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Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund

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Mindestpflegepersonalschlüssel:<br />

Dieser regelt das Verhältnis der Bewohner nach deren Pflegebedarf (Pflegegeldeinstufung)<br />

zur jedenfalls erforderlichen Anzahl des Pflege- und Beteruungspersonals.<br />

Bewohnerrechte:<br />

- Heimordnung: generelle Regelungen des Zusammenlebens im Heim für Bewohner, Besucher<br />

und Personal<br />

- Heimvertrag: zwischen Heimträger und Bewohner – diese Regelungen wurden zum Teil<br />

durch das Heimvertragsgesetz, einer Novelle zum Konsumentenschutzgesetz, abgelöst<br />

Zur Sicherstellung der Bewohnerrechte sind vorgesehen:<br />

- Bewohnervertretung: zur Wahrnehmung der Interessen der Heimbewohner<br />

- Heimforum: dient der Förderung eines partnerschaftlichen Heimbetriebes, Probleme allgemeiner<br />

oder besonderer Art zu erörtern und Empfehlungen abzugeben.<br />

Besteht aus:<br />

- Bewohnervertreter<br />

- Vertreter des Heimträgers<br />

- Heimleiter<br />

- Pflegedienstleiter<br />

- Angehörigenversammlung<br />

Wirtschaftliche Angelegenheiten, Heimentgelte<br />

Die Kalkulation der Heimentgelte hat kostendeckend zu erfolgen – eine Gewinnerzielung<br />

scheidet damit aus.<br />

Das Entgelt für den Bewohner setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:<br />

- Entgelt für die Grundversorgung (Heimentgelt; für die „Hotelleistungen“)<br />

- Pflegezuschlag (80 v. H. des jeweiligen Pflegegeldes)<br />

Anzeige, Anerkennung, Aufsicht ( § 64)<br />

- Die Errichtung, die Erweiterung oder die Auflassung sowie Aufnahme des Betriebes von<br />

Heimen ist der Landesregierung anzuzeigen.<br />

- Heime, die nicht von einem Träger sozialer Hilfe betrieben werden, müssen von der Landesregierung<br />

durch Bescheid anerkannt werden (Voraussetzungen: Bedarf, Wirtschaftlichkeit,<br />

Einhaltung der <strong>Oö</strong>. Alten- und Pflegeheimverordnung).<br />

- Der Betrieb von Heimen unterliegt der Aufsicht der Landesregierung ("Heimaufsicht").<br />

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