Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund
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2. Aufgaben des Landes (§ 30)<br />
Zu den Aufgaben des Landes zählen:<br />
a) die Vorsorge bzw. die Leistung von sozialer Hilfe durch spezifische Wohnformen einschließlich<br />
der erforderlichen Beratung und präventiven Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit,<br />
b) die Leistung von Investitionskostenzuschüssen für die Errichtung, Aus- oder Umgestaltung<br />
von Alten- und Pflegeheimen (Steuerungsmechanismen für Sozialplanung),<br />
c) die Förderung sonstiger Maßnahmen und Projekte für bestimmte Gruppen Hilfebedürftiger<br />
(z. B. Heizkostenzuschuss oder Pilotprojekte)<br />
Das Land soll die in Oberösterreich wohnhaften Senioren im Wege der Gemeinden über Leistungen<br />
im Bereich der sozialen Hilfe informieren.<br />
3. Aufgaben der regionalen Träger (§ 31)<br />
Die Aufgabe liegt in der Vorsorge bzw. Leistung sozialer Hilfe, soweit nicht das Land vorzusorgen<br />
oder zu leisten hat.<br />
Soziale Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist von jenem regionalen Träger zu leisten,<br />
dessen Bereich sich mit dem örtlichen Wirkungsbereich der in erster Instanz entscheidenden<br />
Bezirksverwaltungsbehörde deckt, im übrigen von jenem regionalen Träger in dessen Bereich<br />
sich der Hilfebedürftige aufhält.<br />
Zur Besorgung ihrer Aufgabe haben die regionalen Träger die Einrichtungen und Dienste<br />
entweder selbst zu schaffen und zu betreiben, oder gemeinsam mit anderen regionalen Trägern<br />
oder durch andere Träger sicherzustellen.<br />
Regionale Träger sind verpflichtet, auf Antrag eines anderen regionalen Trägers Hilfebedürftige<br />
in Einrichtungen (insbes. Alten- und Pflegeheime) aufzunehmen (Aushilfepflicht),<br />
sofern es<br />
- sich dabei um Hilfe zur Pflege handelt, die im Bereich des antragstellenden Trägers nicht<br />
geleistet werden kann,<br />
- die erforderliche Vorsorge für den Bedarf Hilfebedürftiger aus dem eigenen Bereich gestattet.<br />
Zur Erleichterung des Zuganges zu sozialer Hilfe haben die regionalen Träger im Einvernehmen<br />
mit der Landesregierung dezentrale Sozialberatungsstellen sicherzustellen (nach regionalen<br />
Gegebenheiten).<br />
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