Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund
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1. TEIL<br />
DAS OÖ. SOZIALHILFEGESETZ<br />
(OÖ. SHG)<br />
(Paragraphenbezeichnungen ohne nähere Angaben beziehen sich auf das <strong>Oö</strong>. SHG)<br />
II.<br />
Allgemeines<br />
1. Regelungsgegenstand<br />
Das <strong>Oö</strong>. Sozialhilfegesetz regelt im Wesentlichen<br />
- die Pflege und Betreuung älterer Menschen,<br />
- die Finanzierung der Sozialhilfeträger und die Organisation und Sozialhilfeverbände sowie<br />
- die Sozialplanung.<br />
2. Aufgabe und Ziele sozialer Hilfe (§ 1)<br />
"Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens für jene, die dazu<br />
der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen" - in dieser allgemeinen Aufgabenumschreibung<br />
wird bereits auf die subsidiäre Rolle sozialer Hilfe hingewiesen.<br />
Es sollen<br />
- soziale Notlagen vermieden werden (präventive Hilfe)<br />
- Personen befähigt werden, soziale Notlagen aus eigenen Kraft abzuwenden und dauerhaft<br />
zu überwinden (Hilfe zur Selbsthilfe)<br />
- notwendige Bedürfnisse gedeckt werden (Hilfe zur Bedarfsdeckung)<br />
3. Grundsätze für die Leistung sozialer Hilfe (§§ 2 - 4)<br />
Diese Grundsätze für die Leistung werden in der Praxis insbesondere bei unbestimmten<br />
Rechtsbegriffen und im Ermessensbereich herangezogen:<br />
- Individualität (§ 2 Abs.1)<br />
Es ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen, insbesondere<br />
Eigenart und Ursache der Notlage (sachliche Komponente), weiters den körperlichen,<br />
geistigen und psychischen Zustand der hilfebedürftigen Person sowie deren Fähigkeiten,<br />
Beeinträchtigungen und Ausmaß ihrer sozialen Integration (persönliche Komponente).<br />
- Familiengerechtheit (§ 2 Abs. 2 u. 4)<br />
Die Familiengerechtheit dient der Erhaltung und Festigung der Stellung der hilfebedürfti-<br />
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