Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund
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werden. Überdies sollen nicht zu rechtfertigende Unterschiede zwischen den Bezirken in der<br />
sozialen Versorgung abgebaut werden.<br />
1. Ziele der Sozialplanung (§ 53)<br />
- die Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechter sozialer Hilfe zu verbessern<br />
und langfristig zu sichern,<br />
- landesweit einheitliche qualitative und quantitative Mindeststandards unter Berücksichtigung<br />
der regionalen und örtlichen Besonderheiten zu gewährleisten,<br />
- die Zusammenarbeit der Träger untereinander sowie mit Trägern der freien Wohlfahrt zu<br />
fördern,<br />
- die wirksame und sparsame Verwendung der Mittel zu gewährleisten.<br />
2. Sozialplanung des Landes (§ 54)<br />
Der Katalog der Landeskompetenzen umfasst alle grundsätzlichen und überregionalen Aufgaben,<br />
insbesondere<br />
- Erhebung, Sammlung, Verarbeitung und Auswertung der für die Sozialpolitik in Oberösterreich<br />
erforderlichen Daten,<br />
- die Landessozialplanung, überregionale Sozialplanung, Planung von überregionalen<br />
Sachbereichen,<br />
- Koordinierung der Planung des Landes und der regionalen Träger,<br />
- die Durchführung oder Förderung der Forschung,<br />
- Überprüfung und Evaluierung der Sozialplanung des Landes,<br />
- die Wahrung der sozialplanerischen Interessen des Landes bei vergleichbaren Maßnahmen<br />
des Bundes oder anderer Länder.<br />
Sozialprogramme (§ 55)<br />
Die Umsetzung der Ziele der Sozialplanung des Landes erfolgt durch Sozialprogramme (Verordnungen)<br />
der Landesregierung. Grundlage hiefür ist der im Rahmen der Pflegevorsorge<br />
erarbeitete Bedarfs- und Entwicklungsplan (BEP) des Landes.<br />
Sozialprogramme können für das gesamte Landesgebiet, für einzelne Landesteile oder einzelne<br />
Sachbereiche erlassen werden. Sie sollen die anzustrebende Entwicklung der Versorgung<br />
der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechter sozialer Hilfe darstellen und insbesondere<br />
Aussagen über<br />
- erforderliche Maßnahmen,<br />
- qualitative und quantitative Standards der Leistungen,<br />
- Vorkehrungen zur Sicherung der Vergleichbarkeit der Vorgehensweisen im Rahmen der<br />
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