Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund
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Bei Vorliegen eines Mangels ist eine angemessene Frist zur Mängelbehebung einzuräumen.<br />
Nach fruchtlosem Ablauf kann sogar die Anerkennung widerrufen oder der Betrieb<br />
eines Heimes eines Trägers sozialer Hilfe eingestellt werden.<br />
XI. Sonstige Bestimmungen (§§ 65 – 71)<br />
1. Strafbestimmung ( § 65 )<br />
Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer einer Auskunftspflicht als Arbeitgeber, Ehegatte<br />
oder Lebensgefährte nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.<br />
2. Behörden (§ 66)<br />
Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Bezirksverwaltungsbehörde erste Instanz, die Landesregierung<br />
zweite Instanz. Die Landesregierung entscheidet in erster Instanz<br />
- über die Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen (§ 28)<br />
- Ersatz der Kosten (§ 52)<br />
wenn der Träger sozialer Hilfe das Land ist.<br />
Über Berufungen gegen Bescheide<br />
- über die Rückerstattung zu Unrecht empfangene Leistungen (§ 28)<br />
- den Kostenersatz (§ 44)<br />
- den Ersatz der Kosten (§ 52)<br />
- über Kostenersatzansprüche Dritter (§ 61)<br />
- über Verwaltungsübertretungen (§ 65)<br />
entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in zweiter Instanz.<br />
Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich i. d. R. nach<br />
- dem Hauptwohnsitz<br />
- in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt des Hilfebedürftigen.<br />
Über die Einstellung oder Neubemessung entscheidet jene Bezirksverwaltungsbehörde, die<br />
über die Leistung sozialer Hilfe abgesprochen hat.<br />
Über die Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen und den Ersatz von Kosten der<br />
sozialen Hilfe entscheidet jene Bezirksverwaltungsbehörde, deren örtlicher Wirkungsbereich<br />
sich mit dem Bereich des Trägers sozialer Hilfe deckt.<br />
3. Amtshilfe- und Mitwirkungspflichten, Datenschutz (§ 67)<br />
Die Gerichte, Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sowie Geschäftsstellen des<br />
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