Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund
Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund
Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Familiengerechtheit), das Prinzip der eingeschränkten Rechtsansprüche und die Forderung<br />
nach einer fachgerechten Leistungserbringung.<br />
Darüber hinaus finden sich insbesondere noch folgende Grundsätze:<br />
- Prinzip der persönlichen Hilfe (§ 2 Abs. 4), wonach die erforderliche Beratung und Betreuung<br />
in sozialen Angelegenheiten sicherzustellen und eine dauerhafte (Wieder-)Eingliederung<br />
in das Erwerbsleben zu fördern ist;<br />
- Prinzip der eingeschränkten Übertragbarkeit (§ 2 Abs. 7): Leistungsansprüche in der bedarfsorientierten<br />
Mindestsicherung sollen weder ge- noch verpfändet werden;<br />
- Prinzip der Chancengleichheit für Kinder (§ 2 Abs. 8).<br />
XIII. Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung<br />
(§§ 4 - 11)<br />
1. Persönliche Voraussetzungen (§ 4)<br />
Persönliche Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung sind<br />
- der gewöhnliche Aufenthalt in Oberösterreich und<br />
- ein Aufenthaltsrecht in Österreich, das durch den Bezug von Mindestsicherungsleistungen<br />
nicht wegfällt – eines solches haben:<br />
- österreichische Staatsbürger oder deren Familienangehörige,<br />
- Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,<br />
- EU-/EWR-Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils<br />
soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren<br />
würden,<br />
- Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ oder „Daueraufenthalt -<br />
Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten<br />
Niederlassungsbewilligung,<br />
- Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch<br />
den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden (insbesondere<br />
bei der sog. Aufenthaltsverfestigung).<br />
- 28 -