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Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund

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- die Beschlussfassung über die Entgelte für stationäre Einrichtungen (kostendeckende<br />

Entgelte nach der <strong>Oö</strong>. Alten- und Pflegeheimverordnung);<br />

- die Beschlussfassung über die Einrichtung<br />

a) von Sozialen Diensten (§ 12) einschließlich des kostendeckenden Entgelts,<br />

b) von Sozialberatungsstellen;<br />

- die Bestellung der Mitglieder der Fachkonferenz;<br />

- die Beschlussfassung über<br />

a) die Stellungnahme zur Erlassung (Änderung) eines Sozialprogrammes,<br />

b) den an die Landesregierung zu erstattenden regionalen Sozialbericht;<br />

- die Beschlussfassung über die Ermächtigung des Obmannes zum Abschluss von Vereinbarungen<br />

gemäß § 60 (Vereinbarungen mit Partnern in der Leistungserbringung);<br />

- die Beschlussfassung über Kauf und Verkauf, Darlehensaufnahmen und Investitionen<br />

nach Maßgabe des Voranschlages;<br />

- die Beschlussfassung in allen das Personal des Verbandes betreffenden Angelegenheiten.<br />

Der Verbandsvorstand kann den Obmann ermächtigen, die Aufgaben der Beschlussfassung<br />

über Kauf und Verkauf, Darlehensaufnahmen und Investitionen sowie in allen das Personal<br />

betreffenden Angelegenheiten in einem bestimmten Umfang gegen nachträgliche Berichterstattung<br />

an den Verbandsvorstand zu besorgen.<br />

Dem Obmann obliegt:<br />

- die Vertretung des Sozialhilfeverbandes nach außen;<br />

- die Einberufung, Vorbereitung und Leitung von Sitzungen der Verbandsversammlung, des<br />

Verbandsvorstandes und der Fachkonferenz;<br />

- die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes,<br />

insbes. die laufende Geschäftsführung auf Grund genereller Beschlüsse.<br />

Dem Prüfungsausschuss obliegt die Feststellung, ob<br />

- die Gebarung sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig sowie in Übereinstimmung mit<br />

dem Voranschlag geführt wird,<br />

- die Gebarung den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht,<br />

- richtig verrechnet wird, und die Kassenführung und die Führung von Vermögens- und<br />

Schuldenrechnung sowie des Verzeichnisses des Eigentums richtig ist.<br />

5. Organe der Sozialhilfeverbände (§ 33 – 35)<br />

Die Verbandsversammlung (§ 33) besteht aus dem Obmann und den Vertretern der verbandsangehörigen<br />

Gemeinden. Die Zahl ist nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung, abgestellt<br />

nach der Einwohnerzahl der Gemeinden (mindestens einer und höchstens sieben), zu<br />

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