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Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund

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werden. Überdies sollen nicht zu rechtfertigende Unterschiede zwischen den Bezirken in der<br />

sozialen Versorgung abgebaut werden.<br />

1. Ziele der Sozialplanung (§ 53)<br />

- die Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechter sozialer Hilfe zu verbessern<br />

und langfristig zu sichern,<br />

- landesweit einheitliche qualitative und quantitative Mindeststandards unter Berücksichtigung<br />

der regionalen und örtlichen Besonderheiten zu gewährleisten,<br />

- die Zusammenarbeit der Träger untereinander sowie mit Trägern der freien Wohlfahrt zu<br />

fördern,<br />

- die wirksame und sparsame Verwendung der Mittel zu gewährleisten.<br />

2. Sozialplanung des Landes (§ 54)<br />

Der Katalog der Landeskompetenzen umfasst alle grundsätzlichen und überregionalen Aufgaben,<br />

insbesondere<br />

- Erhebung, Sammlung, Verarbeitung und Auswertung der für die Sozialpolitik in Oberösterreich<br />

erforderlichen Daten,<br />

- die Landessozialplanung, überregionale Sozialplanung, Planung von überregionalen<br />

Sachbereichen,<br />

- Koordinierung der Planung des Landes und der regionalen Träger,<br />

- die Durchführung oder Förderung der Forschung,<br />

- Überprüfung und Evaluierung der Sozialplanung des Landes,<br />

- die Wahrung der sozialplanerischen Interessen des Landes bei vergleichbaren Maßnahmen<br />

des Bundes oder anderer Länder.<br />

Sozialprogramme (§ 55)<br />

Die Umsetzung der Ziele der Sozialplanung des Landes erfolgt durch Sozialprogramme (Verordnungen)<br />

der Landesregierung. Grundlage hiefür ist der im Rahmen der Pflegevorsorge<br />

erarbeitete Bedarfs- und Entwicklungsplan (BEP) des Landes.<br />

Sozialprogramme können für das gesamte Landesgebiet, für einzelne Landesteile oder einzelne<br />

Sachbereiche erlassen werden. Sie sollen die anzustrebende Entwicklung der Versorgung<br />

der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechter sozialer Hilfe darstellen und insbesondere<br />

Aussagen über<br />

- erforderliche Maßnahmen,<br />

- qualitative und quantitative Standards der Leistungen,<br />

- Vorkehrungen zur Sicherung der Vergleichbarkeit der Vorgehensweisen im Rahmen der<br />

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