Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund
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Mindestpflegepersonalschlüssel:<br />
Dieser regelt das Verhältnis der Bewohner nach deren Pflegebedarf (Pflegegeldeinstufung)<br />
zur jedenfalls erforderlichen Anzahl des Pflege- und Beteruungspersonals.<br />
Bewohnerrechte:<br />
- Heimordnung: generelle Regelungen des Zusammenlebens im Heim für Bewohner, Besucher<br />
und Personal<br />
- Heimvertrag: zwischen Heimträger und Bewohner – diese Regelungen wurden zum Teil<br />
durch das Heimvertragsgesetz, einer Novelle zum Konsumentenschutzgesetz, abgelöst<br />
Zur Sicherstellung der Bewohnerrechte sind vorgesehen:<br />
- Bewohnervertretung: zur Wahrnehmung der Interessen der Heimbewohner<br />
- Heimforum: dient der Förderung eines partnerschaftlichen Heimbetriebes, Probleme allgemeiner<br />
oder besonderer Art zu erörtern und Empfehlungen abzugeben.<br />
Besteht aus:<br />
- Bewohnervertreter<br />
- Vertreter des Heimträgers<br />
- Heimleiter<br />
- Pflegedienstleiter<br />
- Angehörigenversammlung<br />
Wirtschaftliche Angelegenheiten, Heimentgelte<br />
Die Kalkulation der Heimentgelte hat kostendeckend zu erfolgen – eine Gewinnerzielung<br />
scheidet damit aus.<br />
Das Entgelt für den Bewohner setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:<br />
- Entgelt für die Grundversorgung (Heimentgelt; für die „Hotelleistungen“)<br />
- Pflegezuschlag (80 v. H. des jeweiligen Pflegegeldes)<br />
Anzeige, Anerkennung, Aufsicht ( § 64)<br />
- Die Errichtung, die Erweiterung oder die Auflassung sowie Aufnahme des Betriebes von<br />
Heimen ist der Landesregierung anzuzeigen.<br />
- Heime, die nicht von einem Träger sozialer Hilfe betrieben werden, müssen von der Landesregierung<br />
durch Bescheid anerkannt werden (Voraussetzungen: Bedarf, Wirtschaftlichkeit,<br />
Einhaltung der <strong>Oö</strong>. Alten- und Pflegeheimverordnung).<br />
- Der Betrieb von Heimen unterliegt der Aufsicht der Landesregierung ("Heimaufsicht").<br />
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