Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund

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7. Verjährung (§ 51) Ersatzansprüche (§§ 46 – 48) verjähren, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Bei Schenkungen auf den Todesfall: drei Jahre nach dem Tod des Geschenkgebers. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn die Geltendmachung des Kostenersatzes (§ 52) dem Ersatzpflichtigen zugegangen ist. Sichergestellte Ersatzansprüche (§ 9 Abs. 6) unterliegen nicht der Verjährung. 8. Geltendmachung von Ansprüchen (§ 52) Bis eine Kostenersatzpflicht zwischen den regionalen Trägern (§§ 41 und 42) feststeht, können die Ansprüche (§§ 46 – 49) vom Träger, der die soziale Hilfe geleistet hat, geltend gemacht werden. Ist die – endgültige – Kostentragung festgestellt, ist der endgültige Kostenträger zur Geltendmachung berechtigt. Grenzen der Geltendmachung sind: - Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der leistungspflichtigen Personen, des unterhaltsberechtigten Angehörigen oder Lebensgefährten, besondere Härten oder eine Gefährdung des Erfolgs sozialer Hilfe - unverhältnismäßig hohe Verfahrenskosten bzw. hoher Verwaltungsaufwand Der Träger sozialer Hilfe kann über Ersatzansprüche Vergleiche abschließen. Ihnen kommt, wenn sie von der Behörde, die zu entscheiden hätte, beurkundet werden, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches zu. Kommt ein Vergleich nicht zustande oder erscheint ein solcher von vorneherein aussichtslos, hat auf Antrag des Trägers die Behörde (§ 66) mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. In zweiter Instanz entscheidet der UVS. VIII. Sozialplanung (§§ 5, 53 – 58) Die Sozialplanung gehört zu den Grundprinzipien des Sozialhilferechts (§ 5). Damit soll rechtzeitig auf geänderte Bedarfslagen (z. B. in Folge der demographischen Entwicklung) reagiert werden. Mit der Sozialplanung sollen darüber hinaus – nach dem Vorbild der Bestimmungen in der Raumordnung - angesichts des immer steigenden und komplexer werdenden Bedarfes einerseits und zunehmend enger werdender budgetärer Spielräume andererseits eine wesentlich stärkere Steuerung des Einsatzes und der Verteilung der vorhandenen Ressourcen erreicht - 18 -

werden. Überdies sollen nicht zu rechtfertigende Unterschiede zwischen den Bezirken in der sozialen Versorgung abgebaut werden. 1. Ziele der Sozialplanung (§ 53) - die Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechter sozialer Hilfe zu verbessern und langfristig zu sichern, - landesweit einheitliche qualitative und quantitative Mindeststandards unter Berücksichtigung der regionalen und örtlichen Besonderheiten zu gewährleisten, - die Zusammenarbeit der Träger untereinander sowie mit Trägern der freien Wohlfahrt zu fördern, - die wirksame und sparsame Verwendung der Mittel zu gewährleisten. 2. Sozialplanung des Landes (§ 54) Der Katalog der Landeskompetenzen umfasst alle grundsätzlichen und überregionalen Aufgaben, insbesondere - Erhebung, Sammlung, Verarbeitung und Auswertung der für die Sozialpolitik in Oberösterreich erforderlichen Daten, - die Landessozialplanung, überregionale Sozialplanung, Planung von überregionalen Sachbereichen, - Koordinierung der Planung des Landes und der regionalen Träger, - die Durchführung oder Förderung der Forschung, - Überprüfung und Evaluierung der Sozialplanung des Landes, - die Wahrung der sozialplanerischen Interessen des Landes bei vergleichbaren Maßnahmen des Bundes oder anderer Länder. Sozialprogramme (§ 55) Die Umsetzung der Ziele der Sozialplanung des Landes erfolgt durch Sozialprogramme (Verordnungen) der Landesregierung. Grundlage hiefür ist der im Rahmen der Pflegevorsorge erarbeitete Bedarfs- und Entwicklungsplan (BEP) des Landes. Sozialprogramme können für das gesamte Landesgebiet, für einzelne Landesteile oder einzelne Sachbereiche erlassen werden. Sie sollen die anzustrebende Entwicklung der Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechter sozialer Hilfe darstellen und insbesondere Aussagen über - erforderliche Maßnahmen, - qualitative und quantitative Standards der Leistungen, - Vorkehrungen zur Sicherung der Vergleichbarkeit der Vorgehensweisen im Rahmen der - 19 -

7. Verjährung (§ 51)<br />

Ersatzansprüche (§§ 46 – 48) verjähren, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe<br />

geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind.<br />

Bei Schenkungen auf den Todesfall: drei Jahre nach dem Tod des Geschenkgebers.<br />

Die Verjährung wird unterbrochen, wenn die Geltendmachung des Kostenersatzes (§ 52) dem<br />

Ersatzpflichtigen zugegangen ist.<br />

Sichergestellte Ersatzansprüche (§ 9 Abs. 6) unterliegen nicht der Verjährung.<br />

8. Geltendmachung von Ansprüchen (§ 52)<br />

Bis eine Kostenersatzpflicht zwischen den regionalen Trägern (§§ 41 und 42) feststeht, können<br />

die Ansprüche (§§ 46 – 49) vom Träger, der die soziale Hilfe geleistet hat, geltend gemacht<br />

werden. Ist die – endgültige – Kostentragung festgestellt, ist der endgültige Kostenträger<br />

zur Geltendmachung berechtigt.<br />

Grenzen der Geltendmachung sind:<br />

- Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der leistungspflichtigen Personen, des unterhaltsberechtigten<br />

Angehörigen oder Lebensgefährten, besondere Härten oder eine Gefährdung<br />

des Erfolgs sozialer Hilfe<br />

- unverhältnismäßig hohe Verfahrenskosten bzw. hoher Verwaltungsaufwand<br />

Der Träger sozialer Hilfe kann über Ersatzansprüche Vergleiche abschließen. Ihnen kommt,<br />

wenn sie von der Behörde, die zu entscheiden hätte, beurkundet werden, die Wirkung eines<br />

gerichtlichen Vergleiches zu.<br />

Kommt ein Vergleich nicht zustande oder erscheint ein solcher von vorneherein aussichtslos,<br />

hat auf Antrag des Trägers die Behörde (§ 66) mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. In<br />

zweiter Instanz entscheidet der UVS.<br />

VIII. Sozialplanung (§§ 5, 53 – 58)<br />

Die Sozialplanung gehört zu den Grundprinzipien des <strong>Sozialhilferecht</strong>s (§ 5). Damit soll<br />

rechtzeitig auf geänderte Bedarfslagen (z. B. in Folge der demographischen Entwicklung)<br />

reagiert werden.<br />

Mit der Sozialplanung sollen darüber hinaus – nach dem Vorbild der Bestimmungen in der<br />

Raumordnung - angesichts des immer steigenden und komplexer werdenden Bedarfes einerseits<br />

und zunehmend enger werdender budgetärer Spielräume andererseits eine wesentlich<br />

stärkere Steuerung des Einsatzes und der Verteilung der vorhandenen Ressourcen erreicht<br />

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