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Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund

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2. TEIL<br />

DAS OÖ. MINDESTSICHERUNGSGESETZ<br />

(OÖ. BMSG)<br />

(Paragraphenbezeichnungen ohne nähere Angaben beziehen sich auf das <strong>Oö</strong>. BMSG)<br />

XII. Allgemeines<br />

1. Regelungsgegenstand<br />

Das <strong>Oö</strong>. Mindestsicherungsgesetz regelt im Wesentlichen<br />

- die Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs;<br />

- die Sicherstellung der Krankenversicherung;<br />

- die Unterstützung bei der Erziehung und zur Erwerbsbefähigung;<br />

- die einmaligen Hilfen in besonderen sozialen Lagen;<br />

- die Sicherstellung von Einrichtungen für Personen, die von Gewalt durch Angehörige,<br />

Wohnungslosigkeit oder Schuldenproblemen betroffen sind.<br />

2. Aufgabe und Ziele bedarfsorientierter Mindestsicherung (§ 1)<br />

Aufgabe bedarfsorientierter Mindestsicherung ist die Ermöglichung und Sicherstellung eines<br />

menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene dauerhafte Einbeziehung in die Gesellschaft<br />

für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.<br />

Es soll(en) – ähnlich wie im <strong>Oö</strong>. Sozialhilfegesetz<br />

- soziale Notlagen vermieden werden (präventive Hilfe),<br />

- Personen befähigt werden, soziale Notlagen aus eigener Kraft abzuwenden und dauerhaft zu<br />

überwinden (Hilfe zur Selbsthilfe),<br />

- die notwendigen Bedürfnisse von Personen, die sich in sozialen Notlagen befinden, gedeckt<br />

werden (Hilfe zur Bedarfsdeckung).<br />

Über die Zielsetzungen des <strong>Oö</strong>. SHG hinaus soll zudem eine nachhaltige soziale Stabilisierung<br />

angestrebt werden.<br />

3. Grundsätze der bedarfsorientierten Mindestsicherung (§§ 2 und 3)<br />

Die Grundsätze bedarfsorientierter Mindestsicherung sind mit den Grundsätzen des <strong>Oö</strong>. SHG<br />

vergleichbar. Auch das <strong>Oö</strong>. BMSG kennt das Individualitätsprinzip, das Rechtzeitigkeitsprinzip,<br />

das Subsidiaritätsprinzip, das Integrationsprinzip (im Bereich des <strong>Oö</strong>. SHG:<br />

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