Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund
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Beispiele für Ausnahmen beim Einkommen:<br />
Familienbeihilfe, Pflegegeld zur Deckung des eigenen Pflegebedarfes, Freibeträge (z. B. für Einkünfte durch<br />
Untervermietung oder für Personen, die nach längerer Erwerbslosigkeit oder erstmals eine Beschäftigung aufnehmen,<br />
etc.)<br />
Beispiele für Ausnahmen beim Vermögen:<br />
Hausrat, Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände erforderlich sind, Ersparnissen<br />
bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende,<br />
etc.<br />
Nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel und die Ausnahmen davon enthalten<br />
die §§ 9 und 10 sowie die <strong>Oö</strong>. Mindestsicherungsverordnung. Es ist darauf hinzuweisen, dass<br />
bei längerfristigem Mindestsicherungsbezug Vermögen, das zurzeit nicht verwertbar ist, sichergestellt<br />
werden kann (z. B. Hypothek im Grundbuch, § 10 Abs. 2).<br />
Einsatz der Arbeitskraft (§ 11)<br />
Eine zentrale Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung ist der<br />
Einsatz der Arbeitskraft in zumutbarer Weise bzw. die Bemühung um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten.<br />
Ausgenommen sind:<br />
1. arbeitsunfähigen Personen,<br />
2. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,<br />
3. Elternteile, die ein unterhaltsberechtigtes Kind bis zum 2. Lebensjahr pflegen und erziehen<br />
(außer es wurde eine kürzere Variante des Kinderbetreuungsgeldes gewählt)<br />
4. Personen, die nahe Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen,<br />
überwiegend betreuen, sofern mangels zumutbarer alternativer Betreuungsmöglichkeiten keine<br />
Beschäftigung aufgenommen werden kann,<br />
5. Personen, die Sterbebegleitung oder Begleitung eines schwersterkrankten Kindes leisten,<br />
6. Schüler, die eine bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnene Erwerbs- oder<br />
Schulausbildung zielstrebig verfolgen.<br />
Kommt die hilfebedürftige Person dieser Verpflichtung nicht nach, kann – nach einer Ermahnung<br />
- die Leistung stufenweise um bis zu 50 % gekürzt werden. Im Einzelfall, wenn der Einsatz<br />
der Arbeitskraft gänzlich abgelehnt wird, sind darüber hinausgehende Kürzungen möglich<br />
– allerdings ist stets darauf zu achten, dass der Wohnbedarf (und der Lebensunterhalt<br />
unterhaltsberechtiger Angehöriger) gesichert bleiben.<br />
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