Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund
Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund
Arbeitsmarktservice haben die für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht oder Ersatzpflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen (gilt nicht für gerichtliche Pflegschaftsakte!) Dies gilt auch für Finanzämter für die im Rahmen ihres Wirkungsbereich festgestellten Tatsachen, für Bundespolizeibehörden hinsichtlich Meldeauskünfte (ist durch das Zentrale Melderegister weitgehend obsolet geworden), für die Träger der Sozialversicherung hinsichtlich Auskünfte über Ansprüche aus der Sozialversicherung oder nach den Bundespflegegeldgesetz oder die ein Beschäftigungsverhältnis betreffen. Ebenso für alle Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Leistung sozialer Hilfe, für einen Kostenbeitrag oder Ersatz maßgeblich ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, über Ersuchen der Landesregierung, einer Bezirksverwaltungsbehörde oder eines Sozialhilfeträgers an der Vollziehung des Oö. Sozialhilfegesetzes mitzuwirken (z. B. Administration des Heizkostenzuschusses). 4. Gebühren- und Abgabenbefreiung (§ 68) Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen sind von Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Dies betrifft allerdings nur landesrechtliche Gebühren und Abgaben. 5. Eigener Wirkungsbereich (§ 69) Den regionalen Trägern zukommenden Aufgaben, die Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten sowie die Mitwirkung der Gemeinden bei der Leistung sozialer Hilfe sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. - 26 -
2. TEIL DAS OÖ. MINDESTSICHERUNGSGESETZ (OÖ. BMSG) (Paragraphenbezeichnungen ohne nähere Angaben beziehen sich auf das Oö. BMSG) XII. Allgemeines 1. Regelungsgegenstand Das Oö. Mindestsicherungsgesetz regelt im Wesentlichen - die Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs; - die Sicherstellung der Krankenversicherung; - die Unterstützung bei der Erziehung und zur Erwerbsbefähigung; - die einmaligen Hilfen in besonderen sozialen Lagen; - die Sicherstellung von Einrichtungen für Personen, die von Gewalt durch Angehörige, Wohnungslosigkeit oder Schuldenproblemen betroffen sind. 2. Aufgabe und Ziele bedarfsorientierter Mindestsicherung (§ 1) Aufgabe bedarfsorientierter Mindestsicherung ist die Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene dauerhafte Einbeziehung in die Gesellschaft für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Es soll(en) – ähnlich wie im Oö. Sozialhilfegesetz - soziale Notlagen vermieden werden (präventive Hilfe), - Personen befähigt werden, soziale Notlagen aus eigener Kraft abzuwenden und dauerhaft zu überwinden (Hilfe zur Selbsthilfe), - die notwendigen Bedürfnisse von Personen, die sich in sozialen Notlagen befinden, gedeckt werden (Hilfe zur Bedarfsdeckung). Über die Zielsetzungen des Oö. SHG hinaus soll zudem eine nachhaltige soziale Stabilisierung angestrebt werden. 3. Grundsätze der bedarfsorientierten Mindestsicherung (§§ 2 und 3) Die Grundsätze bedarfsorientierter Mindestsicherung sind mit den Grundsätzen des Oö. SHG vergleichbar. Auch das Oö. BMSG kennt das Individualitätsprinzip, das Rechtzeitigkeitsprinzip, das Subsidiaritätsprinzip, das Integrationsprinzip (im Bereich des Oö. SHG: - 27 -
- Seite 1 und 2: Oö. Sozialhilferecht verfasst von
- Seite 3 und 4: 1. TEIL DAS OÖ. SOZIALHILFEGESETZ
- Seite 5 und 6: 2. Soziale Notlage (§ 7) Eine sozi
- Seite 7 und 8: habilitation nach einer Anstaltspfl
- Seite 9 und 10: ist eine Zurückziehung der Berufun
- Seite 11 und 12: Aufgaben dieser Sozialberatungsstel
- Seite 13 und 14: ermitteln (analog der Wahl der Mitg
- Seite 15 und 16: ler Hilfe die Kosten für die von i
- Seite 17 und 18: Eltern haben für soziale Hilfe, di
- Seite 19 und 20: werden. Überdies sollen nicht zu r
- Seite 21 und 22: - in Fragen der Qualitätssicherung
- Seite 23 und 24: - in der Gemeinde integrierter Stan
- Seite 25: Bei Vorliegen eines Mangels ist ein
- Seite 29 und 30: 2. Sachliche Voraussetzungen (§ 5)
- Seite 31 und 32: Alternativ zum Einsatz der Arbeitsk
- Seite 33 und 34: ) für die ein Anspruch auf Familie
- Seite 35 und 36: Fehlen diese Unterlagen, hat die Be
- Seite 37 und 38: - Kosten für die Hilfe durch Erzie
Arbeitsmarktservice haben die für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht<br />
oder Ersatzpflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen (gilt nicht für gerichtliche<br />
Pflegschaftsakte!)<br />
Dies gilt auch für Finanzämter für die im Rahmen ihres Wirkungsbereich festgestellten Tatsachen,<br />
für Bundespolizeibehörden hinsichtlich Meldeauskünfte (ist durch das Zentrale Melderegister<br />
weitgehend obsolet geworden), für die Träger der Sozialversicherung hinsichtlich<br />
Auskünfte über Ansprüche aus der Sozialversicherung oder nach den Bundespflegegeldgesetz<br />
oder die ein Beschäftigungsverhältnis betreffen.<br />
Ebenso für alle Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Leistung sozialer Hilfe,<br />
für einen Kostenbeitrag oder Ersatz maßgeblich ist.<br />
Die Gemeinden sind verpflichtet, über Ersuchen der Landesregierung, einer Bezirksverwaltungsbehörde<br />
oder eines Sozialhilfeträgers an der Vollziehung des <strong>Oö</strong>. Sozialhilfegesetzes<br />
mitzuwirken (z. B. Administration des Heizkostenzuschusses).<br />
4. Gebühren- und Abgabenbefreiung (§ 68)<br />
Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen sind von Gebühren und<br />
Verwaltungsabgaben befreit. Dies betrifft allerdings nur landesrechtliche Gebühren und Abgaben.<br />
5. Eigener Wirkungsbereich (§ 69)<br />
Den regionalen Trägern zukommenden Aufgaben, die Wahrnehmung sonstiger Rechte und<br />
Pflichten sowie die Mitwirkung der Gemeinden bei der Leistung sozialer Hilfe sind Angelegenheiten<br />
des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.<br />
- 26 -