Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund
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Regionalplanung,<br />
enthalten.<br />
Vor Beschlussfassung eines Sozialprogrammes hat die Landesregierung den regionalen Trägern<br />
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.<br />
Der Entwurf ist durch acht Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der <strong>Oö</strong>. Landesregierung<br />
aufzulegen. Auf die Möglichkeit, Einwendungen oder Anregungen einzubringen,<br />
ist hinzuweisen.<br />
Beirat für Sozialplanung (§ 56)<br />
Beim Amt der <strong>Oö</strong>. Landesregierung ist ein Beirat für Sozialplanung eingerichtet, der die Landesregierung<br />
in allen für die Sozialpolitik wesentlichen Angelegenheiten zu beraten sowie<br />
entsprechende Vorschläge und Stellungnahmen abzugeben hat.<br />
Der Beirat wird insbesondere vor Erlassung von Sozialprogrammen und sonstigen Verordnungen<br />
(insbesondere anlässlich der jährlichen Anpassung der <strong>Oö</strong>. Sozialhilfeverordnung<br />
bzw. <strong>Oö</strong>. Mindestsicherungsverordnung) gehört.<br />
Dem Beirat gehören Vertreter der Landesregierung, von Fachabteilungen, des Landtages, der<br />
Gemeinden, regionalen Trägern und der Träger der freien Wohlfahrt an.<br />
Die Geschäftsführung wird in der Verordnung der Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung<br />
des Beirats für Sozialplanung erlassen wird, geregelt.<br />
3. Sozialplanung der regionalen Träger (§ 57)<br />
Der Aufgabenkatalog ist als dem Wirkungsbereich der regionalen Träger Rechnung tragendes<br />
Pendant zur Landesplanung zu sehen.<br />
Hervorzuheben ist, dass auch sozialplanerische Maßnahmen auf Gemeindeebene erforderlich<br />
sein können.<br />
Die regionalen Träger haben der Landesregierung periodisch einen regionalen Sozialbericht<br />
vorzulegen.<br />
Regionaler Sozialplan, Fachkonferenz (§ 58)<br />
Zur Konkretisierung der Sozialplanung des Landes haben die regionalen Träger einen regionalen<br />
Sozialplan zu erstellen, der durch Sozialprogramme umzusetzen ist. Vor deren Verabschiedung,<br />
aber auch in allen anderen wesentlichen Fragen (Einrichtung sozialer Dienste, regionale<br />
Sozialpläne, Sozialprogramme und Sozialbericht) ist die Fachkonferenz zu befassen.<br />
Diese unterstützt die Organe der regionalen Träger<br />
- im Rahmen der Planung,<br />
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