Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund
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2. Sachliche Voraussetzungen (§ 5)<br />
Als sachliche Voraussetzungen kennt das <strong>Oö</strong>. BMSG<br />
- das Vorliegen einer sozialen Notlage (§ 6) und<br />
- die Erfüllung der Bemühungspflicht (§ 7 bis 11).<br />
3. Soziale Notlage (§ 6)<br />
Eine soziale Notlage nach dem <strong>Oö</strong>. BMSG liegt bei Personen vor, die<br />
- ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder den Lebensunterhalt und Wohnbedarf<br />
von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben,<br />
nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit,<br />
Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können,<br />
- von Gewalt durch Angehörige betroffen sind,<br />
- von Wohnungslosigkeit betroffen sind,<br />
- von Schuldenproblemen betroffen sind,<br />
- aufgrund besonderer Verhältnisse auf einmalige Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung<br />
angewiesen sind.<br />
4. Bemühungspflicht (§§ 7 bis 11)<br />
Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung setzt ebenfalls den angemessenen, zumutbaren<br />
und möglichen Beitrag zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung sozialer Notlagen<br />
voraus.<br />
Als derartiger Beitrag gelten:<br />
- der Einsatz der eigenen Mittel (§§ 8 bis 10);<br />
- der Einsatz der Arbeitskraft (§ 11);<br />
- die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte (§ 7 Abs. 2 Z. 3) oder deren Abtretung an<br />
den Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung (§ 8 Abs. 4) sowie<br />
- die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde<br />
aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen<br />
Notlage (§ 7 Abs. 2 Z. 4).<br />
Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag (§§ 8 - 10)<br />
Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung des Einkommens,<br />
des anrechenbaren Einkommens Dritter (§ 8 Abs. 2) und des verwertbaren Vermögens<br />
zu erfolgen. Dabei kennt das <strong>Oö</strong>. BMSG allerdings manche Ausnahmen.<br />
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