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Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund

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Regionalplanung,<br />

enthalten.<br />

Vor Beschlussfassung eines Sozialprogrammes hat die Landesregierung den regionalen Trägern<br />

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.<br />

Der Entwurf ist durch acht Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der <strong>Oö</strong>. Landesregierung<br />

aufzulegen. Auf die Möglichkeit, Einwendungen oder Anregungen einzubringen,<br />

ist hinzuweisen.<br />

Beirat für Sozialplanung (§ 56)<br />

Beim Amt der <strong>Oö</strong>. Landesregierung ist ein Beirat für Sozialplanung eingerichtet, der die Landesregierung<br />

in allen für die Sozialpolitik wesentlichen Angelegenheiten zu beraten sowie<br />

entsprechende Vorschläge und Stellungnahmen abzugeben hat.<br />

Der Beirat wird insbesondere vor Erlassung von Sozialprogrammen und sonstigen Verordnungen<br />

(insbesondere anlässlich der jährlichen Anpassung der <strong>Oö</strong>. Sozialhilfeverordnung<br />

bzw. <strong>Oö</strong>. Mindestsicherungsverordnung) gehört.<br />

Dem Beirat gehören Vertreter der Landesregierung, von Fachabteilungen, des Landtages, der<br />

Gemeinden, regionalen Trägern und der Träger der freien Wohlfahrt an.<br />

Die Geschäftsführung wird in der Verordnung der Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung<br />

des Beirats für Sozialplanung erlassen wird, geregelt.<br />

3. Sozialplanung der regionalen Träger (§ 57)<br />

Der Aufgabenkatalog ist als dem Wirkungsbereich der regionalen Träger Rechnung tragendes<br />

Pendant zur Landesplanung zu sehen.<br />

Hervorzuheben ist, dass auch sozialplanerische Maßnahmen auf Gemeindeebene erforderlich<br />

sein können.<br />

Die regionalen Träger haben der Landesregierung periodisch einen regionalen Sozialbericht<br />

vorzulegen.<br />

Regionaler Sozialplan, Fachkonferenz (§ 58)<br />

Zur Konkretisierung der Sozialplanung des Landes haben die regionalen Träger einen regionalen<br />

Sozialplan zu erstellen, der durch Sozialprogramme umzusetzen ist. Vor deren Verabschiedung,<br />

aber auch in allen anderen wesentlichen Fragen (Einrichtung sozialer Dienste, regionale<br />

Sozialpläne, Sozialprogramme und Sozialbericht) ist die Fachkonferenz zu befassen.<br />

Diese unterstützt die Organe der regionalen Träger<br />

- im Rahmen der Planung,<br />

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