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Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund

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2. Aufgaben des Landes (§ 30)<br />

Zu den Aufgaben des Landes zählen:<br />

a) die Vorsorge bzw. die Leistung von sozialer Hilfe durch spezifische Wohnformen einschließlich<br />

der erforderlichen Beratung und präventiven Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit,<br />

b) die Leistung von Investitionskostenzuschüssen für die Errichtung, Aus- oder Umgestaltung<br />

von Alten- und Pflegeheimen (Steuerungsmechanismen für Sozialplanung),<br />

c) die Förderung sonstiger Maßnahmen und Projekte für bestimmte Gruppen Hilfebedürftiger<br />

(z. B. Heizkostenzuschuss oder Pilotprojekte)<br />

Das Land soll die in Oberösterreich wohnhaften Senioren im Wege der Gemeinden über Leistungen<br />

im Bereich der sozialen Hilfe informieren.<br />

3. Aufgaben der regionalen Träger (§ 31)<br />

Die Aufgabe liegt in der Vorsorge bzw. Leistung sozialer Hilfe, soweit nicht das Land vorzusorgen<br />

oder zu leisten hat.<br />

Soziale Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist von jenem regionalen Träger zu leisten,<br />

dessen Bereich sich mit dem örtlichen Wirkungsbereich der in erster Instanz entscheidenden<br />

Bezirksverwaltungsbehörde deckt, im übrigen von jenem regionalen Träger in dessen Bereich<br />

sich der Hilfebedürftige aufhält.<br />

Zur Besorgung ihrer Aufgabe haben die regionalen Träger die Einrichtungen und Dienste<br />

entweder selbst zu schaffen und zu betreiben, oder gemeinsam mit anderen regionalen Trägern<br />

oder durch andere Träger sicherzustellen.<br />

Regionale Träger sind verpflichtet, auf Antrag eines anderen regionalen Trägers Hilfebedürftige<br />

in Einrichtungen (insbes. Alten- und Pflegeheime) aufzunehmen (Aushilfepflicht),<br />

sofern es<br />

- sich dabei um Hilfe zur Pflege handelt, die im Bereich des antragstellenden Trägers nicht<br />

geleistet werden kann,<br />

- die erforderliche Vorsorge für den Bedarf Hilfebedürftiger aus dem eigenen Bereich gestattet.<br />

Zur Erleichterung des Zuganges zu sozialer Hilfe haben die regionalen Träger im Einvernehmen<br />

mit der Landesregierung dezentrale Sozialberatungsstellen sicherzustellen (nach regionalen<br />

Gegebenheiten).<br />

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