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Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund

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Entscheidung über Kostenersatz (§ 44)<br />

Lehnt der regionale Träger, dem eine Hilfeleistung angezeigt wurde, das Bestehen seiner Kostenersatzpflicht<br />

ab, kann der anzeigende Träger innerhalb von zwei Monaten die Entscheidung<br />

bei der Landesregierung beantragen.<br />

Erfüllt der regionale Träger einen von ihm anerkannten Kostenersatzanspruch nicht innerhalb<br />

von vier Monaten, kann der anspruchsberechtigte Träger bei der Landesregierung einen Feststellungsbescheid<br />

über den Kostenersatz begehren.<br />

Kostenersatzansprüche von regionalen Trägern verjähren innerhalb von drei Jahren ab Ende<br />

des Kalenderjahres, in dem die Hilfe geleistet wurde. Der Lauf der Verjährung wird durch die<br />

Einbringung eines Antrages auf Kostenersatz unterbrochen. Kostenersatzansprüche, über die<br />

rechtskräftig entschieden wurde, unterliegen nicht der Verjährung.<br />

VII. Ersatz für geleistete Hilfe; Übergang von Ansprüchen (§§ 45<br />

- 52)<br />

Für Kosten von sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist Ersatz zu leisten, wenn<br />

eine Gefährdung des Erfolges der Hilfe (Beachtung der Grundsätze - § 2) nicht zu erwarten<br />

ist. Ersatz kann verlangt werden - vom:<br />

1. Empfänger sozialer Hilfe (§ 46)<br />

wenn<br />

- er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt,<br />

- nachträglich bekannt wird, dass er zum Zeitpunkt der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen<br />

oder Vermögen hatte,<br />

- die Verwertung von sichergestellten Ersatzansprüchen nachträglich möglich oder zumutbar<br />

wird.<br />

2. Erben des Empfängers sozialer Hilfe (§ 46)<br />

Die Verbindlichkeit des Empfängers sozialer Hilfe geht auf den Erben bis zur Höhe des Nachlasses<br />

(nach Abzug von Steuern und Gebühren) über.<br />

3. Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige (§ 47)<br />

Diese haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht (ABGB) Ersatz zu leisten, es sei denn, der<br />

Ersatz wäre wegen des Verhaltens des Hilfeempfängers gegenüber des Unterhaltspflichtigen<br />

sittlich nicht gerechtfertigt oder wenn durch den Ersatz der Erfolg nach § 2 zu beachtenden<br />

Grundsätze (Individualität, Familiengerechtheit), gefährdet würde.<br />

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