Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund

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06.05.2014 Aufrufe

- der Antrag innerhalb von vier Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Behörde eingebracht wird, - die Person (Einrichtung) die Kosten nach keiner anderen gesetzlichen Vorschrift trotz angemessener Rechtsverfolgung erhält (also erst subsidiär!) und - der Hilfebedürftigen einen Anspruch auf diese Leistung gehabt hat. 6. Vereinbarungen mit anderen Bundesländern ( § 62) Diesbezüglich besteht zwischen allen Bundesländern die sogenannte „Ländervereinbarung“, die ähnliche Regelungen für den Kostenersatz zwischen dem Land Oberösterreich bzw. den regionalen Trägern sozialer Hilfe in Oberösterreich und anderen Bundesländern enthält, wie sie die §§ 41 ff für den Kostenersatz innerhalb Oberösterreichs enthalten. Es werden nur Kosten ersetzt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. X. Stationäre Einrichtungen (§§ 63 und 64) Hilfe durch Unterbringung in stationären Einrichtungen wird Heimen, in denen Personen vorwiegend aufgrund ihrer altersbedingten Betreuungs- und Hilfebedürftigkeit Unterkunft, Verpflegung und die erforderlichen Betreuung und Hilfe erhalten (Alten- und Pflegeheime) geleistet. Alten- und Pflegeheime ( § 63): Diese Bestimmung sieht Grundsätze für die Alten- und Pflegeheime vor und enthält eine Verordnungsermächtigung, der mit der . Alten- und Pflegeheimverordnung entsprochen wurde. Allgemein gilt u. a.: - bei Bedarf sind Möglichkeiten für die Vernetzung und Koordinierung Sozialer Dienste zu schaffen, - nach Maßgabe des örtlichen und regionalen Bedarfes sind Kurzzeitpflegeplätze sowie teilstationäre Dienste (z. B. Tages- oder Nachtpflege) einzurichten, - Heime müssen hinsichtlich der örtlichen Lage, der baulichen Gestaltung und technischen Ausstattung den sozialen, pflegerischen, hygienischen und sicherheitsmäßigen Anforderungen entsprechen und geeignet sein, eine fachgerechte Sozialhilfe zu gewähren. . Alten- und Pflegeheimverordnung Oberstes Grundprinzip ist das insgesamt betreuungs- und pflegegerechte Heim mit folgenden Standards: - 22 -

- in der Gemeinde integrierter Standort - ausreichende Grundstücksgröße (Richtwert sind ca. 80 m² pro Platz) - maximal 120 Plätze - mindestens 90 % der Heimplätze in Ein-Personen-Wohneinheiten (bestehend aus Wohnund Schlafraum, Badezimmer und Vorraum) - keine Wohneinheiten für mehr als zwei Bewohner - Größe der Wohn-Schlafräume bei 16 bis 17 m² (für Ein-Personen-Wohneinheiten) bzw. 25 m² (für Zwei-Personen-Wohneinheiten) Aufgabenbereiche: - Heimleitung (Heimleiter, Verwaltungspersonal) - Funktionsbereich (Küche, Reinigung, Wäscherei, Haustechnik, ...) - Pflegedienst (Pflegedienstleiter, Pflegepersonal [ausschließlich diplomierte Gesundheitsund Krankenpflegekräfte, Diplom- oder Fach-Sozialbetreuer mit Ausbildungsschwerpunkt „Altenarbeit“ und Heimhelfer]) Pflegepersonal: Das Pflege- und Betreuungspersonal setzt sich zusammen aus - 20 % - 25 % diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal - 60 – 70 % Diplom- oder Fach-Sozialbetreuer mit Ausbildungsschwerpunkt „Altenarbeit“ - 10 – 15 % Heimhelfer (in Alten- und Pflegeheimen, die nach dem Hausgemeinschaftsprinzip errichtet und betrieben werden: bis zu 30 %) Exkurs: . Sozialberufegesetz Im Bereich der Altenarbeit kennt das . SBG drei Berufsbilder: - Diplom-Sozialbetreuer mit Ausbildungsschwerpunkt „Altenarbeit“ (DSB „A“): Pflegehelfer mit 2000stündigem Ausbildungsschwerpunkt in der Sozialbetreuung - Fach-Sozialbetreuer mit Ausbildungsschwerpunkt „Altenarbeit“ (FSB „A“): Pflegehelfer mit 800stündigem Ausbildungsschwerpunkt in der Sozialbetreuung - Heimhelfer: landesgesetzlich geregelter Sozialberuf (200 Stunden Theorie und 200 Stunden Praxis) Daneben sieht dieses Gesetz auch Berufsbilder insbesondere in den Bereichen Behindertenarbeit, Behindertenbegleitung und Familienarbeit vor. - 23 -

- in der Gemeinde integrierter Standort<br />

- ausreichende Grundstücksgröße (Richtwert sind ca. 80 m² pro Platz)<br />

- maximal 120 Plätze<br />

- mindestens 90 % der Heimplätze in Ein-Personen-Wohneinheiten (bestehend aus Wohnund<br />

Schlafraum, Badezimmer und Vorraum)<br />

- keine Wohneinheiten für mehr als zwei Bewohner<br />

- Größe der Wohn-Schlafräume bei 16 bis 17 m² (für Ein-Personen-Wohneinheiten) bzw.<br />

25 m² (für Zwei-Personen-Wohneinheiten)<br />

Aufgabenbereiche:<br />

- Heimleitung (Heimleiter, Verwaltungspersonal)<br />

- Funktionsbereich (Küche, Reinigung, Wäscherei, Haustechnik, ...)<br />

- Pflegedienst (Pflegedienstleiter, Pflegepersonal [ausschließlich diplomierte Gesundheitsund<br />

Krankenpflegekräfte, Diplom- oder Fach-Sozialbetreuer mit Ausbildungsschwerpunkt<br />

„Altenarbeit“ und Heimhelfer])<br />

Pflegepersonal:<br />

Das Pflege- und Betreuungspersonal setzt sich zusammen aus<br />

- 20 % - 25 % diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal<br />

- 60 – 70 % Diplom- oder Fach-Sozialbetreuer mit Ausbildungsschwerpunkt „Altenarbeit“<br />

- 10 – 15 % Heimhelfer (in Alten- und Pflegeheimen, die nach dem Hausgemeinschaftsprinzip<br />

errichtet und betrieben werden: bis zu 30 %)<br />

Exkurs: <strong>Oö</strong>. Sozialberufegesetz<br />

Im Bereich der Altenarbeit kennt das <strong>Oö</strong>. SBG drei Berufsbilder:<br />

- Diplom-Sozialbetreuer mit Ausbildungsschwerpunkt „Altenarbeit“ (DSB „A“):<br />

Pflegehelfer mit 2000stündigem Ausbildungsschwerpunkt in der Sozialbetreuung<br />

- Fach-Sozialbetreuer mit Ausbildungsschwerpunkt „Altenarbeit“ (FSB „A“): Pflegehelfer<br />

mit 800stündigem Ausbildungsschwerpunkt in der Sozialbetreuung<br />

- Heimhelfer: landesgesetzlich geregelter Sozialberuf (200 Stunden Theorie und 200<br />

Stunden Praxis)<br />

Daneben sieht dieses Gesetz auch Berufsbilder insbesondere in den Bereichen Behindertenarbeit,<br />

Behindertenbegleitung und Familienarbeit vor.<br />

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