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Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund

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und dem Ausmaß der ihnen obliegenden Aufgaben sowie dem mit ihrer Tätigkeit verbundenen<br />

Aufwand angemessen sind.<br />

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Stellvertreter des Obmannes und der Vorsitzende<br />

des Prüfungsausschusses (sein Stellvertreter) haben darüber hinaus Anspruch auf Sitzungsgeld.<br />

Die Höhe der Funktionsgebühren sowie des Sitzungsgeldes sind durch die <strong>Oö</strong>. Sozialhilfeverbände-Funktionsgebührenverordnung<br />

geregelt.<br />

Die Vertreter der Verbandsversammlung haben gegenüber der entsendenden Gemeinde Anspruch<br />

auf Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und Aufenthaltskosten.<br />

7. Aufbringung der Mittel (§ 37)<br />

Die verbandsangehörigen Gemeinden haben nach Maßgabe der Bestimmungen des Bezirksumlagegesetzes<br />

1960 eine Bezirksumlage zu entrichten.<br />

8. Geschäftsstelle (§ 38)<br />

Die Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes ist die Bezirkshauptmannschaft. Sie dient ausschließlich<br />

zur administrativen Vorbereitung und Abwicklung der Geschäfte des Sozialhilfeverbandes,<br />

einschließlich der Vorbereitung des regionalen Sozialberichtes und Sozialplanes.<br />

Die unmittelbare Verwaltung der Einrichtungen und die Durchführung von Aufgaben des<br />

Sozialhilfeverbandes einschließlich der Sozialberatungsstellen sind keine Aufgaben der Geschäftsstelle.<br />

Bedienstete einer Bezirkshauptmannschaft können über die Wahrnehmung von Aufgaben der<br />

Geschäftsstelle hinaus mit Aufgaben des Sozialhilfeverbandes betraut werden. Den Sachaufwand<br />

für die Geschäftsstelle trägt das Land. Den Personalaufwand für die in der Geschäftsstelle<br />

tätigen sowie mit Aufgaben des Sozialhilfeverbandes betrauten Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft<br />

trägt der Sozialhilfeverband.<br />

9. Aufsicht (§ 39)<br />

Die Sozialhilfeverbände (nicht aber die Statutarstädte!) unterliegen nach dieser Bestimmung<br />

der Aufsicht der Landesregierung. Über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis entscheidet<br />

die Landesregierung.<br />

10. Kostentragung (§§ 40 – 44)<br />

Allgemeine Bestimmungen, Umlage (§ 40)<br />

Die durch Kostenbeiträge (§ 9) oder Ersatzleistungen (§§ 45 – 52) nicht gedeckten Kosten für<br />

soziale Hilfen sind von den Trägern sozialer Hilfe zu tragen, und zwar hat jeder Träger sozia-<br />

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