06.05.2014 Aufrufe

Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund

Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund

Oö. Sozialhilferecht - Oberösterreichischer Gemeindebund

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Oö</strong>. <strong>Sozialhilferecht</strong><br />

verfasst von<br />

Mag. Michael Wall, Jänner 2012<br />

Skripten des<br />

Oberösterreichischen <strong>Gemeindebund</strong>es


I. Einleitung<br />

Die Angelegenheiten der Sozialhilfe sind in Oberösterreich in verschiedenen Gesetzen (und<br />

dazu gehörigen Verordnungen) geregelt.<br />

Dabei handelt es sich in erster Linie um das <strong>Oö</strong>. Sozialhilfegesetz 1998 (<strong>Oö</strong>. SHG 1998),<br />

LGBl. Nr. 82/1998 idF LGBl. Nr. 74/2011, und das <strong>Oö</strong>. Mindestsicherungsgesetz (<strong>Oö</strong>.<br />

BMSG), LGBl. Nr. 74/2011.<br />

In einer gewissen inhaltlichen Verwandtschaft steht auch das Landesgesetz betreffend die<br />

Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (<strong>Oö</strong>. ChG), LGBl. Nr. 41/2008 idF<br />

LGBl.Nr. 74/2011, das viele Fragestellungen ähnlich wie das <strong>Oö</strong>. Sozialhilfegesetz regelt.<br />

Mittelbar gehört auch das <strong>Oö</strong>. Pflegevertretungsgesetz, LGBl. 88/2004 idF LGBl. Nr.<br />

60/2010, zum <strong>Sozialhilferecht</strong>. Mit diesem Gesetz wurde eine unabhängige Stelle für Beschwerden<br />

bei Streitfällen im Zusammenhang mit einer mangelhaften Unterbringung, Verpflegung<br />

oder Pflege in Einrichtungen nach dem <strong>Oö</strong>. SHG und <strong>Oö</strong>. ChG geschaffen.<br />

Schließlich ist auch das <strong>Oö</strong>. Sozialberuferecht (<strong>Oö</strong>. SBG), LGBl. Nr. 63/2008 idF LGBl. Nr.<br />

92/2009 zu erwähnen, das Berufsbilder regelt, die nach dem <strong>Oö</strong>. SHG (insbesondere im Bereich<br />

Altenarbeit und Familienarbeit) oder dem <strong>Oö</strong>. ChG (insbesondere im Bereich Behindertenarbeit<br />

und Behindertenbegleitung) eingesetzt werden.<br />

Diese sozialhilferechtlichen Normen können im Rechtsinformationssystem<br />

(http://www.ris.bka.gv.at/Lr-Oberoesterreich/) unter der Index-Nummer 51 nachgelesen werden.<br />

Die nachfolgenden Ausführungen konzentrieren sich auf das <strong>Oö</strong>. SHG (Teil 1) und das <strong>Oö</strong>.<br />

BMSG (Teil 2).<br />

- 2 -


1. TEIL<br />

DAS OÖ. SOZIALHILFEGESETZ<br />

(OÖ. SHG)<br />

(Paragraphenbezeichnungen ohne nähere Angaben beziehen sich auf das <strong>Oö</strong>. SHG)<br />

II.<br />

Allgemeines<br />

1. Regelungsgegenstand<br />

Das <strong>Oö</strong>. Sozialhilfegesetz regelt im Wesentlichen<br />

- die Pflege und Betreuung älterer Menschen,<br />

- die Finanzierung der Sozialhilfeträger und die Organisation und Sozialhilfeverbände sowie<br />

- die Sozialplanung.<br />

2. Aufgabe und Ziele sozialer Hilfe (§ 1)<br />

"Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens für jene, die dazu<br />

der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen" - in dieser allgemeinen Aufgabenumschreibung<br />

wird bereits auf die subsidiäre Rolle sozialer Hilfe hingewiesen.<br />

Es sollen<br />

- soziale Notlagen vermieden werden (präventive Hilfe)<br />

- Personen befähigt werden, soziale Notlagen aus eigenen Kraft abzuwenden und dauerhaft<br />

zu überwinden (Hilfe zur Selbsthilfe)<br />

- notwendige Bedürfnisse gedeckt werden (Hilfe zur Bedarfsdeckung)<br />

3. Grundsätze für die Leistung sozialer Hilfe (§§ 2 - 4)<br />

Diese Grundsätze für die Leistung werden in der Praxis insbesondere bei unbestimmten<br />

Rechtsbegriffen und im Ermessensbereich herangezogen:<br />

- Individualität (§ 2 Abs.1)<br />

Es ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen, insbesondere<br />

Eigenart und Ursache der Notlage (sachliche Komponente), weiters den körperlichen,<br />

geistigen und psychischen Zustand der hilfebedürftigen Person sowie deren Fähigkeiten,<br />

Beeinträchtigungen und Ausmaß ihrer sozialen Integration (persönliche Komponente).<br />

- Familiengerechtheit (§ 2 Abs. 2 u. 4)<br />

Die Familiengerechtheit dient der Erhaltung und Festigung der Stellung der hilfebedürfti-<br />

- 3 -


gen Person innerhalb der Familie und ihrer sonstigen sozialen Umgebung. Sie umfasst die<br />

Förderung der Fähigkeiten der hilfebedürftigen Person und ihrer Familie (unmittelbare<br />

soziale Umgebung), um die soziale Notlage abzuwenden, zu bewältigen oder zu überwinden.<br />

Dabei ist auf die Wünsche der hilfebedürftigen Person Bedacht zu nehmen,<br />

wenn sie angemessen sind und keine unverhältnismäßigen Mehrkosten verursachen.<br />

- Vorrang der persönlichen Hilfe gemäß § 12 (§ 2 Abs. 3)<br />

- Subsidiaritätsprinzip (§ 2 Abs. 5)<br />

Soziale Hilfe ist nur soweit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch Leistungen<br />

Dritter tatsächlich gedeckt ist.<br />

- Ein Rechtsanspruch auf Hilfe (§ 2 Abs. 6) oder eine bestimmte Form der Hilfe besteht<br />

nur, wenn es das Gesetz normiert, das ist nur bei Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen<br />

(§ 17 Abs. 5) der Fall.<br />

- Rechtzeitigkeit (§ 3)<br />

Soziale Hilfe hat rechtzeitig einzusetzen und setzt einen Antrag voraus. Sie ist jedoch<br />

anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machen.<br />

Es können alle Hilfen (auch solche ohne Rechtsanspruch) angeboten, aber nicht zwangsweise<br />

geleistet werden.<br />

Beispiel:<br />

Eine zwangsweise Einweisung in ein Alten- und Pflegeheim ohne Zustimmung der hilfebedürftigen Person<br />

oder ihres gesetzlichen Vertreters (z. B. Sachwalter) ist unzulässig.<br />

- Fachgerechtheit der Hilfe (§ 4)<br />

Soziale Hilfe ist in fachgerechter Weise zu leisten. Die mit der Durchführung von<br />

Aufgaben betrauten Personen müssen persönlich und fachlich geeignet sein (einschlägige<br />

Regelungen dazu finden sich insbesondere im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und<br />

im <strong>Oö</strong>. SBG).<br />

III. Voraussetzungen für die Leistung sozialer Hilfe (§§ 6 - 9)<br />

1. Persönliche Voraussetzungen (§ 6)<br />

Voraussetzungen für die Leistung sozialer Hilfe sind<br />

- der tatsächliche Aufenthalt in Oberösterreich<br />

(Die Meldung ist dafür ein Indiz, aber keine gesetzliche Voraussetzung.)<br />

- der rechtmäßige Aufenthalt in Österreich<br />

- das Vorliegen einer sozialen Notlage (§ 7)<br />

- die Erfüllung der Bemühungspflicht (§ 8)<br />

- 4 -


2. Soziale Notlage (§ 7)<br />

Eine soziale Notlage nach dem <strong>Oö</strong>. SHG liegt bei Personen vor, die der Pflege bedürfen.<br />

3. Bemühungspflicht (§ 8)<br />

Die Leistung sozialer Hilfe setzt die Bereitschaft der hilfebedürftigen Personen voraus, in<br />

angemessener und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung sozialer<br />

Notlagen beizutragen.<br />

Als Beitrag gelten:<br />

- der Einsatz der eigenen Mittel (§ 9)<br />

- die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte (§ 8 Abs. 2 Z. 3), bei deren Erfüllung die<br />

Leistung sozialer Hilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre, es sei<br />

denn, solche sind aussichtslos oder unzumutbar (z.B. wenn die Verfolgung den Erfolg<br />

der Hilfe gefährden könnte)<br />

- die Nutzung angebotener Möglichkeiten bedarfs- und fachgerechter persönlicher Hilfe<br />

(§ 8 Abs. 2 Z. 4).<br />

Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag (§ 9)<br />

Die Leistung sozialer Hilfe hat unter Berücksichtigung des Einkommens - einschließlich pflegebezogener<br />

Geldleistungen (insbes. Pflegegeld) - und des verwertbaren Vermögens zu erfolgen,<br />

es sei denn, dies wäre im Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar oder<br />

würde zu besonderen Härten führen.<br />

Einsatz des eigenen Einkommens<br />

Beispiel: Alten- und Pflegeheim (§ 5 Abs. 2 <strong>Oö</strong>. Sozialhilfeverordnung):<br />

Bei sozialer Hilfe in stationären Einrichtungen sind grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen. Ausgenommen<br />

sind aber:<br />

1. 20% der Pension, Rente oder sonstiger Ruhe- oder Versorgungsgenüsse<br />

2. die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug)<br />

3. 10% des Betrages der Stufe 3 eines Pflegegeldes nach dem Bundespflegegeldgesetz (das sind aktuell<br />

44,29 Euro)<br />

Einsatz des Vermögens<br />

Vermögen ist nur einzusetzen, wenn es verwertbar ist. Nicht zum verwertbaren Vermögen<br />

gehört z. B. ein Eigenheim, das der Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten<br />

dient. Ist eine Verwertung vorerst nicht möglich, kann die Leistung sozialer Hilfe von<br />

- 5 -


der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden (z. B. Begründung einer<br />

Hypothek an einem Haus).<br />

Beispiel: Alten- und Pflegeheim (§ 5 Abs. 7 <strong>Oö</strong>. Sozialhilfeverordnung):<br />

Bei sozialer Hilfe in stationären Einrichtungen (Alten- und Pflegeheime) sind grundsätzlich alle Vermögenswerte<br />

heranzuziehen. Ausgenommen sind aber Geld oder Geldeswert bis zu insgesamt 12.000 Euro und kleinere<br />

Sachwerte.<br />

Für persönliche Hilfen (§ 12) haben Hilfebedürftige einen angemessenen Kostenbeitrag zu<br />

entrichten. Dieser ist z. B. bei den mobilen Diensten sozial gestaffelt.<br />

Nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel und über den Kostenbeitrag enthält<br />

die <strong>Oö</strong>. Sozialhilfeverordnung.<br />

IV. Leistungen sozialer Hilfe (§§ 11 – 17)<br />

Die zentrale Leistung des <strong>Oö</strong>. Sozialhilfegesetzes, die Hilfe zur Pflege (§ 17), umfasst alle<br />

erforderlichen Maßnahmen persönlicher Hilfe, Sachleistungen und Hilfe in stationären Einrichtungen<br />

für Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung<br />

der Pflege bedürfen.<br />

Auf diese Leistungen besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Die einzige Ausnahme betrifft<br />

die Langzeitpflege in einem Alten- und Pflegeheim, auf die ein Rechtsanspruch besteht,<br />

wenn der Pflegebedarf nicht durch andere Hilfen abgedeckt werden kann ("mobil vor stationär",<br />

vgl. § 2 Abs. 3) und die Zusicherung durch den Träger der Einrichtung (also der Heimträger)<br />

vorliegt.<br />

Die Leistungen im Einzelnen:<br />

1. Persönliche Hilfe ( § 12)<br />

Die persönliche Hilfe erfolgt durch persönliche Betreuung, Unterstützung und Beratung Hilfebedürftiger<br />

und deren Angehöriger (Soziale Dienste). Erfasst sind insbesondere:<br />

- Aktivierende Betreuung und Hilfe. Diese umfasst insbesondere:<br />

- 6 -<br />

a) Mobile Betreuung und Hilfe (durch Fach- oder Diplom-Sozialbetreuer mit dem<br />

Ausbildungsschwerpunkt „Altenarbeit“ oder Heimhelfer),<br />

b) Soziale Hauskrankenpflege (i. d. R. durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegekräfte),<br />

c) maximal 6wöchige Kurzzeitpflege (in einem Alten- und Pflegeheim; auch zur Re-


habilitation nach einer Anstaltspflege),<br />

d) Dienste durch teilstationäre Einrichtung (z.B. durch Tages- oder Nachtpflege, beispielsweise<br />

in sog. Tageszentren),<br />

e) Verleih von Hilfsmitteln (z. B. pflegegerechte Betten, soweit keine Leistung nach<br />

dem ASVG zusteht),<br />

f) Physiotherapie und andere therapeutische Dienste (soweit keine Leistung nach<br />

dem ASVG zusteht),<br />

g) Mahlzeitendienste (z. B. Essen auf Rädern),<br />

h) Maßnahmen zur Unterstützung von Pflegepersonen,<br />

i) Maßnahmen zur Tagesbetreuung und Tagesstrukturierung (Tagesheimstätten, Seniorenclubs<br />

- diese Angebote beinhalten anders als die Dienste in teilstationären<br />

Einrichtungen keine Pflege),<br />

j) Sonstige Hilfen zur Haushaltsweiterführung (z. B. Haushalts- und Heimservice).<br />

- spezifische Wohnformen mit entsprechender fachgerechter Betreuung, insbesondere für<br />

pflegebedürftige chronisch Kranke (z. B. MS-Kranke);<br />

- Familienhilfe und Familienarbeit, soweit keine Maßnahmen nach dem <strong>Oö</strong>. Jugendwohlfahrtsgesetz<br />

1991 in Betracht kommen (durch Familienhelfer, die in den Haushalt kommen,<br />

z. B. nach einem Unfall eines Elternteils);<br />

- Dienste zur Begleitung Sterbender und ihrer Angehörigen;<br />

- Betreutes Wohnen ist die Leistung von aktivierender Betreuung und Hilfe (i. d. R. mobiler<br />

Dienste) in betreubaren Wohnungen (d. s. 50 m² große, barrierefreie Wohnungen mit einer<br />

Rufhilfe und einer Ansprechperson).<br />

2. Hilfe in stationären Einrichtungen (§ 15)<br />

Mit Zustimmung der hilfebedürftigen Person kann soziale Hilfe durch Unterbringung, Verpflegung<br />

sowie Betreuung und Hilfe in Alten- und Pflegeheimen (§§ 63, 64) geleistet werden.<br />

V. Zugang zu sozialer Hilfe, Verfahren, Rückerstattung (§§ 22<br />

– 28)<br />

Eine effektive soziale Hilfe erfordert auch einen guten Zugang zu dieser Hilfe, der nicht zuletzt<br />

durch verfahrensrechtliche Maßnahmen gewährleistet wird.<br />

- 7 -


1. Anträge (§ 22)<br />

Anträge können bei der<br />

- Gemeinde, Bezirksverwaltungsbehörde, Sozialberatungsstelle oder der Landesregierung<br />

eingebracht werden. Eine unzuständige Stelle hat eine Weiterleitungsverpflichtung an die<br />

zuständige Stelle (vgl. § 6 Abs. 1 AVG).<br />

Antragsberechtigt sind:<br />

- der Hilfesuchende bzw. gesetzliche Vertreter (Sachwalter, nächste Angehörige mit Vertretungsbefugnis)<br />

- Einrichtungen, in denen der Hilfesuchende stationär untergebracht ist (d. h. der Träger<br />

von Alten- und Pflegeheimen).<br />

2. Anwendbarkeit des AVG (§ 23)<br />

Auf behördliche Verfahren findet das AVG Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes<br />

normiert wird.<br />

3. Informations- und Mitwirkungspflicht (§ 24)<br />

Die hilfesuchende Person ist<br />

- der jeweiligen Sachlage entsprechend zu informieren, zu beraten und anzuleiten (Erweiterung<br />

der Manuduktionspflicht des § 13a AVG; auch eine inhaltliche Beratung ist<br />

mitumfasst).<br />

- verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (Angaben<br />

zu machen, Unterlagen beizubringen, sich Untersuchungen zu unterziehen), da sie vielfach<br />

alleine Zugang zu für das Verfahren relevanten Informationen hat (z. B. Sparvermögen,<br />

etc.):<br />

Kommt eine hilfebedürftige Person dieser Verpflichtung ohne triftigen Grund nicht nach, erfolgt<br />

eine Entscheidung nach dem Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde (d. h. allfällige<br />

Weigerungen können zulasten des Hilfebedürftigen gehen). Auf diese Folgen ist die hilfebedürftige<br />

Person nachweislich aufmerksam zu machen.<br />

4. Bescheide im Leistungsverfahren (§ 25)<br />

In Bescheiden über die Leistung sozialer Hilfe ist auch über die einzusetzenden Eigenmittel<br />

abzusprechen. Bescheide über die Hilfe zur Pflege (in Alten- und Pflegeheimen) sowie Berufungsbescheide<br />

sind schriftlich zu erlassen.<br />

5. Berufungsverfahren (§ 26)<br />

Ein Berufungsverzicht (§ 63 Abs. 4 AVG) kann nicht wirksam abgegeben werden, allerdings<br />

- 8 -


ist eine Zurückziehung der Berufung möglich. Berufungen haben keine aufschiebende Wirkung<br />

(d. h. der angefochtene Bescheid ist sofort umzusetzen). Erfolgt eine notwendige Mitwirkung<br />

des Hilfebedürftigen erst im Berufungsverfahren, erfolgt wiederum eine Entscheidung<br />

nach dem Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde.<br />

6. Einstellung und Neubemessung (§ 27)<br />

Entfällt eine Voraussetzung für die Leistung sozialer Hilfe oder verlegt der Hilfebedürftige<br />

den Wohnsitz, ist die Leistung mit Bescheid einzustellen. Wird eine Leistung endgültig nicht<br />

mehr in Anspruch genommen, gilt sie als eingestellt.<br />

7. Anzeige- und Rückerstattungspflicht (§ 28)<br />

Der Hilfeempfänger (gesetzl. Vertreter) hat jede Änderung der für die Hilfeleistung maßgeblichen<br />

Umstände (Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse) binnen zwei<br />

Wochen anzuzeigen. Bei Verletzung dieser Anzeigepflicht oder bewusst unwahren Angaben<br />

ist die Leistung sozialer Hilfe rückzuerstatten.<br />

Über die Rückerstattung kann der Träger sozialer Hilfe mit dem Ersatzpflichtigen einen Vergleich<br />

abschließen. Bei Beurkundung durch die Behörde, die über die Rückerstattung zu entscheiden<br />

hätte, kommt dem Vergleich die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches zu.<br />

Wenn ein Vergleich nicht zustande kommt oder von vorneherein aussichtslos erscheint, ist<br />

von der Behörde auf Antrag des Sozialhilfeträgers mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.<br />

In zweiter Instanz entscheidet der UVS.<br />

Die Rückerstattung kann in Teilbeträgen bewilligt oder gänzlich nachgesehen werden, wenn<br />

der Erfolg sozialer Hilfe gefährdet oder sie zu besonderen Härten führen würde.<br />

Der Empfänger (gesetzl. Vertreter) sozialer Hilfe ist anlässlich der Hilfeleistung auf die Anzeige-<br />

und Rückerstattungspflicht hinzuweisen.<br />

VI. Träger der sozialen Hilfe: Organisation, Aufgaben, Kostentragung<br />

(§§ 29 – 44)<br />

1. Träger sozialer Hilfe und deren Aufgaben (§§ 29 – 31)<br />

Träger der sozialen Hilfen sind:<br />

- das Land<br />

- die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut (regionale Träger)<br />

- 9 -


2. Aufgaben des Landes (§ 30)<br />

Zu den Aufgaben des Landes zählen:<br />

a) die Vorsorge bzw. die Leistung von sozialer Hilfe durch spezifische Wohnformen einschließlich<br />

der erforderlichen Beratung und präventiven Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit,<br />

b) die Leistung von Investitionskostenzuschüssen für die Errichtung, Aus- oder Umgestaltung<br />

von Alten- und Pflegeheimen (Steuerungsmechanismen für Sozialplanung),<br />

c) die Förderung sonstiger Maßnahmen und Projekte für bestimmte Gruppen Hilfebedürftiger<br />

(z. B. Heizkostenzuschuss oder Pilotprojekte)<br />

Das Land soll die in Oberösterreich wohnhaften Senioren im Wege der Gemeinden über Leistungen<br />

im Bereich der sozialen Hilfe informieren.<br />

3. Aufgaben der regionalen Träger (§ 31)<br />

Die Aufgabe liegt in der Vorsorge bzw. Leistung sozialer Hilfe, soweit nicht das Land vorzusorgen<br />

oder zu leisten hat.<br />

Soziale Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist von jenem regionalen Träger zu leisten,<br />

dessen Bereich sich mit dem örtlichen Wirkungsbereich der in erster Instanz entscheidenden<br />

Bezirksverwaltungsbehörde deckt, im übrigen von jenem regionalen Träger in dessen Bereich<br />

sich der Hilfebedürftige aufhält.<br />

Zur Besorgung ihrer Aufgabe haben die regionalen Träger die Einrichtungen und Dienste<br />

entweder selbst zu schaffen und zu betreiben, oder gemeinsam mit anderen regionalen Trägern<br />

oder durch andere Träger sicherzustellen.<br />

Regionale Träger sind verpflichtet, auf Antrag eines anderen regionalen Trägers Hilfebedürftige<br />

in Einrichtungen (insbes. Alten- und Pflegeheime) aufzunehmen (Aushilfepflicht),<br />

sofern es<br />

- sich dabei um Hilfe zur Pflege handelt, die im Bereich des antragstellenden Trägers nicht<br />

geleistet werden kann,<br />

- die erforderliche Vorsorge für den Bedarf Hilfebedürftiger aus dem eigenen Bereich gestattet.<br />

Zur Erleichterung des Zuganges zu sozialer Hilfe haben die regionalen Träger im Einvernehmen<br />

mit der Landesregierung dezentrale Sozialberatungsstellen sicherzustellen (nach regionalen<br />

Gegebenheiten).<br />

- 10 -


Aufgaben dieser Sozialberatungsstellen:<br />

- Information über Hilfsangebote,<br />

- Entgegennahme von Hilfeanforderungen,<br />

- erste Abklärung des Hilfebedarfs,<br />

- Weitervermittlung des Hilfesuchenden an Anbieter sozialer Dienste, Behörden, Sozialversicherungsträger<br />

usw.<br />

- Mitwirkung bei der Delogierungsprävention<br />

Die regionalen Träger haben ihren räumlichen Wirkungsbereich in Sozialsprengel zu gliedern<br />

(Richtwert 10.000 – 40.000 Einwohner), soweit dies zur Gewährleistung einer flächendeckenden,<br />

koordinierten und am Bedarf orientierten Versorgung mit sozialen Diensten und<br />

Ermöglichung einer raschen Leistung der jeweiligen Hilfe erforderlich ist. Die Sozialsprengel<br />

bilden den räumlichen Wirkungsbereich der Sozialberatungsstellen.<br />

4. Aufgaben der Organe der Sozialhilfeverbände (§ 32)<br />

Sozialhilfeverbände sind gesetzlich eingerichtete Gemeindeverbände.<br />

Der Verbandsversammlung obliegt:<br />

- die Wahl der Mitglieder (deren Stellvertreter) in den Verbandsvorstand;<br />

- die Festsetzung der Anzahl der Mitglieder (deren Stellvertreter) des Prüfungsausschusses<br />

sowie deren Wahl;<br />

- die Beschlussfassung über den regionalen Sozialplan;<br />

- die Beschlussfassung über den jährlichen Voranschlag und den Rechnungsabschluss;<br />

- die Beschlussfassung über die Höhe des von den verbandsangehörigen Gemeinden nach<br />

§ 37 Abs. 3 zu tragenden Aufwandes sowie über die Höhe der demnach von den einzelnen<br />

Gemeinden zu leistenden Beträge sowie die Fälligkeit und die Zahlungsmodalitäten (Bezirksumlage);<br />

- die Beschlussfassung über die Errichtung von Sozialsprengeln;<br />

- die Beschlussfassung über die Errichtung von stationären Einrichtungen (Alten- und<br />

Pflegeheime);<br />

- die Überwachung der Verwaltung und der bestimmungsgemäßen Verwendung des Verbandsvermögens;<br />

- die Erlassung der Geschäftsordnung für Verbandsversammlung und Verbandsvorstand.<br />

Dem Verbandsvorstand obliegt die Besorgung aller Aufgaben, soweit hierfür nicht ein anderes<br />

Organ zuständig ist (subsidiäre Allgemeinzuständigkeit). Insbesondere<br />

- 11 -


- die Beschlussfassung über die Entgelte für stationäre Einrichtungen (kostendeckende<br />

Entgelte nach der <strong>Oö</strong>. Alten- und Pflegeheimverordnung);<br />

- die Beschlussfassung über die Einrichtung<br />

a) von Sozialen Diensten (§ 12) einschließlich des kostendeckenden Entgelts,<br />

b) von Sozialberatungsstellen;<br />

- die Bestellung der Mitglieder der Fachkonferenz;<br />

- die Beschlussfassung über<br />

a) die Stellungnahme zur Erlassung (Änderung) eines Sozialprogrammes,<br />

b) den an die Landesregierung zu erstattenden regionalen Sozialbericht;<br />

- die Beschlussfassung über die Ermächtigung des Obmannes zum Abschluss von Vereinbarungen<br />

gemäß § 60 (Vereinbarungen mit Partnern in der Leistungserbringung);<br />

- die Beschlussfassung über Kauf und Verkauf, Darlehensaufnahmen und Investitionen<br />

nach Maßgabe des Voranschlages;<br />

- die Beschlussfassung in allen das Personal des Verbandes betreffenden Angelegenheiten.<br />

Der Verbandsvorstand kann den Obmann ermächtigen, die Aufgaben der Beschlussfassung<br />

über Kauf und Verkauf, Darlehensaufnahmen und Investitionen sowie in allen das Personal<br />

betreffenden Angelegenheiten in einem bestimmten Umfang gegen nachträgliche Berichterstattung<br />

an den Verbandsvorstand zu besorgen.<br />

Dem Obmann obliegt:<br />

- die Vertretung des Sozialhilfeverbandes nach außen;<br />

- die Einberufung, Vorbereitung und Leitung von Sitzungen der Verbandsversammlung, des<br />

Verbandsvorstandes und der Fachkonferenz;<br />

- die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes,<br />

insbes. die laufende Geschäftsführung auf Grund genereller Beschlüsse.<br />

Dem Prüfungsausschuss obliegt die Feststellung, ob<br />

- die Gebarung sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig sowie in Übereinstimmung mit<br />

dem Voranschlag geführt wird,<br />

- die Gebarung den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht,<br />

- richtig verrechnet wird, und die Kassenführung und die Führung von Vermögens- und<br />

Schuldenrechnung sowie des Verzeichnisses des Eigentums richtig ist.<br />

5. Organe der Sozialhilfeverbände (§ 33 – 35)<br />

Die Verbandsversammlung (§ 33) besteht aus dem Obmann und den Vertretern der verbandsangehörigen<br />

Gemeinden. Die Zahl ist nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung, abgestellt<br />

nach der Einwohnerzahl der Gemeinden (mindestens einer und höchstens sieben), zu<br />

- 12 -


ermitteln (analog der Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes nach der <strong>Oö</strong>. Gemeindeordnung<br />

1990). Sind mehr als ein Gemeindevertreter zu wählen, steht jedenfalls der zweitstärksten<br />

Fraktion im Gemeinderat ein Vertreter zu. Für jeden Vertreter ist in gleicher Weise<br />

ein Stellvertreter zu wählen.<br />

Die Verbandsversammlung muss so zusammengesetzt sein, dass jeder Partei, die sowohl im<br />

Landtag als auch im Gemeinderat von wenigstens zwei verbandsangehörigen Gemeinden vertreten<br />

ist, mindestens zwei Gemeindevertreter zuzurechnen sind (Minderheitenrecht).<br />

Die Einberufung und Leitung der Sitzungen obliegt dem Obmann. Zu einem Beschluss sind<br />

die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit<br />

der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Obmann kommt kein Stimmrecht zu.<br />

Das Nähere über die Geschäftsführung wird in einer Geschäftsordnung geregelt. Zu den Sitzungen<br />

sind die Abgeordneten zum <strong>Oö</strong>. Landtag, die im Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben,<br />

mit beratender Stimme einzuladen.<br />

Der Verbandsvorstand (§ 34) besteht aus dem Obmann und weiteren Mitgliedern abgestuft<br />

nach der Zahl der Gemeindevertreter in der Verbandsversammlung (mindestens fünf – höchstens<br />

elf). Sie sind von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte nach dem Verhältnis der in<br />

der Verbandsversammlung vertretenen Parteien zu wählen. Jedenfalls steht der zweitstärksten<br />

Partei in der Verbandsversammlung ein Vertreter im Verbandsvorstand zu. In gleicher Weise<br />

ist für jedes Mitglied ein Stellvertreter zu wählen.<br />

Die Einberufung und Leitung der Sitzungen obliegt dem Obmann. Zu einem Beschluss sind<br />

die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der<br />

abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Obmann kommt kein Stimmrecht zu.<br />

Der Obmann (§ 34) ist der Bezirkshauptmann. Er bestimmt einen Stellvertreter aus dem<br />

Kreis der rechtskundigen Bediensteten bei der Bezirkshauptmannschaft.<br />

Der Prüfungsausschuss (§ 35) besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Verbandsversammlung<br />

hat die Anzahl festzusetzen und aus ihrer Mitte zu wählen. Jeder Partei, die in der<br />

Verbandsversammlung vertreten ist, steht das Recht zu, mindestens durch ein Mitglied vertreten<br />

zu sein. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. Mitglieder des Prüfungsausschusses<br />

dürfen dem Verbandsvorstand nicht angehören oder in der unmittelbar vorangegangenen<br />

Funktionsperiode angehört haben.<br />

Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden (Stellvertreter). Diese dürfen<br />

nicht der Partei angehören, die in der Verbandsversammlung die Mehrheit hat.<br />

6. Funktionsgebühren (§ 36)<br />

Die Mitglieder des Verbandsvorstandes haben Anspruch auf Funktionsgebühren, die der Art<br />

- 13 -


und dem Ausmaß der ihnen obliegenden Aufgaben sowie dem mit ihrer Tätigkeit verbundenen<br />

Aufwand angemessen sind.<br />

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Stellvertreter des Obmannes und der Vorsitzende<br />

des Prüfungsausschusses (sein Stellvertreter) haben darüber hinaus Anspruch auf Sitzungsgeld.<br />

Die Höhe der Funktionsgebühren sowie des Sitzungsgeldes sind durch die <strong>Oö</strong>. Sozialhilfeverbände-Funktionsgebührenverordnung<br />

geregelt.<br />

Die Vertreter der Verbandsversammlung haben gegenüber der entsendenden Gemeinde Anspruch<br />

auf Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und Aufenthaltskosten.<br />

7. Aufbringung der Mittel (§ 37)<br />

Die verbandsangehörigen Gemeinden haben nach Maßgabe der Bestimmungen des Bezirksumlagegesetzes<br />

1960 eine Bezirksumlage zu entrichten.<br />

8. Geschäftsstelle (§ 38)<br />

Die Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes ist die Bezirkshauptmannschaft. Sie dient ausschließlich<br />

zur administrativen Vorbereitung und Abwicklung der Geschäfte des Sozialhilfeverbandes,<br />

einschließlich der Vorbereitung des regionalen Sozialberichtes und Sozialplanes.<br />

Die unmittelbare Verwaltung der Einrichtungen und die Durchführung von Aufgaben des<br />

Sozialhilfeverbandes einschließlich der Sozialberatungsstellen sind keine Aufgaben der Geschäftsstelle.<br />

Bedienstete einer Bezirkshauptmannschaft können über die Wahrnehmung von Aufgaben der<br />

Geschäftsstelle hinaus mit Aufgaben des Sozialhilfeverbandes betraut werden. Den Sachaufwand<br />

für die Geschäftsstelle trägt das Land. Den Personalaufwand für die in der Geschäftsstelle<br />

tätigen sowie mit Aufgaben des Sozialhilfeverbandes betrauten Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft<br />

trägt der Sozialhilfeverband.<br />

9. Aufsicht (§ 39)<br />

Die Sozialhilfeverbände (nicht aber die Statutarstädte!) unterliegen nach dieser Bestimmung<br />

der Aufsicht der Landesregierung. Über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis entscheidet<br />

die Landesregierung.<br />

10. Kostentragung (§§ 40 – 44)<br />

Allgemeine Bestimmungen, Umlage (§ 40)<br />

Die durch Kostenbeiträge (§ 9) oder Ersatzleistungen (§§ 45 – 52) nicht gedeckten Kosten für<br />

soziale Hilfen sind von den Trägern sozialer Hilfe zu tragen, und zwar hat jeder Träger sozia-<br />

- 14 -


ler Hilfe die Kosten für die von ihm geleistete soziale Hilfe grundsätzlich selbst zu tragen.<br />

Daneben übernimmt das Land ganz oder teilweise Kosten, die eigentlich im Bereich der regionalen<br />

Träger sozialer Hilfe anfallen, wobei nicht auf den einzelnen Bezirk abgestellt wird,<br />

sondern eine Verteilung der im Land entstehenden Kosten nach Volkszahl und Finanzkraft<br />

vorgenommen wird. Das betrifft die Kosten für die Errichtung und den Betrieb von Sozialberatungsstellen.<br />

Kostenersatz zwischen regionalen Trägern (§ 41)<br />

Für Kosten für Hilfen zur Pflege, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Langzeitpflege in Alten-<br />

und Pflegeheimen) sowie für Bestattungskosten hat jener regionale Träger Kostenersatz<br />

zu leisten, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger während der letzten sechs Monate vor<br />

Leistung der Hilfe an insgesamt mindestens 150 Tagen aufgehalten hat.<br />

Diese Kostenersatzpflicht dauert, solange Anspruch auf Hilfe besteht oder Hilfe geleistet wird<br />

und wird durch einen nach Einsetzen der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel nicht berührt<br />

und endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfe geleistet wurde.<br />

Bei der Berechnung der Sechs-Monate-Frist bleiben außer Betracht (sog. neutrale Zeiten):<br />

- Aufenthalte in stationären Einrichtungen<br />

- Aufenthalte in Kranken-, Entbindungs- und Kuranstalten<br />

- Zeiten der Unterbringung eines Minderjährigen in Pflege<br />

- Aufenthalte in einer Maßnahme des Wohnens nach § 12 <strong>Oö</strong>. ChG<br />

- Aufenthalt in einer Justizanstalt<br />

- Aufenthalte in Grundversorgungseinrichtungen (für Asylwerber)<br />

- Auslandsaufenthalte bis zu 2 Jahre<br />

- Aufenthalte in bestimmten spezifischen Wohnformen (Frauenhäuser und<br />

Wohnungsloseneinrichtungen)<br />

Geltendmachung des Kostenersatzes (§ 43)<br />

Der regionale Träger hat dem vermutlich zum Kostenersatz verpflichteten Träger die Leistung<br />

sozialer Hilfe längstens innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen und gleichzeitig alle für die<br />

Beurteilung maßgeblichen Umstände mitzuteilen.<br />

Erfolgt die Anzeige nach sechs Monaten, gebührt nur Ersatz für die innerhalb von sechs Monaten<br />

vor der Anzeige und nach Anzeigeerstattung erwachsenden Kosten.<br />

Der regionale Träger, dem eine Hilfeleistung angezeigt wurde, hat innerhalb von sechs Monaten<br />

die Kostenersatzpflicht anzuerkennen oder abzulehnen (Schweigen = Anerkennung).<br />

- 15 -


Entscheidung über Kostenersatz (§ 44)<br />

Lehnt der regionale Träger, dem eine Hilfeleistung angezeigt wurde, das Bestehen seiner Kostenersatzpflicht<br />

ab, kann der anzeigende Träger innerhalb von zwei Monaten die Entscheidung<br />

bei der Landesregierung beantragen.<br />

Erfüllt der regionale Träger einen von ihm anerkannten Kostenersatzanspruch nicht innerhalb<br />

von vier Monaten, kann der anspruchsberechtigte Träger bei der Landesregierung einen Feststellungsbescheid<br />

über den Kostenersatz begehren.<br />

Kostenersatzansprüche von regionalen Trägern verjähren innerhalb von drei Jahren ab Ende<br />

des Kalenderjahres, in dem die Hilfe geleistet wurde. Der Lauf der Verjährung wird durch die<br />

Einbringung eines Antrages auf Kostenersatz unterbrochen. Kostenersatzansprüche, über die<br />

rechtskräftig entschieden wurde, unterliegen nicht der Verjährung.<br />

VII. Ersatz für geleistete Hilfe; Übergang von Ansprüchen (§§ 45<br />

- 52)<br />

Für Kosten von sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist Ersatz zu leisten, wenn<br />

eine Gefährdung des Erfolges der Hilfe (Beachtung der Grundsätze - § 2) nicht zu erwarten<br />

ist. Ersatz kann verlangt werden - vom:<br />

1. Empfänger sozialer Hilfe (§ 46)<br />

wenn<br />

- er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt,<br />

- nachträglich bekannt wird, dass er zum Zeitpunkt der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen<br />

oder Vermögen hatte,<br />

- die Verwertung von sichergestellten Ersatzansprüchen nachträglich möglich oder zumutbar<br />

wird.<br />

2. Erben des Empfängers sozialer Hilfe (§ 46)<br />

Die Verbindlichkeit des Empfängers sozialer Hilfe geht auf den Erben bis zur Höhe des Nachlasses<br />

(nach Abzug von Steuern und Gebühren) über.<br />

3. Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige (§ 47)<br />

Diese haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht (ABGB) Ersatz zu leisten, es sei denn, der<br />

Ersatz wäre wegen des Verhaltens des Hilfeempfängers gegenüber des Unterhaltspflichtigen<br />

sittlich nicht gerechtfertigt oder wenn durch den Ersatz der Erfolg nach § 2 zu beachtenden<br />

Grundsätze (Individualität, Familiengerechtheit), gefährdet würde.<br />

- 16 -


Eltern haben für soziale Hilfe, die ihrem Kind in stationären Einrichtungen oder spezifischen<br />

Wohnformen ab Volljährigkeit geleistet werden nur soweit Ersatz zu leisten, als sie für dieses<br />

Kind auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen selbst Anspruch auf Leistungen<br />

haben oder geltend machen können (teilweise Befreiung!).<br />

Ausnahmen:<br />

- Großeltern und Enkel des Hilfeempfängers,<br />

- Minderjährige für Eltern (Elternteil),<br />

- Volljährige für Eltern (Elternteil) in einer stationären Einrichtung oder nach Vollendung<br />

des 60. Lebensjahres.<br />

4. Sonstige Ersatzpflichtige (§ 48)<br />

Personen, denen der Empfänger sozialer Hilfe in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Leistung<br />

sozialer Hilfe, während oder drei Jahre nach deren Leistung Vermögen verschenkt oder<br />

ohne entsprechende Gegenleistung (z. B. symbolischer Kaufpreis) übertragen hat, sind ersatzpflichtig,<br />

sofern der Wert des Vermögens das Achtfache des Netto-Ausgleichszulagen-<br />

Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt; dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.<br />

Eine einmal eingetretene Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes im Zeitpunkt der<br />

Übergabe begrenzt. Sie endet nicht nach dem Ablauf der 5 Jahre! Diese Kostenersatzpflicht<br />

kann vermieden werden, wenn die 5-Jahres-Frist ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfezuzahlungen<br />

überbrückt wird (z. B. durch Zuzahlungen des Geschenknehmers).<br />

5. Übergang von Rechtsansprüchen ( § 49)<br />

Vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Ansprüchen des Empfängers sozialer Hilfe gegen<br />

einen Dritten, die der Deckung jenes Bedarfes dienen, der die Leistung Sozialer Hilfe erforderlich<br />

gemacht hat (z. B. "liebevolle Pflege" in einem Übergabevertrag), gehen bis zur Höhe<br />

der aufgewendeten Kosten auf den Träger Sozialer Hilfe über, sobald dieser dem Dritten<br />

hievon schriftlich Anzeige erstattet hat. Dies gilt nicht für (bäuerliche) Ausgedingeleistungen<br />

gegenüber Kindern (Enkelkindern) und deren Ehegatten aufgrund eines Übergabevertrages,<br />

sofern Hilfe in stationären Einrichtungen oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres geleistet<br />

wurde.<br />

6. Ersatz durch Träger der Sozialversicherung (§ 50)<br />

Für diese Ersatzansprüche gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die<br />

Beziehungen der Versicherungen zu den Sozialhilfeträgern einschließlich der bezugnehmenden<br />

Verfahrensvorschriften (z.B. Pensionen).<br />

- 17 -


7. Verjährung (§ 51)<br />

Ersatzansprüche (§§ 46 – 48) verjähren, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe<br />

geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind.<br />

Bei Schenkungen auf den Todesfall: drei Jahre nach dem Tod des Geschenkgebers.<br />

Die Verjährung wird unterbrochen, wenn die Geltendmachung des Kostenersatzes (§ 52) dem<br />

Ersatzpflichtigen zugegangen ist.<br />

Sichergestellte Ersatzansprüche (§ 9 Abs. 6) unterliegen nicht der Verjährung.<br />

8. Geltendmachung von Ansprüchen (§ 52)<br />

Bis eine Kostenersatzpflicht zwischen den regionalen Trägern (§§ 41 und 42) feststeht, können<br />

die Ansprüche (§§ 46 – 49) vom Träger, der die soziale Hilfe geleistet hat, geltend gemacht<br />

werden. Ist die – endgültige – Kostentragung festgestellt, ist der endgültige Kostenträger<br />

zur Geltendmachung berechtigt.<br />

Grenzen der Geltendmachung sind:<br />

- Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der leistungspflichtigen Personen, des unterhaltsberechtigten<br />

Angehörigen oder Lebensgefährten, besondere Härten oder eine Gefährdung<br />

des Erfolgs sozialer Hilfe<br />

- unverhältnismäßig hohe Verfahrenskosten bzw. hoher Verwaltungsaufwand<br />

Der Träger sozialer Hilfe kann über Ersatzansprüche Vergleiche abschließen. Ihnen kommt,<br />

wenn sie von der Behörde, die zu entscheiden hätte, beurkundet werden, die Wirkung eines<br />

gerichtlichen Vergleiches zu.<br />

Kommt ein Vergleich nicht zustande oder erscheint ein solcher von vorneherein aussichtslos,<br />

hat auf Antrag des Trägers die Behörde (§ 66) mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. In<br />

zweiter Instanz entscheidet der UVS.<br />

VIII. Sozialplanung (§§ 5, 53 – 58)<br />

Die Sozialplanung gehört zu den Grundprinzipien des <strong>Sozialhilferecht</strong>s (§ 5). Damit soll<br />

rechtzeitig auf geänderte Bedarfslagen (z. B. in Folge der demographischen Entwicklung)<br />

reagiert werden.<br />

Mit der Sozialplanung sollen darüber hinaus – nach dem Vorbild der Bestimmungen in der<br />

Raumordnung - angesichts des immer steigenden und komplexer werdenden Bedarfes einerseits<br />

und zunehmend enger werdender budgetärer Spielräume andererseits eine wesentlich<br />

stärkere Steuerung des Einsatzes und der Verteilung der vorhandenen Ressourcen erreicht<br />

- 18 -


werden. Überdies sollen nicht zu rechtfertigende Unterschiede zwischen den Bezirken in der<br />

sozialen Versorgung abgebaut werden.<br />

1. Ziele der Sozialplanung (§ 53)<br />

- die Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechter sozialer Hilfe zu verbessern<br />

und langfristig zu sichern,<br />

- landesweit einheitliche qualitative und quantitative Mindeststandards unter Berücksichtigung<br />

der regionalen und örtlichen Besonderheiten zu gewährleisten,<br />

- die Zusammenarbeit der Träger untereinander sowie mit Trägern der freien Wohlfahrt zu<br />

fördern,<br />

- die wirksame und sparsame Verwendung der Mittel zu gewährleisten.<br />

2. Sozialplanung des Landes (§ 54)<br />

Der Katalog der Landeskompetenzen umfasst alle grundsätzlichen und überregionalen Aufgaben,<br />

insbesondere<br />

- Erhebung, Sammlung, Verarbeitung und Auswertung der für die Sozialpolitik in Oberösterreich<br />

erforderlichen Daten,<br />

- die Landessozialplanung, überregionale Sozialplanung, Planung von überregionalen<br />

Sachbereichen,<br />

- Koordinierung der Planung des Landes und der regionalen Träger,<br />

- die Durchführung oder Förderung der Forschung,<br />

- Überprüfung und Evaluierung der Sozialplanung des Landes,<br />

- die Wahrung der sozialplanerischen Interessen des Landes bei vergleichbaren Maßnahmen<br />

des Bundes oder anderer Länder.<br />

Sozialprogramme (§ 55)<br />

Die Umsetzung der Ziele der Sozialplanung des Landes erfolgt durch Sozialprogramme (Verordnungen)<br />

der Landesregierung. Grundlage hiefür ist der im Rahmen der Pflegevorsorge<br />

erarbeitete Bedarfs- und Entwicklungsplan (BEP) des Landes.<br />

Sozialprogramme können für das gesamte Landesgebiet, für einzelne Landesteile oder einzelne<br />

Sachbereiche erlassen werden. Sie sollen die anzustrebende Entwicklung der Versorgung<br />

der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechter sozialer Hilfe darstellen und insbesondere<br />

Aussagen über<br />

- erforderliche Maßnahmen,<br />

- qualitative und quantitative Standards der Leistungen,<br />

- Vorkehrungen zur Sicherung der Vergleichbarkeit der Vorgehensweisen im Rahmen der<br />

- 19 -


Regionalplanung,<br />

enthalten.<br />

Vor Beschlussfassung eines Sozialprogrammes hat die Landesregierung den regionalen Trägern<br />

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.<br />

Der Entwurf ist durch acht Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der <strong>Oö</strong>. Landesregierung<br />

aufzulegen. Auf die Möglichkeit, Einwendungen oder Anregungen einzubringen,<br />

ist hinzuweisen.<br />

Beirat für Sozialplanung (§ 56)<br />

Beim Amt der <strong>Oö</strong>. Landesregierung ist ein Beirat für Sozialplanung eingerichtet, der die Landesregierung<br />

in allen für die Sozialpolitik wesentlichen Angelegenheiten zu beraten sowie<br />

entsprechende Vorschläge und Stellungnahmen abzugeben hat.<br />

Der Beirat wird insbesondere vor Erlassung von Sozialprogrammen und sonstigen Verordnungen<br />

(insbesondere anlässlich der jährlichen Anpassung der <strong>Oö</strong>. Sozialhilfeverordnung<br />

bzw. <strong>Oö</strong>. Mindestsicherungsverordnung) gehört.<br />

Dem Beirat gehören Vertreter der Landesregierung, von Fachabteilungen, des Landtages, der<br />

Gemeinden, regionalen Trägern und der Träger der freien Wohlfahrt an.<br />

Die Geschäftsführung wird in der Verordnung der Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung<br />

des Beirats für Sozialplanung erlassen wird, geregelt.<br />

3. Sozialplanung der regionalen Träger (§ 57)<br />

Der Aufgabenkatalog ist als dem Wirkungsbereich der regionalen Träger Rechnung tragendes<br />

Pendant zur Landesplanung zu sehen.<br />

Hervorzuheben ist, dass auch sozialplanerische Maßnahmen auf Gemeindeebene erforderlich<br />

sein können.<br />

Die regionalen Träger haben der Landesregierung periodisch einen regionalen Sozialbericht<br />

vorzulegen.<br />

Regionaler Sozialplan, Fachkonferenz (§ 58)<br />

Zur Konkretisierung der Sozialplanung des Landes haben die regionalen Träger einen regionalen<br />

Sozialplan zu erstellen, der durch Sozialprogramme umzusetzen ist. Vor deren Verabschiedung,<br />

aber auch in allen anderen wesentlichen Fragen (Einrichtung sozialer Dienste, regionale<br />

Sozialpläne, Sozialprogramme und Sozialbericht) ist die Fachkonferenz zu befassen.<br />

Diese unterstützt die Organe der regionalen Träger<br />

- im Rahmen der Planung,<br />

- 20 -


- in Fragen der Qualitätssicherung,<br />

- bei der Umsetzung von Maßnahmen,<br />

- bei der Erarbeitung von Vorschlägen und Anregungen.<br />

Der Fachkonferenz gehören Vertreter der Anbieter Sozialer Dienste (§ 12), der Krankenanstalten,<br />

der niedergelassenen Ärzte, der Sozialberatungsstellen, der Interessenvertretungen<br />

älterer Menschen an.<br />

IX. Beziehungen der Träger sozialer Hilfe zu Dritten (§§ 59 – 62)<br />

Die Träger sozialer Hilfen (§ 29) haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Träger der freien<br />

Wohlfahrt zur Mitwirkung einzuladen, die dazu geeignet sind und deren Mitwirkung der Erreichung<br />

des damit angestrebten Zweckes dient.<br />

Die regelmäßige Betrauung eines Trägers der freien Wohlfahrt oder eines anderen Trägers<br />

mit Aufgaben der sozialen Hilfe setzt den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung voraus,<br />

ausgenommen für die Unterbringung von Hilfebedürftigen in anerkannten Heimen – hier<br />

kann allerdings ebenfalls eine Vereinbarung abgeschlossen werden.<br />

4. Vereinbarungen mit den Leistungserbringern (§ 60)<br />

haben jedenfalls zu enthalten<br />

- Gegenstand, Art und Umfang der Leistung<br />

- einzuhaltende Leistungsstandards<br />

- Qualifikation des Personals<br />

- das für die Leistung gebührende Entgelt<br />

- Dokumentations- und Berichtswesen sowie Evaluierungs- und Controllingmaßnahmen<br />

- Verpflichtung, Hilfesuchende über Leistungsangebot und Bedingungen zu informieren.<br />

Das zu vereinbarende Entgelt hat kostendeckend zu sein und gegebenenfalls einen angemessenen<br />

Beitrag zum Verwaltungskostenaufwand des Leistungserbringers zu beinhalten.<br />

Eine Kündigung der Vereinbarung ist jederzeit bei Verletzung der Vereinbarung sowie bei<br />

Verletzung von arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften möglich, ansonsten<br />

zu Jahresende unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist.<br />

5. Kostenersatzansprüche Dritter (§ 61)<br />

Musste Hilfe zur Pflege so dringend geleistet werden, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt<br />

werden konnte, sind der hilfeleistenden Einrichtung die Kosten zu ersetzen, wenn<br />

- 21 -


- der Antrag innerhalb von vier Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Behörde<br />

eingebracht wird,<br />

- die Person (Einrichtung) die Kosten nach keiner anderen gesetzlichen Vorschrift trotz<br />

angemessener Rechtsverfolgung erhält (also erst subsidiär!) und<br />

- der Hilfebedürftigen einen Anspruch auf diese Leistung gehabt hat.<br />

6. Vereinbarungen mit anderen Bundesländern ( § 62)<br />

Diesbezüglich besteht zwischen allen Bundesländern die sogenannte „Ländervereinbarung“,<br />

die ähnliche Regelungen für den Kostenersatz zwischen dem Land Oberösterreich bzw. den<br />

regionalen Trägern sozialer Hilfe in Oberösterreich und anderen Bundesländern enthält, wie<br />

sie die §§ 41 ff für den Kostenersatz innerhalb Oberösterreichs enthalten. Es werden nur Kosten<br />

ersetzt, auf die ein Rechtsanspruch besteht.<br />

X. Stationäre Einrichtungen (§§ 63 und 64)<br />

Hilfe durch Unterbringung in stationären Einrichtungen wird Heimen, in denen Personen<br />

vorwiegend aufgrund ihrer altersbedingten Betreuungs- und Hilfebedürftigkeit Unterkunft,<br />

Verpflegung und die erforderlichen Betreuung und Hilfe erhalten (Alten- und Pflegeheime)<br />

geleistet.<br />

Alten- und Pflegeheime ( § 63):<br />

Diese Bestimmung sieht Grundsätze für die Alten- und Pflegeheime vor und enthält eine Verordnungsermächtigung,<br />

der mit der <strong>Oö</strong>. Alten- und Pflegeheimverordnung entsprochen wurde.<br />

Allgemein gilt u. a.:<br />

- bei Bedarf sind Möglichkeiten für die Vernetzung und Koordinierung Sozialer Dienste zu<br />

schaffen,<br />

- nach Maßgabe des örtlichen und regionalen Bedarfes sind Kurzzeitpflegeplätze sowie teilstationäre<br />

Dienste (z. B. Tages- oder Nachtpflege) einzurichten,<br />

- Heime müssen hinsichtlich der örtlichen Lage, der baulichen Gestaltung und technischen<br />

Ausstattung den sozialen, pflegerischen, hygienischen und sicherheitsmäßigen Anforderungen<br />

entsprechen und geeignet sein, eine fachgerechte Sozialhilfe zu gewähren.<br />

<strong>Oö</strong>. Alten- und Pflegeheimverordnung<br />

Oberstes Grundprinzip ist das insgesamt betreuungs- und pflegegerechte Heim mit folgenden<br />

Standards:<br />

- 22 -


- in der Gemeinde integrierter Standort<br />

- ausreichende Grundstücksgröße (Richtwert sind ca. 80 m² pro Platz)<br />

- maximal 120 Plätze<br />

- mindestens 90 % der Heimplätze in Ein-Personen-Wohneinheiten (bestehend aus Wohnund<br />

Schlafraum, Badezimmer und Vorraum)<br />

- keine Wohneinheiten für mehr als zwei Bewohner<br />

- Größe der Wohn-Schlafräume bei 16 bis 17 m² (für Ein-Personen-Wohneinheiten) bzw.<br />

25 m² (für Zwei-Personen-Wohneinheiten)<br />

Aufgabenbereiche:<br />

- Heimleitung (Heimleiter, Verwaltungspersonal)<br />

- Funktionsbereich (Küche, Reinigung, Wäscherei, Haustechnik, ...)<br />

- Pflegedienst (Pflegedienstleiter, Pflegepersonal [ausschließlich diplomierte Gesundheitsund<br />

Krankenpflegekräfte, Diplom- oder Fach-Sozialbetreuer mit Ausbildungsschwerpunkt<br />

„Altenarbeit“ und Heimhelfer])<br />

Pflegepersonal:<br />

Das Pflege- und Betreuungspersonal setzt sich zusammen aus<br />

- 20 % - 25 % diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal<br />

- 60 – 70 % Diplom- oder Fach-Sozialbetreuer mit Ausbildungsschwerpunkt „Altenarbeit“<br />

- 10 – 15 % Heimhelfer (in Alten- und Pflegeheimen, die nach dem Hausgemeinschaftsprinzip<br />

errichtet und betrieben werden: bis zu 30 %)<br />

Exkurs: <strong>Oö</strong>. Sozialberufegesetz<br />

Im Bereich der Altenarbeit kennt das <strong>Oö</strong>. SBG drei Berufsbilder:<br />

- Diplom-Sozialbetreuer mit Ausbildungsschwerpunkt „Altenarbeit“ (DSB „A“):<br />

Pflegehelfer mit 2000stündigem Ausbildungsschwerpunkt in der Sozialbetreuung<br />

- Fach-Sozialbetreuer mit Ausbildungsschwerpunkt „Altenarbeit“ (FSB „A“): Pflegehelfer<br />

mit 800stündigem Ausbildungsschwerpunkt in der Sozialbetreuung<br />

- Heimhelfer: landesgesetzlich geregelter Sozialberuf (200 Stunden Theorie und 200<br />

Stunden Praxis)<br />

Daneben sieht dieses Gesetz auch Berufsbilder insbesondere in den Bereichen Behindertenarbeit,<br />

Behindertenbegleitung und Familienarbeit vor.<br />

- 23 -


Mindestpflegepersonalschlüssel:<br />

Dieser regelt das Verhältnis der Bewohner nach deren Pflegebedarf (Pflegegeldeinstufung)<br />

zur jedenfalls erforderlichen Anzahl des Pflege- und Beteruungspersonals.<br />

Bewohnerrechte:<br />

- Heimordnung: generelle Regelungen des Zusammenlebens im Heim für Bewohner, Besucher<br />

und Personal<br />

- Heimvertrag: zwischen Heimträger und Bewohner – diese Regelungen wurden zum Teil<br />

durch das Heimvertragsgesetz, einer Novelle zum Konsumentenschutzgesetz, abgelöst<br />

Zur Sicherstellung der Bewohnerrechte sind vorgesehen:<br />

- Bewohnervertretung: zur Wahrnehmung der Interessen der Heimbewohner<br />

- Heimforum: dient der Förderung eines partnerschaftlichen Heimbetriebes, Probleme allgemeiner<br />

oder besonderer Art zu erörtern und Empfehlungen abzugeben.<br />

Besteht aus:<br />

- Bewohnervertreter<br />

- Vertreter des Heimträgers<br />

- Heimleiter<br />

- Pflegedienstleiter<br />

- Angehörigenversammlung<br />

Wirtschaftliche Angelegenheiten, Heimentgelte<br />

Die Kalkulation der Heimentgelte hat kostendeckend zu erfolgen – eine Gewinnerzielung<br />

scheidet damit aus.<br />

Das Entgelt für den Bewohner setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:<br />

- Entgelt für die Grundversorgung (Heimentgelt; für die „Hotelleistungen“)<br />

- Pflegezuschlag (80 v. H. des jeweiligen Pflegegeldes)<br />

Anzeige, Anerkennung, Aufsicht ( § 64)<br />

- Die Errichtung, die Erweiterung oder die Auflassung sowie Aufnahme des Betriebes von<br />

Heimen ist der Landesregierung anzuzeigen.<br />

- Heime, die nicht von einem Träger sozialer Hilfe betrieben werden, müssen von der Landesregierung<br />

durch Bescheid anerkannt werden (Voraussetzungen: Bedarf, Wirtschaftlichkeit,<br />

Einhaltung der <strong>Oö</strong>. Alten- und Pflegeheimverordnung).<br />

- Der Betrieb von Heimen unterliegt der Aufsicht der Landesregierung ("Heimaufsicht").<br />

- 24 -


Bei Vorliegen eines Mangels ist eine angemessene Frist zur Mängelbehebung einzuräumen.<br />

Nach fruchtlosem Ablauf kann sogar die Anerkennung widerrufen oder der Betrieb<br />

eines Heimes eines Trägers sozialer Hilfe eingestellt werden.<br />

XI. Sonstige Bestimmungen (§§ 65 – 71)<br />

1. Strafbestimmung ( § 65 )<br />

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer einer Auskunftspflicht als Arbeitgeber, Ehegatte<br />

oder Lebensgefährte nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.<br />

2. Behörden (§ 66)<br />

Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Bezirksverwaltungsbehörde erste Instanz, die Landesregierung<br />

zweite Instanz. Die Landesregierung entscheidet in erster Instanz<br />

- über die Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen (§ 28)<br />

- Ersatz der Kosten (§ 52)<br />

wenn der Träger sozialer Hilfe das Land ist.<br />

Über Berufungen gegen Bescheide<br />

- über die Rückerstattung zu Unrecht empfangene Leistungen (§ 28)<br />

- den Kostenersatz (§ 44)<br />

- den Ersatz der Kosten (§ 52)<br />

- über Kostenersatzansprüche Dritter (§ 61)<br />

- über Verwaltungsübertretungen (§ 65)<br />

entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in zweiter Instanz.<br />

Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich i. d. R. nach<br />

- dem Hauptwohnsitz<br />

- in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt des Hilfebedürftigen.<br />

Über die Einstellung oder Neubemessung entscheidet jene Bezirksverwaltungsbehörde, die<br />

über die Leistung sozialer Hilfe abgesprochen hat.<br />

Über die Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen und den Ersatz von Kosten der<br />

sozialen Hilfe entscheidet jene Bezirksverwaltungsbehörde, deren örtlicher Wirkungsbereich<br />

sich mit dem Bereich des Trägers sozialer Hilfe deckt.<br />

3. Amtshilfe- und Mitwirkungspflichten, Datenschutz (§ 67)<br />

Die Gerichte, Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sowie Geschäftsstellen des<br />

- 25 -


Arbeitsmarktservice haben die für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht<br />

oder Ersatzpflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen (gilt nicht für gerichtliche<br />

Pflegschaftsakte!)<br />

Dies gilt auch für Finanzämter für die im Rahmen ihres Wirkungsbereich festgestellten Tatsachen,<br />

für Bundespolizeibehörden hinsichtlich Meldeauskünfte (ist durch das Zentrale Melderegister<br />

weitgehend obsolet geworden), für die Träger der Sozialversicherung hinsichtlich<br />

Auskünfte über Ansprüche aus der Sozialversicherung oder nach den Bundespflegegeldgesetz<br />

oder die ein Beschäftigungsverhältnis betreffen.<br />

Ebenso für alle Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Leistung sozialer Hilfe,<br />

für einen Kostenbeitrag oder Ersatz maßgeblich ist.<br />

Die Gemeinden sind verpflichtet, über Ersuchen der Landesregierung, einer Bezirksverwaltungsbehörde<br />

oder eines Sozialhilfeträgers an der Vollziehung des <strong>Oö</strong>. Sozialhilfegesetzes<br />

mitzuwirken (z. B. Administration des Heizkostenzuschusses).<br />

4. Gebühren- und Abgabenbefreiung (§ 68)<br />

Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen sind von Gebühren und<br />

Verwaltungsabgaben befreit. Dies betrifft allerdings nur landesrechtliche Gebühren und Abgaben.<br />

5. Eigener Wirkungsbereich (§ 69)<br />

Den regionalen Trägern zukommenden Aufgaben, die Wahrnehmung sonstiger Rechte und<br />

Pflichten sowie die Mitwirkung der Gemeinden bei der Leistung sozialer Hilfe sind Angelegenheiten<br />

des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.<br />

- 26 -


2. TEIL<br />

DAS OÖ. MINDESTSICHERUNGSGESETZ<br />

(OÖ. BMSG)<br />

(Paragraphenbezeichnungen ohne nähere Angaben beziehen sich auf das <strong>Oö</strong>. BMSG)<br />

XII. Allgemeines<br />

1. Regelungsgegenstand<br />

Das <strong>Oö</strong>. Mindestsicherungsgesetz regelt im Wesentlichen<br />

- die Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs;<br />

- die Sicherstellung der Krankenversicherung;<br />

- die Unterstützung bei der Erziehung und zur Erwerbsbefähigung;<br />

- die einmaligen Hilfen in besonderen sozialen Lagen;<br />

- die Sicherstellung von Einrichtungen für Personen, die von Gewalt durch Angehörige,<br />

Wohnungslosigkeit oder Schuldenproblemen betroffen sind.<br />

2. Aufgabe und Ziele bedarfsorientierter Mindestsicherung (§ 1)<br />

Aufgabe bedarfsorientierter Mindestsicherung ist die Ermöglichung und Sicherstellung eines<br />

menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene dauerhafte Einbeziehung in die Gesellschaft<br />

für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.<br />

Es soll(en) – ähnlich wie im <strong>Oö</strong>. Sozialhilfegesetz<br />

- soziale Notlagen vermieden werden (präventive Hilfe),<br />

- Personen befähigt werden, soziale Notlagen aus eigener Kraft abzuwenden und dauerhaft zu<br />

überwinden (Hilfe zur Selbsthilfe),<br />

- die notwendigen Bedürfnisse von Personen, die sich in sozialen Notlagen befinden, gedeckt<br />

werden (Hilfe zur Bedarfsdeckung).<br />

Über die Zielsetzungen des <strong>Oö</strong>. SHG hinaus soll zudem eine nachhaltige soziale Stabilisierung<br />

angestrebt werden.<br />

3. Grundsätze der bedarfsorientierten Mindestsicherung (§§ 2 und 3)<br />

Die Grundsätze bedarfsorientierter Mindestsicherung sind mit den Grundsätzen des <strong>Oö</strong>. SHG<br />

vergleichbar. Auch das <strong>Oö</strong>. BMSG kennt das Individualitätsprinzip, das Rechtzeitigkeitsprinzip,<br />

das Subsidiaritätsprinzip, das Integrationsprinzip (im Bereich des <strong>Oö</strong>. SHG:<br />

- 27 -


Familiengerechtheit), das Prinzip der eingeschränkten Rechtsansprüche und die Forderung<br />

nach einer fachgerechten Leistungserbringung.<br />

Darüber hinaus finden sich insbesondere noch folgende Grundsätze:<br />

- Prinzip der persönlichen Hilfe (§ 2 Abs. 4), wonach die erforderliche Beratung und Betreuung<br />

in sozialen Angelegenheiten sicherzustellen und eine dauerhafte (Wieder-)Eingliederung<br />

in das Erwerbsleben zu fördern ist;<br />

- Prinzip der eingeschränkten Übertragbarkeit (§ 2 Abs. 7): Leistungsansprüche in der bedarfsorientierten<br />

Mindestsicherung sollen weder ge- noch verpfändet werden;<br />

- Prinzip der Chancengleichheit für Kinder (§ 2 Abs. 8).<br />

XIII. Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung<br />

(§§ 4 - 11)<br />

1. Persönliche Voraussetzungen (§ 4)<br />

Persönliche Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung sind<br />

- der gewöhnliche Aufenthalt in Oberösterreich und<br />

- ein Aufenthaltsrecht in Österreich, das durch den Bezug von Mindestsicherungsleistungen<br />

nicht wegfällt – eines solches haben:<br />

- österreichische Staatsbürger oder deren Familienangehörige,<br />

- Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,<br />

- EU-/EWR-Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils<br />

soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren<br />

würden,<br />

- Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ oder „Daueraufenthalt -<br />

Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten<br />

Niederlassungsbewilligung,<br />

- Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch<br />

den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden (insbesondere<br />

bei der sog. Aufenthaltsverfestigung).<br />

- 28 -


2. Sachliche Voraussetzungen (§ 5)<br />

Als sachliche Voraussetzungen kennt das <strong>Oö</strong>. BMSG<br />

- das Vorliegen einer sozialen Notlage (§ 6) und<br />

- die Erfüllung der Bemühungspflicht (§ 7 bis 11).<br />

3. Soziale Notlage (§ 6)<br />

Eine soziale Notlage nach dem <strong>Oö</strong>. BMSG liegt bei Personen vor, die<br />

- ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder den Lebensunterhalt und Wohnbedarf<br />

von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben,<br />

nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit,<br />

Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können,<br />

- von Gewalt durch Angehörige betroffen sind,<br />

- von Wohnungslosigkeit betroffen sind,<br />

- von Schuldenproblemen betroffen sind,<br />

- aufgrund besonderer Verhältnisse auf einmalige Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung<br />

angewiesen sind.<br />

4. Bemühungspflicht (§§ 7 bis 11)<br />

Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung setzt ebenfalls den angemessenen, zumutbaren<br />

und möglichen Beitrag zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung sozialer Notlagen<br />

voraus.<br />

Als derartiger Beitrag gelten:<br />

- der Einsatz der eigenen Mittel (§§ 8 bis 10);<br />

- der Einsatz der Arbeitskraft (§ 11);<br />

- die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte (§ 7 Abs. 2 Z. 3) oder deren Abtretung an<br />

den Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung (§ 8 Abs. 4) sowie<br />

- die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde<br />

aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen<br />

Notlage (§ 7 Abs. 2 Z. 4).<br />

Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag (§§ 8 - 10)<br />

Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung des Einkommens,<br />

des anrechenbaren Einkommens Dritter (§ 8 Abs. 2) und des verwertbaren Vermögens<br />

zu erfolgen. Dabei kennt das <strong>Oö</strong>. BMSG allerdings manche Ausnahmen.<br />

- 29 -


Beispiele für Ausnahmen beim Einkommen:<br />

Familienbeihilfe, Pflegegeld zur Deckung des eigenen Pflegebedarfes, Freibeträge (z. B. für Einkünfte durch<br />

Untervermietung oder für Personen, die nach längerer Erwerbslosigkeit oder erstmals eine Beschäftigung aufnehmen,<br />

etc.)<br />

Beispiele für Ausnahmen beim Vermögen:<br />

Hausrat, Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände erforderlich sind, Ersparnissen<br />

bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende,<br />

etc.<br />

Nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel und die Ausnahmen davon enthalten<br />

die §§ 9 und 10 sowie die <strong>Oö</strong>. Mindestsicherungsverordnung. Es ist darauf hinzuweisen, dass<br />

bei längerfristigem Mindestsicherungsbezug Vermögen, das zurzeit nicht verwertbar ist, sichergestellt<br />

werden kann (z. B. Hypothek im Grundbuch, § 10 Abs. 2).<br />

Einsatz der Arbeitskraft (§ 11)<br />

Eine zentrale Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung ist der<br />

Einsatz der Arbeitskraft in zumutbarer Weise bzw. die Bemühung um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten.<br />

Ausgenommen sind:<br />

1. arbeitsunfähigen Personen,<br />

2. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,<br />

3. Elternteile, die ein unterhaltsberechtigtes Kind bis zum 2. Lebensjahr pflegen und erziehen<br />

(außer es wurde eine kürzere Variante des Kinderbetreuungsgeldes gewählt)<br />

4. Personen, die nahe Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen,<br />

überwiegend betreuen, sofern mangels zumutbarer alternativer Betreuungsmöglichkeiten keine<br />

Beschäftigung aufgenommen werden kann,<br />

5. Personen, die Sterbebegleitung oder Begleitung eines schwersterkrankten Kindes leisten,<br />

6. Schüler, die eine bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnene Erwerbs- oder<br />

Schulausbildung zielstrebig verfolgen.<br />

Kommt die hilfebedürftige Person dieser Verpflichtung nicht nach, kann – nach einer Ermahnung<br />

- die Leistung stufenweise um bis zu 50 % gekürzt werden. Im Einzelfall, wenn der Einsatz<br />

der Arbeitskraft gänzlich abgelehnt wird, sind darüber hinausgehende Kürzungen möglich<br />

– allerdings ist stets darauf zu achten, dass der Wohnbedarf (und der Lebensunterhalt<br />

unterhaltsberechtiger Angehöriger) gesichert bleiben.<br />

- 30 -


Alternativ zum Einsatz der Arbeitskraft kann für Personen, die trotz Bemühung keine entsprechende<br />

Erwerbstätigkeit finden, Hilfe zur Arbeit (§ 20) angeboten werden.<br />

XIV. Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung (§§ 12 –<br />

26)<br />

Das <strong>Oö</strong>. BMSG kennt folgende Leistungen:<br />

Leistungen im Rahmen des<br />

Leistungen<br />

Privatrechts für<br />

mit Rechtsanspruch<br />

einzelne Hilfesuchende<br />

Sicherung des Lebensunterhalts<br />

und des Wohnbedarfs Betreuung<br />

Beratung, Begleitung oder<br />

(§§ 13 ff)<br />

(persönliche Hilfe; § 19)<br />

Einbeziehung in die<br />

Hilfe zur Arbeit<br />

Krankenversicherung<br />

(persönliche Hilfe; § 20)<br />

(§ 17)<br />

Unterstützung bei der<br />

Beihilfe zu den<br />

Erziehung und zur<br />

Bestattungskosten<br />

Erwerbsbefähigung<br />

(§ 21)<br />

(§ 18)<br />

einmalige Hilfen in<br />

besonderen sozialen Lagen<br />

(§ 22)<br />

Verschaffung einer angemessenen<br />

Alterssicherung<br />

(§ 23)<br />

Leistungen im Rahmen des<br />

Privatrechts für<br />

Einrichtungen …<br />

… die Personen unterstützen,<br />

die von Gewalt durch Angehörige<br />

betroffen sind<br />

(§ 24)<br />

… die Personen unterstützen,<br />

die von Wohnungslosigkeit<br />

betroffen sind<br />

(§ 25)<br />

… die Personen unterstützen,<br />

die von Schuldenproblemen<br />

betroffen sind<br />

(§ 26)<br />

Nachfolgend werden einzelne Leistungen näher beschrieben:<br />

1. Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des<br />

Wohnbedarfs (§§ 13 bis 16)<br />

Zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sieht das <strong>Oö</strong>. BMSG laufende Geld-<br />

- 31 -


leistungen vor. Für die Berechnung kann – vereinfacht dargestellt - folgendes Grundberechnungsschema<br />

herangezogen werden:<br />

<br />

Summe der Mindeststandards der im<br />

Haushalt lebenden hilfebedürftigen<br />

Personen<br />

- Reduktion beim Wohnkostenanteil<br />

<br />

Eigenes Einkommen der hilfebedürftigen<br />

Person<br />

- allfällige Freibeträge<br />

+ anrechenbares Einkommen Dritter<br />

+ tatsächlich zur Verfügung stehende<br />

Leistungen Dritter<br />

Zu deckende<br />

Mindeststandards<br />

Anrechenbares<br />

Haushaltseinkommen<br />

abzüglich<br />

Monatlicher<br />

Geldleistungsanspruch<br />

Die laufenden monatlichen Mindeststandards, die vorzugsweise zum Monatsersten zugestellt<br />

bzw. überwiesen werden sollen (12 x/Jahr), betragen gemäß § 1 <strong>Oö</strong>. BMSV zum 1. Jänner<br />

2012 für<br />

1. alleinstehende oder alleinerziehende Personen 843,70 €<br />

2. volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben<br />

a) pro Person 594,40 €<br />

b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese<br />

einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt<br />

ist oder sein könnte 412,60 €<br />

c) pro familienbeihilfebeziehender volljähriger Person, wenn diese<br />

einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt<br />

ist oder sein könnte 194,10 €<br />

3. unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft<br />

leben,<br />

a) für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für die ersten<br />

drei minderjährigen Kinder 194,10 €<br />

- 32 -


) für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht ab dem vierten<br />

minderjährigen Kind 184,00 €<br />

c) für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 412,60 €<br />

4. dauerunterstützte Personen 1 ,<br />

a) die alleinstehend oder alleinerziehend sind 843,70 €<br />

b) die in Haushaltsgemeinschaft leben<br />

ba) pro volljähriger Person 600,80 €<br />

bb) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person,<br />

wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt<br />

gegenüber unterhaltsberechtigt ist oder sein könnte 427,90 €<br />

5. die Deckung persönlicher Bedürfnisse von in stationären Einrichtungen<br />

untergebrachten Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfängern 143,50 €<br />

In den Mindeststandards für alleinstehende oder alleinerziehende Personen ist ein Wohnkostenanteil<br />

von 139,20 Euro, in jenen für sonstige volljährige Personen, die weder unterhaltsberechtigt<br />

sind noch Familienbeihilfe beziehen, ist ein halber Wohnkostenanteil von 69,60 Euro<br />

enthalten, der wenn die tatsächlichen Wohnkosten geringer sind, entsprechend zu reduzieren<br />

ist.<br />

Laufende Leistungen ruhen (§ 16), werden also nicht ausbezahlt, für die Dauer<br />

- eines stationären Aufenthalts in einer Krankenanstalt oder in einem Alten- und Pflegeheim<br />

(jedoch nicht im Eintritts- und Austrittsmonat),<br />

- einer Freiheitsstrafe oder<br />

- eines Aufenthalts außerhalb von Oberösterreich; es sei denn, dass der Aufenthalt im Interesse<br />

der Gesundheit, zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit oder aus sonstigen berücksichtigungswürdigen<br />

Gründen nachweislich notwendig ist und pro Jahr vier Wochen nicht<br />

übersteigt.<br />

Für mindestens zwei Monate sind allerdings zur Delogierungsprävention Miet- und Betriebskosten<br />

weiter zu zahlen.<br />

Neben diesen laufenden Geldleistungen sind auch einmalige Geldleistungen möglich (vgl. § 2<br />

<strong>Oö</strong>. BMSV) - insbesondere im Zusammenhang mit einer Übersiedelung oder für Bekleidung<br />

(z. B. Schwangeren- oder Säuglingsbekleidung). Pro Jahr darf allerdings in Summe nicht<br />

mehr ausbezahlt werden, als die Ausgleichszulage nach dem ASVG ausmachen würde.<br />

- 33 -


2. Annexleistungen (§§ 17, 18 und 21)<br />

Für Bezieher von laufenden Geldleistungen wird bei Bedarf auch die Einbeziehung in die gesetzliche<br />

Krankenversicherung finanziert (§ 17). Ebenso werden insbesondere für minderjährige<br />

Kinder von Beziehern laufender Geldleistungen Hilfen zur Unterstützung bei der Erziehung<br />

und zur Erwerbsbefähigung (mit Rechtsanspruch) zur Verfügung gestellt (§ 18). Dabei<br />

handelt es sich z. B. Beihilfen zur Beschaffung von erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel<br />

oder zur Teilnahme an Schulveranstaltungen (vgl. § 3 <strong>Oö</strong>. BMSV).<br />

Auch die Beihilfe zu den Bestattungskosten (§ 21) ist eine Annexleistung, setzt also einen<br />

vorherigen Bezug laufender Geldleistungen voraus. Darüber hinaus kann diese Beihilfe nur<br />

erbracht werden, wenn die Kosten nicht aus dem Nachlass getragen werden können und nicht<br />

andere Personen oder Einrichtungen zu deren Tragung verpflichtet sind<br />

XV. Zugang, Verfahren, Rückerstattung (§§ 27 – 35)<br />

Die diesbezüglichen Bestimmungen sind jenen des <strong>Oö</strong>. Sozialhilfegesetzes ähnlich. Zum Teil<br />

enthalten sie jedoch Ergänzungen oder Abänderungen, die in der Folge dargestellt werden.<br />

1. Anträge (§ 28)<br />

Anträge können nicht nur bei der Gemeinde, Bezirksverwaltungsbehörde, Sozialberatungsstelle<br />

oder der Landesregierung eingebracht werden, sondern darüber hinaus bei der regionalen<br />

Geschäftsstelle des AMS. Wohnungslose Menschen können schließlich bei einer Notschlafstelle,<br />

einem Tageszentrum, einem Streetwork-Büro oder einer Wohneinrichtung ihren<br />

Antrag stellen.<br />

Eine unzuständige Stelle hat den Antrag unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.<br />

Dem Antrag sind verpflichtend folgende Angaben bzw. Unterlagen anzuschließen:<br />

- zur Person und Familien- bzw. Haushaltssituation;<br />

- zu den aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation;<br />

- zur Wohnsituation;<br />

- zum Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, soweit die fremdenrechtlichen Vorschriften<br />

Dokumente zu dessen Nachweis vorsehen.<br />

- 34 -


Fehlen diese Unterlagen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Verbesserungsauftrag (§<br />

13 Abs. 3 AVG) zu erlassen.<br />

2. Informations- und Mitwirkungspflicht (§§ 29 und 30)<br />

Auch in der Mindestsicherung gelten die erweiterte Manuduktionspflicht und die Mitwirkungspflicht.<br />

Kommt eine hilfebedürftige Person dieser Verpflichtung ohne triftigen Grund innerhalb einer<br />

angemessenen Frist nicht nach, kann die Behörde, wenn bereits Entscheidungsreife vorliegt,<br />

die Entscheidung treffen und die Verweigerung der Mitwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung<br />

berücksichtigen. Sofern noch keine Entscheidungsreife vorliegt, weil wesentliche Informationen<br />

fehlen, ist der Antrag zurückzuweisen. Auf diese Folgen ist die hilfebedürftige<br />

Person nachweislich aufmerksam zu machen.<br />

3. Bescheide im Leistungsverfahren (§§ 31 bis 33)<br />

Bescheide über die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie zur<br />

Unterstützung bei der Erziehung und zur Erwerbsbefähigung sind ebenso wie Berufungsbescheide<br />

schriftlich zu erlassen.<br />

Die Entscheidung ist in erster Instanz – abweichend von § 73 AVG - unverzüglich, längstens<br />

jedoch binnen drei Monate zu erlassen. Sofern die Entscheidungsfrist überschritten wird, kann<br />

beim Unabhängigen Verwaltungssenat ein Devolutionsantrag gestellt werden. Dieser erteilt in<br />

der Folge den Auftrag an die Bezirksverwaltungsbehörde, binnen 4 Wochen den Bescheid zu<br />

erlassen. Bleibt diese Frist ungenutzt, geht die Zuständigkeit auf den UVS über.<br />

4. Sonstiges<br />

Bezüglich Einstellung und Neubemessung (§ 34) sowie Anzeige und Rückerstattung (§ 35)<br />

gilt im Wesentlichen das bereits zum <strong>Oö</strong>. Sozialhilfegesetz Gesagte.<br />

XVI. Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung: Aufgaben<br />

und Kostentragung (§§ 43 – 46)<br />

1. Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung und deren Aufgaben (§§ 43 und 44)<br />

Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung sind:<br />

- das Land<br />

- die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut (regionale Träger)<br />

- 35 -


Zu den Aufgaben des Landes zählen (§ 44 Abs. 1):<br />

- Leistungen für Einzelne mit oder ohne Rechtsanspruch, die in Einrichtungen für Personen,<br />

die von Gewalt durch Angehörige (Frauenhäuser) oder Wohnungslosigkeit betroffen sind,<br />

erbracht werden;<br />

- Leistungen zur Sicherstellung von Einrichtungen, die Personen unterstützen, die von Gewalt<br />

durch Angehörige (Frauenhäuser) oder Wohnungslosigkeit betroffen sind;<br />

- einmalige Hilfen in besonderen sozialen Lagen sowie<br />

- Leistungen zur Sicherstellung von Einrichtungen, die Personen unterstützen, die von<br />

Schuldenproblemen betroffen sind (Schuldnerberatungsstellen).<br />

Alle anderen Aufgaben kommen den regionalen Trägern zu (§ 44 Abs. 2).<br />

2. Kostentragung (§ 45)<br />

Die Finanzierungszuständigkeit richtet sich im Wesentlichen nach der Trägerschaft.<br />

Ausnahmen:<br />

Die regionalen Träger sind durch eine Umlage zu 40 % an den Leistungen der<br />

Wohnungslosenhilfe und der Frauenhäuser beteiligt.<br />

Das Land ersetzt den regionalen Trägern die Aufwendungen für Leistungen mit Rechtsanspruch,<br />

die diese an Flüchtlinge innerhalb der ersten drei Jahre nach deren Anerkennung<br />

erbringen.<br />

XVII. Kostenersatz (§§ 45 - 52)<br />

Der Kostenersatz in der bedarfsorientierten Mindestsicherung ist im Vergleich mit dem <strong>Oö</strong>.<br />

Sozialhilfegesetz deutlich eingeschränkt.<br />

1. Kostenersatzansprüche gegen den Leistungsempfänger (§ 37)<br />

Leistungsempfänger sind ausschließlich für Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht,<br />

und dann auch nur ersatzpflichtig, wenn sie zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten,<br />

verwertbaren Vermögen gelangen oder sichergestelltes Vermögen verwertbar<br />

wird.<br />

Darüber hinaus muss für verschiedene Leistungen kein Kostenersatz erbracht werden:<br />

- Kosten für die Hilfe durch Einbeziehung in die Krankenversicherung,<br />

- 36 -


- Kosten für die Hilfe durch Erziehung und Erwerbsbefähigung,<br />

- Kosten für bedarfsorientierte Mindestsicherung, die für die Zeit vor Erreichung der Volljährigkeit<br />

geleistet wurde,<br />

- Kosten für bedarfsorientierte Mindestsicherung, deren Wert im Kalenderjahr in Summe<br />

das Fünffache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigt,<br />

- Kosten für Leistungen, die während einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe zur Arbeit geleistet<br />

wurden.<br />

Ähnlich wie im <strong>Oö</strong>. Sozialhilfegesetz sind auch Nachlass und Erben ersatzpflichtig, wobei<br />

sich letztere nicht auf die soeben angeführten Ausnahmen berufen können.<br />

2. Kostenersatzansprüche gegen unterhaltspflichtige Personen (§ 38)<br />

Im Rahmen des Unterhaltsrechts sind lediglich Ehegatten und Eltern für ihre minderjährigen<br />

Kinder ersatzpflichtig.<br />

3. Kostenersatzansprüche gegen sonstige Ersatzpflichtige (§ 39)<br />

Zum Ersatz der Kosten für bedarfsorientierte Mindestsicherung sind auch Personen oder Organisationen<br />

verpflichtet, denen gegenüber der Leistungsempfänger Rechtsansprüche oder<br />

Leistungsrechte besitzt, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung dienen hätten können.<br />

4. Verjährung und Verfahren (§§ 40 und 41)<br />

Diesbezüglich gilt im Wesentlichen das zum <strong>Oö</strong>. Sozialhilfegesetz Gesagte.<br />

XVIII. Sonstige Bestimmungen (§§ 46 - 54)<br />

1. Behörden (§ 49)<br />

Soweit nichts anderes bestimmt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde erste Instanz, der UVS<br />

zweite Instanz.<br />

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Leistungsverfahren zunächst nach dem Hauptwohnsitz,<br />

sodann nach dem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der gewöhnliche Aufenthalt in mehreren<br />

Bezirken gegeben, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, für deren Sprengel eine<br />

Hauptwohnsitzbestätigung vorliegt. Kann auf diese Weise die örtliche Zuständigkeit nicht<br />

bestimmt werden, ist der Ort der Antragstellung ausschlaggebend (§ 49 Abs 2).<br />

- 37 -


Abweichende Regelungen finden sich im Kostenersatz- und Rückerstattungsverfahren. Hier<br />

wird vor allem auf die Kostenträgerschaft abgestellt (§ 49 Abs 3 bis 6).<br />

2. Sonstiges<br />

Bezüglich Kostenersatz mit anderen Ländern (§ 46), Sozialplanung (§ 47) und Strafbestimmungen<br />

(§ 48), Gebühren- und Abgabenbefreiung (§ 51) und eigenem Wirkungsbereich (§<br />

52) gilt im Wesentlichen das zum <strong>Oö</strong>. Sozialhilfegesetz Gesagte.<br />

- 38 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!