Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund
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2. TEIL<br />
DAS OÖ. MINDESTSICHERUNGSGESETZ<br />
(OÖ. BMSG)<br />
(Paragraphenbezeichnungen ohne nähere Angaben beziehen sich auf das <strong>Oö</strong>. BMSG)<br />
XII. Allgemeines<br />
1. Regelungsgegenstand<br />
Das <strong>Oö</strong>. Mindestsicherungsgesetz regelt im Wesentlichen<br />
- die Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs;<br />
- die Sicherstellung der Krankenversicherung;<br />
- die Unterstützung bei der Erziehung und zur Erwerbsbefähigung;<br />
- die einmaligen Hilfen in besonderen sozialen Lagen;<br />
- die Sicherstellung von Einrichtungen für Personen, die von Gewalt durch Angehörige,<br />
Wohnungslosigkeit oder Schuldenproblemen betroffen sind.<br />
2. Aufgabe und Ziele bedarfsorientierter Mindestsicherung (§ 1)<br />
Aufgabe bedarfsorientierter Mindestsicherung ist die Ermöglichung und Sicherstellung eines<br />
menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene dauerhafte Einbeziehung in die Gesellschaft<br />
für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.<br />
Es soll(en) – ähnlich wie im <strong>Oö</strong>. Sozialhilfegesetz<br />
- soziale Notlagen vermieden werden (präventive Hilfe),<br />
- Personen befähigt werden, soziale Notlagen aus eigener Kraft abzuwenden und dauerhaft zu<br />
überwinden (Hilfe zur Selbsthilfe),<br />
- die notwendigen Bedürfnisse von Personen, die sich in sozialen Notlagen befinden, gedeckt<br />
werden (Hilfe zur Bedarfsdeckung).<br />
Über die Zielsetzungen des <strong>Oö</strong>. SHG hinaus soll zudem eine nachhaltige soziale Stabilisierung<br />
angestrebt werden.<br />
3. Grundsätze der bedarfsorientierten Mindestsicherung (§§ 2 und 3)<br />
Die Grundsätze bedarfsorientierter Mindestsicherung sind mit den Grundsätzen des <strong>Oö</strong>. SHG<br />
vergleichbar. Auch das <strong>Oö</strong>. BMSG kennt das Individualitätsprinzip, das Rechtzeitigkeitsprinzip,<br />
das Subsidiaritätsprinzip, das Integrationsprinzip (im Bereich des <strong>Oö</strong>. SHG:<br />
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