Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund

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06.05.2014 Aufrufe

Arbeitsmarktservice haben die für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht oder Ersatzpflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen (gilt nicht für gerichtliche Pflegschaftsakte!) Dies gilt auch für Finanzämter für die im Rahmen ihres Wirkungsbereich festgestellten Tatsachen, für Bundespolizeibehörden hinsichtlich Meldeauskünfte (ist durch das Zentrale Melderegister weitgehend obsolet geworden), für die Träger der Sozialversicherung hinsichtlich Auskünfte über Ansprüche aus der Sozialversicherung oder nach den Bundespflegegeldgesetz oder die ein Beschäftigungsverhältnis betreffen. Ebenso für alle Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Leistung sozialer Hilfe, für einen Kostenbeitrag oder Ersatz maßgeblich ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, über Ersuchen der Landesregierung, einer Bezirksverwaltungsbehörde oder eines Sozialhilfeträgers an der Vollziehung des . Sozialhilfegesetzes mitzuwirken (z. B. Administration des Heizkostenzuschusses). 4. Gebühren- und Abgabenbefreiung (§ 68) Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen sind von Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Dies betrifft allerdings nur landesrechtliche Gebühren und Abgaben. 5. Eigener Wirkungsbereich (§ 69) Den regionalen Trägern zukommenden Aufgaben, die Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten sowie die Mitwirkung der Gemeinden bei der Leistung sozialer Hilfe sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. - 26 -

2. TEIL DAS OÖ. MINDESTSICHERUNGSGESETZ (OÖ. BMSG) (Paragraphenbezeichnungen ohne nähere Angaben beziehen sich auf das . BMSG) XII. Allgemeines 1. Regelungsgegenstand Das . Mindestsicherungsgesetz regelt im Wesentlichen - die Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs; - die Sicherstellung der Krankenversicherung; - die Unterstützung bei der Erziehung und zur Erwerbsbefähigung; - die einmaligen Hilfen in besonderen sozialen Lagen; - die Sicherstellung von Einrichtungen für Personen, die von Gewalt durch Angehörige, Wohnungslosigkeit oder Schuldenproblemen betroffen sind. 2. Aufgabe und Ziele bedarfsorientierter Mindestsicherung (§ 1) Aufgabe bedarfsorientierter Mindestsicherung ist die Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene dauerhafte Einbeziehung in die Gesellschaft für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Es soll(en) – ähnlich wie im . Sozialhilfegesetz - soziale Notlagen vermieden werden (präventive Hilfe), - Personen befähigt werden, soziale Notlagen aus eigener Kraft abzuwenden und dauerhaft zu überwinden (Hilfe zur Selbsthilfe), - die notwendigen Bedürfnisse von Personen, die sich in sozialen Notlagen befinden, gedeckt werden (Hilfe zur Bedarfsdeckung). Über die Zielsetzungen des . SHG hinaus soll zudem eine nachhaltige soziale Stabilisierung angestrebt werden. 3. Grundsätze der bedarfsorientierten Mindestsicherung (§§ 2 und 3) Die Grundsätze bedarfsorientierter Mindestsicherung sind mit den Grundsätzen des . SHG vergleichbar. Auch das . BMSG kennt das Individualitätsprinzip, das Rechtzeitigkeitsprinzip, das Subsidiaritätsprinzip, das Integrationsprinzip (im Bereich des . SHG: - 27 -

Arbeitsmarktservice haben die für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht<br />

oder Ersatzpflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen (gilt nicht für gerichtliche<br />

Pflegschaftsakte!)<br />

Dies gilt auch für Finanzämter für die im Rahmen ihres Wirkungsbereich festgestellten Tatsachen,<br />

für Bundespolizeibehörden hinsichtlich Meldeauskünfte (ist durch das Zentrale Melderegister<br />

weitgehend obsolet geworden), für die Träger der Sozialversicherung hinsichtlich<br />

Auskünfte über Ansprüche aus der Sozialversicherung oder nach den Bundespflegegeldgesetz<br />

oder die ein Beschäftigungsverhältnis betreffen.<br />

Ebenso für alle Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Leistung sozialer Hilfe,<br />

für einen Kostenbeitrag oder Ersatz maßgeblich ist.<br />

Die Gemeinden sind verpflichtet, über Ersuchen der Landesregierung, einer Bezirksverwaltungsbehörde<br />

oder eines Sozialhilfeträgers an der Vollziehung des <strong>Oö</strong>. Sozialhilfegesetzes<br />

mitzuwirken (z. B. Administration des Heizkostenzuschusses).<br />

4. Gebühren- und Abgabenbefreiung (§ 68)<br />

Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen sind von Gebühren und<br />

Verwaltungsabgaben befreit. Dies betrifft allerdings nur landesrechtliche Gebühren und Abgaben.<br />

5. Eigener Wirkungsbereich (§ 69)<br />

Den regionalen Trägern zukommenden Aufgaben, die Wahrnehmung sonstiger Rechte und<br />

Pflichten sowie die Mitwirkung der Gemeinden bei der Leistung sozialer Hilfe sind Angelegenheiten<br />

des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.<br />

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