Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund
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- die Beschlussfassung über die Entgelte für stationäre Einrichtungen (kostendeckende<br />
Entgelte nach der <strong>Oö</strong>. Alten- und Pflegeheimverordnung);<br />
- die Beschlussfassung über die Einrichtung<br />
a) von Sozialen Diensten (§ 12) einschließlich des kostendeckenden Entgelts,<br />
b) von Sozialberatungsstellen;<br />
- die Bestellung der Mitglieder der Fachkonferenz;<br />
- die Beschlussfassung über<br />
a) die Stellungnahme zur Erlassung (Änderung) eines Sozialprogrammes,<br />
b) den an die Landesregierung zu erstattenden regionalen Sozialbericht;<br />
- die Beschlussfassung über die Ermächtigung des Obmannes zum Abschluss von Vereinbarungen<br />
gemäß § 60 (Vereinbarungen mit Partnern in der Leistungserbringung);<br />
- die Beschlussfassung über Kauf und Verkauf, Darlehensaufnahmen und Investitionen<br />
nach Maßgabe des Voranschlages;<br />
- die Beschlussfassung in allen das Personal des Verbandes betreffenden Angelegenheiten.<br />
Der Verbandsvorstand kann den Obmann ermächtigen, die Aufgaben der Beschlussfassung<br />
über Kauf und Verkauf, Darlehensaufnahmen und Investitionen sowie in allen das Personal<br />
betreffenden Angelegenheiten in einem bestimmten Umfang gegen nachträgliche Berichterstattung<br />
an den Verbandsvorstand zu besorgen.<br />
Dem Obmann obliegt:<br />
- die Vertretung des Sozialhilfeverbandes nach außen;<br />
- die Einberufung, Vorbereitung und Leitung von Sitzungen der Verbandsversammlung, des<br />
Verbandsvorstandes und der Fachkonferenz;<br />
- die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes,<br />
insbes. die laufende Geschäftsführung auf Grund genereller Beschlüsse.<br />
Dem Prüfungsausschuss obliegt die Feststellung, ob<br />
- die Gebarung sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig sowie in Übereinstimmung mit<br />
dem Voranschlag geführt wird,<br />
- die Gebarung den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht,<br />
- richtig verrechnet wird, und die Kassenführung und die Führung von Vermögens- und<br />
Schuldenrechnung sowie des Verzeichnisses des Eigentums richtig ist.<br />
5. Organe der Sozialhilfeverbände (§ 33 – 35)<br />
Die Verbandsversammlung (§ 33) besteht aus dem Obmann und den Vertretern der verbandsangehörigen<br />
Gemeinden. Die Zahl ist nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung, abgestellt<br />
nach der Einwohnerzahl der Gemeinden (mindestens einer und höchstens sieben), zu<br />
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