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Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund

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1. TEIL<br />

DAS OÖ. SOZIALHILFEGESETZ<br />

(OÖ. SHG)<br />

(Paragraphenbezeichnungen ohne nähere Angaben beziehen sich auf das <strong>Oö</strong>. SHG)<br />

II.<br />

Allgemeines<br />

1. Regelungsgegenstand<br />

Das <strong>Oö</strong>. Sozialhilfegesetz regelt im Wesentlichen<br />

- die Pflege und Betreuung älterer Menschen,<br />

- die Finanzierung der Sozialhilfeträger und die Organisation und Sozialhilfeverbände sowie<br />

- die Sozialplanung.<br />

2. Aufgabe und Ziele sozialer Hilfe (§ 1)<br />

"Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens für jene, die dazu<br />

der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen" - in dieser allgemeinen Aufgabenumschreibung<br />

wird bereits auf die subsidiäre Rolle sozialer Hilfe hingewiesen.<br />

Es sollen<br />

- soziale Notlagen vermieden werden (präventive Hilfe)<br />

- Personen befähigt werden, soziale Notlagen aus eigenen Kraft abzuwenden und dauerhaft<br />

zu überwinden (Hilfe zur Selbsthilfe)<br />

- notwendige Bedürfnisse gedeckt werden (Hilfe zur Bedarfsdeckung)<br />

3. Grundsätze für die Leistung sozialer Hilfe (§§ 2 - 4)<br />

Diese Grundsätze für die Leistung werden in der Praxis insbesondere bei unbestimmten<br />

Rechtsbegriffen und im Ermessensbereich herangezogen:<br />

- Individualität (§ 2 Abs.1)<br />

Es ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen, insbesondere<br />

Eigenart und Ursache der Notlage (sachliche Komponente), weiters den körperlichen,<br />

geistigen und psychischen Zustand der hilfebedürftigen Person sowie deren Fähigkeiten,<br />

Beeinträchtigungen und Ausmaß ihrer sozialen Integration (persönliche Komponente).<br />

- Familiengerechtheit (§ 2 Abs. 2 u. 4)<br />

Die Familiengerechtheit dient der Erhaltung und Festigung der Stellung der hilfebedürfti-<br />

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