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Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund

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Familiengerechtheit), das Prinzip der eingeschränkten Rechtsansprüche und die Forderung<br />

nach einer fachgerechten Leistungserbringung.<br />

Darüber hinaus finden sich insbesondere noch folgende Grundsätze:<br />

- Prinzip der persönlichen Hilfe (§ 2 Abs. 4), wonach die erforderliche Beratung und Betreuung<br />

in sozialen Angelegenheiten sicherzustellen und eine dauerhafte (Wieder-)Eingliederung<br />

in das Erwerbsleben zu fördern ist;<br />

- Prinzip der eingeschränkten Übertragbarkeit (§ 2 Abs. 7): Leistungsansprüche in der bedarfsorientierten<br />

Mindestsicherung sollen weder ge- noch verpfändet werden;<br />

- Prinzip der Chancengleichheit für Kinder (§ 2 Abs. 8).<br />

XIII. Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung<br />

(§§ 4 - 11)<br />

1. Persönliche Voraussetzungen (§ 4)<br />

Persönliche Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung sind<br />

- der gewöhnliche Aufenthalt in Oberösterreich und<br />

- ein Aufenthaltsrecht in Österreich, das durch den Bezug von Mindestsicherungsleistungen<br />

nicht wegfällt – eines solches haben:<br />

- österreichische Staatsbürger oder deren Familienangehörige,<br />

- Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,<br />

- EU-/EWR-Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils<br />

soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren<br />

würden,<br />

- Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ oder „Daueraufenthalt -<br />

Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten<br />

Niederlassungsbewilligung,<br />

- Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch<br />

den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden (insbesondere<br />

bei der sog. Aufenthaltsverfestigung).<br />

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