Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund
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<strong>Oö</strong>. <strong>Sozialhilferecht</strong><br />
verfasst von<br />
Mag. Michael Wall, Jänner 2012<br />
Skripten des<br />
Oberösterreichischen <strong>Gemeindebund</strong>es
I. Einleitung<br />
Die Angelegenheiten der Sozialhilfe sind in Oberösterreich in verschiedenen Gesetzen (und<br />
dazu gehörigen Verordnungen) geregelt.<br />
Dabei handelt es sich in erster Linie um das <strong>Oö</strong>. Sozialhilfegesetz 1998 (<strong>Oö</strong>. SHG 1998),<br />
LGBl. Nr. 82/1998 idF LGBl. Nr. 74/2011, und das <strong>Oö</strong>. Mindestsicherungsgesetz (<strong>Oö</strong>.<br />
BMSG), LGBl. Nr. 74/2011.<br />
In einer gewissen inhaltlichen Verwandtschaft steht auch das Landesgesetz betreffend die<br />
Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (<strong>Oö</strong>. ChG), LGBl. Nr. 41/2008 idF<br />
LGBl.Nr. 74/2011, das viele Fragestellungen ähnlich wie das <strong>Oö</strong>. Sozialhilfegesetz regelt.<br />
Mittelbar gehört auch das <strong>Oö</strong>. Pflegevertretungsgesetz, LGBl. 88/2004 idF LGBl. Nr.<br />
60/2010, zum <strong>Sozialhilferecht</strong>. Mit diesem Gesetz wurde eine unabhängige Stelle für Beschwerden<br />
bei Streitfällen im Zusammenhang mit einer mangelhaften Unterbringung, Verpflegung<br />
oder Pflege in Einrichtungen nach dem <strong>Oö</strong>. SHG und <strong>Oö</strong>. ChG geschaffen.<br />
Schließlich ist auch das <strong>Oö</strong>. Sozialberuferecht (<strong>Oö</strong>. SBG), LGBl. Nr. 63/2008 idF LGBl. Nr.<br />
92/2009 zu erwähnen, das Berufsbilder regelt, die nach dem <strong>Oö</strong>. SHG (insbesondere im Bereich<br />
Altenarbeit und Familienarbeit) oder dem <strong>Oö</strong>. ChG (insbesondere im Bereich Behindertenarbeit<br />
und Behindertenbegleitung) eingesetzt werden.<br />
Diese sozialhilferechtlichen Normen können im Rechtsinformationssystem<br />
(http://www.ris.bka.gv.at/Lr-Oberoesterreich/) unter der Index-Nummer 51 nachgelesen werden.<br />
Die nachfolgenden Ausführungen konzentrieren sich auf das <strong>Oö</strong>. SHG (Teil 1) und das <strong>Oö</strong>.<br />
BMSG (Teil 2).<br />
- 2 -
1. TEIL<br />
DAS OÖ. SOZIALHILFEGESETZ<br />
(OÖ. SHG)<br />
(Paragraphenbezeichnungen ohne nähere Angaben beziehen sich auf das <strong>Oö</strong>. SHG)<br />
II.<br />
Allgemeines<br />
1. Regelungsgegenstand<br />
Das <strong>Oö</strong>. Sozialhilfegesetz regelt im Wesentlichen<br />
- die Pflege und Betreuung älterer Menschen,<br />
- die Finanzierung der Sozialhilfeträger und die Organisation und Sozialhilfeverbände sowie<br />
- die Sozialplanung.<br />
2. Aufgabe und Ziele sozialer Hilfe (§ 1)<br />
"Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens für jene, die dazu<br />
der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen" - in dieser allgemeinen Aufgabenumschreibung<br />
wird bereits auf die subsidiäre Rolle sozialer Hilfe hingewiesen.<br />
Es sollen<br />
- soziale Notlagen vermieden werden (präventive Hilfe)<br />
- Personen befähigt werden, soziale Notlagen aus eigenen Kraft abzuwenden und dauerhaft<br />
zu überwinden (Hilfe zur Selbsthilfe)<br />
- notwendige Bedürfnisse gedeckt werden (Hilfe zur Bedarfsdeckung)<br />
3. Grundsätze für die Leistung sozialer Hilfe (§§ 2 - 4)<br />
Diese Grundsätze für die Leistung werden in der Praxis insbesondere bei unbestimmten<br />
Rechtsbegriffen und im Ermessensbereich herangezogen:<br />
- Individualität (§ 2 Abs.1)<br />
Es ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen, insbesondere<br />
Eigenart und Ursache der Notlage (sachliche Komponente), weiters den körperlichen,<br />
geistigen und psychischen Zustand der hilfebedürftigen Person sowie deren Fähigkeiten,<br />
Beeinträchtigungen und Ausmaß ihrer sozialen Integration (persönliche Komponente).<br />
- Familiengerechtheit (§ 2 Abs. 2 u. 4)<br />
Die Familiengerechtheit dient der Erhaltung und Festigung der Stellung der hilfebedürfti-<br />
- 3 -
gen Person innerhalb der Familie und ihrer sonstigen sozialen Umgebung. Sie umfasst die<br />
Förderung der Fähigkeiten der hilfebedürftigen Person und ihrer Familie (unmittelbare<br />
soziale Umgebung), um die soziale Notlage abzuwenden, zu bewältigen oder zu überwinden.<br />
Dabei ist auf die Wünsche der hilfebedürftigen Person Bedacht zu nehmen,<br />
wenn sie angemessen sind und keine unverhältnismäßigen Mehrkosten verursachen.<br />
- Vorrang der persönlichen Hilfe gemäß § 12 (§ 2 Abs. 3)<br />
- Subsidiaritätsprinzip (§ 2 Abs. 5)<br />
Soziale Hilfe ist nur soweit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch Leistungen<br />
Dritter tatsächlich gedeckt ist.<br />
- Ein Rechtsanspruch auf Hilfe (§ 2 Abs. 6) oder eine bestimmte Form der Hilfe besteht<br />
nur, wenn es das Gesetz normiert, das ist nur bei Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen<br />
(§ 17 Abs. 5) der Fall.<br />
- Rechtzeitigkeit (§ 3)<br />
Soziale Hilfe hat rechtzeitig einzusetzen und setzt einen Antrag voraus. Sie ist jedoch<br />
anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machen.<br />
Es können alle Hilfen (auch solche ohne Rechtsanspruch) angeboten, aber nicht zwangsweise<br />
geleistet werden.<br />
Beispiel:<br />
Eine zwangsweise Einweisung in ein Alten- und Pflegeheim ohne Zustimmung der hilfebedürftigen Person<br />
oder ihres gesetzlichen Vertreters (z. B. Sachwalter) ist unzulässig.<br />
- Fachgerechtheit der Hilfe (§ 4)<br />
Soziale Hilfe ist in fachgerechter Weise zu leisten. Die mit der Durchführung von<br />
Aufgaben betrauten Personen müssen persönlich und fachlich geeignet sein (einschlägige<br />
Regelungen dazu finden sich insbesondere im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und<br />
im <strong>Oö</strong>. SBG).<br />
III. Voraussetzungen für die Leistung sozialer Hilfe (§§ 6 - 9)<br />
1. Persönliche Voraussetzungen (§ 6)<br />
Voraussetzungen für die Leistung sozialer Hilfe sind<br />
- der tatsächliche Aufenthalt in Oberösterreich<br />
(Die Meldung ist dafür ein Indiz, aber keine gesetzliche Voraussetzung.)<br />
- der rechtmäßige Aufenthalt in Österreich<br />
- das Vorliegen einer sozialen Notlage (§ 7)<br />
- die Erfüllung der Bemühungspflicht (§ 8)<br />
- 4 -
2. Soziale Notlage (§ 7)<br />
Eine soziale Notlage nach dem <strong>Oö</strong>. SHG liegt bei Personen vor, die der Pflege bedürfen.<br />
3. Bemühungspflicht (§ 8)<br />
Die Leistung sozialer Hilfe setzt die Bereitschaft der hilfebedürftigen Personen voraus, in<br />
angemessener und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung sozialer<br />
Notlagen beizutragen.<br />
Als Beitrag gelten:<br />
- der Einsatz der eigenen Mittel (§ 9)<br />
- die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte (§ 8 Abs. 2 Z. 3), bei deren Erfüllung die<br />
Leistung sozialer Hilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre, es sei<br />
denn, solche sind aussichtslos oder unzumutbar (z.B. wenn die Verfolgung den Erfolg<br />
der Hilfe gefährden könnte)<br />
- die Nutzung angebotener Möglichkeiten bedarfs- und fachgerechter persönlicher Hilfe<br />
(§ 8 Abs. 2 Z. 4).<br />
Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag (§ 9)<br />
Die Leistung sozialer Hilfe hat unter Berücksichtigung des Einkommens - einschließlich pflegebezogener<br />
Geldleistungen (insbes. Pflegegeld) - und des verwertbaren Vermögens zu erfolgen,<br />
es sei denn, dies wäre im Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar oder<br />
würde zu besonderen Härten führen.<br />
Einsatz des eigenen Einkommens<br />
Beispiel: Alten- und Pflegeheim (§ 5 Abs. 2 <strong>Oö</strong>. Sozialhilfeverordnung):<br />
Bei sozialer Hilfe in stationären Einrichtungen sind grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen. Ausgenommen<br />
sind aber:<br />
1. 20% der Pension, Rente oder sonstiger Ruhe- oder Versorgungsgenüsse<br />
2. die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug)<br />
3. 10% des Betrages der Stufe 3 eines Pflegegeldes nach dem Bundespflegegeldgesetz (das sind aktuell<br />
44,29 Euro)<br />
Einsatz des Vermögens<br />
Vermögen ist nur einzusetzen, wenn es verwertbar ist. Nicht zum verwertbaren Vermögen<br />
gehört z. B. ein Eigenheim, das der Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten<br />
dient. Ist eine Verwertung vorerst nicht möglich, kann die Leistung sozialer Hilfe von<br />
- 5 -
der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden (z. B. Begründung einer<br />
Hypothek an einem Haus).<br />
Beispiel: Alten- und Pflegeheim (§ 5 Abs. 7 <strong>Oö</strong>. Sozialhilfeverordnung):<br />
Bei sozialer Hilfe in stationären Einrichtungen (Alten- und Pflegeheime) sind grundsätzlich alle Vermögenswerte<br />
heranzuziehen. Ausgenommen sind aber Geld oder Geldeswert bis zu insgesamt 12.000 Euro und kleinere<br />
Sachwerte.<br />
Für persönliche Hilfen (§ 12) haben Hilfebedürftige einen angemessenen Kostenbeitrag zu<br />
entrichten. Dieser ist z. B. bei den mobilen Diensten sozial gestaffelt.<br />
Nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel und über den Kostenbeitrag enthält<br />
die <strong>Oö</strong>. Sozialhilfeverordnung.<br />
IV. Leistungen sozialer Hilfe (§§ 11 – 17)<br />
Die zentrale Leistung des <strong>Oö</strong>. Sozialhilfegesetzes, die Hilfe zur Pflege (§ 17), umfasst alle<br />
erforderlichen Maßnahmen persönlicher Hilfe, Sachleistungen und Hilfe in stationären Einrichtungen<br />
für Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung<br />
der Pflege bedürfen.<br />
Auf diese Leistungen besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Die einzige Ausnahme betrifft<br />
die Langzeitpflege in einem Alten- und Pflegeheim, auf die ein Rechtsanspruch besteht,<br />
wenn der Pflegebedarf nicht durch andere Hilfen abgedeckt werden kann ("mobil vor stationär",<br />
vgl. § 2 Abs. 3) und die Zusicherung durch den Träger der Einrichtung (also der Heimträger)<br />
vorliegt.<br />
Die Leistungen im Einzelnen:<br />
1. Persönliche Hilfe ( § 12)<br />
Die persönliche Hilfe erfolgt durch persönliche Betreuung, Unterstützung und Beratung Hilfebedürftiger<br />
und deren Angehöriger (Soziale Dienste). Erfasst sind insbesondere:<br />
- Aktivierende Betreuung und Hilfe. Diese umfasst insbesondere:<br />
- 6 -<br />
a) Mobile Betreuung und Hilfe (durch Fach- oder Diplom-Sozialbetreuer mit dem<br />
Ausbildungsschwerpunkt „Altenarbeit“ oder Heimhelfer),<br />
b) Soziale Hauskrankenpflege (i. d. R. durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegekräfte),<br />
c) maximal 6wöchige Kurzzeitpflege (in einem Alten- und Pflegeheim; auch zur Re-
habilitation nach einer Anstaltspflege),<br />
d) Dienste durch teilstationäre Einrichtung (z.B. durch Tages- oder Nachtpflege, beispielsweise<br />
in sog. Tageszentren),<br />
e) Verleih von Hilfsmitteln (z. B. pflegegerechte Betten, soweit keine Leistung nach<br />
dem ASVG zusteht),<br />
f) Physiotherapie und andere therapeutische Dienste (soweit keine Leistung nach<br />
dem ASVG zusteht),<br />
g) Mahlzeitendienste (z. B. Essen auf Rädern),<br />
h) Maßnahmen zur Unterstützung von Pflegepersonen,<br />
i) Maßnahmen zur Tagesbetreuung und Tagesstrukturierung (Tagesheimstätten, Seniorenclubs<br />
- diese Angebote beinhalten anders als die Dienste in teilstationären<br />
Einrichtungen keine Pflege),<br />
j) Sonstige Hilfen zur Haushaltsweiterführung (z. B. Haushalts- und Heimservice).<br />
- spezifische Wohnformen mit entsprechender fachgerechter Betreuung, insbesondere für<br />
pflegebedürftige chronisch Kranke (z. B. MS-Kranke);<br />
- Familienhilfe und Familienarbeit, soweit keine Maßnahmen nach dem <strong>Oö</strong>. Jugendwohlfahrtsgesetz<br />
1991 in Betracht kommen (durch Familienhelfer, die in den Haushalt kommen,<br />
z. B. nach einem Unfall eines Elternteils);<br />
- Dienste zur Begleitung Sterbender und ihrer Angehörigen;<br />
- Betreutes Wohnen ist die Leistung von aktivierender Betreuung und Hilfe (i. d. R. mobiler<br />
Dienste) in betreubaren Wohnungen (d. s. 50 m² große, barrierefreie Wohnungen mit einer<br />
Rufhilfe und einer Ansprechperson).<br />
2. Hilfe in stationären Einrichtungen (§ 15)<br />
Mit Zustimmung der hilfebedürftigen Person kann soziale Hilfe durch Unterbringung, Verpflegung<br />
sowie Betreuung und Hilfe in Alten- und Pflegeheimen (§§ 63, 64) geleistet werden.<br />
V. Zugang zu sozialer Hilfe, Verfahren, Rückerstattung (§§ 22<br />
– 28)<br />
Eine effektive soziale Hilfe erfordert auch einen guten Zugang zu dieser Hilfe, der nicht zuletzt<br />
durch verfahrensrechtliche Maßnahmen gewährleistet wird.<br />
- 7 -
1. Anträge (§ 22)<br />
Anträge können bei der<br />
- Gemeinde, Bezirksverwaltungsbehörde, Sozialberatungsstelle oder der Landesregierung<br />
eingebracht werden. Eine unzuständige Stelle hat eine Weiterleitungsverpflichtung an die<br />
zuständige Stelle (vgl. § 6 Abs. 1 AVG).<br />
Antragsberechtigt sind:<br />
- der Hilfesuchende bzw. gesetzliche Vertreter (Sachwalter, nächste Angehörige mit Vertretungsbefugnis)<br />
- Einrichtungen, in denen der Hilfesuchende stationär untergebracht ist (d. h. der Träger<br />
von Alten- und Pflegeheimen).<br />
2. Anwendbarkeit des AVG (§ 23)<br />
Auf behördliche Verfahren findet das AVG Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes<br />
normiert wird.<br />
3. Informations- und Mitwirkungspflicht (§ 24)<br />
Die hilfesuchende Person ist<br />
- der jeweiligen Sachlage entsprechend zu informieren, zu beraten und anzuleiten (Erweiterung<br />
der Manuduktionspflicht des § 13a AVG; auch eine inhaltliche Beratung ist<br />
mitumfasst).<br />
- verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (Angaben<br />
zu machen, Unterlagen beizubringen, sich Untersuchungen zu unterziehen), da sie vielfach<br />
alleine Zugang zu für das Verfahren relevanten Informationen hat (z. B. Sparvermögen,<br />
etc.):<br />
Kommt eine hilfebedürftige Person dieser Verpflichtung ohne triftigen Grund nicht nach, erfolgt<br />
eine Entscheidung nach dem Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde (d. h. allfällige<br />
Weigerungen können zulasten des Hilfebedürftigen gehen). Auf diese Folgen ist die hilfebedürftige<br />
Person nachweislich aufmerksam zu machen.<br />
4. Bescheide im Leistungsverfahren (§ 25)<br />
In Bescheiden über die Leistung sozialer Hilfe ist auch über die einzusetzenden Eigenmittel<br />
abzusprechen. Bescheide über die Hilfe zur Pflege (in Alten- und Pflegeheimen) sowie Berufungsbescheide<br />
sind schriftlich zu erlassen.<br />
5. Berufungsverfahren (§ 26)<br />
Ein Berufungsverzicht (§ 63 Abs. 4 AVG) kann nicht wirksam abgegeben werden, allerdings<br />
- 8 -
ist eine Zurückziehung der Berufung möglich. Berufungen haben keine aufschiebende Wirkung<br />
(d. h. der angefochtene Bescheid ist sofort umzusetzen). Erfolgt eine notwendige Mitwirkung<br />
des Hilfebedürftigen erst im Berufungsverfahren, erfolgt wiederum eine Entscheidung<br />
nach dem Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde.<br />
6. Einstellung und Neubemessung (§ 27)<br />
Entfällt eine Voraussetzung für die Leistung sozialer Hilfe oder verlegt der Hilfebedürftige<br />
den Wohnsitz, ist die Leistung mit Bescheid einzustellen. Wird eine Leistung endgültig nicht<br />
mehr in Anspruch genommen, gilt sie als eingestellt.<br />
7. Anzeige- und Rückerstattungspflicht (§ 28)<br />
Der Hilfeempfänger (gesetzl. Vertreter) hat jede Änderung der für die Hilfeleistung maßgeblichen<br />
Umstände (Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse) binnen zwei<br />
Wochen anzuzeigen. Bei Verletzung dieser Anzeigepflicht oder bewusst unwahren Angaben<br />
ist die Leistung sozialer Hilfe rückzuerstatten.<br />
Über die Rückerstattung kann der Träger sozialer Hilfe mit dem Ersatzpflichtigen einen Vergleich<br />
abschließen. Bei Beurkundung durch die Behörde, die über die Rückerstattung zu entscheiden<br />
hätte, kommt dem Vergleich die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches zu.<br />
Wenn ein Vergleich nicht zustande kommt oder von vorneherein aussichtslos erscheint, ist<br />
von der Behörde auf Antrag des Sozialhilfeträgers mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.<br />
In zweiter Instanz entscheidet der UVS.<br />
Die Rückerstattung kann in Teilbeträgen bewilligt oder gänzlich nachgesehen werden, wenn<br />
der Erfolg sozialer Hilfe gefährdet oder sie zu besonderen Härten führen würde.<br />
Der Empfänger (gesetzl. Vertreter) sozialer Hilfe ist anlässlich der Hilfeleistung auf die Anzeige-<br />
und Rückerstattungspflicht hinzuweisen.<br />
VI. Träger der sozialen Hilfe: Organisation, Aufgaben, Kostentragung<br />
(§§ 29 – 44)<br />
1. Träger sozialer Hilfe und deren Aufgaben (§§ 29 – 31)<br />
Träger der sozialen Hilfen sind:<br />
- das Land<br />
- die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut (regionale Träger)<br />
- 9 -
2. Aufgaben des Landes (§ 30)<br />
Zu den Aufgaben des Landes zählen:<br />
a) die Vorsorge bzw. die Leistung von sozialer Hilfe durch spezifische Wohnformen einschließlich<br />
der erforderlichen Beratung und präventiven Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit,<br />
b) die Leistung von Investitionskostenzuschüssen für die Errichtung, Aus- oder Umgestaltung<br />
von Alten- und Pflegeheimen (Steuerungsmechanismen für Sozialplanung),<br />
c) die Förderung sonstiger Maßnahmen und Projekte für bestimmte Gruppen Hilfebedürftiger<br />
(z. B. Heizkostenzuschuss oder Pilotprojekte)<br />
Das Land soll die in Oberösterreich wohnhaften Senioren im Wege der Gemeinden über Leistungen<br />
im Bereich der sozialen Hilfe informieren.<br />
3. Aufgaben der regionalen Träger (§ 31)<br />
Die Aufgabe liegt in der Vorsorge bzw. Leistung sozialer Hilfe, soweit nicht das Land vorzusorgen<br />
oder zu leisten hat.<br />
Soziale Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist von jenem regionalen Träger zu leisten,<br />
dessen Bereich sich mit dem örtlichen Wirkungsbereich der in erster Instanz entscheidenden<br />
Bezirksverwaltungsbehörde deckt, im übrigen von jenem regionalen Träger in dessen Bereich<br />
sich der Hilfebedürftige aufhält.<br />
Zur Besorgung ihrer Aufgabe haben die regionalen Träger die Einrichtungen und Dienste<br />
entweder selbst zu schaffen und zu betreiben, oder gemeinsam mit anderen regionalen Trägern<br />
oder durch andere Träger sicherzustellen.<br />
Regionale Träger sind verpflichtet, auf Antrag eines anderen regionalen Trägers Hilfebedürftige<br />
in Einrichtungen (insbes. Alten- und Pflegeheime) aufzunehmen (Aushilfepflicht),<br />
sofern es<br />
- sich dabei um Hilfe zur Pflege handelt, die im Bereich des antragstellenden Trägers nicht<br />
geleistet werden kann,<br />
- die erforderliche Vorsorge für den Bedarf Hilfebedürftiger aus dem eigenen Bereich gestattet.<br />
Zur Erleichterung des Zuganges zu sozialer Hilfe haben die regionalen Träger im Einvernehmen<br />
mit der Landesregierung dezentrale Sozialberatungsstellen sicherzustellen (nach regionalen<br />
Gegebenheiten).<br />
- 10 -
Aufgaben dieser Sozialberatungsstellen:<br />
- Information über Hilfsangebote,<br />
- Entgegennahme von Hilfeanforderungen,<br />
- erste Abklärung des Hilfebedarfs,<br />
- Weitervermittlung des Hilfesuchenden an Anbieter sozialer Dienste, Behörden, Sozialversicherungsträger<br />
usw.<br />
- Mitwirkung bei der Delogierungsprävention<br />
Die regionalen Träger haben ihren räumlichen Wirkungsbereich in Sozialsprengel zu gliedern<br />
(Richtwert 10.000 – 40.000 Einwohner), soweit dies zur Gewährleistung einer flächendeckenden,<br />
koordinierten und am Bedarf orientierten Versorgung mit sozialen Diensten und<br />
Ermöglichung einer raschen Leistung der jeweiligen Hilfe erforderlich ist. Die Sozialsprengel<br />
bilden den räumlichen Wirkungsbereich der Sozialberatungsstellen.<br />
4. Aufgaben der Organe der Sozialhilfeverbände (§ 32)<br />
Sozialhilfeverbände sind gesetzlich eingerichtete Gemeindeverbände.<br />
Der Verbandsversammlung obliegt:<br />
- die Wahl der Mitglieder (deren Stellvertreter) in den Verbandsvorstand;<br />
- die Festsetzung der Anzahl der Mitglieder (deren Stellvertreter) des Prüfungsausschusses<br />
sowie deren Wahl;<br />
- die Beschlussfassung über den regionalen Sozialplan;<br />
- die Beschlussfassung über den jährlichen Voranschlag und den Rechnungsabschluss;<br />
- die Beschlussfassung über die Höhe des von den verbandsangehörigen Gemeinden nach<br />
§ 37 Abs. 3 zu tragenden Aufwandes sowie über die Höhe der demnach von den einzelnen<br />
Gemeinden zu leistenden Beträge sowie die Fälligkeit und die Zahlungsmodalitäten (Bezirksumlage);<br />
- die Beschlussfassung über die Errichtung von Sozialsprengeln;<br />
- die Beschlussfassung über die Errichtung von stationären Einrichtungen (Alten- und<br />
Pflegeheime);<br />
- die Überwachung der Verwaltung und der bestimmungsgemäßen Verwendung des Verbandsvermögens;<br />
- die Erlassung der Geschäftsordnung für Verbandsversammlung und Verbandsvorstand.<br />
Dem Verbandsvorstand obliegt die Besorgung aller Aufgaben, soweit hierfür nicht ein anderes<br />
Organ zuständig ist (subsidiäre Allgemeinzuständigkeit). Insbesondere<br />
- 11 -
- die Beschlussfassung über die Entgelte für stationäre Einrichtungen (kostendeckende<br />
Entgelte nach der <strong>Oö</strong>. Alten- und Pflegeheimverordnung);<br />
- die Beschlussfassung über die Einrichtung<br />
a) von Sozialen Diensten (§ 12) einschließlich des kostendeckenden Entgelts,<br />
b) von Sozialberatungsstellen;<br />
- die Bestellung der Mitglieder der Fachkonferenz;<br />
- die Beschlussfassung über<br />
a) die Stellungnahme zur Erlassung (Änderung) eines Sozialprogrammes,<br />
b) den an die Landesregierung zu erstattenden regionalen Sozialbericht;<br />
- die Beschlussfassung über die Ermächtigung des Obmannes zum Abschluss von Vereinbarungen<br />
gemäß § 60 (Vereinbarungen mit Partnern in der Leistungserbringung);<br />
- die Beschlussfassung über Kauf und Verkauf, Darlehensaufnahmen und Investitionen<br />
nach Maßgabe des Voranschlages;<br />
- die Beschlussfassung in allen das Personal des Verbandes betreffenden Angelegenheiten.<br />
Der Verbandsvorstand kann den Obmann ermächtigen, die Aufgaben der Beschlussfassung<br />
über Kauf und Verkauf, Darlehensaufnahmen und Investitionen sowie in allen das Personal<br />
betreffenden Angelegenheiten in einem bestimmten Umfang gegen nachträgliche Berichterstattung<br />
an den Verbandsvorstand zu besorgen.<br />
Dem Obmann obliegt:<br />
- die Vertretung des Sozialhilfeverbandes nach außen;<br />
- die Einberufung, Vorbereitung und Leitung von Sitzungen der Verbandsversammlung, des<br />
Verbandsvorstandes und der Fachkonferenz;<br />
- die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes,<br />
insbes. die laufende Geschäftsführung auf Grund genereller Beschlüsse.<br />
Dem Prüfungsausschuss obliegt die Feststellung, ob<br />
- die Gebarung sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig sowie in Übereinstimmung mit<br />
dem Voranschlag geführt wird,<br />
- die Gebarung den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht,<br />
- richtig verrechnet wird, und die Kassenführung und die Führung von Vermögens- und<br />
Schuldenrechnung sowie des Verzeichnisses des Eigentums richtig ist.<br />
5. Organe der Sozialhilfeverbände (§ 33 – 35)<br />
Die Verbandsversammlung (§ 33) besteht aus dem Obmann und den Vertretern der verbandsangehörigen<br />
Gemeinden. Die Zahl ist nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung, abgestellt<br />
nach der Einwohnerzahl der Gemeinden (mindestens einer und höchstens sieben), zu<br />
- 12 -
ermitteln (analog der Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes nach der <strong>Oö</strong>. Gemeindeordnung<br />
1990). Sind mehr als ein Gemeindevertreter zu wählen, steht jedenfalls der zweitstärksten<br />
Fraktion im Gemeinderat ein Vertreter zu. Für jeden Vertreter ist in gleicher Weise<br />
ein Stellvertreter zu wählen.<br />
Die Verbandsversammlung muss so zusammengesetzt sein, dass jeder Partei, die sowohl im<br />
Landtag als auch im Gemeinderat von wenigstens zwei verbandsangehörigen Gemeinden vertreten<br />
ist, mindestens zwei Gemeindevertreter zuzurechnen sind (Minderheitenrecht).<br />
Die Einberufung und Leitung der Sitzungen obliegt dem Obmann. Zu einem Beschluss sind<br />
die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit<br />
der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Obmann kommt kein Stimmrecht zu.<br />
Das Nähere über die Geschäftsführung wird in einer Geschäftsordnung geregelt. Zu den Sitzungen<br />
sind die Abgeordneten zum <strong>Oö</strong>. Landtag, die im Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben,<br />
mit beratender Stimme einzuladen.<br />
Der Verbandsvorstand (§ 34) besteht aus dem Obmann und weiteren Mitgliedern abgestuft<br />
nach der Zahl der Gemeindevertreter in der Verbandsversammlung (mindestens fünf – höchstens<br />
elf). Sie sind von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte nach dem Verhältnis der in<br />
der Verbandsversammlung vertretenen Parteien zu wählen. Jedenfalls steht der zweitstärksten<br />
Partei in der Verbandsversammlung ein Vertreter im Verbandsvorstand zu. In gleicher Weise<br />
ist für jedes Mitglied ein Stellvertreter zu wählen.<br />
Die Einberufung und Leitung der Sitzungen obliegt dem Obmann. Zu einem Beschluss sind<br />
die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der<br />
abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Obmann kommt kein Stimmrecht zu.<br />
Der Obmann (§ 34) ist der Bezirkshauptmann. Er bestimmt einen Stellvertreter aus dem<br />
Kreis der rechtskundigen Bediensteten bei der Bezirkshauptmannschaft.<br />
Der Prüfungsausschuss (§ 35) besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Verbandsversammlung<br />
hat die Anzahl festzusetzen und aus ihrer Mitte zu wählen. Jeder Partei, die in der<br />
Verbandsversammlung vertreten ist, steht das Recht zu, mindestens durch ein Mitglied vertreten<br />
zu sein. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. Mitglieder des Prüfungsausschusses<br />
dürfen dem Verbandsvorstand nicht angehören oder in der unmittelbar vorangegangenen<br />
Funktionsperiode angehört haben.<br />
Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden (Stellvertreter). Diese dürfen<br />
nicht der Partei angehören, die in der Verbandsversammlung die Mehrheit hat.<br />
6. Funktionsgebühren (§ 36)<br />
Die Mitglieder des Verbandsvorstandes haben Anspruch auf Funktionsgebühren, die der Art<br />
- 13 -
und dem Ausmaß der ihnen obliegenden Aufgaben sowie dem mit ihrer Tätigkeit verbundenen<br />
Aufwand angemessen sind.<br />
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Stellvertreter des Obmannes und der Vorsitzende<br />
des Prüfungsausschusses (sein Stellvertreter) haben darüber hinaus Anspruch auf Sitzungsgeld.<br />
Die Höhe der Funktionsgebühren sowie des Sitzungsgeldes sind durch die <strong>Oö</strong>. Sozialhilfeverbände-Funktionsgebührenverordnung<br />
geregelt.<br />
Die Vertreter der Verbandsversammlung haben gegenüber der entsendenden Gemeinde Anspruch<br />
auf Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und Aufenthaltskosten.<br />
7. Aufbringung der Mittel (§ 37)<br />
Die verbandsangehörigen Gemeinden haben nach Maßgabe der Bestimmungen des Bezirksumlagegesetzes<br />
1960 eine Bezirksumlage zu entrichten.<br />
8. Geschäftsstelle (§ 38)<br />
Die Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes ist die Bezirkshauptmannschaft. Sie dient ausschließlich<br />
zur administrativen Vorbereitung und Abwicklung der Geschäfte des Sozialhilfeverbandes,<br />
einschließlich der Vorbereitung des regionalen Sozialberichtes und Sozialplanes.<br />
Die unmittelbare Verwaltung der Einrichtungen und die Durchführung von Aufgaben des<br />
Sozialhilfeverbandes einschließlich der Sozialberatungsstellen sind keine Aufgaben der Geschäftsstelle.<br />
Bedienstete einer Bezirkshauptmannschaft können über die Wahrnehmung von Aufgaben der<br />
Geschäftsstelle hinaus mit Aufgaben des Sozialhilfeverbandes betraut werden. Den Sachaufwand<br />
für die Geschäftsstelle trägt das Land. Den Personalaufwand für die in der Geschäftsstelle<br />
tätigen sowie mit Aufgaben des Sozialhilfeverbandes betrauten Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft<br />
trägt der Sozialhilfeverband.<br />
9. Aufsicht (§ 39)<br />
Die Sozialhilfeverbände (nicht aber die Statutarstädte!) unterliegen nach dieser Bestimmung<br />
der Aufsicht der Landesregierung. Über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis entscheidet<br />
die Landesregierung.<br />
10. Kostentragung (§§ 40 – 44)<br />
Allgemeine Bestimmungen, Umlage (§ 40)<br />
Die durch Kostenbeiträge (§ 9) oder Ersatzleistungen (§§ 45 – 52) nicht gedeckten Kosten für<br />
soziale Hilfen sind von den Trägern sozialer Hilfe zu tragen, und zwar hat jeder Träger sozia-<br />
- 14 -
ler Hilfe die Kosten für die von ihm geleistete soziale Hilfe grundsätzlich selbst zu tragen.<br />
Daneben übernimmt das Land ganz oder teilweise Kosten, die eigentlich im Bereich der regionalen<br />
Träger sozialer Hilfe anfallen, wobei nicht auf den einzelnen Bezirk abgestellt wird,<br />
sondern eine Verteilung der im Land entstehenden Kosten nach Volkszahl und Finanzkraft<br />
vorgenommen wird. Das betrifft die Kosten für die Errichtung und den Betrieb von Sozialberatungsstellen.<br />
Kostenersatz zwischen regionalen Trägern (§ 41)<br />
Für Kosten für Hilfen zur Pflege, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Langzeitpflege in Alten-<br />
und Pflegeheimen) sowie für Bestattungskosten hat jener regionale Träger Kostenersatz<br />
zu leisten, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger während der letzten sechs Monate vor<br />
Leistung der Hilfe an insgesamt mindestens 150 Tagen aufgehalten hat.<br />
Diese Kostenersatzpflicht dauert, solange Anspruch auf Hilfe besteht oder Hilfe geleistet wird<br />
und wird durch einen nach Einsetzen der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel nicht berührt<br />
und endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfe geleistet wurde.<br />
Bei der Berechnung der Sechs-Monate-Frist bleiben außer Betracht (sog. neutrale Zeiten):<br />
- Aufenthalte in stationären Einrichtungen<br />
- Aufenthalte in Kranken-, Entbindungs- und Kuranstalten<br />
- Zeiten der Unterbringung eines Minderjährigen in Pflege<br />
- Aufenthalte in einer Maßnahme des Wohnens nach § 12 <strong>Oö</strong>. ChG<br />
- Aufenthalt in einer Justizanstalt<br />
- Aufenthalte in Grundversorgungseinrichtungen (für Asylwerber)<br />
- Auslandsaufenthalte bis zu 2 Jahre<br />
- Aufenthalte in bestimmten spezifischen Wohnformen (Frauenhäuser und<br />
Wohnungsloseneinrichtungen)<br />
Geltendmachung des Kostenersatzes (§ 43)<br />
Der regionale Träger hat dem vermutlich zum Kostenersatz verpflichteten Träger die Leistung<br />
sozialer Hilfe längstens innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen und gleichzeitig alle für die<br />
Beurteilung maßgeblichen Umstände mitzuteilen.<br />
Erfolgt die Anzeige nach sechs Monaten, gebührt nur Ersatz für die innerhalb von sechs Monaten<br />
vor der Anzeige und nach Anzeigeerstattung erwachsenden Kosten.<br />
Der regionale Träger, dem eine Hilfeleistung angezeigt wurde, hat innerhalb von sechs Monaten<br />
die Kostenersatzpflicht anzuerkennen oder abzulehnen (Schweigen = Anerkennung).<br />
- 15 -
Entscheidung über Kostenersatz (§ 44)<br />
Lehnt der regionale Träger, dem eine Hilfeleistung angezeigt wurde, das Bestehen seiner Kostenersatzpflicht<br />
ab, kann der anzeigende Träger innerhalb von zwei Monaten die Entscheidung<br />
bei der Landesregierung beantragen.<br />
Erfüllt der regionale Träger einen von ihm anerkannten Kostenersatzanspruch nicht innerhalb<br />
von vier Monaten, kann der anspruchsberechtigte Träger bei der Landesregierung einen Feststellungsbescheid<br />
über den Kostenersatz begehren.<br />
Kostenersatzansprüche von regionalen Trägern verjähren innerhalb von drei Jahren ab Ende<br />
des Kalenderjahres, in dem die Hilfe geleistet wurde. Der Lauf der Verjährung wird durch die<br />
Einbringung eines Antrages auf Kostenersatz unterbrochen. Kostenersatzansprüche, über die<br />
rechtskräftig entschieden wurde, unterliegen nicht der Verjährung.<br />
VII. Ersatz für geleistete Hilfe; Übergang von Ansprüchen (§§ 45<br />
- 52)<br />
Für Kosten von sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist Ersatz zu leisten, wenn<br />
eine Gefährdung des Erfolges der Hilfe (Beachtung der Grundsätze - § 2) nicht zu erwarten<br />
ist. Ersatz kann verlangt werden - vom:<br />
1. Empfänger sozialer Hilfe (§ 46)<br />
wenn<br />
- er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt,<br />
- nachträglich bekannt wird, dass er zum Zeitpunkt der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen<br />
oder Vermögen hatte,<br />
- die Verwertung von sichergestellten Ersatzansprüchen nachträglich möglich oder zumutbar<br />
wird.<br />
2. Erben des Empfängers sozialer Hilfe (§ 46)<br />
Die Verbindlichkeit des Empfängers sozialer Hilfe geht auf den Erben bis zur Höhe des Nachlasses<br />
(nach Abzug von Steuern und Gebühren) über.<br />
3. Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige (§ 47)<br />
Diese haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht (ABGB) Ersatz zu leisten, es sei denn, der<br />
Ersatz wäre wegen des Verhaltens des Hilfeempfängers gegenüber des Unterhaltspflichtigen<br />
sittlich nicht gerechtfertigt oder wenn durch den Ersatz der Erfolg nach § 2 zu beachtenden<br />
Grundsätze (Individualität, Familiengerechtheit), gefährdet würde.<br />
- 16 -
Eltern haben für soziale Hilfe, die ihrem Kind in stationären Einrichtungen oder spezifischen<br />
Wohnformen ab Volljährigkeit geleistet werden nur soweit Ersatz zu leisten, als sie für dieses<br />
Kind auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen selbst Anspruch auf Leistungen<br />
haben oder geltend machen können (teilweise Befreiung!).<br />
Ausnahmen:<br />
- Großeltern und Enkel des Hilfeempfängers,<br />
- Minderjährige für Eltern (Elternteil),<br />
- Volljährige für Eltern (Elternteil) in einer stationären Einrichtung oder nach Vollendung<br />
des 60. Lebensjahres.<br />
4. Sonstige Ersatzpflichtige (§ 48)<br />
Personen, denen der Empfänger sozialer Hilfe in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Leistung<br />
sozialer Hilfe, während oder drei Jahre nach deren Leistung Vermögen verschenkt oder<br />
ohne entsprechende Gegenleistung (z. B. symbolischer Kaufpreis) übertragen hat, sind ersatzpflichtig,<br />
sofern der Wert des Vermögens das Achtfache des Netto-Ausgleichszulagen-<br />
Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt; dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.<br />
Eine einmal eingetretene Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes im Zeitpunkt der<br />
Übergabe begrenzt. Sie endet nicht nach dem Ablauf der 5 Jahre! Diese Kostenersatzpflicht<br />
kann vermieden werden, wenn die 5-Jahres-Frist ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfezuzahlungen<br />
überbrückt wird (z. B. durch Zuzahlungen des Geschenknehmers).<br />
5. Übergang von Rechtsansprüchen ( § 49)<br />
Vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Ansprüchen des Empfängers sozialer Hilfe gegen<br />
einen Dritten, die der Deckung jenes Bedarfes dienen, der die Leistung Sozialer Hilfe erforderlich<br />
gemacht hat (z. B. "liebevolle Pflege" in einem Übergabevertrag), gehen bis zur Höhe<br />
der aufgewendeten Kosten auf den Träger Sozialer Hilfe über, sobald dieser dem Dritten<br />
hievon schriftlich Anzeige erstattet hat. Dies gilt nicht für (bäuerliche) Ausgedingeleistungen<br />
gegenüber Kindern (Enkelkindern) und deren Ehegatten aufgrund eines Übergabevertrages,<br />
sofern Hilfe in stationären Einrichtungen oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres geleistet<br />
wurde.<br />
6. Ersatz durch Träger der Sozialversicherung (§ 50)<br />
Für diese Ersatzansprüche gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die<br />
Beziehungen der Versicherungen zu den Sozialhilfeträgern einschließlich der bezugnehmenden<br />
Verfahrensvorschriften (z.B. Pensionen).<br />
- 17 -
7. Verjährung (§ 51)<br />
Ersatzansprüche (§§ 46 – 48) verjähren, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe<br />
geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind.<br />
Bei Schenkungen auf den Todesfall: drei Jahre nach dem Tod des Geschenkgebers.<br />
Die Verjährung wird unterbrochen, wenn die Geltendmachung des Kostenersatzes (§ 52) dem<br />
Ersatzpflichtigen zugegangen ist.<br />
Sichergestellte Ersatzansprüche (§ 9 Abs. 6) unterliegen nicht der Verjährung.<br />
8. Geltendmachung von Ansprüchen (§ 52)<br />
Bis eine Kostenersatzpflicht zwischen den regionalen Trägern (§§ 41 und 42) feststeht, können<br />
die Ansprüche (§§ 46 – 49) vom Träger, der die soziale Hilfe geleistet hat, geltend gemacht<br />
werden. Ist die – endgültige – Kostentragung festgestellt, ist der endgültige Kostenträger<br />
zur Geltendmachung berechtigt.<br />
Grenzen der Geltendmachung sind:<br />
- Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der leistungspflichtigen Personen, des unterhaltsberechtigten<br />
Angehörigen oder Lebensgefährten, besondere Härten oder eine Gefährdung<br />
des Erfolgs sozialer Hilfe<br />
- unverhältnismäßig hohe Verfahrenskosten bzw. hoher Verwaltungsaufwand<br />
Der Träger sozialer Hilfe kann über Ersatzansprüche Vergleiche abschließen. Ihnen kommt,<br />
wenn sie von der Behörde, die zu entscheiden hätte, beurkundet werden, die Wirkung eines<br />
gerichtlichen Vergleiches zu.<br />
Kommt ein Vergleich nicht zustande oder erscheint ein solcher von vorneherein aussichtslos,<br />
hat auf Antrag des Trägers die Behörde (§ 66) mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. In<br />
zweiter Instanz entscheidet der UVS.<br />
VIII. Sozialplanung (§§ 5, 53 – 58)<br />
Die Sozialplanung gehört zu den Grundprinzipien des <strong>Sozialhilferecht</strong>s (§ 5). Damit soll<br />
rechtzeitig auf geänderte Bedarfslagen (z. B. in Folge der demographischen Entwicklung)<br />
reagiert werden.<br />
Mit der Sozialplanung sollen darüber hinaus – nach dem Vorbild der Bestimmungen in der<br />
Raumordnung - angesichts des immer steigenden und komplexer werdenden Bedarfes einerseits<br />
und zunehmend enger werdender budgetärer Spielräume andererseits eine wesentlich<br />
stärkere Steuerung des Einsatzes und der Verteilung der vorhandenen Ressourcen erreicht<br />
- 18 -
werden. Überdies sollen nicht zu rechtfertigende Unterschiede zwischen den Bezirken in der<br />
sozialen Versorgung abgebaut werden.<br />
1. Ziele der Sozialplanung (§ 53)<br />
- die Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechter sozialer Hilfe zu verbessern<br />
und langfristig zu sichern,<br />
- landesweit einheitliche qualitative und quantitative Mindeststandards unter Berücksichtigung<br />
der regionalen und örtlichen Besonderheiten zu gewährleisten,<br />
- die Zusammenarbeit der Träger untereinander sowie mit Trägern der freien Wohlfahrt zu<br />
fördern,<br />
- die wirksame und sparsame Verwendung der Mittel zu gewährleisten.<br />
2. Sozialplanung des Landes (§ 54)<br />
Der Katalog der Landeskompetenzen umfasst alle grundsätzlichen und überregionalen Aufgaben,<br />
insbesondere<br />
- Erhebung, Sammlung, Verarbeitung und Auswertung der für die Sozialpolitik in Oberösterreich<br />
erforderlichen Daten,<br />
- die Landessozialplanung, überregionale Sozialplanung, Planung von überregionalen<br />
Sachbereichen,<br />
- Koordinierung der Planung des Landes und der regionalen Träger,<br />
- die Durchführung oder Förderung der Forschung,<br />
- Überprüfung und Evaluierung der Sozialplanung des Landes,<br />
- die Wahrung der sozialplanerischen Interessen des Landes bei vergleichbaren Maßnahmen<br />
des Bundes oder anderer Länder.<br />
Sozialprogramme (§ 55)<br />
Die Umsetzung der Ziele der Sozialplanung des Landes erfolgt durch Sozialprogramme (Verordnungen)<br />
der Landesregierung. Grundlage hiefür ist der im Rahmen der Pflegevorsorge<br />
erarbeitete Bedarfs- und Entwicklungsplan (BEP) des Landes.<br />
Sozialprogramme können für das gesamte Landesgebiet, für einzelne Landesteile oder einzelne<br />
Sachbereiche erlassen werden. Sie sollen die anzustrebende Entwicklung der Versorgung<br />
der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechter sozialer Hilfe darstellen und insbesondere<br />
Aussagen über<br />
- erforderliche Maßnahmen,<br />
- qualitative und quantitative Standards der Leistungen,<br />
- Vorkehrungen zur Sicherung der Vergleichbarkeit der Vorgehensweisen im Rahmen der<br />
- 19 -
Regionalplanung,<br />
enthalten.<br />
Vor Beschlussfassung eines Sozialprogrammes hat die Landesregierung den regionalen Trägern<br />
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.<br />
Der Entwurf ist durch acht Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der <strong>Oö</strong>. Landesregierung<br />
aufzulegen. Auf die Möglichkeit, Einwendungen oder Anregungen einzubringen,<br />
ist hinzuweisen.<br />
Beirat für Sozialplanung (§ 56)<br />
Beim Amt der <strong>Oö</strong>. Landesregierung ist ein Beirat für Sozialplanung eingerichtet, der die Landesregierung<br />
in allen für die Sozialpolitik wesentlichen Angelegenheiten zu beraten sowie<br />
entsprechende Vorschläge und Stellungnahmen abzugeben hat.<br />
Der Beirat wird insbesondere vor Erlassung von Sozialprogrammen und sonstigen Verordnungen<br />
(insbesondere anlässlich der jährlichen Anpassung der <strong>Oö</strong>. Sozialhilfeverordnung<br />
bzw. <strong>Oö</strong>. Mindestsicherungsverordnung) gehört.<br />
Dem Beirat gehören Vertreter der Landesregierung, von Fachabteilungen, des Landtages, der<br />
Gemeinden, regionalen Trägern und der Träger der freien Wohlfahrt an.<br />
Die Geschäftsführung wird in der Verordnung der Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung<br />
des Beirats für Sozialplanung erlassen wird, geregelt.<br />
3. Sozialplanung der regionalen Träger (§ 57)<br />
Der Aufgabenkatalog ist als dem Wirkungsbereich der regionalen Träger Rechnung tragendes<br />
Pendant zur Landesplanung zu sehen.<br />
Hervorzuheben ist, dass auch sozialplanerische Maßnahmen auf Gemeindeebene erforderlich<br />
sein können.<br />
Die regionalen Träger haben der Landesregierung periodisch einen regionalen Sozialbericht<br />
vorzulegen.<br />
Regionaler Sozialplan, Fachkonferenz (§ 58)<br />
Zur Konkretisierung der Sozialplanung des Landes haben die regionalen Träger einen regionalen<br />
Sozialplan zu erstellen, der durch Sozialprogramme umzusetzen ist. Vor deren Verabschiedung,<br />
aber auch in allen anderen wesentlichen Fragen (Einrichtung sozialer Dienste, regionale<br />
Sozialpläne, Sozialprogramme und Sozialbericht) ist die Fachkonferenz zu befassen.<br />
Diese unterstützt die Organe der regionalen Träger<br />
- im Rahmen der Planung,<br />
- 20 -
- in Fragen der Qualitätssicherung,<br />
- bei der Umsetzung von Maßnahmen,<br />
- bei der Erarbeitung von Vorschlägen und Anregungen.<br />
Der Fachkonferenz gehören Vertreter der Anbieter Sozialer Dienste (§ 12), der Krankenanstalten,<br />
der niedergelassenen Ärzte, der Sozialberatungsstellen, der Interessenvertretungen<br />
älterer Menschen an.<br />
IX. Beziehungen der Träger sozialer Hilfe zu Dritten (§§ 59 – 62)<br />
Die Träger sozialer Hilfen (§ 29) haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Träger der freien<br />
Wohlfahrt zur Mitwirkung einzuladen, die dazu geeignet sind und deren Mitwirkung der Erreichung<br />
des damit angestrebten Zweckes dient.<br />
Die regelmäßige Betrauung eines Trägers der freien Wohlfahrt oder eines anderen Trägers<br />
mit Aufgaben der sozialen Hilfe setzt den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung voraus,<br />
ausgenommen für die Unterbringung von Hilfebedürftigen in anerkannten Heimen – hier<br />
kann allerdings ebenfalls eine Vereinbarung abgeschlossen werden.<br />
4. Vereinbarungen mit den Leistungserbringern (§ 60)<br />
haben jedenfalls zu enthalten<br />
- Gegenstand, Art und Umfang der Leistung<br />
- einzuhaltende Leistungsstandards<br />
- Qualifikation des Personals<br />
- das für die Leistung gebührende Entgelt<br />
- Dokumentations- und Berichtswesen sowie Evaluierungs- und Controllingmaßnahmen<br />
- Verpflichtung, Hilfesuchende über Leistungsangebot und Bedingungen zu informieren.<br />
Das zu vereinbarende Entgelt hat kostendeckend zu sein und gegebenenfalls einen angemessenen<br />
Beitrag zum Verwaltungskostenaufwand des Leistungserbringers zu beinhalten.<br />
Eine Kündigung der Vereinbarung ist jederzeit bei Verletzung der Vereinbarung sowie bei<br />
Verletzung von arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften möglich, ansonsten<br />
zu Jahresende unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist.<br />
5. Kostenersatzansprüche Dritter (§ 61)<br />
Musste Hilfe zur Pflege so dringend geleistet werden, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt<br />
werden konnte, sind der hilfeleistenden Einrichtung die Kosten zu ersetzen, wenn<br />
- 21 -
- der Antrag innerhalb von vier Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Behörde<br />
eingebracht wird,<br />
- die Person (Einrichtung) die Kosten nach keiner anderen gesetzlichen Vorschrift trotz<br />
angemessener Rechtsverfolgung erhält (also erst subsidiär!) und<br />
- der Hilfebedürftigen einen Anspruch auf diese Leistung gehabt hat.<br />
6. Vereinbarungen mit anderen Bundesländern ( § 62)<br />
Diesbezüglich besteht zwischen allen Bundesländern die sogenannte „Ländervereinbarung“,<br />
die ähnliche Regelungen für den Kostenersatz zwischen dem Land Oberösterreich bzw. den<br />
regionalen Trägern sozialer Hilfe in Oberösterreich und anderen Bundesländern enthält, wie<br />
sie die §§ 41 ff für den Kostenersatz innerhalb Oberösterreichs enthalten. Es werden nur Kosten<br />
ersetzt, auf die ein Rechtsanspruch besteht.<br />
X. Stationäre Einrichtungen (§§ 63 und 64)<br />
Hilfe durch Unterbringung in stationären Einrichtungen wird Heimen, in denen Personen<br />
vorwiegend aufgrund ihrer altersbedingten Betreuungs- und Hilfebedürftigkeit Unterkunft,<br />
Verpflegung und die erforderlichen Betreuung und Hilfe erhalten (Alten- und Pflegeheime)<br />
geleistet.<br />
Alten- und Pflegeheime ( § 63):<br />
Diese Bestimmung sieht Grundsätze für die Alten- und Pflegeheime vor und enthält eine Verordnungsermächtigung,<br />
der mit der <strong>Oö</strong>. Alten- und Pflegeheimverordnung entsprochen wurde.<br />
Allgemein gilt u. a.:<br />
- bei Bedarf sind Möglichkeiten für die Vernetzung und Koordinierung Sozialer Dienste zu<br />
schaffen,<br />
- nach Maßgabe des örtlichen und regionalen Bedarfes sind Kurzzeitpflegeplätze sowie teilstationäre<br />
Dienste (z. B. Tages- oder Nachtpflege) einzurichten,<br />
- Heime müssen hinsichtlich der örtlichen Lage, der baulichen Gestaltung und technischen<br />
Ausstattung den sozialen, pflegerischen, hygienischen und sicherheitsmäßigen Anforderungen<br />
entsprechen und geeignet sein, eine fachgerechte Sozialhilfe zu gewähren.<br />
<strong>Oö</strong>. Alten- und Pflegeheimverordnung<br />
Oberstes Grundprinzip ist das insgesamt betreuungs- und pflegegerechte Heim mit folgenden<br />
Standards:<br />
- 22 -
- in der Gemeinde integrierter Standort<br />
- ausreichende Grundstücksgröße (Richtwert sind ca. 80 m² pro Platz)<br />
- maximal 120 Plätze<br />
- mindestens 90 % der Heimplätze in Ein-Personen-Wohneinheiten (bestehend aus Wohnund<br />
Schlafraum, Badezimmer und Vorraum)<br />
- keine Wohneinheiten für mehr als zwei Bewohner<br />
- Größe der Wohn-Schlafräume bei 16 bis 17 m² (für Ein-Personen-Wohneinheiten) bzw.<br />
25 m² (für Zwei-Personen-Wohneinheiten)<br />
Aufgabenbereiche:<br />
- Heimleitung (Heimleiter, Verwaltungspersonal)<br />
- Funktionsbereich (Küche, Reinigung, Wäscherei, Haustechnik, ...)<br />
- Pflegedienst (Pflegedienstleiter, Pflegepersonal [ausschließlich diplomierte Gesundheitsund<br />
Krankenpflegekräfte, Diplom- oder Fach-Sozialbetreuer mit Ausbildungsschwerpunkt<br />
„Altenarbeit“ und Heimhelfer])<br />
Pflegepersonal:<br />
Das Pflege- und Betreuungspersonal setzt sich zusammen aus<br />
- 20 % - 25 % diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal<br />
- 60 – 70 % Diplom- oder Fach-Sozialbetreuer mit Ausbildungsschwerpunkt „Altenarbeit“<br />
- 10 – 15 % Heimhelfer (in Alten- und Pflegeheimen, die nach dem Hausgemeinschaftsprinzip<br />
errichtet und betrieben werden: bis zu 30 %)<br />
Exkurs: <strong>Oö</strong>. Sozialberufegesetz<br />
Im Bereich der Altenarbeit kennt das <strong>Oö</strong>. SBG drei Berufsbilder:<br />
- Diplom-Sozialbetreuer mit Ausbildungsschwerpunkt „Altenarbeit“ (DSB „A“):<br />
Pflegehelfer mit 2000stündigem Ausbildungsschwerpunkt in der Sozialbetreuung<br />
- Fach-Sozialbetreuer mit Ausbildungsschwerpunkt „Altenarbeit“ (FSB „A“): Pflegehelfer<br />
mit 800stündigem Ausbildungsschwerpunkt in der Sozialbetreuung<br />
- Heimhelfer: landesgesetzlich geregelter Sozialberuf (200 Stunden Theorie und 200<br />
Stunden Praxis)<br />
Daneben sieht dieses Gesetz auch Berufsbilder insbesondere in den Bereichen Behindertenarbeit,<br />
Behindertenbegleitung und Familienarbeit vor.<br />
- 23 -
Mindestpflegepersonalschlüssel:<br />
Dieser regelt das Verhältnis der Bewohner nach deren Pflegebedarf (Pflegegeldeinstufung)<br />
zur jedenfalls erforderlichen Anzahl des Pflege- und Beteruungspersonals.<br />
Bewohnerrechte:<br />
- Heimordnung: generelle Regelungen des Zusammenlebens im Heim für Bewohner, Besucher<br />
und Personal<br />
- Heimvertrag: zwischen Heimträger und Bewohner – diese Regelungen wurden zum Teil<br />
durch das Heimvertragsgesetz, einer Novelle zum Konsumentenschutzgesetz, abgelöst<br />
Zur Sicherstellung der Bewohnerrechte sind vorgesehen:<br />
- Bewohnervertretung: zur Wahrnehmung der Interessen der Heimbewohner<br />
- Heimforum: dient der Förderung eines partnerschaftlichen Heimbetriebes, Probleme allgemeiner<br />
oder besonderer Art zu erörtern und Empfehlungen abzugeben.<br />
Besteht aus:<br />
- Bewohnervertreter<br />
- Vertreter des Heimträgers<br />
- Heimleiter<br />
- Pflegedienstleiter<br />
- Angehörigenversammlung<br />
Wirtschaftliche Angelegenheiten, Heimentgelte<br />
Die Kalkulation der Heimentgelte hat kostendeckend zu erfolgen – eine Gewinnerzielung<br />
scheidet damit aus.<br />
Das Entgelt für den Bewohner setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:<br />
- Entgelt für die Grundversorgung (Heimentgelt; für die „Hotelleistungen“)<br />
- Pflegezuschlag (80 v. H. des jeweiligen Pflegegeldes)<br />
Anzeige, Anerkennung, Aufsicht ( § 64)<br />
- Die Errichtung, die Erweiterung oder die Auflassung sowie Aufnahme des Betriebes von<br />
Heimen ist der Landesregierung anzuzeigen.<br />
- Heime, die nicht von einem Träger sozialer Hilfe betrieben werden, müssen von der Landesregierung<br />
durch Bescheid anerkannt werden (Voraussetzungen: Bedarf, Wirtschaftlichkeit,<br />
Einhaltung der <strong>Oö</strong>. Alten- und Pflegeheimverordnung).<br />
- Der Betrieb von Heimen unterliegt der Aufsicht der Landesregierung ("Heimaufsicht").<br />
- 24 -
Bei Vorliegen eines Mangels ist eine angemessene Frist zur Mängelbehebung einzuräumen.<br />
Nach fruchtlosem Ablauf kann sogar die Anerkennung widerrufen oder der Betrieb<br />
eines Heimes eines Trägers sozialer Hilfe eingestellt werden.<br />
XI. Sonstige Bestimmungen (§§ 65 – 71)<br />
1. Strafbestimmung ( § 65 )<br />
Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer einer Auskunftspflicht als Arbeitgeber, Ehegatte<br />
oder Lebensgefährte nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.<br />
2. Behörden (§ 66)<br />
Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Bezirksverwaltungsbehörde erste Instanz, die Landesregierung<br />
zweite Instanz. Die Landesregierung entscheidet in erster Instanz<br />
- über die Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen (§ 28)<br />
- Ersatz der Kosten (§ 52)<br />
wenn der Träger sozialer Hilfe das Land ist.<br />
Über Berufungen gegen Bescheide<br />
- über die Rückerstattung zu Unrecht empfangene Leistungen (§ 28)<br />
- den Kostenersatz (§ 44)<br />
- den Ersatz der Kosten (§ 52)<br />
- über Kostenersatzansprüche Dritter (§ 61)<br />
- über Verwaltungsübertretungen (§ 65)<br />
entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in zweiter Instanz.<br />
Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich i. d. R. nach<br />
- dem Hauptwohnsitz<br />
- in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt des Hilfebedürftigen.<br />
Über die Einstellung oder Neubemessung entscheidet jene Bezirksverwaltungsbehörde, die<br />
über die Leistung sozialer Hilfe abgesprochen hat.<br />
Über die Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen und den Ersatz von Kosten der<br />
sozialen Hilfe entscheidet jene Bezirksverwaltungsbehörde, deren örtlicher Wirkungsbereich<br />
sich mit dem Bereich des Trägers sozialer Hilfe deckt.<br />
3. Amtshilfe- und Mitwirkungspflichten, Datenschutz (§ 67)<br />
Die Gerichte, Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sowie Geschäftsstellen des<br />
- 25 -
Arbeitsmarktservice haben die für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht<br />
oder Ersatzpflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen (gilt nicht für gerichtliche<br />
Pflegschaftsakte!)<br />
Dies gilt auch für Finanzämter für die im Rahmen ihres Wirkungsbereich festgestellten Tatsachen,<br />
für Bundespolizeibehörden hinsichtlich Meldeauskünfte (ist durch das Zentrale Melderegister<br />
weitgehend obsolet geworden), für die Träger der Sozialversicherung hinsichtlich<br />
Auskünfte über Ansprüche aus der Sozialversicherung oder nach den Bundespflegegeldgesetz<br />
oder die ein Beschäftigungsverhältnis betreffen.<br />
Ebenso für alle Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Leistung sozialer Hilfe,<br />
für einen Kostenbeitrag oder Ersatz maßgeblich ist.<br />
Die Gemeinden sind verpflichtet, über Ersuchen der Landesregierung, einer Bezirksverwaltungsbehörde<br />
oder eines Sozialhilfeträgers an der Vollziehung des <strong>Oö</strong>. Sozialhilfegesetzes<br />
mitzuwirken (z. B. Administration des Heizkostenzuschusses).<br />
4. Gebühren- und Abgabenbefreiung (§ 68)<br />
Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen sind von Gebühren und<br />
Verwaltungsabgaben befreit. Dies betrifft allerdings nur landesrechtliche Gebühren und Abgaben.<br />
5. Eigener Wirkungsbereich (§ 69)<br />
Den regionalen Trägern zukommenden Aufgaben, die Wahrnehmung sonstiger Rechte und<br />
Pflichten sowie die Mitwirkung der Gemeinden bei der Leistung sozialer Hilfe sind Angelegenheiten<br />
des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.<br />
- 26 -
2. TEIL<br />
DAS OÖ. MINDESTSICHERUNGSGESETZ<br />
(OÖ. BMSG)<br />
(Paragraphenbezeichnungen ohne nähere Angaben beziehen sich auf das <strong>Oö</strong>. BMSG)<br />
XII. Allgemeines<br />
1. Regelungsgegenstand<br />
Das <strong>Oö</strong>. Mindestsicherungsgesetz regelt im Wesentlichen<br />
- die Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs;<br />
- die Sicherstellung der Krankenversicherung;<br />
- die Unterstützung bei der Erziehung und zur Erwerbsbefähigung;<br />
- die einmaligen Hilfen in besonderen sozialen Lagen;<br />
- die Sicherstellung von Einrichtungen für Personen, die von Gewalt durch Angehörige,<br />
Wohnungslosigkeit oder Schuldenproblemen betroffen sind.<br />
2. Aufgabe und Ziele bedarfsorientierter Mindestsicherung (§ 1)<br />
Aufgabe bedarfsorientierter Mindestsicherung ist die Ermöglichung und Sicherstellung eines<br />
menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene dauerhafte Einbeziehung in die Gesellschaft<br />
für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.<br />
Es soll(en) – ähnlich wie im <strong>Oö</strong>. Sozialhilfegesetz<br />
- soziale Notlagen vermieden werden (präventive Hilfe),<br />
- Personen befähigt werden, soziale Notlagen aus eigener Kraft abzuwenden und dauerhaft zu<br />
überwinden (Hilfe zur Selbsthilfe),<br />
- die notwendigen Bedürfnisse von Personen, die sich in sozialen Notlagen befinden, gedeckt<br />
werden (Hilfe zur Bedarfsdeckung).<br />
Über die Zielsetzungen des <strong>Oö</strong>. SHG hinaus soll zudem eine nachhaltige soziale Stabilisierung<br />
angestrebt werden.<br />
3. Grundsätze der bedarfsorientierten Mindestsicherung (§§ 2 und 3)<br />
Die Grundsätze bedarfsorientierter Mindestsicherung sind mit den Grundsätzen des <strong>Oö</strong>. SHG<br />
vergleichbar. Auch das <strong>Oö</strong>. BMSG kennt das Individualitätsprinzip, das Rechtzeitigkeitsprinzip,<br />
das Subsidiaritätsprinzip, das Integrationsprinzip (im Bereich des <strong>Oö</strong>. SHG:<br />
- 27 -
Familiengerechtheit), das Prinzip der eingeschränkten Rechtsansprüche und die Forderung<br />
nach einer fachgerechten Leistungserbringung.<br />
Darüber hinaus finden sich insbesondere noch folgende Grundsätze:<br />
- Prinzip der persönlichen Hilfe (§ 2 Abs. 4), wonach die erforderliche Beratung und Betreuung<br />
in sozialen Angelegenheiten sicherzustellen und eine dauerhafte (Wieder-)Eingliederung<br />
in das Erwerbsleben zu fördern ist;<br />
- Prinzip der eingeschränkten Übertragbarkeit (§ 2 Abs. 7): Leistungsansprüche in der bedarfsorientierten<br />
Mindestsicherung sollen weder ge- noch verpfändet werden;<br />
- Prinzip der Chancengleichheit für Kinder (§ 2 Abs. 8).<br />
XIII. Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung<br />
(§§ 4 - 11)<br />
1. Persönliche Voraussetzungen (§ 4)<br />
Persönliche Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung sind<br />
- der gewöhnliche Aufenthalt in Oberösterreich und<br />
- ein Aufenthaltsrecht in Österreich, das durch den Bezug von Mindestsicherungsleistungen<br />
nicht wegfällt – eines solches haben:<br />
- österreichische Staatsbürger oder deren Familienangehörige,<br />
- Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,<br />
- EU-/EWR-Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils<br />
soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren<br />
würden,<br />
- Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ oder „Daueraufenthalt -<br />
Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten<br />
Niederlassungsbewilligung,<br />
- Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch<br />
den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden (insbesondere<br />
bei der sog. Aufenthaltsverfestigung).<br />
- 28 -
2. Sachliche Voraussetzungen (§ 5)<br />
Als sachliche Voraussetzungen kennt das <strong>Oö</strong>. BMSG<br />
- das Vorliegen einer sozialen Notlage (§ 6) und<br />
- die Erfüllung der Bemühungspflicht (§ 7 bis 11).<br />
3. Soziale Notlage (§ 6)<br />
Eine soziale Notlage nach dem <strong>Oö</strong>. BMSG liegt bei Personen vor, die<br />
- ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder den Lebensunterhalt und Wohnbedarf<br />
von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben,<br />
nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit,<br />
Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können,<br />
- von Gewalt durch Angehörige betroffen sind,<br />
- von Wohnungslosigkeit betroffen sind,<br />
- von Schuldenproblemen betroffen sind,<br />
- aufgrund besonderer Verhältnisse auf einmalige Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung<br />
angewiesen sind.<br />
4. Bemühungspflicht (§§ 7 bis 11)<br />
Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung setzt ebenfalls den angemessenen, zumutbaren<br />
und möglichen Beitrag zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung sozialer Notlagen<br />
voraus.<br />
Als derartiger Beitrag gelten:<br />
- der Einsatz der eigenen Mittel (§§ 8 bis 10);<br />
- der Einsatz der Arbeitskraft (§ 11);<br />
- die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte (§ 7 Abs. 2 Z. 3) oder deren Abtretung an<br />
den Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung (§ 8 Abs. 4) sowie<br />
- die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde<br />
aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen<br />
Notlage (§ 7 Abs. 2 Z. 4).<br />
Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag (§§ 8 - 10)<br />
Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung des Einkommens,<br />
des anrechenbaren Einkommens Dritter (§ 8 Abs. 2) und des verwertbaren Vermögens<br />
zu erfolgen. Dabei kennt das <strong>Oö</strong>. BMSG allerdings manche Ausnahmen.<br />
- 29 -
Beispiele für Ausnahmen beim Einkommen:<br />
Familienbeihilfe, Pflegegeld zur Deckung des eigenen Pflegebedarfes, Freibeträge (z. B. für Einkünfte durch<br />
Untervermietung oder für Personen, die nach längerer Erwerbslosigkeit oder erstmals eine Beschäftigung aufnehmen,<br />
etc.)<br />
Beispiele für Ausnahmen beim Vermögen:<br />
Hausrat, Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände erforderlich sind, Ersparnissen<br />
bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende,<br />
etc.<br />
Nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel und die Ausnahmen davon enthalten<br />
die §§ 9 und 10 sowie die <strong>Oö</strong>. Mindestsicherungsverordnung. Es ist darauf hinzuweisen, dass<br />
bei längerfristigem Mindestsicherungsbezug Vermögen, das zurzeit nicht verwertbar ist, sichergestellt<br />
werden kann (z. B. Hypothek im Grundbuch, § 10 Abs. 2).<br />
Einsatz der Arbeitskraft (§ 11)<br />
Eine zentrale Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung ist der<br />
Einsatz der Arbeitskraft in zumutbarer Weise bzw. die Bemühung um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten.<br />
Ausgenommen sind:<br />
1. arbeitsunfähigen Personen,<br />
2. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,<br />
3. Elternteile, die ein unterhaltsberechtigtes Kind bis zum 2. Lebensjahr pflegen und erziehen<br />
(außer es wurde eine kürzere Variante des Kinderbetreuungsgeldes gewählt)<br />
4. Personen, die nahe Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen,<br />
überwiegend betreuen, sofern mangels zumutbarer alternativer Betreuungsmöglichkeiten keine<br />
Beschäftigung aufgenommen werden kann,<br />
5. Personen, die Sterbebegleitung oder Begleitung eines schwersterkrankten Kindes leisten,<br />
6. Schüler, die eine bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnene Erwerbs- oder<br />
Schulausbildung zielstrebig verfolgen.<br />
Kommt die hilfebedürftige Person dieser Verpflichtung nicht nach, kann – nach einer Ermahnung<br />
- die Leistung stufenweise um bis zu 50 % gekürzt werden. Im Einzelfall, wenn der Einsatz<br />
der Arbeitskraft gänzlich abgelehnt wird, sind darüber hinausgehende Kürzungen möglich<br />
– allerdings ist stets darauf zu achten, dass der Wohnbedarf (und der Lebensunterhalt<br />
unterhaltsberechtiger Angehöriger) gesichert bleiben.<br />
- 30 -
Alternativ zum Einsatz der Arbeitskraft kann für Personen, die trotz Bemühung keine entsprechende<br />
Erwerbstätigkeit finden, Hilfe zur Arbeit (§ 20) angeboten werden.<br />
XIV. Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung (§§ 12 –<br />
26)<br />
Das <strong>Oö</strong>. BMSG kennt folgende Leistungen:<br />
Leistungen im Rahmen des<br />
Leistungen<br />
Privatrechts für<br />
mit Rechtsanspruch<br />
einzelne Hilfesuchende<br />
Sicherung des Lebensunterhalts<br />
und des Wohnbedarfs Betreuung<br />
Beratung, Begleitung oder<br />
(§§ 13 ff)<br />
(persönliche Hilfe; § 19)<br />
Einbeziehung in die<br />
Hilfe zur Arbeit<br />
Krankenversicherung<br />
(persönliche Hilfe; § 20)<br />
(§ 17)<br />
Unterstützung bei der<br />
Beihilfe zu den<br />
Erziehung und zur<br />
Bestattungskosten<br />
Erwerbsbefähigung<br />
(§ 21)<br />
(§ 18)<br />
einmalige Hilfen in<br />
besonderen sozialen Lagen<br />
(§ 22)<br />
Verschaffung einer angemessenen<br />
Alterssicherung<br />
(§ 23)<br />
Leistungen im Rahmen des<br />
Privatrechts für<br />
Einrichtungen …<br />
… die Personen unterstützen,<br />
die von Gewalt durch Angehörige<br />
betroffen sind<br />
(§ 24)<br />
… die Personen unterstützen,<br />
die von Wohnungslosigkeit<br />
betroffen sind<br />
(§ 25)<br />
… die Personen unterstützen,<br />
die von Schuldenproblemen<br />
betroffen sind<br />
(§ 26)<br />
Nachfolgend werden einzelne Leistungen näher beschrieben:<br />
1. Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des<br />
Wohnbedarfs (§§ 13 bis 16)<br />
Zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sieht das <strong>Oö</strong>. BMSG laufende Geld-<br />
- 31 -
leistungen vor. Für die Berechnung kann – vereinfacht dargestellt - folgendes Grundberechnungsschema<br />
herangezogen werden:<br />
<br />
Summe der Mindeststandards der im<br />
Haushalt lebenden hilfebedürftigen<br />
Personen<br />
- Reduktion beim Wohnkostenanteil<br />
<br />
Eigenes Einkommen der hilfebedürftigen<br />
Person<br />
- allfällige Freibeträge<br />
+ anrechenbares Einkommen Dritter<br />
+ tatsächlich zur Verfügung stehende<br />
Leistungen Dritter<br />
Zu deckende<br />
Mindeststandards<br />
Anrechenbares<br />
Haushaltseinkommen<br />
abzüglich<br />
Monatlicher<br />
Geldleistungsanspruch<br />
Die laufenden monatlichen Mindeststandards, die vorzugsweise zum Monatsersten zugestellt<br />
bzw. überwiesen werden sollen (12 x/Jahr), betragen gemäß § 1 <strong>Oö</strong>. BMSV zum 1. Jänner<br />
2012 für<br />
1. alleinstehende oder alleinerziehende Personen 843,70 €<br />
2. volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben<br />
a) pro Person 594,40 €<br />
b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese<br />
einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt<br />
ist oder sein könnte 412,60 €<br />
c) pro familienbeihilfebeziehender volljähriger Person, wenn diese<br />
einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt<br />
ist oder sein könnte 194,10 €<br />
3. unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft<br />
leben,<br />
a) für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für die ersten<br />
drei minderjährigen Kinder 194,10 €<br />
- 32 -
) für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht ab dem vierten<br />
minderjährigen Kind 184,00 €<br />
c) für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 412,60 €<br />
4. dauerunterstützte Personen 1 ,<br />
a) die alleinstehend oder alleinerziehend sind 843,70 €<br />
b) die in Haushaltsgemeinschaft leben<br />
ba) pro volljähriger Person 600,80 €<br />
bb) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person,<br />
wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt<br />
gegenüber unterhaltsberechtigt ist oder sein könnte 427,90 €<br />
5. die Deckung persönlicher Bedürfnisse von in stationären Einrichtungen<br />
untergebrachten Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfängern 143,50 €<br />
In den Mindeststandards für alleinstehende oder alleinerziehende Personen ist ein Wohnkostenanteil<br />
von 139,20 Euro, in jenen für sonstige volljährige Personen, die weder unterhaltsberechtigt<br />
sind noch Familienbeihilfe beziehen, ist ein halber Wohnkostenanteil von 69,60 Euro<br />
enthalten, der wenn die tatsächlichen Wohnkosten geringer sind, entsprechend zu reduzieren<br />
ist.<br />
Laufende Leistungen ruhen (§ 16), werden also nicht ausbezahlt, für die Dauer<br />
- eines stationären Aufenthalts in einer Krankenanstalt oder in einem Alten- und Pflegeheim<br />
(jedoch nicht im Eintritts- und Austrittsmonat),<br />
- einer Freiheitsstrafe oder<br />
- eines Aufenthalts außerhalb von Oberösterreich; es sei denn, dass der Aufenthalt im Interesse<br />
der Gesundheit, zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit oder aus sonstigen berücksichtigungswürdigen<br />
Gründen nachweislich notwendig ist und pro Jahr vier Wochen nicht<br />
übersteigt.<br />
Für mindestens zwei Monate sind allerdings zur Delogierungsprävention Miet- und Betriebskosten<br />
weiter zu zahlen.<br />
Neben diesen laufenden Geldleistungen sind auch einmalige Geldleistungen möglich (vgl. § 2<br />
<strong>Oö</strong>. BMSV) - insbesondere im Zusammenhang mit einer Übersiedelung oder für Bekleidung<br />
(z. B. Schwangeren- oder Säuglingsbekleidung). Pro Jahr darf allerdings in Summe nicht<br />
mehr ausbezahlt werden, als die Ausgleichszulage nach dem ASVG ausmachen würde.<br />
- 33 -
2. Annexleistungen (§§ 17, 18 und 21)<br />
Für Bezieher von laufenden Geldleistungen wird bei Bedarf auch die Einbeziehung in die gesetzliche<br />
Krankenversicherung finanziert (§ 17). Ebenso werden insbesondere für minderjährige<br />
Kinder von Beziehern laufender Geldleistungen Hilfen zur Unterstützung bei der Erziehung<br />
und zur Erwerbsbefähigung (mit Rechtsanspruch) zur Verfügung gestellt (§ 18). Dabei<br />
handelt es sich z. B. Beihilfen zur Beschaffung von erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel<br />
oder zur Teilnahme an Schulveranstaltungen (vgl. § 3 <strong>Oö</strong>. BMSV).<br />
Auch die Beihilfe zu den Bestattungskosten (§ 21) ist eine Annexleistung, setzt also einen<br />
vorherigen Bezug laufender Geldleistungen voraus. Darüber hinaus kann diese Beihilfe nur<br />
erbracht werden, wenn die Kosten nicht aus dem Nachlass getragen werden können und nicht<br />
andere Personen oder Einrichtungen zu deren Tragung verpflichtet sind<br />
XV. Zugang, Verfahren, Rückerstattung (§§ 27 – 35)<br />
Die diesbezüglichen Bestimmungen sind jenen des <strong>Oö</strong>. Sozialhilfegesetzes ähnlich. Zum Teil<br />
enthalten sie jedoch Ergänzungen oder Abänderungen, die in der Folge dargestellt werden.<br />
1. Anträge (§ 28)<br />
Anträge können nicht nur bei der Gemeinde, Bezirksverwaltungsbehörde, Sozialberatungsstelle<br />
oder der Landesregierung eingebracht werden, sondern darüber hinaus bei der regionalen<br />
Geschäftsstelle des AMS. Wohnungslose Menschen können schließlich bei einer Notschlafstelle,<br />
einem Tageszentrum, einem Streetwork-Büro oder einer Wohneinrichtung ihren<br />
Antrag stellen.<br />
Eine unzuständige Stelle hat den Antrag unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.<br />
Dem Antrag sind verpflichtend folgende Angaben bzw. Unterlagen anzuschließen:<br />
- zur Person und Familien- bzw. Haushaltssituation;<br />
- zu den aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation;<br />
- zur Wohnsituation;<br />
- zum Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, soweit die fremdenrechtlichen Vorschriften<br />
Dokumente zu dessen Nachweis vorsehen.<br />
- 34 -
Fehlen diese Unterlagen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Verbesserungsauftrag (§<br />
13 Abs. 3 AVG) zu erlassen.<br />
2. Informations- und Mitwirkungspflicht (§§ 29 und 30)<br />
Auch in der Mindestsicherung gelten die erweiterte Manuduktionspflicht und die Mitwirkungspflicht.<br />
Kommt eine hilfebedürftige Person dieser Verpflichtung ohne triftigen Grund innerhalb einer<br />
angemessenen Frist nicht nach, kann die Behörde, wenn bereits Entscheidungsreife vorliegt,<br />
die Entscheidung treffen und die Verweigerung der Mitwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung<br />
berücksichtigen. Sofern noch keine Entscheidungsreife vorliegt, weil wesentliche Informationen<br />
fehlen, ist der Antrag zurückzuweisen. Auf diese Folgen ist die hilfebedürftige<br />
Person nachweislich aufmerksam zu machen.<br />
3. Bescheide im Leistungsverfahren (§§ 31 bis 33)<br />
Bescheide über die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie zur<br />
Unterstützung bei der Erziehung und zur Erwerbsbefähigung sind ebenso wie Berufungsbescheide<br />
schriftlich zu erlassen.<br />
Die Entscheidung ist in erster Instanz – abweichend von § 73 AVG - unverzüglich, längstens<br />
jedoch binnen drei Monate zu erlassen. Sofern die Entscheidungsfrist überschritten wird, kann<br />
beim Unabhängigen Verwaltungssenat ein Devolutionsantrag gestellt werden. Dieser erteilt in<br />
der Folge den Auftrag an die Bezirksverwaltungsbehörde, binnen 4 Wochen den Bescheid zu<br />
erlassen. Bleibt diese Frist ungenutzt, geht die Zuständigkeit auf den UVS über.<br />
4. Sonstiges<br />
Bezüglich Einstellung und Neubemessung (§ 34) sowie Anzeige und Rückerstattung (§ 35)<br />
gilt im Wesentlichen das bereits zum <strong>Oö</strong>. Sozialhilfegesetz Gesagte.<br />
XVI. Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung: Aufgaben<br />
und Kostentragung (§§ 43 – 46)<br />
1. Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung und deren Aufgaben (§§ 43 und 44)<br />
Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung sind:<br />
- das Land<br />
- die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut (regionale Träger)<br />
- 35 -
Zu den Aufgaben des Landes zählen (§ 44 Abs. 1):<br />
- Leistungen für Einzelne mit oder ohne Rechtsanspruch, die in Einrichtungen für Personen,<br />
die von Gewalt durch Angehörige (Frauenhäuser) oder Wohnungslosigkeit betroffen sind,<br />
erbracht werden;<br />
- Leistungen zur Sicherstellung von Einrichtungen, die Personen unterstützen, die von Gewalt<br />
durch Angehörige (Frauenhäuser) oder Wohnungslosigkeit betroffen sind;<br />
- einmalige Hilfen in besonderen sozialen Lagen sowie<br />
- Leistungen zur Sicherstellung von Einrichtungen, die Personen unterstützen, die von<br />
Schuldenproblemen betroffen sind (Schuldnerberatungsstellen).<br />
Alle anderen Aufgaben kommen den regionalen Trägern zu (§ 44 Abs. 2).<br />
2. Kostentragung (§ 45)<br />
Die Finanzierungszuständigkeit richtet sich im Wesentlichen nach der Trägerschaft.<br />
Ausnahmen:<br />
Die regionalen Träger sind durch eine Umlage zu 40 % an den Leistungen der<br />
Wohnungslosenhilfe und der Frauenhäuser beteiligt.<br />
Das Land ersetzt den regionalen Trägern die Aufwendungen für Leistungen mit Rechtsanspruch,<br />
die diese an Flüchtlinge innerhalb der ersten drei Jahre nach deren Anerkennung<br />
erbringen.<br />
XVII. Kostenersatz (§§ 45 - 52)<br />
Der Kostenersatz in der bedarfsorientierten Mindestsicherung ist im Vergleich mit dem <strong>Oö</strong>.<br />
Sozialhilfegesetz deutlich eingeschränkt.<br />
1. Kostenersatzansprüche gegen den Leistungsempfänger (§ 37)<br />
Leistungsempfänger sind ausschließlich für Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht,<br />
und dann auch nur ersatzpflichtig, wenn sie zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten,<br />
verwertbaren Vermögen gelangen oder sichergestelltes Vermögen verwertbar<br />
wird.<br />
Darüber hinaus muss für verschiedene Leistungen kein Kostenersatz erbracht werden:<br />
- Kosten für die Hilfe durch Einbeziehung in die Krankenversicherung,<br />
- 36 -
- Kosten für die Hilfe durch Erziehung und Erwerbsbefähigung,<br />
- Kosten für bedarfsorientierte Mindestsicherung, die für die Zeit vor Erreichung der Volljährigkeit<br />
geleistet wurde,<br />
- Kosten für bedarfsorientierte Mindestsicherung, deren Wert im Kalenderjahr in Summe<br />
das Fünffache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigt,<br />
- Kosten für Leistungen, die während einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe zur Arbeit geleistet<br />
wurden.<br />
Ähnlich wie im <strong>Oö</strong>. Sozialhilfegesetz sind auch Nachlass und Erben ersatzpflichtig, wobei<br />
sich letztere nicht auf die soeben angeführten Ausnahmen berufen können.<br />
2. Kostenersatzansprüche gegen unterhaltspflichtige Personen (§ 38)<br />
Im Rahmen des Unterhaltsrechts sind lediglich Ehegatten und Eltern für ihre minderjährigen<br />
Kinder ersatzpflichtig.<br />
3. Kostenersatzansprüche gegen sonstige Ersatzpflichtige (§ 39)<br />
Zum Ersatz der Kosten für bedarfsorientierte Mindestsicherung sind auch Personen oder Organisationen<br />
verpflichtet, denen gegenüber der Leistungsempfänger Rechtsansprüche oder<br />
Leistungsrechte besitzt, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung dienen hätten können.<br />
4. Verjährung und Verfahren (§§ 40 und 41)<br />
Diesbezüglich gilt im Wesentlichen das zum <strong>Oö</strong>. Sozialhilfegesetz Gesagte.<br />
XVIII. Sonstige Bestimmungen (§§ 46 - 54)<br />
1. Behörden (§ 49)<br />
Soweit nichts anderes bestimmt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde erste Instanz, der UVS<br />
zweite Instanz.<br />
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Leistungsverfahren zunächst nach dem Hauptwohnsitz,<br />
sodann nach dem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der gewöhnliche Aufenthalt in mehreren<br />
Bezirken gegeben, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, für deren Sprengel eine<br />
Hauptwohnsitzbestätigung vorliegt. Kann auf diese Weise die örtliche Zuständigkeit nicht<br />
bestimmt werden, ist der Ort der Antragstellung ausschlaggebend (§ 49 Abs 2).<br />
- 37 -
Abweichende Regelungen finden sich im Kostenersatz- und Rückerstattungsverfahren. Hier<br />
wird vor allem auf die Kostenträgerschaft abgestellt (§ 49 Abs 3 bis 6).<br />
2. Sonstiges<br />
Bezüglich Kostenersatz mit anderen Ländern (§ 46), Sozialplanung (§ 47) und Strafbestimmungen<br />
(§ 48), Gebühren- und Abgabenbefreiung (§ 51) und eigenem Wirkungsbereich (§<br />
52) gilt im Wesentlichen das zum <strong>Oö</strong>. Sozialhilfegesetz Gesagte.<br />
- 38 -