§ 20) angeboten werden.<br />
XIV. Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung (§§ 12 –<br />
26)<br />
Das <strong>Oö</strong>. BMSG kennt folgende Leistungen:<br />
Leistungen im Rahmen des<br />
Leistungen<br />
Privatrechts für<br />
mit Rechtsanspruch<br />
einzelne Hilfesuchende<br />
Sicherung des Lebensunterhalts<br />
und des Wohnbedarfs Betreuung<br />
Beratung, Begleitung oder<br />
(§§ 13 ff)<br />
(persönliche Hilfe; § 19)<br />
Einbeziehung in die<br />
Hilfe zur Arbeit<br />
Krankenversicherung<br />
(persönliche Hilfe; § 20)<br />
(§ 17)<br />
Unterstützung bei der<br />
Beihilfe zu den<br />
Erziehung und zur<br />
Bestattungskosten<br />
Erwerbsbefähigung<br />
(§ 21)<br />
(§ 18)<br />
einmalige Hilfen in<br />
besonderen sozialen Lagen<br />
(§ 22)<br />
Verschaffung einer angemessenen<br />
Alterssicherung<br />
(§ 23)<br />
Leistungen im Rahmen des<br />
Privatrechts für<br />
Einrichtungen …<br />
… die Personen unterstützen,<br />
die von Gewalt durch Angehörige<br />
betroffen sind<br />
(§ 24)<br />
… die Personen unterstützen,<br />
die von Wohnungslosigkeit<br />
betroffen sind<br />
(§ 25)<br />
… die Personen unterstützen,<br />
die von Schuldenproblemen<br />
betroffen sind<br />
(§ 26)<br />
Nachfolgend werden einzelne Leistungen näher beschrieben:<br />
1. Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des<br />
Wohnbedarfs (§§ 13 bis 16)<br />
Zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sieht das <strong>Oö</strong>. BMSG laufende Geld-<br />
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