Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund

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2. Aufgaben des Landes (§ 30) Zu den Aufgaben des Landes zählen: a) die Vorsorge bzw. die Leistung von sozialer Hilfe durch spezifische Wohnformen einschließlich der erforderlichen Beratung und präventiven Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit, b) die Leistung von Investitionskostenzuschüssen für die Errichtung, Aus- oder Umgestaltung von Alten- und Pflegeheimen (Steuerungsmechanismen für Sozialplanung), c) die Förderung sonstiger Maßnahmen und Projekte für bestimmte Gruppen Hilfebedürftiger (z. B. Heizkostenzuschuss oder Pilotprojekte) Das Land soll die in Oberösterreich wohnhaften Senioren im Wege der Gemeinden über Leistungen im Bereich der sozialen Hilfe informieren. 3. Aufgaben der regionalen Träger (§ 31) Die Aufgabe liegt in der Vorsorge bzw. Leistung sozialer Hilfe, soweit nicht das Land vorzusorgen oder zu leisten hat. Soziale Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist von jenem regionalen Träger zu leisten, dessen Bereich sich mit dem örtlichen Wirkungsbereich der in erster Instanz entscheidenden Bezirksverwaltungsbehörde deckt, im übrigen von jenem regionalen Träger in dessen Bereich sich der Hilfebedürftige aufhält. Zur Besorgung ihrer Aufgabe haben die regionalen Träger die Einrichtungen und Dienste entweder selbst zu schaffen und zu betreiben, oder gemeinsam mit anderen regionalen Trägern oder durch andere Träger sicherzustellen. Regionale Träger sind verpflichtet, auf Antrag eines anderen regionalen Trägers Hilfebedürftige in Einrichtungen (insbes. Alten- und Pflegeheime) aufzunehmen (Aushilfepflicht), sofern es - sich dabei um Hilfe zur Pflege handelt, die im Bereich des antragstellenden Trägers nicht geleistet werden kann, - die erforderliche Vorsorge für den Bedarf Hilfebedürftiger aus dem eigenen Bereich gestattet. Zur Erleichterung des Zuganges zu sozialer Hilfe haben die regionalen Träger im Einvernehmen mit der Landesregierung dezentrale Sozialberatungsstellen sicherzustellen (nach regionalen Gegebenheiten). - 10 -

Aufgaben dieser Sozialberatungsstellen: - Information über Hilfsangebote, - Entgegennahme von Hilfeanforderungen, - erste Abklärung des Hilfebedarfs, - Weitervermittlung des Hilfesuchenden an Anbieter sozialer Dienste, Behörden, Sozialversicherungsträger usw. - Mitwirkung bei der Delogierungsprävention Die regionalen Träger haben ihren räumlichen Wirkungsbereich in Sozialsprengel zu gliedern (Richtwert 10.000 – 40.000 Einwohner), soweit dies zur Gewährleistung einer flächendeckenden, koordinierten und am Bedarf orientierten Versorgung mit sozialen Diensten und Ermöglichung einer raschen Leistung der jeweiligen Hilfe erforderlich ist. Die Sozialsprengel bilden den räumlichen Wirkungsbereich der Sozialberatungsstellen. 4. Aufgaben der Organe der Sozialhilfeverbände (§ 32) Sozialhilfeverbände sind gesetzlich eingerichtete Gemeindeverbände. Der Verbandsversammlung obliegt: - die Wahl der Mitglieder (deren Stellvertreter) in den Verbandsvorstand; - die Festsetzung der Anzahl der Mitglieder (deren Stellvertreter) des Prüfungsausschusses sowie deren Wahl; - die Beschlussfassung über den regionalen Sozialplan; - die Beschlussfassung über den jährlichen Voranschlag und den Rechnungsabschluss; - die Beschlussfassung über die Höhe des von den verbandsangehörigen Gemeinden nach § 37 Abs. 3 zu tragenden Aufwandes sowie über die Höhe der demnach von den einzelnen Gemeinden zu leistenden Beträge sowie die Fälligkeit und die Zahlungsmodalitäten (Bezirksumlage); - die Beschlussfassung über die Errichtung von Sozialsprengeln; - die Beschlussfassung über die Errichtung von stationären Einrichtungen (Alten- und Pflegeheime); - die Überwachung der Verwaltung und der bestimmungsgemäßen Verwendung des Verbandsvermögens; - die Erlassung der Geschäftsordnung für Verbandsversammlung und Verbandsvorstand. Dem Verbandsvorstand obliegt die Besorgung aller Aufgaben, soweit hierfür nicht ein anderes Organ zuständig ist (subsidiäre Allgemeinzuständigkeit). Insbesondere - 11 -

Aufgaben dieser Sozialberatungsstellen:<br />

- Information über Hilfsangebote,<br />

- Entgegennahme von Hilfeanforderungen,<br />

- erste Abklärung des Hilfebedarfs,<br />

- Weitervermittlung des Hilfesuchenden an Anbieter sozialer Dienste, Behörden, Sozialversicherungsträger<br />

usw.<br />

- Mitwirkung bei der Delogierungsprävention<br />

Die regionalen Träger haben ihren räumlichen Wirkungsbereich in Sozialsprengel zu gliedern<br />

(Richtwert 10.000 – 40.000 Einwohner), soweit dies zur Gewährleistung einer flächendeckenden,<br />

koordinierten und am Bedarf orientierten Versorgung mit sozialen Diensten und<br />

Ermöglichung einer raschen Leistung der jeweiligen Hilfe erforderlich ist. Die Sozialsprengel<br />

bilden den räumlichen Wirkungsbereich der Sozialberatungsstellen.<br />

4. Aufgaben der Organe der Sozialhilfeverbände (§ 32)<br />

Sozialhilfeverbände sind gesetzlich eingerichtete Gemeindeverbände.<br />

Der Verbandsversammlung obliegt:<br />

- die Wahl der Mitglieder (deren Stellvertreter) in den Verbandsvorstand;<br />

- die Festsetzung der Anzahl der Mitglieder (deren Stellvertreter) des Prüfungsausschusses<br />

sowie deren Wahl;<br />

- die Beschlussfassung über den regionalen Sozialplan;<br />

- die Beschlussfassung über den jährlichen Voranschlag und den Rechnungsabschluss;<br />

- die Beschlussfassung über die Höhe des von den verbandsangehörigen Gemeinden nach<br />

§ 37 Abs. 3 zu tragenden Aufwandes sowie über die Höhe der demnach von den einzelnen<br />

Gemeinden zu leistenden Beträge sowie die Fälligkeit und die Zahlungsmodalitäten (Bezirksumlage);<br />

- die Beschlussfassung über die Errichtung von Sozialsprengeln;<br />

- die Beschlussfassung über die Errichtung von stationären Einrichtungen (Alten- und<br />

Pflegeheime);<br />

- die Überwachung der Verwaltung und der bestimmungsgemäßen Verwendung des Verbandsvermögens;<br />

- die Erlassung der Geschäftsordnung für Verbandsversammlung und Verbandsvorstand.<br />

Dem Verbandsvorstand obliegt die Besorgung aller Aufgaben, soweit hierfür nicht ein anderes<br />

Organ zuständig ist (subsidiäre Allgemeinzuständigkeit). Insbesondere<br />

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