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Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund

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Bei Vorliegen eines Mangels ist eine angemessene Frist zur Mängelbehebung einzuräumen.<br />

Nach fruchtlosem Ablauf kann sogar die Anerkennung widerrufen oder der Betrieb<br />

eines Heimes eines Trägers sozialer Hilfe eingestellt werden.<br />

XI. Sonstige Bestimmungen (§§ 65 – 71)<br />

1. Strafbestimmung ( § 65 )<br />

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer einer Auskunftspflicht als Arbeitgeber, Ehegatte<br />

oder Lebensgefährte nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.<br />

2. Behörden (§ 66)<br />

Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Bezirksverwaltungsbehörde erste Instanz, die Landesregierung<br />

zweite Instanz. Die Landesregierung entscheidet in erster Instanz<br />

- über die Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen (§ 28)<br />

- Ersatz der Kosten (§ 52)<br />

wenn der Träger sozialer Hilfe das Land ist.<br />

Über Berufungen gegen Bescheide<br />

- über die Rückerstattung zu Unrecht empfangene Leistungen (§ 28)<br />

- den Kostenersatz (§ 44)<br />

- den Ersatz der Kosten (§ 52)<br />

- über Kostenersatzansprüche Dritter (§ 61)<br />

- über Verwaltungsübertretungen (§ 65)<br />

entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in zweiter Instanz.<br />

Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich i. d. R. nach<br />

- dem Hauptwohnsitz<br />

- in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt des Hilfebedürftigen.<br />

Über die Einstellung oder Neubemessung entscheidet jene Bezirksverwaltungsbehörde, die<br />

über die Leistung sozialer Hilfe abgesprochen hat.<br />

Über die Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen und den Ersatz von Kosten der<br />

sozialen Hilfe entscheidet jene Bezirksverwaltungsbehörde, deren örtlicher Wirkungsbereich<br />

sich mit dem Bereich des Trägers sozialer Hilfe deckt.<br />

3. Amtshilfe- und Mitwirkungspflichten, Datenschutz (§ 67)<br />

Die Gerichte, Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sowie Geschäftsstellen des<br />

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