06.05.2014 Aufrufe

Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund

Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund

Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Beispiele für Ausnahmen beim Einkommen:<br />

Familienbeihilfe, Pflegegeld zur Deckung des eigenen Pflegebedarfes, Freibeträge (z. B. für Einkünfte durch<br />

Untervermietung oder für Personen, die nach längerer Erwerbslosigkeit oder erstmals eine Beschäftigung aufnehmen,<br />

etc.)<br />

Beispiele für Ausnahmen beim Vermögen:<br />

Hausrat, Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände erforderlich sind, Ersparnissen<br />

bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende,<br />

etc.<br />

Nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel und die Ausnahmen davon enthalten<br />

die §§ 9 und 10 sowie die <strong>Oö</strong>. Mindestsicherungsverordnung. Es ist darauf hinzuweisen, dass<br />

bei längerfristigem Mindestsicherungsbezug Vermögen, das zurzeit nicht verwertbar ist, sichergestellt<br />

werden kann (z. B. Hypothek im Grundbuch, § 10 Abs. 2).<br />

Einsatz der Arbeitskraft (§ 11)<br />

Eine zentrale Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung ist der<br />

Einsatz der Arbeitskraft in zumutbarer Weise bzw. die Bemühung um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten.<br />

Ausgenommen sind:<br />

1. arbeitsunfähigen Personen,<br />

2. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,<br />

3. Elternteile, die ein unterhaltsberechtigtes Kind bis zum 2. Lebensjahr pflegen und erziehen<br />

(außer es wurde eine kürzere Variante des Kinderbetreuungsgeldes gewählt)<br />

4. Personen, die nahe Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen,<br />

überwiegend betreuen, sofern mangels zumutbarer alternativer Betreuungsmöglichkeiten keine<br />

Beschäftigung aufgenommen werden kann,<br />

5. Personen, die Sterbebegleitung oder Begleitung eines schwersterkrankten Kindes leisten,<br />

6. Schüler, die eine bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnene Erwerbs- oder<br />

Schulausbildung zielstrebig verfolgen.<br />

Kommt die hilfebedürftige Person dieser Verpflichtung nicht nach, kann – nach einer Ermahnung<br />

- die Leistung stufenweise um bis zu 50 % gekürzt werden. Im Einzelfall, wenn der Einsatz<br />

der Arbeitskraft gänzlich abgelehnt wird, sind darüber hinausgehende Kürzungen möglich<br />

– allerdings ist stets darauf zu achten, dass der Wohnbedarf (und der Lebensunterhalt<br />

unterhaltsberechtiger Angehöriger) gesichert bleiben.<br />

- 30 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!