Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund
Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund
Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Entscheidung über Kostenersatz (§ 44)<br />
Lehnt der regionale Träger, dem eine Hilfeleistung angezeigt wurde, das Bestehen seiner Kostenersatzpflicht<br />
ab, kann der anzeigende Träger innerhalb von zwei Monaten die Entscheidung<br />
bei der Landesregierung beantragen.<br />
Erfüllt der regionale Träger einen von ihm anerkannten Kostenersatzanspruch nicht innerhalb<br />
von vier Monaten, kann der anspruchsberechtigte Träger bei der Landesregierung einen Feststellungsbescheid<br />
über den Kostenersatz begehren.<br />
Kostenersatzansprüche von regionalen Trägern verjähren innerhalb von drei Jahren ab Ende<br />
des Kalenderjahres, in dem die Hilfe geleistet wurde. Der Lauf der Verjährung wird durch die<br />
Einbringung eines Antrages auf Kostenersatz unterbrochen. Kostenersatzansprüche, über die<br />
rechtskräftig entschieden wurde, unterliegen nicht der Verjährung.<br />
VII. Ersatz für geleistete Hilfe; Übergang von Ansprüchen (§§ 45<br />
- 52)<br />
Für Kosten von sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist Ersatz zu leisten, wenn<br />
eine Gefährdung des Erfolges der Hilfe (Beachtung der Grundsätze - § 2) nicht zu erwarten<br />
ist. Ersatz kann verlangt werden - vom:<br />
1. Empfänger sozialer Hilfe (§ 46)<br />
wenn<br />
- er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt,<br />
- nachträglich bekannt wird, dass er zum Zeitpunkt der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen<br />
oder Vermögen hatte,<br />
- die Verwertung von sichergestellten Ersatzansprüchen nachträglich möglich oder zumutbar<br />
wird.<br />
2. Erben des Empfängers sozialer Hilfe (§ 46)<br />
Die Verbindlichkeit des Empfängers sozialer Hilfe geht auf den Erben bis zur Höhe des Nachlasses<br />
(nach Abzug von Steuern und Gebühren) über.<br />
3. Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige (§ 47)<br />
Diese haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht (ABGB) Ersatz zu leisten, es sei denn, der<br />
Ersatz wäre wegen des Verhaltens des Hilfeempfängers gegenüber des Unterhaltspflichtigen<br />
sittlich nicht gerechtfertigt oder wenn durch den Ersatz der Erfolg nach § 2 zu beachtenden<br />
Grundsätze (Individualität, Familiengerechtheit), gefährdet würde.<br />
- 16 -