06.05.2014 Aufrufe

A. Die „Polizei“ - Oberösterreichischer Gemeindebund

A. Die „Polizei“ - Oberösterreichischer Gemeindebund

A. Die „Polizei“ - Oberösterreichischer Gemeindebund

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Landeskriminalamt Oberösterreich<br />

von<br />

HR Mag. Hermann FELDBACHER<br />

Sicherheitsdirektion Oberösterreich<br />

überarbeitet und aktualisiert von<br />

OAR Karl Dannbauer<br />

Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck<br />

Sicherheits- und Polizeiabteilung<br />

Stand: 1. Jänner 2012<br />

Gemeindeverwaltungsschule<br />

. Rudolf Keplinger ist Leiter des Landeskriminalamtes Oberösterreich.<br />

Er ist weiters Vortragender an der Fachhochschule Weiner Neustadt, ständiger Referent


an der Sicherheitsakademie in Wien (für Sicherheitspolizeirecht) und hält mehrmals jährlich<br />

Seminare an anderen Fortbildungsinstituten ab (Schwerpunkt Sicherheitspolizeirecht, strafprozessuales<br />

Ermittlungsverfahren, Sicherheitsverwaltung).<br />

Dr. Keplinger ist Autor bzw Co-Autor zahlreicher Bücher zum<br />

Polizeirecht (zB Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz, Strafprozessordnung,<br />

Versammlungsrecht, Waffengesetz, Straßenverkehrsordnung,<br />

Strafgesetzbuch). <strong>Die</strong> Bücher erscheinen im<br />

ProLibris Verlag (www.prolibris.at) und im Linde-Verlag<br />

(www.lindeverlag.at). Weiters veröffentlicht Dr. Keplinger regelmäßig<br />

Beiträge in Fachzeitschriften der Exekutive<br />

Hinweis!<br />

Es wurde bewusst darauf verzichtet, bei den einzelnen Materien den Gesetzestext abzudrucken,<br />

um die Unterlage übersichtlich zu halten.<br />

Im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes können die jeweiligen aktuellen<br />

Texte der österreichischen Bundes- und Landesgesetze abgefragt werden.<br />

Internet-Adresse: www.ris.bka.gv.at oder www.ris.bka.gv.at/auswahl/<br />

<strong>Die</strong>se Lernunterlage wurde auf Grundlage des Skriptums von<br />

Hofrat HonProf. Dr. Josef DEMMELBAUER<br />

Bezirkshauptmann von Ried/Innkreis iR.<br />

und Oberst Dr. Rudolf Keplinger<br />

Leiter des Landeskriminalamtes Oberösterreich<br />

erstellt.<br />

2


Inhaltsübersicht<br />

Zur Person ............................................................................................................................... 2<br />

Hinweis zu Gesetzestexten ...................................................................................................... 2<br />

A. <strong>Die</strong> <strong>„Polizei“</strong> ....................................................................................................................... 5<br />

A.1. Polizei im materiellen Sinn ....................................................................................... 6<br />

A.1.1. Sicherheitspolizei – Verwaltungspolizei ........................................................ 7<br />

A.1.2. Sicherheitspolizei des Bundes und örtliche Sicherheitspolizei .................... 10<br />

7<br />

A.2. Polizei im organisatorischen Sinn (Organisation der Sicherheitsexekutive) ............ 11<br />

A.2.1. Sicherheitsbehörden ................................................................................... 12<br />

A.2.1.1. Bundesminister für Inneres ............................................................ 13<br />

A.2.1.2. Sicherheitsdirektion ........................................................................ 14<br />

A.2.1.3. Bundespolizeidirektion ................................................................... 15<br />

A.2.1.4. Bezirksverwaltungsbehörde ........................................................... 16<br />

A.2.1.5. Exkurs: <strong>Die</strong> Gemeinde als Sicherheitsbehörde? ............................ 17<br />

A.2.2. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Exekutivorgane) .................. 18<br />

A.2.2.1. Bundespolizei ................................................................................ 19<br />

A.2.2.2. Gemeindewachkörper .................................................................... 20<br />

A.2.2.3. „Konzeptsbeamte“ .......................................................................... 21<br />

A.2.2.4. Exkurs: Bundesheerassistenz ........................................................ 22<br />

B. Zentrale Grundsätze des Polizeirechts<br />

B.1. Verhältnismäßigkeitsprinzip ................................................................................... 23<br />

B.2. <strong>Die</strong> Beurteilung der Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns ................................... 24<br />

B.3. Besondere Beschwerdemöglichkeiten .................................................................... 25<br />

B.3.1. Beschwerden gegen Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ........ 25<br />

B.3.2. Beschwerden gegen schlicht-hoheitliches Handeln .................................... 26<br />

B.3.3. <strong>Die</strong> Richtlinienbeschwerde ......................................................................... 26<br />

B.4. Exkurs: <strong>Die</strong> strafbare Handlung .............................................................................. 27<br />

C. Polizeiliche Materien ........................................................................................................ 28<br />

C.1. Sicherheitspolizei ................................................................................................... 29<br />

C.1.1. Sicherheitspolizeigesetz ............................................................................ 29<br />

C.1.2. Fundpolizei ................................................................................................ 30<br />

C.1.3. Exkurs: Kriminalpolizei ............................................................................... 32<br />

C.2. Passwesen ............................................................................................................ 33<br />

C.3. Meldewesen .......................................................................................................... 35<br />

C.4. Fremdenpolizei ...................................................................................................... 42<br />

C.5. Grenzkontrollwesen ............................................................................................... 43<br />

C.6. Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen ............................................ 44<br />

C.6.1. Waffengesetz ............................................................................................. 44<br />

C.6.2. Sprengmittelgesetz 2010 ........................................................................... 44<br />

C.6.2. Pyrotechnikgesetz ....................................................................................... 45<br />

C.7. Pressewesen ......................................................................................................... 46<br />

C.8. Vereinsangelegenheiten ........................................................................................ 47<br />

C.9. Versammlungsangelegenheiten ............................................................................. 48<br />

C.9.1. OÖ Sammlungsgesetz ................................................................................. 49<br />

C.10. Straßenpolizei ...................................................................................................... 50<br />

C.11. Strafregisterwesen ............................................................................................... 53<br />

C.12. OÖ. Polizeistrafgesetz ......................................................................................... 54<br />

C.12.1. Anstandsverletzung ................................................................................. 54<br />

3


C.12.1.1. Bettelei ............................................................................................... 54<br />

C.12.2. Lärmerregung .......................................................................................... 55<br />

C.12.3. Prostitution ............................................................................................... 56<br />

C.12.3.1. Live- und Video-Peep-Shows ............................................................. 57<br />

C.12.4. Tierhaltung ............................................................................................... 58<br />

C.12.4.1. Halten von Hunden ........................................................................... 58<br />

C.12.4.2. Halten gefährlicher Tiere .................................................................. 60<br />

C.12.4.3. Halten von anderen Tieren ............................................................... 60<br />

C.13. Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz und<br />

Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung ............................................................. 61<br />

C.14. Oö. Spielapparate- und Wettgesetz .................................................................... 64<br />

C.15. Feuerpolizei ......................................................................................................... 67<br />

C.16. Katastrophenhilfsdienst ........................................................................................ 68<br />

4


A. <strong>Die</strong> <strong>„Polizei“</strong><br />

Der Begriff <strong>„Polizei“</strong> kann zweierlei bedeuten:<br />

‣ Unter Polizei im materiellen (= inhaltlichen) Sinn ist eine staatliche Tätigkeit zu verstehen,<br />

die auf die Abwehr von Gefahren abzielt. Dazu näher unten A1.<br />

‣ Hingegen ist unter Polizei im organisatorischen Sinn die Sicherheitsexekutive zu verstehen;<br />

das sind jene Behörden und Organe, die Aufgaben der Polizei (im materiellen<br />

Sinn) erledigen (insbesondere Bundespolizei). Dazu näher unten A.2.<br />

"Polizei" bedeutet abstrakt-begrifflich – kurz und schlagwortartig ausgedrückt – Gefahrenabwehr!<br />

Durch insoferne polizeiliches Verwaltungshandeln sind Gefahren von den Schutzgüttern der<br />

öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit abzuwehren. Demnach versteht man unter dem Begriff<br />

"Polizei" jene Verwaltgungstätigkeit, welche die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe,<br />

Ordnung und Sicherheit dient.<br />

<strong>Die</strong> Landesgesetzgeber haben – etwa ab Mitte der 1970er Jahre – begonnen, in Angelegenheiten<br />

der örtlichen Sicherheitspolizei und der Verwaltungspolizei eigene polizeiliche Gesetze<br />

(Landes – Polizeigesetze) zu erlassen, z.B. das OÖ. Polizeistrafgesetz. <strong>Die</strong>se befassen sich im<br />

Hauptsächlichen mit den Regelungssachverhalten der "Wahrung des öffentlichen Anstandes",<br />

der "Lärmerregung", der "Prostitution" und der "Tierhaltung".<br />

Polizei<br />

im organisatorischen Sinn<br />

im materiellen Sinn<br />

BMI (samt BKA),<br />

Sicherheitsdirektion,<br />

Bundespolizeidirektion,<br />

Bezirksverwaltungsbehörden,<br />

Bundespolizei<br />

(staatliche) Tätigkeit<br />

Abwehr von Gefahren<br />

5


A.1. Polizei im materiellen Sinn<br />

6


A.1.1. Sicherheitspolizei – Verwaltungspolizei<br />

<strong>Die</strong> Gefahren, die durch den Staat (also durch die Staatstätigkeit <strong>„Polizei“</strong>) bekämpft oder<br />

abgewehrt werden sollen, sind vielfältig.<br />

Sie können ganz spezifisch mit einer bestimmten Materie zusammenhängen: ZB:<br />

‣ <strong>Die</strong> Gefahr, die von Gebäuden mit schlechter Bausubstanz ausgeht, ist eine mit der Materie<br />

Bauwesen typischerweise verbundene Gefahr (die Abwehr kann daher als Baupolizei<br />

bezeichnet werden).<br />

‣ Eine Gefahr, die von den Emissionen eines Gewerbebetriebes ausgeht, ist eine mit der<br />

Materie Gewerbewesen typischerweise verbundene Gefahr (die Abwehr kann daher als<br />

Gewerbepolizei bezeichnet werden).<br />

‣ <strong>Die</strong> Gefahr, die von alkoholisierten Fahrzeuglenkern ausgeht, ist eine mit der Materie<br />

Straßenverkehrswesen typischerweise verbundene Gefahr (die Abwehr kann daher als<br />

Verkehrspolizei oder Straßenpolizei bezeichnet werden).<br />

Andererseits können die Gefahren auch wieder völlig allgemein sein: zB<br />

‣ <strong>Die</strong> Gefahr, die von einem Mörder ausgeht, ist mit keiner bestimmten Materie verbunden 1 .<br />

‣ <strong>Die</strong> Gefahr, die von einem Räuber ausgeht, ist ebenfalls mit keiner bestimmten Materie<br />

verbunden.<br />

<strong>Die</strong> "Polizei" dient also der "Gefahrenabwehr" und bezeichnet daher als:<br />

Verwaltungspolizei jene Polizei, die „besondere Gefahren", also typischerweise mit einer<br />

bestimmten Materie verbundene Gefahr abwehrt. ZB: Straßen- oder Verkehrspolizei, Gewerbepolizei,<br />

Baupolizei, Schifffahrtspolizei, Veranstaltungspolizei, Waffenpolizei, Fremdenpolizei<br />

u.v.m. (immer materiell verstanden – nicht als Organisation!) und als<br />

Sicherheitspolizei hingegen alle Maßnahmen, die der "Abwehr allgemeiner Gefahren" für<br />

die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dient, also "allgemeine Sicherheitspolizei" und<br />

"örtliche Sicherheitspolizei" (einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht gem. §<br />

19 Sicherheitspolizeigesetz - SPG).<br />

Mit anderen Worten: jede Polizei, die nicht Verwaltungspolizei ist, ist Sicherheitspolizei.<br />

<strong>Die</strong> "örtliche Sicherheitspolizei", deren Vollziehung den Gemeinden obliegt, wird in der Literatur<br />

mitunter auch als "Ortspolizei" – im Gegensatz zur "staatlichen Polizei" – bezeichnet.<br />

Das B-VG etabliert die Gemeinden als Selbstverwaltungskörper (Art. 116 Abs. 1 B-VG). Damit<br />

trägt sie diesen auf, jene Aufgaben, welche vornehmlich im Gemeindeinteresse gelegen sind<br />

und welche diese auch selbst bewältigen können, in eigener Verantwortung zu besorgen. Dazu<br />

zählt im Grund-sätzlichen auch die Aufgabe der Gefahrenabwehr im Rahmen der örtlichen<br />

Sicherheitspolizei (z.B. die Erlassung von Alkoholverbotszonen u.a., durch die Erlassung<br />

"ortsplizeilicher Verordnungen" durch die jeweiligen Gemeinderäte).<br />

1 Wenn der (künftige) Mörder beabsichtigt, sein Opfer zu erschießen oder es mit einem Auto zu<br />

überfahren, wird die Gefahr deshalb nicht zu einer waffen- oder verkehrspolizeilichen.<br />

7


Polizei<br />

im materiellen Sinn<br />

Gefahren, die mit einer<br />

bestimmten<br />

Verwaltungsmaterie<br />

verbunden sind<br />

Gefahren, die nicht mit einer<br />

bestimmten<br />

Verwaltungsmaterie<br />

verbunden sind<br />

Verwaltungspolizei<br />

Sicherheitspolizei<br />

Waffen-, Straßenverkehrs-,<br />

Kraftfahr-, Bau-, Gewerbe-,<br />

Veranstaltungswesen<br />

alles andere<br />

8


Polize - Sicherheitsverwaltung<br />

Sicherheitspolizei<br />

(Bek ä mpfung allgemeiner Gefahren)<br />

Verwaltungspolizei<br />

(Be ä mpfung besonderer<br />

ö rtliche<br />

Sicherheits -<br />

polizei<br />

(allgemeine)<br />

Sicherheits -<br />

polizei<br />

im Rahmen der<br />

Sicherheits -<br />

verwaltun<br />

au ß erhalb der<br />

Sicherheits -<br />

verwaltun<br />

zB Ö PolStrG Art III Abs 1 Z 4<br />

L ä rmerregung EGV<br />

Anstandsverletzung<br />

Ortspol . Verordn.<br />

ZivilluftfahrzSiG<br />

Sicherheits -<br />

polizei -<br />

gesetz<br />

P ß G , Melde ,<br />

FPG Asyl , WaffG,<br />

Greko , Medien ,<br />

VereinsG , VersG ,<br />

PyrotechnikG us<br />

StVO, KFG, Gew ,<br />

FSG, BauO ,<br />

OÖ.VSG<br />

Sicherheitsverwaltung<br />

9


A.1.2. Sicherheitspolizei des Bundes und<br />

örtliche Sicherheitspolizei<br />

<strong>Die</strong> Sicherheitspolizei wird wiederum in die Sicherheitspolizei (des Bundes – früher „allgemeine<br />

Sicherheitspolizei“ genannt) und die örtliche Sicherheitspolizei unterteilt<br />

Eine Maßnahme gehört zur örtlichen Sicherheitspolizei, wenn die räumliche Grundlage<br />

des geschützten Interesses nur das Gemeindegebiet ist und die Gemeinde die Angelegenheit<br />

innerhalb ihrer Grenze durch eigene Kräfte besorgen kann. Den Gemeinden steht das Recht<br />

auf Vollziehung der örtlichen Sicherheitspolizei im eigenen Wirkungsbereich zu (Art 118 Abs<br />

2 und Abs 3 Z 3 B-VG).<br />

<strong>Die</strong> Abgrenzung zwischen Sicherheitspolizei des Bundes und örtlicher Sicherheitspolizei<br />

ist – abgesehen von den in der Verfassung genannten Fällen der Anstandsverletzung und der<br />

Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen Lärms – im Einzelfall schwierig 2 .<br />

Sicherheitspolizei<br />

„allgemeine“<br />

Sicherheitspolizei<br />

des Bundes<br />

örtliche<br />

Sicherheitspolizei<br />

der Gemeinde<br />

(insb) SPG<br />

Lärmerregung,<br />

Anstandsverletzung,<br />

Ortspol. Verordnung usw.<br />

2 Beispiele für örtliche Sicherheitspolizei aus der Rechtsprechung: Maßnahmen gegen ungebührliche<br />

Geruchsbelästigungen, Maßnahmen zum Schutz städtischer Gartenanlagen vor Beschädigungen<br />

und Zerstörungen durch frei herumlaufende Hunde, die Beschränkung des Fahrens in<br />

Friedhöfen auf „besonders gekennzeichnete Straßen”, die Abwehr von Ordnungsstörungen durch<br />

Anhäufung von Unrat, die Anordnung einer nächtlichen Haustorsperre, nach den Umständen das<br />

Verbot des Badens in einem Schottersee.<br />

10


A.2. Polizei im organisatorischen Sinn<br />

(Sicherheitsexekutive)<br />

Alle Verwaltungsbehörden, zu deren Aufgabe es gehört, irgendeine Gefahr abzuwenden,<br />

könnten als <strong>„Polizei“</strong>-Behörde bezeichnet werden.<br />

Unter Polizei im „organisatorischen Sinn“ sind allerdings nur jene staatlichen Organe<br />

zu verstehen, die primär den zentralen Bereich der Sicherheitsverwaltung wahrnehmen. Das<br />

SPG verwendet dafür den Begriff Sicherheitsexekutive: „<strong>Die</strong> Sicherheitsexekutive besteht aus<br />

den Sicherheitsbehörden und den diesen beigegebenen oder unterstellten Wachkörpern.” (§ 5<br />

Abs 5 SPG).<br />

Sicherheitsexekutive<br />

Bundesministerium<br />

für Inneres<br />

Bundeskriminalamt<br />

Sondereinheiten<br />

(EKO Cobra, SEO)<br />

= Bundespolizei<br />

Stadtpolizeikommando<br />

Gemeinde<br />

Sicherheitsdirektionen<br />

Landespolizeikommando<br />

Bundespolizeidirektionen<br />

Bezirksverwaltungsbehörden<br />

Bezirkspolizeikommando<br />

Polizeiinspektionen<br />

Polizeiinspektionen<br />

Gemeindewachkörper<br />

11


Sicherheitsbehörden sind:<br />

‣ Der Bundesminister für Inneres;<br />

‣ die Sicherheitsdirektionen;<br />

‣ die Bundespolizeidirektionen und<br />

‣ die Bezirksverwaltungsbehörden.<br />

A.2.1. Sicherheitsbehörden:<br />

Sicherheitsbehörden<br />

Bundesministerium<br />

für Inneres<br />

Bundeskriminalamt<br />

Sondereinheiten<br />

(EKO Cobra, SEO)<br />

Sicherheitsdirektionen<br />

Bundespolizeidirektionen<br />

Bezirksverwaltungsbehörden<br />

Gemeinde<br />

12


A.2.1.1. Bundesminister für Inneres<br />

Oberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres (als monokratische Behörde),<br />

dem das Bundesministerium zur Verfügung steht. Zum BMI gehören auch das Bundeskriminalamt<br />

(BKA) und das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung<br />

(BVT) sowie die beiden Sondereinheiten<br />

‣ Einsatzkommando Cobra (EKO-Cobra) und<br />

‣ Sondereinheit für Observation (SEO).<br />

Der örtliche Wirkungsbereich des BMI umfasst das gesamte Bundesgebiet.<br />

Bundesministerium für Inneres<br />

Bundesamt<br />

für<br />

Verfassungsschutz<br />

und<br />

Terrorismusbekämpfung<br />

Bundeskriminalamt<br />

samt<br />

Sondereinheit für<br />

Observation (SEO)<br />

Bundesgebiet<br />

EKO<br />

Cobra<br />

13


A.2.1.2. Sicherheitsdirektion<br />

Für jedes Bundesland besteht eine Sicherheitsdirektion (SID), an deren Spitze ein<br />

Sicherheitsdirektor steht. In Wien ist die Bundespolizeidirektion zugleich Sicherheitsdirektion.<br />

Der örtliche Wirkungsbereich jeder Sicherheitsdirektion deckt sich mit dem Gebiet des<br />

jeweiligen Bundeslandes.<br />

Den Exekutivdienst versehen der Sicherheitsdirektor sowie die ihm zugeordneten Organe<br />

des öffentlichen Sicherheitsdienstes, nämlich Konzeptsbeamte und Beamte des Landespolizeikommandos.<br />

9 Sicherheitsdirektionen<br />

Landesamt für Verfassungsschutz<br />

und Terrorismusbekämpfung<br />

Bundesland<br />

Rechtskundiger <strong>Die</strong>nst mit Zwangsgewaltermächtigung<br />

Landespolizeikommando<br />

(samt Landeskriminalamt)<br />

14


A.2.1.3. Bundespolizeidirektion<br />

In den Statutarstädten Linz, Steyr und Wels ist jeweils eine Bundespolizeidirektion (BPD)<br />

als Sicherheitsbehörde eingerichtet 3 , an deren Spitze jeweils ein Polizeidirektor 4 steht.<br />

Der örtliche Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektionen deckt sich mit dem jeweiligen<br />

Gemeindegebiet.<br />

14 Bundespolizeidirektionen<br />

Stadtgebiet<br />

Rechtskundiger <strong>Die</strong>nst mit Zwangsgewaltermächtigung<br />

Stadtpolizeikommando<br />

Polizeiinspektion<br />

Polizeiinspektion<br />

Den Exekutivdienst versehen der Polizeidirektor und die ihm zugeordneten Organe des<br />

öffentlichen Sicherheitsdienstes, nämlich Konzeptsbeamte und Beamte der Stadt- bzw Bezirkspolizeikommanden.<br />

Polizeiinspektion<br />

3 In Österreich bestehen folgende Bundespolizeidirektionen: Eisenstadt (mit Außenstelle Rust),<br />

Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Leoben, Linz, Salzburg, St. Pölten, Schwechat, Steyr, Villach, Wels,<br />

Wien, Wiener Neustadt.<br />

4 Einen Polizeipräsidenten gibt es nur in Wien!<br />

15


A.2.1.4. Bezirksverwaltungsbehörde<br />

Sofern für den örtlichen Wirkungsbereich keine Bundespolizeidirektion eingerichtet ist, ist<br />

die Bezirksverwaltungsbehörde (in Oberösterreich also jeweils die Bezirkshauptmannschaft)<br />

Sicherheitsbehörde auf Bezirksebene.<br />

Der örtliche Wirkungsbereich richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften und<br />

umfasst den jeweiligen Bezirk.<br />

Bezirksverwaltungsbehörde<br />

Bezirkshauptmannschaft / Magistrat<br />

Bezirk<br />

Rechtskundiger <strong>Die</strong>nst mit Zwangsgewaltermächtigung<br />

Bezirkspolizeikommando<br />

Polizeiinspektion<br />

Polizeiinspektion<br />

Den Exekutivdienst versehen für die Bezirksverwaltungsbehörden die ihr zugeordneten<br />

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, nämlich Beamte der Stadt- bzw Bezirkspolizeikommanden.<br />

Polizeiinspektion<br />

16


A.2.1.5. Exkurs: <strong>Die</strong> Gemeinde als Sicherheitsbehörde?<br />

Das SPG sieht für Bürgermeister keine Funktion als Sicherheitsbehörde, aber – seit der<br />

Novelle 2002 – die Funktion als „Fundbehörde“ vor (dazu näher C.3. unten).<br />

Als Exekutivorgane stehen manchen Gemeinden Gemeindewachkörper oder (schlichte)<br />

Gemeindewachen zur Verfügung. Da die Gemeinde nicht Sicherheitsbehörde ist, sieht die<br />

Rechtsordnung für einige polizeiliche Bereiche eine Zuordnung der Angehörigen der Gemeindewachkörper<br />

zur Bezirksverwaltungsbehörde vor (dazu A.2.2.2. unten).<br />

17


A.2.2. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes<br />

(Exekutivorgane)<br />

<strong>Die</strong> Sicherheitsbehörden brauchen Exekutivorgane, die – wenn erforderlich – den von den<br />

Behörden angeordneten Zwang verwirklichen oder aus eigenem Antrieb heraus Befehls- und<br />

Zwangsgewalt ausüben.<br />

Das SPG zählt folgende Exekutivorgane zu den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes:<br />

‣ Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei;<br />

‣ Angehörige der Gemeindewachkörper und<br />

‣ Angehörige des rechtskundigen <strong>Die</strong>nsts bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur<br />

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (so genannte<br />

„Konzeptsbeamte“).<br />

Den Exekutivorganen ist gemeinsam, dass sie grundsätzlich nicht selbst Behörde, sondern<br />

so genannte „Hilfsorgane“ einer Behörde sind (außer die Konzeptsbeamten).<br />

Selbständige Anordnungen oder Zwangsausübungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes<br />

sind jener Behörde zuzurechnen, als deren Hilfsorgan sie im konkreten Fall tätig<br />

werden, also deren Vollziehungsgewalt sie handhaben. <strong>Die</strong>se Behörde ist auch „belangte Behörde“<br />

in etwaigen Maßnahmenbeschwerdeverfahren beim UVS (siehe B.3. unten).<br />

Exkurs: „Wachkörper“ sind gemäß Art 78d Abs 1 B-VG bewaffnete oder uniformierte<br />

oder sonst nach militärischem Muster eingerichtete Formationen, denen Aufgaben polizeilichen<br />

Charakters übertragen sind. Ob eine Gemeindewache ein Wachkörper iSd Verfassung ist, ist<br />

mitunter schwierig festzustellen.<br />

18


A.2.2.1. Bundespolizei<br />

<strong>Die</strong> Bundespolizei ist ein Wachkörper. Sie ist organisatorisch aus den Sicherheitsbehörden<br />

herausgelöst und eigenständig organisiert:<br />

Landespolizeikommando (LPK)<br />

Stadt- oder Bezirkspolizeikommando (StPK oder BPK)<br />

(für jeden politischer Bezirk)<br />

Polizeiinspektionen (PI)<br />

(für den Bereich einer oder mehrerer Gemeinden)<br />

Bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung (C. unten) sind das Landespolizeikommando<br />

der Sicherheitsdirektion, die Stadt- und Bezirkspolizeikommanden den Bundespolizeidirektionen<br />

bzw den Bezirksverwaltungsbehörden unterstellt.<br />

Außerhalb der Sicherheitsverwaltung können Gesetze die Bundespolizei den Behörden<br />

zur Erfüllung von Exekutivaufgaben auf dem Gebiet der Bundes- oder Landesvollziehung zuordnen.<br />

Dabei können natürlich auch andere Unterstellungsverhältnisse als im öffentlichen<br />

Sicherheitsdienst geschaffen werden.<br />

Beispiel: Gemäß § 94a StVO ist die Landesregierung befugt, sich bei der Handhabung der<br />

Verkehrspolizei der Organe des LPK zu bedienen.<br />

Weitere Beispiele: § 97 StVO, § 123 Abs 2 KFG, § 336 GewO, § 17 Oö Veranstaltungssicherheitsgesetz,<br />

§ 10 Abs 2 Oö JugendschutzG).<br />

= Bundespolizei<br />

Stadtpolizeikommando<br />

Landespolizeikommando<br />

Bezirkspolizeikommando<br />

Polizeiinspektionen<br />

Polizeiinspektionen<br />

19


A.2.2.2. Gemeindewachkörper<br />

Gemeindewachen sind Einrichtungen der Gemeinden zur Besorgung von Exekutivaufgaben<br />

im Rahmen der Gemeindeverwaltung.<br />

§ 5 Abs 2 Z 4 SPG zählen nicht alle Angehörigen von Gemeindewachen schlechthin,<br />

sondern bloß die Angehörigen jener Gemeindewachen, die als Wachkörper iSd Art 78d Abs 1<br />

B-VG (dazu oben A.2.2.) organisiert sind, zu den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.<br />

<strong>Die</strong> Abgrenzung zwischen Wachkörpern und anderen Wachen ist aber im Einzelfall schwierig.<br />

Gemeindewachen sind (primär) der Gemeinde bzw dem Bürgermeister zur Besorgung<br />

des Exekutivdienstes im Rahmen der Gemeindeverwaltung beigegeben. Der Bürgermeister<br />

kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeit der Mitglieder der Gemeindewachen bedienen. <strong>Die</strong><br />

Gemeindewachen dürfen in diesen Angelegenheiten ohne weiteres jene Befugnisse ausüben,<br />

die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der öffentlichen Aufsicht eingeräumt<br />

sind. Demnach haben die Gemeindewachen beispielsweise Befugnisse in Vollziehung des Melderechtes<br />

(vgl § 13 Abs 1 iVm § 10 Abs 6 und § 12 MeldeG).<br />

Dem Bundes- bzw Landesgesetzgeber ist verfassungsrechtlich die Möglichkeit eingeräumt,<br />

zu bestimmen, dass die Angehörigen eines Gemeindewachkörpers mit Zustimmung<br />

der Gemeinde zur Besorgung des Exekutivdienstes für die zuständige Behörde ermächtigt<br />

werden können (davon haben die Gesetzgeber schon mehrmals Gebrauch gemacht: § 9 Abs 3<br />

und 4 SPG, § 4 FPG, § 35 Abs 2 Z 3 FSG und § 97 Abs 1 letzter Satz StVO, § 44 Oö AWG<br />

1997).<br />

Außerdem kann nach Art 118a Abs 2 B-VG die Bezirksverwaltungsbehörde Angehörige<br />

eines Gemeindewachkörpers ermächtigen, unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmtem<br />

Umfang an der Handhabung des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) mitzuwirken, also<br />

insbesondere Organstrafverfügungen ausstellen.<br />

Gemeinde<br />

Bezirksverwaltungsbehörde<br />

Gesetz<br />

Verordnung<br />

Ermächtigung<br />

(schlichte)<br />

Gemeindewache<br />

Gemeindewachkörper<br />

20


A.2.2.3. „Konzeptsbeamte“<br />

§ 5 Abs 2 Z 5 SPG zählt auch die Angehörigen des rechtskundigen <strong>Die</strong>nstes (Juristen) bei<br />

Sicherheitsbehörden zu den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn diese Organe<br />

zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind. Für diese ist der Begriff<br />

„Konzeptsbeamte“ gebräuchlich.<br />

21


A.2.2.4. Exkurs: Bundesheerassistenz<br />

Das Bundesheer gehört nicht zur Sicherheitsexekutive.<br />

Nach Art 79 Abs 2 B-VG kann das Bundesheer von der „zivilen Gewalt” für bestimmte<br />

Zwecke in Anspruch genommen werden. So etwa für die Aufrechterhaltung der Ordnung und<br />

Sicherheit im Inneren überhaupt und – was auch bei Gemeinden in Betracht kommt – zur Hilfeleistung<br />

bei Elementarereignissen und Unglücksfällen in außergewöhnlichem Umfang.<br />

22


B. Zentrale Grundsätze des Polizeirechts<br />

B.1. Verhältnismäßigkeitsprinzip<br />

Vor allem im Polizeirecht sind den staatlichen Organen mehr oder weniger massive Eingriffe<br />

in Rechtsgüter von (natürlichen oder juristischen) Personen eingeräumt. Zu denken ist<br />

etwa an die Ermächtigung zur Festnahme, zur Hausdurchsuchung und – als eingreifendste<br />

Maßnahme überhaupt – an den lebensgefährdenden Waffengebrauch.<br />

Schon aus der Verfassung ist allerdings ein Verhältnismäßigkeitsprinzip abzuleiten, das<br />

zwar auch den Gesetzgeber, aber primär die Vollziehung und damit insbesondere die Verwaltung<br />

bindet.<br />

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip verbietet den Einsatz überschießender Mittel zur Erreichung<br />

staatlicher Ziele. Bieten sich in einer konkreten Situation mehrere Entscheidungsalternativen<br />

an, so ist die gelindeste (zur Zielerreichung aber noch geeignete) Alternative anzuwenden.<br />

Das SPG nennt das Verhältnismäßigkeitsprinzip mehrmals ausdrücklich. Aber auch wenn<br />

Gesetze dies nicht tun (zB § 35 VStG über die Festnahme bei Verwaltungsübertretungen), ist<br />

es zu beachten!<br />

ZIEL<br />

MITTEL<br />

23


B.2. <strong>Die</strong> Beurteilung der Rechtmäßigkeit<br />

polizeilichen Handelns („ex-ante-Betrachtung“)<br />

Das vielfach im Konfliktfall erfolgende Einschreiten von Exekutivorganen wird im Nachhinein<br />

häufig kritisch hinterfragt und vor Beschwerdeeinrichtungen, etwa den Unabhängigen<br />

Verwaltungssenaten (UVS) thematisiert. Dabei entsteht bisweilen der Eindruck, als würde das<br />

Einschreiten des Exekutivorgans, das regelmäßig unter Zeitdruck - also ohne hinreichende Zeit,<br />

um den Sachverhalt umfassend zu prüfen und die Erforderlichkeit des Einschreitens sowie die<br />

Rahmen des rechtlich Gebotenen präzise zu beurteilen - erfolgt, im nachhinein in Ruhe und<br />

„vom grünen Tisch aus“, nach oft stundenlangem Studium der Rechtslage und unter Einbeziehung<br />

aller in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse zum Sachverhalt „zerpflückt“. <strong>Die</strong>se<br />

Problematik ist bekannt.<br />

Daher muss sich ein nachträglich Beurteilender in den Zeitpunkt des gebotenen Einschreitens<br />

zurückversetzen; er muss nachträglich eine so genannte „ex-ante-Betrachtung“ vornehmen<br />

und darf in diesem Sinne erst nachträglich hervorgekommenes Wissen nicht als<br />

Maßstab anlegen. In diesem Sinne wäre zB der Vorwurf unzulässig, dass die Pistole einer Person,<br />

die das Exekutivorgan angegriffen hat und von diesem in Notwehr angeschossen wurde,<br />

nicht geladen und daher ungefährlich war, sodass der Notwehrakt „gelinder“ hätte ausfallen<br />

können. <strong>Die</strong> relevante Frage kann nämlich nicht dahingehend lauten, ob auf einen Angreifer mit<br />

ungeladener Waffe geschossen werden darf; sie muss vielmehr lauten, ob das Exekutivorgan<br />

im Zeitpunkt seiner Notwehrhandlung, also „ex-ante“, davon gewusst hat oder zumindest hätte<br />

wissen müssen, dass die Waffe ungeladen war. Ein Vorwurf wäre nur dann gerechtfertigt, wenn<br />

der wahre Sachverhalt - in diesem Fall des Nichtgeladenseins der Waffe - bei Einhaltung der<br />

nach den Umständen gebotenen und auch möglichen Sorgfalt bekannt gewesen wäre.<br />

24


B.3. Besondere Beschwerdemöglichkeiten<br />

<strong>Die</strong> staatliche Gefahrenabwehr ist ein besonders sensibler Bereich der Hoheitsverwaltung.<br />

<strong>Die</strong>s ergibt sich zum einen daraus, dass es gerade dabei regelmäßig zu mehr oder minder<br />

schwerwiegenden (Grund-)Rechtseingriffen kommt (zB Festnahme, Identitätsfeststellung,<br />

Hausdurchsuchung, Waffengebrauch, Anwendung von Körperkraft) und zum anderen daraus,<br />

dass dieser Bereich sehr öffentlichkeitswirksam ist (was wären die Nachrichten ohne Berichte<br />

über polizeiliche Amtshandlungen?!).<br />

Der Gesetzgeber hat deshalb für die Sicherheitsverwaltung einen umfassenden und teilweise<br />

über den sonst üblichen Standard hinausreichenden Rechtsschutz vorgesehen:<br />

B.3.1. Beschwerden gegen<br />

Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt<br />

(„Maßnahmenbeschwerde“)<br />

Viele polizeiliche Maßnahmen werden von den Organen gesetzt, ohne dass vorher ein<br />

Verwaltungsverfahren stattgefunden hat. Einer solchen Maßnahme liegen daher kein Bescheid<br />

und keine sonstige behördliche Verfügung zu Grunde.<br />

ZB: Der Polizeibeamte beamtshandelt einen Ordnungsstörer, der trotz mehrmaliger Abmahnung<br />

sein Verhalten nicht einstellt. Der nun folgenden Festnahme geht naturgemäß kein<br />

behördliches Verfahren voraus. Früher nannte man diese Akte „faktische Amtshandlung“ oder<br />

„verfahrensfreier Verwaltungsakt“.<br />

Nach dem B-VG (Art 129a Abs 1 Z 2) erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate<br />

(UVS) über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer<br />

verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Recht verletzt worden zu sein.<br />

Für die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im <strong>Die</strong>nste der Strafjustiz („Kriminalpolizei“)<br />

gibt es besondere Rechtschutzmöglichkeiten (siehe C.1.3. oben). Gemäß § 106 StPO<br />

kann einen Einspruch beim der Staatsanwaltschaft einbringen, wer behauptet, durch Staatsanwaltschaft<br />

oder Polizei in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil<br />

1. ihr die Ausübung eines Rechts nach diesem Gesetz verweigert oder<br />

2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes<br />

angordnet oder durchgeführt wurde.<br />

25


B.3.2. Beschwerden gegen schlicht-hoheitliches Handeln<br />

Nun gibt es aber viele behördliche Verhaltensweisen, bei denen von der Ausübung von<br />

Befehls- und Zwangsgewalt nicht gesprochen werden kann (zB eine behördliche Unterlassung,<br />

eine Beschimpfung).<br />

§ 88 Abs 2 SPG sieht für den Bereich der Sicherheitsverwaltung (siehe C. unten)<br />

trotzdem die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung beim UVS vor.<br />

B.3.3. <strong>Die</strong> Richtlinienbeschwerde<br />

§ 31 SPG normiert, dass der BMI für das Einschreiten der Organe des öffentlichen<br />

Sicherheitsdienstes Richtlinien erlässt. Der BMI hat auf dieser Grundlage die Richtlinienverordnung<br />

(RLV) erlassen.<br />

Wer vom Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes betroffen war,<br />

kann eine Richtlinienbeschwerde beim UVS oder bei der <strong>Die</strong>nstaufsichtsbehörde (bei Gemeindepolizeiorganen<br />

der Bürgermeister!) einbringen. Wird sie beim UVS eingebracht, muss<br />

dieser sie an die Behörde weiterleiten.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Die</strong>nstaufsichtsbehörde muss dem Beschwerdeführer den von ihr angenommen<br />

Sachverhalt mitteilen und sich dazu äußern, ob ihrer Meinung nach eine Verletzung der RLV<br />

stattgefunden hat (das ist kein Bescheid!). Bejaht sie dies, ist das Verfahren beendet.<br />

Verneint die <strong>Die</strong>nstaufsichtsbehörde eine Verletzung einer Richtlinie oder äußert sie sich<br />

binnen Frist überhaupt nicht, kann der Betroffene Beschwerde beim UVS einbringen, der in weiterer<br />

Folge darüber entscheidet.<br />

26


B.3.4. <strong>Die</strong> strafbare Handlung<br />

Der Staat verbietet den Rechtsunterworfenen (regelmäßig jenen Menschen, die sich in<br />

seinem Staatsgebiet befinden) bestimmte Verhaltensweisen. Setzt daher ein Mensch ein solches<br />

„verbotenes Verhalten“, so soll gegen ihn eine - im allgemeinen als unerwünscht angesehene<br />

- Rechtsfolge verhängt und vollzogen werden (also etwa eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe).<br />

<strong>Die</strong>ses Strafrecht wird von verschiedenen staatlichen Stellen vollzogen:<br />

von Gerichten (sog Justizstrafrecht)<br />

von Verwaltungsbehörden (sog Verwaltungsstrafrecht).<br />

Im Justizstrafrecht wird die Strafe von Richtern ausgesprochen (teilweise aber auch unter<br />

Mitwirkung von Laien – also etwa Geschworenen oder Schöffen). <strong>Die</strong> Richter sind mit den<br />

„richterlichen Privilegien“ ausgestattet: Sie sind weisungsfrei, unversetzbar und unabsetzbar.<br />

Anklagebehörden sind in diesen Fällen die Staatsanwaltschaften.<br />

Im Verwaltungsstrafrecht wird die Strafe von Organen (zumeist Beamten, aber auch von<br />

Vertragsbediensteten) der Verwaltungsbehörden ausgesprochen. <strong>Die</strong>se Beamten sind grundsätzlich<br />

nicht weisungsfrei (Ausnahme: etwa die Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate).<br />

Ursprünglich war die Teilung in Justiz- und Verwaltungsstrafrecht vom Gedanken getragen,<br />

dass die schwereren Gesetzesverstöße von einem Gericht geahndet werden soller. <strong>Die</strong><br />

Entscheidung, ob ein verbotenes Verhalten ein Gerichts- oder ein Verwaltungsdelikt darstellen<br />

soll, trifft der jeweilige Gesetzgeber.<br />

Im Verwaltungsstrafrecht können die Strafen durch unterschiedliche Rechtsinstitute ausgesprochen<br />

werden: durch eine Organstrafverfügung, Anonymverfügung, eine Strafverfügung<br />

oder einem Strafbescheid. Im Justizstrafrecht ergehen Urteile.<br />

27


C. Polizeiliche Materien<br />

Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG) fasst einige Rechtsmaterien, die bereits historisch als<br />

sicherheitspolitisch sensibel erachtet wurden und daher seit jeher eher besonderen Polizeibehörden<br />

zur Besorgung oblagen, als Sicherheitsverwaltung zusammen:<br />

Nach § 2 Abs 2 SPG besteht die Sicherheitsverwaltung aus<br />

‣ der Sicherheitspolizei,<br />

‣ dem Pass- und dem Meldewesen,<br />

‣ der Fremdenpolizei,<br />

‣ der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm (im folgenden<br />

kurz: Grenzkontrollwesen),<br />

‣ dem Waffen-, Munitions-, Sprengmittelgesetz 2010 sowie aus<br />

‣ dem Pressewesen und<br />

‣ den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.<br />

Im Folgenden werden die Grundzüge der Sicherheitsverwaltung und einige ausgewählte<br />

Bereiche der Verwaltungspolizei näher dargestellt.<br />

28


C.1. Sicherheitspolizei<br />

C.1.1. Sicherheitspolizeigesetz<br />

Das SPG 5 regelt neben der Organisation der Sicherheitsverwaltung (A.2. oben) die „Ausübung<br />

der Sicherheitspolizei“.<br />

50).<br />

Das SPG unterscheidet zwischen Aufgaben (§§ 19 bis 27a) und Befugnissen (§§ 32 bis<br />

Zu den Aufgaben zählen vor allem die erste allgemeine Hilfeleistungspficht, die Beendigung<br />

gefährlicher Angriffe, die Abwehr allgemeiner Gefahren, die Aufrechterhaltung der öffentlichen<br />

Ordnung, der vorbeugende Schutz von Rechtsgütern, die erweiterte Gefahrenerforschung,<br />

die Fahndung und die kriminalpolizeiliche Beratung.<br />

<strong>Die</strong> Befugnisse des SPG sind streng zwischen solchen, die den Behörden zustehen und<br />

solchen, die die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausüben dürfen, zu unterschieden:<br />

‣ Behördenbefugnisse: Platzverbot, Schutzzone, Auflösung einer Besetzung,<br />

Durchsuchungsanordung bei Großveranstaltungen usw;<br />

‣ Organbefugnisse: Identitätsfeststellung, Wegweisung und Betretungsverbot aus bzw für<br />

Wohnungen, Hausdurchsuchung, Personsdurchsuchung, Sicherstellung, Inanspruchnahme<br />

fremder Sachen, Festnahme usw.<br />

Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,<br />

die auf Grund (irgendwelcher) Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet<br />

oder bewilligt werden, sind Überwachungsgebühren einzuheben. Solche Überwachungen<br />

werden insbesondere nach dem Veranstaltungsgesetz, nach der StVO, aber auch nach<br />

dem SPG angeordnet.<br />

<strong>Die</strong> Höhe der Gebühr ist für Gemeindewacheorgane in einer Verordnung der Landesregierung<br />

festgelegt (LGBl 2001/125).<br />

Vielfach bestehen Gefahren, die – obwohl sie nicht sicherheitspolizeilicher Natur sind –<br />

zuerst den Sicherheitsorganen zur Kenntnis gelangen. ZB Brände, Murenabgänge, Schadstoffaustritte<br />

bei Gewerbebetrieben, Einsturzgefahr bei Gebäuden, Hilfebedürftigkeit von Menschen<br />

(etwa Verunfallte).<br />

<strong>Die</strong> an sich zuständigen Behörden und Organe bzw die Rettung und Feuerwehr kämen in<br />

vielen Fällen zur Gefahrenabwehr zu spät. Daher hat der Gesetzgeber der Sicherheitsexekutive<br />

die Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht zur Aufgabe gemacht (§ 19 SPG). Sie dauert<br />

grundsätzlich bis zum Einschreiten der zuständigen Behörde, der Feuerwehr oder der Rettung.<br />

Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes stehen zur Erfüllung der ersten allgemeinen<br />

Hilfeleistungspflicht umfassende Befugnisse zur Verfügung (Betretungsrecht, Inanspruchnahme<br />

fremder Sachen usw).<br />

Da die Gemeinden nicht Sicherheitsbehörden sind, wären Angehörige von Gemeindewachkörper<br />

grundsätzlich nicht zur Vollziehung des SPG zuständig. Allerdings sieht das Gesetz<br />

vor, dass sie durch Verordnung des Sicherheitsdirektors zur Mitwirkung ermächtigt werden<br />

dürfen (§ 9 SPG). In diesen Fällen werden sie dann als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde<br />

tätig.<br />

5 Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei,<br />

BGBl 1991/566 zuletzt idF BGBl I 2006/56.<br />

29


C.1.2. Fundpolizei<br />

Das Fundwesen ist einerseits im ABGB (dort die privatrechtlichen Beziehungen des Verlustträgers<br />

zum Finder – etwa die Höhe des Finderlohnes) und andererseits im SPG (dort die<br />

öffentlich-rechtlichen Vorschriften) geregelt.<br />

Der Bürgermeister hat die in seinem Gemeindegebiet aufgefundenen verlorenen oder<br />

vergessenen Sachen (Funde) entgegenzunehmen und dem Eigentümer oder rechtmäßigen<br />

Besitzer auszufolgen (§ 22 Abs 1a iVm § 42a SPG). Ist eine Ausfolgung nicht möglich, hat er<br />

den Fund aufzubewahren und bei Funden, deren Wert 100 Euro übersteigt, durch Anschlag auf<br />

der Amtstafel oder sonst auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. Funde, deren Wert 1 000<br />

Euro übersteigt, sind in einer Weise bekannt zu machen, dass deren Auffindung einem größeren<br />

Personenkreis bekannt wird (zB Amtsblatt).<br />

Kann ein Fund nicht ohne bedeutsamen Wertverlust aufbewahrt werden oder verursacht<br />

die Aufbewahrung im Verhältnis zu seinem Wert unverhältnismäßig hohe Kosten, so ist der<br />

Bürgermeister zur Feilbietung der Sache und Aufbewahrung des Erlöses berechtigt. In diesem<br />

Fall ist anstelle der Sache der Erlös auszufolgen (§ 42a Abs 2 SPG).<br />

Erwirbt der Finder Anwartschaft auf das Eigentum an dem Fund oder Erlös (§ 395 zweiter<br />

Tatbestand ABGB), ist ihm dieser auszufolgen, sobald er bei der Behörde zur Ausfolgung erscheint.<br />

Beträgt der Wert des Fundes oder sein Erlös nicht mehr als 20 Euro, verfällt dieser,<br />

wenn ihn der Finder nicht binnen sechs Wochen nach Erwerb der Anwartschaft auf das Eigentum<br />

bei der Fundbehörde abholt. Bei einem Fund oder Erlös im Wert von mehr als 20 Euro hat<br />

die Fundbehörde den Finder schriftlich durch Zustellung zu eigenen Handen davon zu verständigen,<br />

dass dieser verfällt, wenn er ihn nicht binnen sechs Monaten ab Zustellung der Verständigung<br />

bei der Behörde abholt (§ 42a Abs 3 SPG).<br />

Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters als Fundbehörde entscheidet die<br />

Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, diese in letzter<br />

Instanz (§ 14a Abs 2 SPG).<br />

<strong>Die</strong> Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Sachen, die von ihnen aufgefunden<br />

werden und sich in niemandes Gewahrsame befinden, sicherzustellen (§ 42 Abs 1 Z 4<br />

SPG). Fundsachen sind dem Bürgermeister (Fundamt der Gemeinde) zu übergeben, es sei<br />

denn sie können unmittelbar dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer ausgefolgt werden<br />

oder sind nach anderen Vorschriften zu beschlagnahmen (§ 42 Abs 3 SPG). Den Organen des<br />

öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Sachen in <strong>Die</strong>nstausübung finden, steht kein Anspruch auf<br />

Finderlohn zu.<br />

Auch wenn die Gesetze eine solche nicht ausdrücklich vorsehen, werden in der Praxis<br />

Verlustbestätigungen (korrekt wohl: Bestätigungen über die Erstattung einer Verlustanzeige)<br />

ausgestellt.<br />

Wer eine gefundene Sache behält, um sich zu bereichern, begeht eine gerichtlich strafbare<br />

Handlung (§ 134 Strafgesetzbuch – „Fundunterschlagung“).<br />

Für bestimmte Gegenstände bzw Fundorte gibt es Sonderregelungen: zB<br />

‣ für Funde innerhalb der Eisenbahnanlagen oder in Zügen öffentlicher Eisenbahnen – nicht<br />

auch Straßenbahnen: § 7 Eisenbahnbeförderungsgesetz;<br />

‣ Schusswaffen oder Kriegsmaterial (§ 42 WaffG);<br />

‣ Schieß- und Sprengmittel (§ 38 Schieß- und SprengmittelG);<br />

‣ radioaktiver Stoffe (§ 26 StrahlenschutzG);<br />

‣ denkmalgeschützter Gegenstände (§§ 8, 9 DenkmalschutzG).<br />

‣ Verlust bzw. Auffinden von Tieren (§ 30 Tierschutzgesetz)<br />

30


Achtung: Bei Verlust folgender Gegenstände ist bei der Bundespolizei eine Verlustanzeige<br />

zu erstatten:<br />

‣ Kennzeichentafeln (§ 51 Abs 1 KFG);<br />

‣ Führerschein, Heeresführerschein, Mopedausweis und Feuerwehrführerschein (§ 14 Abs<br />

3 FSG);<br />

‣ Zulassungsschein (§ 102 Abs 5 KFG);<br />

‣ waffenrechtliche Dokumente (§ 15 Abs 2 WaffG);<br />

‣ Begleitpapiere nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (§ 13 Abs 3)<br />

‣ radioaktive Stoffe (§ 26 Strahlenschutzgesetz)<br />

31


C.1.3. Exkurs: Kriminalpolizei<br />

<strong>Die</strong> Sicherheitspolizei hat – wie gesagt – die primäre Aufgabe, allgemeine Gefahren von<br />

vorneherein zu verhindern oder zu bekämpfen. Solche Gefahren haben oft eine gerichtlich<br />

strafbare Handlung als Ursache (zB. A hat vor B zu töten).<br />

Hat sich eine Gefahr bereits verwirklicht, wurde also ein Rechtsgut bereits beeinträchtigt<br />

oder dies zumindest versucht, besteht – wenn dies durch eine gerichtlich strafbare Handlung<br />

erfolgte – ein Strafanspruch des Staates. Primär zuständige Organe für die Durchsetzung dieses<br />

Strafanspruchs sind die Gerichte und die Staatsanwaltschaften.<br />

Aber auch die Sicherheitsbehörden und ihre Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes<br />

wirken „im <strong>Die</strong>nste der Strafrechtspflege“ bei der Ausforschung des Täters und allgemein<br />

bei der Aufklärung von Straftaten mit. Werden diese Behörden und Organe auf diesem Gebiet<br />

tätig, bezeichnet man dies als „Kriminalpolizei“. Oder anders gesagt: Arbeitet irgendein<br />

Polizeibeamter an der Aufklärung von Straftaten (auch wenn er zB eigentlich für Verkehrsangelegenheiten<br />

zuständig ist), wird er „kriminalpolizeilich“ tätig; Organisationseinheiten, die sich<br />

ausschließlich oder vorwiegend mit der Aufklärung von Straftaten beschäftigen, tragen oft den<br />

Begriff „Kriminal“ in der Bezeichnung (zB Bundeskriminalamt, Landeskriminalamt).<br />

Das Verfahren bei der Aufklärung von Straftaten (zB wann die Polizei jemanden festnehmen<br />

oder eine Wohnung durchsuchen darf) ist in der Strafprozessordnung 6 geregt. Mit 1.<br />

Jänner 2008 tritt eine völlig neue Strafprozessordnung 7 in Kraft.<br />

Angehörigen eines Gemeindewachkörpers können auch kriminalpolizeilich tätig werden,<br />

wenn sie gemäß § 9 Abs. 3 SPG durch Verordnung der Sicherheitsdirektion der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde<br />

zur Erfüllung des sicherheitspolizeilichen Exekutivdienstes unterstellt<br />

sind (siehe dort).<br />

6 BGBl 1975/631 zuletzt idF BGBl I 2004/151.<br />

7 BGBl I 2004/19 (Strafprozessreformgesetz) idF BGBl I 2007/93.<br />

32


C.2. Passwesen<br />

Das Passgesetz 8 regelt nur Passangelegenheiten österreichischer Staatsbürger (für<br />

Fremde – siehe Fremdenpolizeigesetz).<br />

Für Österreicher besteht bei der Ausreise aus dem Bundesgebiet und bei der Einreise in<br />

dieses grundsätzlich Passpflicht, sie benötigen also ein gültiges Reisedokument (Reisepass<br />

oder Passersatz). Allerdings darf ihnen die Einreise in das Bundesgebiet bei Glaubhaftmachung<br />

von Staatsbürgerschaft und Identität nicht verweigert werden (§ 2 Abs 1 PassG).<br />

Arten der Reisepässe (§ 3 Abs 1 PassG):<br />

‣ gewöhnlicher Reisepass;<br />

‣ <strong>Die</strong>nstpass;<br />

‣ Diplomatenpass.<br />

Auf einen gewöhnlichen Reisepass hat jeder österreichischer Staatsbürger einen<br />

Rechtsanspruch – außer es liegen Passversagungsgründe (§ 14 PassG) vor. Gewöhnliche Reisepässe<br />

gelten grundsätzlich 10 Jahre (§ 11 PassG), eine Verlängerung ist unzulässig.<br />

Passversagungsgründe bestehen zB, wenn<br />

‣ der Passwerber seine Identität nicht nachzuweisen vermag;<br />

‣ Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will,<br />

‣ um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung eingeleiteten Strafverfolgung<br />

oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen,<br />

‣ um Schlepperei zu begehen oder<br />

‣ um Suchtmittelhandel zu betreiben;<br />

‣ durch den Aufenthalt des Passwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der<br />

Republik Österreich gefährdet wäre.<br />

Werden nachträglich Tatsachen bekannt oder treten solche ein, die die Versagung der<br />

Ausstellung eines Reisepasses rechtfertigen würden, ist der Reisepass zu entziehen (Passentziehung;<br />

§ 15 Abs 1 PassG).<br />

Der Antrag auf Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses kann – sofern eine entsprechende<br />

Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde besteht – bei der Gemeinde (beim<br />

Bürgermeister) eingebracht werden. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller in dieser Gemeinde<br />

seinen Wohnsitz (nicht unbedingt Hauptwohnsitz) hat. Der Bürgermeister hat die Identitätsprüfung<br />

vorzunehmen. Zuständig für die Ausstellung ist die Bezirksverwaltungsbehörde.<br />

Auch die Ausfolgung des Passes durch die Gemeinde ist zulässig ( § 16 Abs. 3).<br />

neu: Seit dem 15. Juni 2009 sind keine neuen Kindermiteintragungen mehr möglich, daher<br />

muss für jedes Kind ein eingener Reisepass beantragt werden. Bestehende<br />

Kindermitein-tragungen bleiben grundsätzlich derzeit noch bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer<br />

des Kindes oder in jedem Fall ab dem 15. Juni 2012 ungültig, auch wenn der<br />

Reisepass ein späteres Ab-laufdatum aufweist. <strong>Die</strong> Gültigkeit des Reisepasses, in dem<br />

sich die Kinermiteintragungen befindet, bleibt davon jedoch unberührt.<br />

Bei einer nachträglichen Änderung oder Ergänzung werden eingetragene Kinder, die das<br />

zwölfte Lebensjahr vollendet haben, von Amts wegen gestrichen, auch wenn sie noch keinen<br />

eigenen Reisepass besitzen.<br />

Unter bestimmten Umständen kann für eine Person ein weiterer Reisepass ausgestellt<br />

werden (§ 10 PassG). Nämlich wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Besitz eines solchen für<br />

eine aus persönlichen oder beruflichen Gründen wichtige Reise notwendig ist (z.B. Israel und<br />

arabische Staaten).<br />

8 Bundesgesetz betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992),<br />

BGBl 839/1992 zuletzt idF BGBl I Nr. 48/2009 (Nr. 135/2009 –Novelle in Bearbeitung).<br />

33


§ 4a PassG sieht die Ausstellung eines sog „Notpasses“ (im Gesetz „gewöhnlicher Reisepass<br />

für bestimmte Anlassfälle“ genannt) zB für den Fall vor, wenn der Passwerber vor einer<br />

wichtigen und unaufschiebbaren Reise vorübergehend nicht über seinen gewöhnlichen Reisepass<br />

verfügt (ihn zB verlegt hat).<br />

Personalausweise gelten als Passersatz (§ 19 PassG). <strong>Die</strong> die gewöhnlichen Reisepässe<br />

betreffenden Bestimmungen gelten weitgehend sinngemäß.<br />

Menschen, die keinen amtlichen Lichtbildausweis erlangen können (zB keine Lenkerberechtigung<br />

und Passversagungsgründe), können sich eine Identitätsausweis nach § 35a SPG<br />

ausstellen lassen (zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde bzw die Bundespolizeidirektion).<br />

<strong>Die</strong>ser Ausweis dient ausschließlich zum Nachweis der Identität (insbesondere bei Polizeikontrollen),<br />

ermächtigt aber ansonsten zu nichts!<br />

34


C.3. Meldewesen<br />

<strong>Die</strong> Meldepflicht entsteht mit der Tatsache der Unterkunftnahme oder Aufgabe der Unterkunft<br />

in einer Wohnung (§ 1 Abs 4 MeldeG 9 ) oder in einem Beherbergungsbetrieb (§ 1 Abs 3<br />

MeldeG). <strong>Die</strong> Pflicht zur An- oder Abmeldung besteht unabhängig vom Grund der Aufgabe<br />

der Wohnung bzw der Unterkunftnahme. Insbesondere begründet auch eine widerrechtlich oder<br />

unter Zwang erfolgte Aufgabe der Unterkunft und das Beziehen einer Notunterkunft diese Verpflichtungen.<br />

Immer ist also der faktische Zustand maßgebend.<br />

Der Wohnsitz (§ 1 Abs 6 MeldeG) unterscheidet sich von der Unterkunftnahme durch<br />

eine gewisse Dauer: Für einen Wohnsitz (Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen) genügt<br />

bereits eine nicht besonders ins Gewicht fallende Lebensbeziehung (zB Ferienwohnung), der<br />

Hauptwohnsitz (§ 1 Abs 7 MeldeG – Mittelpunkt der Lebensbeziehungen) muss zentrale Lebensbeziehungen<br />

aufweisen.<br />

Hat jemand mehrere Wohnsitze, so ist Hauptwohnsitz der, in dem der „Mittelpunkt seiner<br />

Lebensbeziehungen“ liegt. Hat aber jemand, wie zB ein Student, mehrere Wohnsitze mit solchen<br />

zentralen Lebensbeziehungen, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem<br />

er das überwiegende Naheverhältnis hat (Grundsatz des einzigen Hauptwohnsitzes). Zu den<br />

objektiven Kriterien, die Abs 8 demonstrativ aufzählt, tritt also das subjektive Kriterium des<br />

„überwiegenden Naheverhältnisses“. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen kann sich auch<br />

sukzessive verändern, indem zB der Student den Kontakt zu seiner Heimatgemeinde nach und<br />

nach verliert.<br />

Nach § 1 Abs 8 MeldeG sind für den „Mittelpunkt“ der Lebensbeziehungen insbesondere<br />

folgende Kriterien maßgeblich: „Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte,<br />

Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz<br />

der übrigen, insbes. der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit<br />

nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen,<br />

Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.“<br />

Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine<br />

solche Unterkunft aufgibt, muss sich melden (§ 2 Abs 1 MeldeG – siehe die Übersichten auf<br />

den nächsten Seiten!).<br />

Unterkunftnahme<br />

<strong>Die</strong> Unterkunftnahme in einer Wohnung ist grundsätzlich innerhalb von drei Tagen danach<br />

bei der Meldebehörde zu melden (§ 3 Abs 1 MeldeG), die Aufgabe der Unterkunft muss<br />

innerhalb von drei Tagen davor oder danach gemeldet werden (§ 4 Abs 1 MeldeG).<br />

Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, ist ohne Rücksicht auf<br />

die Unterkunftdauer unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach seinem Eintreffen<br />

durch Eintragung in ein Gästeblatt anzumelden. <strong>Die</strong> Abmeldung muss ebenfalls durch<br />

Eintragung ins Gästeblatt innerhalb von 24 Stunden vor bis unmittelbar nach der Abreise erfolgen<br />

(§ 5 Abs 1 und 2 MeldeG). <strong>Die</strong> Daten können auch automationsunterstützt verarbeitet werden.<br />

9 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl 1992/9 zuletzt idF BGBl I 2006/45, Meldegesetz – Durchführungsverordnung<br />

(MeldeV), BGBl II 2002/66.<br />

35


Unterkunft in<br />

Wohnungen (§ 1 Abs 4)<br />

(Auch Fahrzeuge und Zelte gelten<br />

als Wohnung, wenn sie im Gebiet<br />

derselben Gemeinde länger als 3<br />

Tage als Unterkunft dienen)<br />

Beherbergungsbetriebe<br />

(§ 1 Abs 3)<br />

(auch regelmäßige Privatzimmervermietung,<br />

beaufsichtigte Camping-<br />

oder Wohnwagenplätze,<br />

Schutzhütten)<br />

Entstehen der<br />

Meldepflicht<br />

(§ 2 Abs 1)<br />

a) bei Unterkunftnahme<br />

b) bei Aufgabe der Unterkunft<br />

Ausnahmen von<br />

der Meldepflicht<br />

(§§ 2, 5 Abs 3, 10<br />

Abs 4)<br />

a) Unterkunft nicht länger als 3<br />

Tage<br />

b) unentgeltliche Unterkunft nicht<br />

länger als 2 Monate, sofern im<br />

Bundesgebiet anderswo gemeldet<br />

Weitere Ausnahmen siehe Anmerkung<br />

unten<br />

Bei Reisegruppen, die<br />

a) aus mindestens 8 Personen<br />

(einschließlich des Reiseleiters)<br />

bestehen und<br />

b) nicht länger als eine Woche<br />

gemeinsam im selben Beherbergungsbetrieb<br />

Unterkunft nehmen,<br />

ist nur der Reiseleiter voll meldepflichtig.<br />

Gesamtanzahl der Mitglieder<br />

ist aber im Gästeblatt einzutragen.<br />

Gesondert und zahlenmäßig<br />

gegliedert ist das Herkunftsland<br />

der Reiseteilnehmer<br />

anzugeben. Außerdem Sammelliste<br />

nötig (§ 5 Abs 3).<br />

Meldepflichtiger,<br />

Erfüllung der Meldepflicht<br />

(§ 7)<br />

a) Unterkunftnehmer,<br />

b) Erziehungsberechtigter: für Minderjährige,<br />

c) Sachwalter: für einen behinderten Menschen, wenn sie in dessen<br />

Wirkungsbereich fällt.<br />

d) erfolgt die Unterkunftnahme nicht bei oder mit dem Erziehungsberechtigten<br />

oder Sachwalter – der Unterkunftgeber<br />

Anmeldefrist<br />

(§§ 3, 5)<br />

Der Meldepflichtige hat die ausgefüllten<br />

Meldezettel zu unterschreiben,<br />

er bestätigt damit die sachliche<br />

Richtigkeit der Meldedaten.<br />

<strong>Die</strong> Rubrik für die Eintragung des<br />

Religionsbekenntnisses braucht<br />

erst ausgefüllt zu werden, nachdem<br />

der Unterkunftsgeber die<br />

Meldezettel unterschrieben hat (§<br />

8).<br />

Innerhalb von 3 Tagen nach dem<br />

Tag der Unterkunftnahme<br />

Eintragungen im Gästeblatt können<br />

auch vom Inhaber oder dessen<br />

Beauftragten vorgenommen<br />

werden. <strong>Die</strong>se sind stets für die<br />

ordnungsgemäße Vornahme der<br />

Eintragungen verantwortlich.<br />

unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb<br />

von 24 Stunden nach<br />

dem Eintreffen<br />

36


Abmeldefrist<br />

(§§ 4, 5)<br />

Innerhalb von 3 Tagen vor oder<br />

nach<br />

innerhalb von 24 Stunden vor bis<br />

unmittelbar nach<br />

Form der Anmeldung<br />

(§§ 3, 4a, 5, 9, 10)<br />

Verpflichtung zur<br />

Vorlage öffentlicher<br />

Urkunden, aus denen<br />

die Identitätsdaten<br />

(§ 1 Abs 5a)<br />

des Uterkunftnehmers<br />

hervorgehen;<br />

auf Verlangen der<br />

Meldebehörde überdies<br />

eines Identitätsnachweises<br />

Übermittlung eines (1) Meldezettels<br />

pro Person, der nebst einer<br />

Meldebestätigung in Form eines<br />

Meldevermerkes nach § 3 Abs 4<br />

retourniert wird.<br />

<strong>Die</strong> Anmeldung ist erfolgt, sobald<br />

der Meldebehörde der entsprechend<br />

vollständig ausgefüllte Meldezettel<br />

vorliegt (§ 4a Abs 1),<br />

selbst wenn zu diesem Zeitpunkt<br />

die Identität des Anmeldenden<br />

nicht festgestellt ist; das in diesem<br />

Fall Erforderliche hat die Meldebehörde<br />

zu veranlassen.<br />

Aufgabe der Unterkunft<br />

Daher kann bei Aufenthalt für nur<br />

eine Nacht An- und Abmeldung<br />

gleichzeitig erfolgen.<br />

Eintragung im Gästeblatt<br />

Für Familien: Gemeinsame Eintragung<br />

von Ehegatten bzw. Elternteilen<br />

und deren Kindern im selben<br />

Blatt, sofern sämtliche Familienmitglieder<br />

denselben Familiennamen<br />

und dieselbe Staatsangehörigkeit<br />

besitzen.<br />

Anstelle der Gästeblattsammlung<br />

können die Meldedaten auch automationsunterstützt<br />

verarbeitet werden.<br />

Form der Abmeldung<br />

(§§ 4, 4a, 5, 9)<br />

Ummeldung<br />

(§ 3 Abs 3 und 4, §§<br />

11 und 15 Abs 7)<br />

Übermittlung eines (1) Meldezettels,<br />

der nebst einer Abmeldebestätigung<br />

nach § 4 Abs 4 retourniert<br />

wird. <strong>Die</strong> Abmeldung kann<br />

anlässlich der Anmeldung auch<br />

bei der Anmeldebehörde erfolgen,<br />

im Fall des § 3 Abs 3 letzter Satz<br />

ist dies obligatorisch.<br />

Sie ist erfolgt, sobald der Meldebehörde<br />

der entsprechend vollständig<br />

ausgefüllte Meldezettel<br />

vorliegt.<br />

‣ Bei Änderung eines Namens<br />

oder der Staatsangehörigkeit<br />

‣ bei Hauptwohnsitzverlegung<br />

außerhalb eines Reklamationsverfahrens<br />

Austragung im Gästeblatt (Abreisevermerk)<br />

bzw automationsunterstützte<br />

Speicherung der Abmeldung<br />

‣ bei Meldung von mehr als einem<br />

(1) Hauptwohnsitz durch SID<br />

bzw BMI<br />

37


Verweigerung der<br />

Meldepflicht durch<br />

den Meldepflichtigen<br />

(§ 8 Abs 2 und § 7<br />

Abs 6)<br />

Möglichkeit der Verweigerung der Unterkunftgewährung<br />

(Vertragsfreiheit)<br />

oder<br />

Anzeigepflicht<br />

des<br />

Unterkunftgebers nach § 8 Abs<br />

2<br />

Der Betriebsinhaber oder dessen<br />

Beauftragter hat hievon unverzüglich<br />

die Meldebehörde oder ein Organ des<br />

öffentlichen Sicherheitsdienstes zu<br />

verständigen (§ 7 Abs 6).<br />

Das MeldeG kennt einige absolute Ausnahmen (§ 2 Abs 2):<br />

‣ Menschen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird;<br />

‣ ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder usw sowie deren Begleitpersonen;<br />

‣ Diplomaten, soweit sie in Wohnungen Unterkunft nehmen; für Beherbergungsbetriebe gilt<br />

aber diese Ausnahme nicht;<br />

‣ auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde<br />

Angehaltene (zB Straf- oder Schubhaft).<br />

Relativ (nämlich unter der Voraussetzung dass sie schon anderswo im Bundesgebiet<br />

gemeldet sind) von der Meldepflicht ausgenommen (§ 2 Abs 3 MeldeG):<br />

‣ Menschen, denen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft<br />

gewährt wird;<br />

‣ Pfleglinge in einer Krankenanstalt;<br />

‣ Minderjährige in Heimen;<br />

‣ Angehörige des Bundesheeres, der Exekutive oder des Katastrophenhilfsdienstes in Gemeinschaftsunterkünften.<br />

Das Meldedatum „Religionsbekenntnis“ ist besonders geregelt:<br />

‣ Eine unrichtige Angabe des Religionsbekenntnisses ist nicht strafbar (§ 22 Abs 1 Z 4<br />

MeldeG); die Angabe des Religionsbekenntnisses kann überhaupt verweigert werden!<br />

‣ Beim Ausfüllen des Meldezettels braucht die Rubrik für die Eintragung des Religionsbekenntnisses<br />

erst ausgefüllt zu werden, nachdem der Unterkunftgeber den Meldezettel unterschrieben<br />

hat (§ 7 Abs 4 MeldeG).<br />

‣ <strong>Die</strong> Bürgermeister sind allerdings verpflichtet, den gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften<br />

auf Verlangen die Meldedaten all jener in der Gemeinde angemeldeten Menschen<br />

zu übermitteln, die sich zu diesen Religionsgesellschaften bekannt haben.<br />

<strong>Die</strong> von einem Beherbergungsbetrieb zu führende Gästeblattsammlung muss von der<br />

Meldebehörde signiert sein; die Blätter der Sammlung müssen fortlaufend nummeriert sein und<br />

müssen drei Jahre ab letzter Eintragung aufbewahrt werden. Der Meldebehörde und ihren Organen<br />

ist jederzeitig Einsicht zu gewähren.<br />

Anstelle einer Gästeblattsammlung können die Meldedaten der Gäste auch automationsunterstützt<br />

verarbeitet werden (näher § 10 Abs 7 MeldeG).<br />

Bei einer zwei Monate überschreitenden Unterkunftsdauer in einem Beherbergungsbetrieb<br />

ist zusätzlich eine Anmeldung bei der Meldebehörde erforderlich, und zwar spätestens am<br />

dritten Tag nach Ablauf der zwei Monate (§ 5 Abs 4 MeldeG).<br />

Änderung von Meldedaten<br />

Das Gesetz versteht unter Ummeldung nicht eine Wohnsitzänderung, sondern eine „Änderung<br />

der Meldedaten“ durch gleichzeitige Ab- und Neuanmeldung (§ 11 MeldeG); sie ist vorgesehen<br />

‣ bei Änderung des Familien- oder Vornamens oder der Staatsangehörigkeit (Abs 1: binnen<br />

3 Monaten) oder<br />

‣ bei Verlegung des Hauptwohnsitzes außerhalb eines Reklamationsverfahrens nach Abs<br />

38


2, wenn jemand über mehr als einen Wohnsitz verfügt.<br />

Sonstige Änderungen der Meldedaten, wie etwa Umbenennung einer Straße, Erwerb<br />

einer weiteren Staatsbürgerschaft oder die – nicht obligatorische – Änderung des Religionsbekenntnisses,<br />

kann die Meldebehörde formlos vornehmen; sie hat dem Betroffenen eine Ausfertigung<br />

der geänderten Meldedaten zuzuleiten.<br />

Zuständigkeit - Behörde<br />

Örtlich zuständig für einen Meldevorgang ist:<br />

‣ Bei der Anmeldung der Bürgermeister der Gemeinde der Unterkunftnahme (ergibt sich<br />

aus § 3 Abs 1 MeldeG).<br />

‣ Bei der Abmeldung der Bürgermeister der Gemeinde der bisherigen Unterkunft oder – in<br />

der Praxis regelmäßig - anlässlich der Anmeldung der Bürgermeister der Gemeinde der<br />

neuen Unterkunft (§ 4 Abs 2 MeldeG).<br />

‣ Wenn die Anmeldung mit Hauptwohnsitz erfolgt und der zu Meldende bereits mit Hauptwohnsitz<br />

gemeldet ist, hat er die Abmeldung oder Ummeldung iSd § 11 Abs 2 für diese<br />

Unterkunft gleichzeitig beim nunmehr für den Hauptwohnsitz zuständigen Bürgermeister<br />

vorzunehmen (§ 3 Abs 3 MeldeG).<br />

Eine persönlichen Übergabe oder Aushändigung durch Boten ist nicht erforderlich, weshalb<br />

eine postalische Anmeldung möglich wird.<br />

Meldebehörde ist ausschließlich der Bürgermeister (§ 13 MeldeG). Der Instanzenzug<br />

geht zur Bezirksverwaltungsbehörde bzw Bundespolizeidirektion und endet bei der Sicherheitsdirektion.<br />

Verwaltungsstrafbehörde ist ausschließlich die Bezirksveraltungsbehörde.<br />

Unterkunftgeber<br />

Den Unterkunftgeber treffen verschiedene melderechtliche Verpflichtungen:<br />

‣ Er hat den vom Meldepflichtigen unterfertigten Meldezettel unter leserlicher Beifügung<br />

seines Namens zu unterschreiben. Er hat die Unterschrift zu verweigern, wenn er Grund<br />

zur Annahme hat, dass der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder<br />

nicht innerhalb einer Woche beziehen wird (§ 8 Abs 1 MeldeG). Das soll Scheinmeldungen<br />

verhindern.<br />

‣ Zur Verhinderung unangemeldeten Wohnens hat der Unterkunftgeber bei Verdacht, dass<br />

jemand, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, der Meldepflicht nicht nachkommt,<br />

dies binnen 14 Tagen der Behörde mitzuteilen.<br />

‣ Den Unterkunftgeber trifft auf Verlangen der Meldebehörde oder eines Organs des öffentlichen<br />

Sicherheitsdienstes eine Auskunftspflicht über Unterkunftgewährungen in den letzten<br />

6 Monaten (§ 12 Abs 2 MeldeG).<br />

Melderegister<br />

Das von den Bürgermeistern zu führende lokale Melderegister hat die Meldedaten aller<br />

bei ihnen angemeldeten Personen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen zu enthalten.<br />

<strong>Die</strong> Meldebehörden können ihr lokales Melderegister auch im Rahmen des ZMR führen.<br />

Das ZMR wird als Informationsverbundsystem vom BMI geführt. <strong>Die</strong> Meldebehörden<br />

müssen ihre Meldedaten zur Aufnahme in das ZMR überlassen. Im ZMR hat jeder Gesamtdatensatz<br />

eine Melderegisterzahl (ZMR-Zahl).<br />

<strong>Die</strong> Meldebehörden dürfen zu Fahndungszwecken oder für Verwaltungsverfahren die<br />

Identitätsdaten von nicht Gemeldeten Hinweise in das Melderegister - auch in das ZMR - aufnehmen,<br />

wenn der Gesuchte früher in dieser Gemeinde gemeldet war oder sonst eine Naheverhältnis<br />

zur Gemeinde besteht (Personenhinweis, „Aviso“). Im „Trefferfall“ ist die ersuchende<br />

Behörde zu verständigen.<br />

39


Der Meldewahrheit dient die amtswegige Berichtigung des Melderegisters bei Tod, unrichtigen<br />

(zB Anmeldung ohne Unterkunftnahme), unvollständigen oder unterlassenen Meldungen<br />

(§ 15 MeldeG); dies ist Amtspflicht der Meldebehörde („.. hat ... von Amts wegen vorzunehmen“).<br />

Vor einer Berichtigung ist – sofern denkbar – der Betroffene zu verständigen und ihm<br />

Gelegenheit einzuräumen, Einwendungen vorzubringen. Bleiben eventuelle Einwendungen unberücksichtigt,<br />

muss ein Bescheid erlassen werden (Abs 2).<br />

Das Melderegister steht neben polizeilichen und sonst administrativen Zwecken – wenn<br />

auch beschränkt – auch für private Interessen zur Verfügung.<br />

Jedermann kann von der Meldebehörde gegen Nachweis seiner Identität (was eine telefonische<br />

Auskunft ausschließt), Auskunft aus dem Melderegister verlangen. <strong>Die</strong> Auskunft der<br />

Meldebehörde hat sich aber auf die Mitteilung zu beschränken, ob und zutreffendenfalls wo<br />

innerhalb ihres Wirkungsbereiches ein bestimmbarer Mensch (keine systematischen Auskünfte!!!),<br />

angemeldet ist oder zuletzt angemeldet war. Daher wäre zB die Übermittlung von Meldedaten<br />

an einen Adressbuchverlag unzulässig.<br />

Wird die Auskunft unter Inanspruchnahme des ZMR erteilt, was die Regel ist, ist sie auf<br />

den Hauptwohnsitz beschränkt, hinsichtlich anderer gemeldeter Wohnsitze muss der Antragsteller<br />

ein rechtliches Interesse nachweisen (näher § 16 Abs 1 MeldeG), das für Auskünfte aus<br />

dem lokalen Melderegister nicht gefordert ist. Keinesfalls darf aber eine Meldeauskunft über<br />

den von § 18 Abs 1 MeldeG erster Satz gezogenen Rahmen hinausgehen, darf also zB nicht<br />

beinhalten, wie lange jemand während eines früheren Zeitraums an einer bestimmten Unterkunft<br />

gemeldet war.<br />

<strong>Die</strong> örtliche Zuständigkeit zur Erteilung der Auskunft richtet sich nach dem Wohnsitz oder<br />

Aufenthalt des Auskunftswerbers. Meldeanfragen aus dem Ausland können an jede Meldebehörde<br />

gerichtet werden.<br />

Hauseigentümer haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Bekanntgabe<br />

der Namen und Adressen aller im Haus, einer Stiege oder einer Wohnung angemeldeten Menschen.<br />

Der Hauseigentümer darf die Meldedaten allerdings nur benützen, um seine melderechtlichen<br />

Pflichten zu erfüllen oder um Rechte gegen Hausbewohner (etwa Verbot der Untervermietung)<br />

geltend zu machen.<br />

Natürlich können Organe der Gebietskörperschaften im Rahmen der Amtshilfe Auskunft<br />

aus dem Melderegister verlangen (§ 20 Abs 3 MeldeG). Viele Behörden haben ohnehin einen<br />

Online-Zugriff auf das ZMR. Daneben gibt es eine spezielle „Amtshilfen“ für die „Gebühreninkasso<br />

Service GmbH“ gemäß § 4 Abs 3 Rundfunkgebührengesetz, BGBl I 1999/159.<br />

Zum Schutz der Privatsphäre kann jeder Gemeldete bei der Behörde eine „Auskunftssperre“<br />

(§ 18 Abs 2 MeldeG) beantragen; bei „offenkundigem“ Interesse kann die Sperre auch<br />

amtswegig erfolgen. Der Antragsteller muss ein schutzwürdiges Interesse nennen können (zB<br />

Bedrohungen, Personen des öffentlichen Lebens, Inkognitoadoption). <strong>Die</strong> Auskunftssperre kann<br />

für höchstens zwei Jahre verfügt – aber auch wieder verlängert – werden. <strong>Die</strong> Auskunftssperre<br />

ist allerdings zu widerrufen, wenn sich der Antragsteller dadurch einer rechtlichen Verpflichtung<br />

(zB Unterhaltszahlungen), zu entziehen sucht oder wenn der Grund für die Auskunftssperre<br />

weggefallen ist.<br />

Bei aufrechter Auskunftssperre lautet die Auskunft: „Es liegen über den/die Gesuchte/n<br />

keine Daten für eine Meldeauskunft vor.“ (Das ist dieselbe Auskunftsformel, wie wenn jemand<br />

im Melderegister nicht aufscheint.)<br />

<strong>Die</strong> Meldebehörde hat auf Grund der im Melderegister enthaltenen Meldedaten dem Antragsteller<br />

auf Antrag zu bestätigen, dass, seit wann und wo er angemeldet ist (Meldebestätigung<br />

- § 19 MeldeG). Auf begründeten Antrag kann die Meldebestätigung auch frühere Anmeldungen<br />

einschließlich der zugehörigen Abmeldungen innerhalb einer Ortsgemeinde beinhalten.<br />

Einem Obdachlosen hat die Meldebehörde auf Antrag eine Hauptwohnsitzbestätigung<br />

auszustellen, wenn er glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt<br />

seiner Lebensinteressen in der Gemeinde hat und eine Kontaktstelle nennen kann (§ 19a<br />

MeldeG).<br />

40


Reklamationsverfahren<br />

Ist eine Person an einem Ort mit Hauptwohnsitz gemeldet, bestehen aber behördliche<br />

Zweifel, ob sie dort tatsächlich ihren Hauptwohnsitz hat, kann dies durch ein besonderes Verwaltungsverfahren,<br />

dem Reklamationsverfahren, geklärt werden (§ 17 MeldeG).<br />

Im Reklamationsverfahren wird nur geklärt, ob jemand seinen Hauptwohnsitz dort hat, wo<br />

er ihn gemeldet hat. Dagegen wird die Frage, wo jemand tatsächlich seinen Hauptwohnsitz hat,<br />

nicht geklärt.<br />

Das Reklamationsverfahren kann nur auf Antrag eines Bürgermeister eingeleitet werden<br />

(Abs 2), und zwar des Bürgermeister<br />

‣ der Gemeinde, in der jemand mit Hauptwohnsitz angemeldet ist (Z 1).<br />

Zuständige Behörde ist der LH der „Anmeldungsgemeinde“ und Parteien sind der Betroffene<br />

und der antragstellende Bürgermeister ;<br />

‣ einer Gemeinde, in der jemand zwar nicht mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, aber einen<br />

Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (Z 2). Der Bürgermeister muss darlegen können,<br />

dass der Betroffene einen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in seiner Gemeinde<br />

hat. Dabei hat er die Möglichkeit, vom Betroffenen eine Wohnsitzerklärung zu verlangen,<br />

die für den Bürgermeister eine wesentliche Grundlage für seine Entscheidung, die Einleitung<br />

eines Reklamationsverfahrens zu beantragen, sein soll.<br />

Der Antrag ist jedoch auch ohne Nachweis des Bestehens eines Mittelpunkts der Lebensbeziehungen<br />

in dieser Gemeinde zulässig, wenn der Betroffene keine vollständige oder<br />

eine in sich widersprüchliche Wohnsitzerklärung (§ 15a MeldeG) abgegeben hat, obwohl<br />

er unter Setzung einer Nachfrist auf diese Folge hingewiesen worden war.<br />

Zuständige Behörde: Landeshauptmann, jedoch BMI, wenn sich die beiden betroffenen<br />

Gemeinden in verschiedenen Bundesländern befinden.<br />

Parteien des Reklamationsverfahrens sind der Betroffene, der antragstellende Bürgermeister<br />

und der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Betroffene mit Hauptwohnsitz gemeldet<br />

ist.<br />

<strong>Die</strong> Bürgermeister dürfen im Verfahren nur Tatsachen geltend machen, die sie in Vollziehung<br />

eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes ermittelt haben und die keinem Übermittlungsverbot<br />

unterliegen; daher sind - außer nach Abs 3a - „zusätzliche“ Ermittlungen unzulässig,<br />

auch ein allfällige private Kenntnisse des Bürgermeisters darf nicht verwertet werden.<br />

Berufungen gegen den Bescheid des LH und des BMI sind unzulässig, lediglich VwGH-<br />

Beschwerden sind möglich.<br />

Strafbestimmungen<br />

Das Meldegesetz kennt zahlreiche Verwaltungsübertretungen, die von der Bezirksverwaltungsbehörde<br />

zu ahnden sind (§ 22 MeldeG).<br />

Für dei Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ist die nicht die Frage<br />

eines Haupt- oder Zweitwohnsitzes maßgeblich, sondern der tatsächlich Aufenthalt. Dauert<br />

dieser länger als 3 Monate. dann hat dieser EWR-Bürger eine Anmeldebescheinigung bei<br />

der Bezirksver-waltungsbehörde (Fremdenpolizei) zu beantragen.<br />

41


C.4. Fremdenpolizei<br />

Fremde sind Menschen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (§ 2<br />

Abs 4 Z 1 FPG 10 ).<br />

Fremden brauchen für die Einreise ins Bundesgebiet grundsätzlich ein gültiges Reisedokument<br />

(Passpflicht; § 15 FPG). <strong>Die</strong> Passpflicht trifft auch EWR-Bürger, sie erfüllen ihre Pflicht<br />

allerdings auch mit einem Personalausweis. <strong>Die</strong> Passpflicht ist durch zahlreiche Ausnahmen<br />

durchbrochen.<br />

Grundsätzlich sind Fremde auch sichtvermerkspflichtig (§ 15 FPG). Allerdings gibt es<br />

auch hier weitgehende Ausnahmen.<br />

Fremde müssen den Fremdenpolizeibehörden und ihren Organen auf Verlangen die<br />

maßgeblichen Dokumente aushändigen oder sich an jene Stelle begeben, an der diese verwahrt<br />

sind.<br />

Als fremdenpolizeiliche Maßnahmen kennt das FrG zB die Ausweisung, das Aufenthaltsverbot,<br />

die Abschiebung, die Zurückweisung und die Schubhaft.<br />

Fremdenpolizeibehörden sind primär die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeidirektionen<br />

(§ 3 FPG).<br />

Angehörige eines Gemeindewachkörpers dürfen das Fremdenpolizeigesetz vollziehen,<br />

wenn sie über Antrag der Gemeinde von der Sicherheitsdirektion mit Verordnung dazu ermächtigt<br />

wurden (§ 4 FPG).<br />

10 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde<br />

und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), BGBl I 2005/100 zuletzt<br />

idF BGBl I 2006/99.<br />

42


C.5. Grenzkontrollwesen<br />

Der Grenzübertritt ist an jeder Stelle der Binnengrenze (zu Schengen-Staaten, also<br />

Deutschland und Italien) zulässig; die Aussengrenze darf hingegen grundsätzlich nur an<br />

Grenzübergangsstellen überschritten werden (§ 10 GrekoG 11 ).<br />

<strong>Die</strong> Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind als Hilfsorgane der Grenzkontrollbehörde<br />

ermächtigt, Menschen einer Grenzkontrolle zu unterziehen, wenn anzunehmen ist,<br />

diese seien grenzkontrollpflichtig oder hätten den Grenzübertritt unbefugt außerhalb von<br />

Grenzübergangsstellen vornehmen wollen oder vorgenommen (§ 12 GrekoG).<br />

Grenzkontrollbehörden sind grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörden und die<br />

Bundespolizeidirektionen (§ 8 GrekoG).<br />

11 Bundesgesetz über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertritts<br />

(GrenzkontrollG – GrekoG), BGBl 1996/435 zuletzt idF 2004/151.<br />

43


C.6. Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen<br />

(neu mit 1.Jänner 2010: Sprengmittelgesetz 2010 – SprG)<br />

C.6.1. Waffengesetz<br />

Waffen iSd WaffG 12 sind Gegenstände, die „ihrem Wesen“ nach dazu bestimmt sind,<br />

‣ die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen<br />

oder herabzusetzen oder<br />

‣ bei der Jagd oder beim Schiesssport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.<br />

usw<br />

ZB: Pistole, Revolver, Degen, Dolche, Schlagring; nicht aber: Küchenmesser, Hacke, Axt<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Waffenbehörde (Bundespolizeidirektion,<br />

Bezirksverwaltungsbehörde) gegen einen Menschen ein Waffenverbot verhängen (§ 12<br />

WaffG), was bedeutet, dass diese Person eine Waffe nicht einmal „angreifen“ darf.<br />

Bei Gefahr im Verzug können Organe der öffentlichen Aufsicht Waffen, Munition und<br />

Urkunden sicherstellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass deren Besitzer (Inhaber)<br />

durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen<br />

oder fremdes Eigentum gefährden könnte (§ 13 WaffG). Mit der Abnahme gilt ein vier<br />

Wochen befristetes „vorläufiges Waffenverbot“. Über weitere Maßnahmen hat die Waffenbehörde<br />

zu entscheiden.<br />

Das WaffG zählt einige Waffen auf und erklärt sie zu „verbotenen Waffen“, die man nur<br />

mit einer ausdrücklichen Genehmigung besitzen oder führen darf (§ 17 WaffG) – zB getarnte<br />

Waffen, besonders zerlegbare Waffen, Pumpguns, Totschläger usw.<br />

Zum Führen einer Schusswaffe (also zum Bei-sich-haben außerhalb der Wohnung oder<br />

einer eingefriedeten Liegenschaft) benötigt man grundsätzlich einen Waffenpass.<br />

Zum bloßen Besitz (zu Hause, im Geschäft) reicht – je nach Kategorie, in die die Waffe<br />

fällt – eine Waffenbesitzkarte oder auch nur eine Meldung.<br />

<strong>Die</strong> Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 53 WaffG ermächtigt, eine<br />

Durchsuchung der Kleidung von Menschen und der von diesen mitgeführten Fahrzeuge und<br />

Behältnisse (Koffer, Taschen u. dgl.) an Orten vorzunehmen, an denen auf Grund eines konkreten<br />

Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass<br />

einem waffenrechtlichen Verbot nach dem WaffG oder nach einem anderen Bundesgesetz zuwidergehandelt<br />

wird. Eine Hausdurchsuchung ist im WaffG nicht vorgesehen.<br />

Waffenbehörden sind die Bundespolizeidirektionen bzw die Bezirksverwaltungsbehörden<br />

(§ 48 WaffG).<br />

C.6.2.Sprengmittelgesetz 2010<br />

Mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 tritt das Sprengmittelgesetz 2010 (SprG) in Kraft (BGBL.I Nr.<br />

121/2009).<br />

<strong>Die</strong>ses Gesetz regelt die Herstellung, die Verarbeitung, den Handel, den Erwerb, den Besitz,<br />

die Verbringung, die Ein- und Durchfuhr, das Lagern, das Überlassen, das Entsorgen und das<br />

Vernichten von Schieß- und Sprengmitteln.<br />

12 Waffengesetz 1996, BGBl I 1997/12 zuletzt idF BGBl I 2004/136.<br />

44


Erwerb und Besitz von Sprengmitteln sind Personen vor Vollendung des 21. Lebensjahres,<br />

Erwerb und Besitz von Schießmitteln sind Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres<br />

verboten.<br />

Wer wahrnimmt, dass sich Schieß- und Sprengmittel offenbar in niemandes Gewahrsam<br />

befindet, hat unverzüglich die nächste Sicherheitsdienststellt (Polizei) zu verständigen, die die<br />

Sicherstellung durchzuführen hat.<br />

Besitz und Erwerb von Sprengmitteln sind nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung<br />

erlaubt (Sprengmittelschein), ebenso von Schießmitteln (Schießmittelschein).<br />

Neu: Der Sprengmittelschein ist einer natürlichen Person auf Antrag auszustellen, welche<br />

u.a. einen Nachweis der Fachkenntnis zur Durchführung von Spreng- arbeiten gemäß §§ 62 ff<br />

ASchG und der darauf beruhenden Verordnungen erbringt!<br />

C.6.2. Pyrotechnikgesetz<br />

neu mit 4. Jänner 2010:<br />

Pyrotechnikgesetz 2010 – PyroTG 2010<br />

Das Pyrotechnikgesetz unterteilt die pyrotechnischen Gegenstände entsprchend ihrer<br />

Verwendung oder ihrem Zweck in drei Gruppen. Es sind dies:<br />

Feuerwerkskörper (F)<br />

pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater (T) sowie<br />

sonstige pyrotechnische Gegenstände (P)<br />

Für die von der EU-Richtlinie nicht erfassten pyrotechnischen Sätze ist im Pyrotechnikgesetz<br />

2010 eine eigene Gruppe (S) vorgesehen (§§ 11 bis 14 PyroTG 2010).<br />

Innerhalb dieser Gruppen werden pyrotechnische Erzeugnisse nach dem Grad ihrer Gefährlichkeit<br />

und ihrem Lärmpegel einer durch Zahlen näher bestimmten Kategorie zugeordnet:<br />

Kategorien F1 bis F4 (Feuerwerkskörper)<br />

Kategorien T1 oder T2 (pyrotechn. Gegenstände für Bühne und Theater), den<br />

Kategorien P1 oder P2 (sonstige pyrotechnische Gegenstände), und<br />

Kategorien S1 oder S2 (lose pyrotechnische Sätze)<br />

§ 38 Abs. 1 PyroTG 2010 13 verbietet die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen<br />

der Kategorie F2 (ausser im Rahmen einer Mitverwendung gem. § 28 Abs. 4 oder § 32 Abs. 4)<br />

im Ortsgebiet. Allerdings kann der Bürgermeister mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes<br />

von diesem Verbot ausnehmen, wenn Sicherheitsgefährdungen und Lärmbelästigungen....<br />

nicht zu erwarten sind. <strong>Die</strong> Verwendung pyrotechn. Gegenstände und Sätze innerhalb<br />

und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und<br />

Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiertgärten ist verboten.<br />

Der Besitz und die Verwendung von als "gefährlich" klassifizierten pyrotechnischen Gegenständen<br />

und Sätzen der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 sind zukünftig nur auf Grund<br />

einer behördlichen Bewilligung erlaubt (§ 28 Abs. 1 und 2).<br />

Behörden nach dem Pyrotechnikgesetz sind die Bundespolizeidirektionen bzw die Bezirksverwaltungsbehörden<br />

(§ 5 PyroTG 2010).<br />

13 Bundesgesetz vom 3.5.1974, mit dem polizeiliche Bestimmungen über pyrotechnische Gegenstände<br />

und das Böllerschießen getroffen werden (Pyrotechnikgesetz 1974), BGBl 282/1974 zuletzt idF<br />

BGBl I Nr. 131/2009.<br />

45


C.7. Pressewesen<br />

Dass das Pressewesen zur Sicherheitsverwaltung gezählt wird, lässt sich nur mehr historisch<br />

erklären („Zensur“). Heute herrscht Pressefreiheit und das Mediengesetz 14 sieht eine<br />

Beschlagnahmeermächtigung nur mehr auf richterlichen Auftrag vor (§ 36 MedienG).<br />

14 Bundesgesetz vom 12. 6. 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz),<br />

BGBl 1981/314 zuletzt idF BGBl I 2005/151.<br />

46


C.8. Vereinsangelegenheiten<br />

Unter Verein ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter<br />

Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen,<br />

ideellen Zwecks (§ 1 VereinsG 15 ). Er hat eine – von den Mitgliedern losgelöste –<br />

Rechtspersönlichkeit, ist eine so genannte juristische Person.<br />

Das Vereinsgesetz kennt einige Sonderformen: Hauptvereine, Zweigvereine (Filialen),<br />

Vereinsverbände, Dachverbände und Mitgliedsvereine (§ 1 Abs 4 und 5 VereinsG).<br />

Vereine dürfen nicht auf Gewinn gerichtet sein, dürfen aber auf Gewinn gerichtete Unternehmen<br />

betreiben, wenn der Erlös den ideellen Zwecken gewidmet wird und wenn die wirtschaftliche<br />

Tätigkeit dem Vereinszweck untergeordnet ist (zB Sportplatzbuffet).<br />

Einen Vereinsgründung ist der nach dem Vereinssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde<br />

bzw Bundespolizeidirektion schriftlich unter Vorlage der Statuten anzuzeigen (§ 11<br />

VereinsG). Eine Bewilligung folgt nicht, sondern die Behörde hat die Gründung entweder binnen<br />

vier bzw sechs Wochen zu verbieten oder zu „schweigen“. Mit Ablauf der Frist, erlangt der Verein<br />

Rechtspersönlichkeit und kann seine Tätigkeit aufnehmen (die Behörde kann dies innerhalb<br />

der Frist auch schon „erlauben“).<br />

Wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig<br />

wäre, hat die Vereinsbehörde schon die Gründung eines Vereins zu verbieten.<br />

Der Verein muss seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe ihrer statutenmäßigen<br />

Funktion, ihrer Namen, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsortes und ihrer Anschrift binnen vier<br />

Wochen nach ihrer Bestellung der Behörde bekannt geben.<br />

<strong>Die</strong> Vereinsbehörden führen ein Vereinsregister, aus dem jedermann auf Verlangen bestimmte<br />

Auskünfte erhalten kann (eine Auskunftssperre ist uU möglich).<br />

Wenn der Verein zB gegen Strafgesetze verstößt oder seinen statutenmäßigen Wirkungskreis<br />

überschreitet kann die Behörde einen Verein auflösen (§ 29 VereinsG). Ansonsten<br />

endet seine Rechtspersönlichkeit durch freiwillige Auflösung nach den Statuten.<br />

15 Vereinsgesetz 2002, BGBl I 2002/66 idF BGBl I 2005/124.<br />

47


C.9. Versammlungsangelegenheiten<br />

Das VersG 16 definiert den Begriff der Versammlung nicht. Der Verfassungsgerichtshof<br />

wertet in einer häufig verwendeten Formel eine Zusammenkunft mehrerer Menschen (herrschende<br />

Meinung: zumindest drei) dann als Versammlung iSd VersG, wenn sie in der Absicht<br />

veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation<br />

usw) zu bringen, so dass eine gewisse Assoziation der Zusammenkommenden entsteht.<br />

Nach einer weiteren Formel ist eine Versammlung das Zusammenkommen von Menschen<br />

zum gemeinsamen Zweck der Erörterung von Meinungen oder der Kundgabe von Meinungen<br />

an andere. Jedenfalls muss es sich um eine vorübergehende Zusammenkunft an einem<br />

bestimmten Ort handeln.<br />

Mit Ausnahme von Versammlungen, die auf geladene Gäste beschränkt sind, sind alle<br />

anderen, also öffentlichen Versammlungen, mindestens 24 Stunden vor der beabsichtigten<br />

Abhaltung der Behörde schriftlich anzuzeigen (§ 2 VersG). <strong>Die</strong> Anzeigepflicht trifft den Veranstalter.<br />

Eine Genehmigung für Versammlungen gibt es nicht!<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Versammlung im Vorhinein bescheidmäßig<br />

untersagt werden (§ 6 VersG).<br />

Auch bereits stattfindende Versammlungen können bei Vorliegen bestimmter Gründe untersagt<br />

und aufgelöst werden (§ 13 VersG).<br />

Vermummten und Bewaffneten (es reicht aus, wenn der Betreffende „gefährliche Gegenstände“<br />

bei sich hat) ist die Teilnahme an Versammlungen verboten. <strong>Die</strong> Behörde kann unter<br />

Umständen von der Durchsetzung des Vermummungsverbotes absehen (§ 9 VersG).<br />

Versammlungsbehörde ist die Bundespolizeidirektion bzw die Bezirksverwaltungsbehörde<br />

(lediglich in Bregenz die Sicherheitsdirektion).<br />

Ausnahmsweise, nämlich bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit,<br />

könnte – wohl rein theoretisch – auch der Bürgermeister eine Versammlung untersagen<br />

und auflösen.<br />

16 Versammlungsgesetz 1953, BGBl 1953/98 zuletzt idF BGBl I 2002/127.<br />

48


C.9.1. OÖ Sammlungsgesetz<br />

Das OÖ. Sammlungsgesetz 1996, in der Fassung LGBL.Nr. 90/2001, regelt Haus- und<br />

Straßensammlungen.<br />

Als Sammlung im Sinne dieses Landesgesetzes gilt die persönliche Aufforderung an eine<br />

Mehrheit von Personen zur Hingabe von Geld, wenn keine oder eine unver-hältnismäßige geringfügige<br />

Gegenleistung in Aussicht gestellt wird und die Aufforderung<br />

1. im Umhergehen von Haus zu Haus an die darin befindlichen Personen gerichtet wird<br />

(Haussammlung) oder<br />

2. an allgemein zugänglichen Orten von Person zu Person gerichtet wird (Straßensammlung).<br />

<strong>Die</strong> Durchführung einer Sammlung bedarf einer Bewilligung der Behörde, und zwar<br />

1. für Sammlungen die sich in ihrem Umfang nicht über das Gebiet einer Gemeinde<br />

hinaus erstrecken, durch den Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat,<br />

2. für Sammlungen die sich in ihrem Umfang nach nicht über das Gebiet eines politischen<br />

Bezirkes hinaus erstrecken durch die Bezirksverwaltungsbehörde und<br />

3. für alle übrigen Sammlungen durch die Landesregierung.<br />

49


C.10. Straßenpolizei<br />

Das in der StVO 17 geregelte „Straßenpolizeirecht“ dient der Sicherheit, Leichtigkeit und<br />

Flüssigkeit des Straßenverkehrs und enthält dementsprechend Vorschriften über Fahrregeln,<br />

bevorzugte Straßenbenützer, die Regelung und Sicherung des Verkehrs (zB Arm- und Lichtzeichen,<br />

Straßenverkehrszeichen, Bodenmarkierungen) usw.<br />

Das Kraftfahrgesetz (KFG) hingegen enthält kraftfahrspezifische Vorschriften wie Typengenehmigung,<br />

Zulassung zum Verkehr oder Überprüfung u.ä., das Führerscheingesetz (FSG)<br />

die Voraussetzungen für die Erteilung oder Entziehung einer Lenkberechtigung.<br />

Das „Straßenrecht“ (auch Wegerecht genannt) legt im Wesentlichen Art und Verlauf der<br />

Straßen, Straßenbau und -erhaltung usw fest.<br />

<strong>Die</strong> StVO gilt für die Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die<br />

von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Auf die Eigentumsverhältnisse<br />

an Straßengrund kommt es hierbei nicht an. Auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr<br />

erstrecken sich die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht nicht.<br />

<strong>Die</strong> Zuständigkeiten bei der Vollziehung der StVO sind breit gefächert: Primär sind die<br />

Bezirksverwaltungsbehörden bzw Bundespolizeidirektionen (vgl §§ 94b und 95 StVO) zuständig.<br />

Aber auch der Bundesminister für Verkehr (§ 94 StVO), die Landesregierung (§ 94a StVO)<br />

und die Gemeinden (§ 94c und § 94d) haben Zuständigkeiten.<br />

Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam<br />

werden und sich auf „Verkehrsflächen der Gemeinde“ (Gemeindestraßen, Ortschaftswege, Güterwege,<br />

Radwege, Wanderwege) beziehen soll, sind die im Katalog des § 94d Z 1 bis 20 StVO<br />

aufgezählten Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen.<br />

<strong>Die</strong> Gemeinde ist zuständig zur Erlassung von Verordnungen betreffend<br />

‣ Beschränkungen für das Halten und Parken, Hupverbot, Benützungsverbot für Radfahranlagen<br />

durch Rollschuhfahrer oder Geschwindigkeitsbeschränkungen (Z 4) und<br />

(bescheidmäßige) Ausnahmen hievon (Z 6) sowie die (bescheidmäßige) Bewilligung der<br />

Ladetätigkeit (Z 7), ferner die Bestimmung von Kurzparkzonen (Z 1b) und von „grünen<br />

Zonen“ (= Parkzonen für die Wohnbevölkerung) zwecks Erteilung von Ausnahmebewilligungen<br />

(Z 4a bzw Z 6 sowie Z 1c).<br />

‣ Festsetzung von Taxi- und Stadtrundfahrten-Standplätzen (Z 19);<br />

‣ Erklärung von „Wintersportstraßen“ (Z 13) und „Spielstraßen“ oder Zulassen von Fahren<br />

mit Rollschuhen auf Fahrbahnen (Z 14);<br />

‣ Erklärung zu Fußgängerzonen und (bescheidmäßige) Ausnahmebewilligungen; beachte<br />

die Verordnungsermächtigung für zeitlich beschränkte Ladetätigkeiten nach § 76 a Abs 2;<br />

‣ Erklärung zu Wohnstraßen (Z 8a);<br />

‣ Tariffestsetzung für die Entfernung und Aufbewahrung von Hindernissen (Z 15a);<br />

‣ Streu- und Schneeräumpflicht auf Gehsteigen bzw am Straßenrand (Z 18);<br />

‣ Erlassung der erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen (zB Fahrverbote,<br />

Einbahnstraßen uä), aber nur im Zusammenhang mit (bescheidmäßiger) Bewilligung<br />

von Arbeiten auf oder neben der Straße (§ 90 StVO).<br />

<strong>Die</strong> Gemeinde kann für „Verkehrsflächen der Gemeinde“ auch Geschwindigkeitsbeschränkungen<br />

erlassen:<br />

‣ unter den Voraussetzungen des § 43 StVO, somit bei „Erforderlichkeit“, für bestimmte<br />

Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken (Z 4);<br />

‣ bei bloß „geeignet Erscheinen“ kann sie für ein gesamtes Ortsgebiet eine geringere als<br />

die zulässige Höchstgeschwindigkeit festlegen, und zwar nach Maßgabe des § 20 Abs 2a<br />

StVO, also zB „Tempo 30“ (Z 1).<br />

17 Straßenverkehrsordnung (StVO), BGBl 159/1960 zuletzt idF BGBl I 2006/152.<br />

50


Zur Erlassung von Bescheiden ist - außer der schon genannten „§ 90-Bewilligung“ und<br />

den gleichfalls schon erwähnten Ausnahmen (siehe oben) - die Gemeinde zuständig<br />

‣ zur Bewilligung der Benützung von Straßen einschließlich des für die Sicherheit des Straßenverkehrs<br />

in Betracht kommenden Luftraumes zB zu gewerblichen Tätigkeiten oder zur<br />

Werbung (Z 9) und von Werbungen und Ankündigungen an Freilandstraßen innerhalb einer<br />

Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand (Z 10);<br />

‣ von Ausnahmen vom Parkverbot für LKW in Wohngebieten (Z 1a), wobei bei genereller<br />

Ausnahme eine Verordnung zu erlassen ist;<br />

‣ zur Verpflichtung eines Anrainers, die Anbringung von Verkehrszeichen udgl auf eigenem<br />

Grund zu dulden (Z 3) und zur Verpflichtung betreffend Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen<br />

(Z 3a).<br />

Außerdem ist die Gemeinde zuständig<br />

‣ zur Entgegennahme der Anzeige von Umzügen, ausgenommen im Bereich einer Bundespolizeibehörde<br />

(Z 12);<br />

‣ zur Sicherung des Schulwegs (Z 20).<br />

Eine Übertragung aller oder bloß einzelner von der Bezirkshauptmannschaft zu besorgender<br />

Angelegenheiten, die nur das Gebiet einer Gemeinde betreffen, hinsichtlich einzelner<br />

oder aller Straßen (auch Bundes- oder Landesstraßen) kann unter bestimmten Voraussetzungen<br />

durch Verordnung der Landesregierung in den übertragenen Wirkungsbereich stattfinden<br />

(§ 94c StVO). Hierbei tritt die Gemeinde an die Stelle der Bezirkshauptmannschaft.<br />

Nicht übertragen werden dürfen der Verkehrsunterricht und die Angelegenheiten des<br />

Verwaltungsstrafverfahrens (aber eine Ermächtigung der Organe einer Gemeindewache zur<br />

Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung ist zulässig).<br />

Sofern eine Gemeinde über einen Gemeindewachkörper verfügt, kann ihr auch die<br />

Handhabung der Verkehrspolizei durch diesen übertragen werden; darunter versteht man die<br />

Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung<br />

des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen (§ 94 Abs 1 lit a StVO). Hierbei können der Gemeinde<br />

alle oder nur bestimmte Angelegenheiten der Verkehrspolizei hinsichtlich aller oder nur<br />

einzelner Straßen übertragen werden. „<strong>Die</strong> Ermächtigung der übrigen Organe der Straßenaufsicht,<br />

die Verkehrspolizei im Gemeindegebiet zu handhaben, bleibt hierbei unberührt.“: Das<br />

bedeutet, dass die Organe der Bundespolizei weiterhin für die Verkehrspolizei auf allen Straßen<br />

zuständig bleiben und dabei der Bezirksverwaltungsbehörde unterstehen.<br />

Eine vergleichbare „Übertragung“ enthält der bereits eingangs als Ausnahme erwähnte §<br />

123 Abs 3 KFG.<br />

<strong>Die</strong> Gemeinde hat als Straßenerhalter bestimmte Rechte (§ 98 StVO). Unter anderem<br />

dürfen im Falle der Unaufschiebbarkeit (vgl § 44b) ihre Organe (so wie zB auch die Organe der<br />

Straßenaufsicht, der Feuerwehr und des Bundesheeres) Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen<br />

mit der Wirkung anbringen, als ob sie von der Behörde verordnet worden wären.<br />

<strong>Die</strong> zuständige Behörde ist unverzüglich zu verständigen.<br />

<strong>Die</strong> Organe der Straßenaufsicht sind, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit<br />

des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen<br />

Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen,<br />

und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen (§ 97<br />

Abs 4 StVO).<br />

Unter den „Organen der Straßenaufsicht“ sind regelmäßig auch Organe des öffentlichen<br />

Sicherheitsdienstes, also Bundespolizei und Gemeindewachkörper. Organe der Straßenaufsicht,<br />

die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind: zB Politessen.<br />

Aufgaben der Mitglieder eines Gemeindewachkörpers in der „Straßenpolizei“:<br />

‣ In den Angelegenheiten der „örtlichen Straßenpolizei“ (§ 94d StVO);<br />

‣ im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde (§ 94c StVO).<br />

‣ „Darüber hinaus“ (§ 97 Abs 1 StVO) können sie von der Bezirkshauptmannschaft mit Zu-<br />

51


stimmung der Gemeinde „in dem Umfang und unter den Voraussetzungen wie die sonstigen<br />

Organe der Straßenaufsicht“ ermächtigt werden zur Mitwirkung bei der Vollziehung<br />

der StVO durch<br />

‣ Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,<br />

‣ Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,<br />

‣ Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist.<br />

<strong>Die</strong>se Ermächtigungsmöglichkeit geht über die nach Art 118 Abs 8 B-VG zur Handhabung<br />

des VStG hinaus und umfasst etwa die in § 5b StVO vorgesehenen Zwangsmaßnahmen oder<br />

die Ermächtigung zur Handhabung des Alkomaten. In beiden Fällen unterstehen die Mitglieder<br />

eines Gemeindewachkörpers in fachlicher Hinsicht der Bezirkshauptmannschaft.<br />

52


C.11. Strafregisterwesen<br />

Zweck des Strafregisters ist die Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen, denn<br />

viele Gesetze verlangen für Berechtigungen die Unbescholtenheit.<br />

Das (automationsunterstützte) Strafregister wird für ganz Österreich durch die Bundespolizeidirektion<br />

Wien geführt (§ 1 Abs 2 StrafregG 18 ).<br />

<strong>Die</strong> Bundespolizeidirektion Wien erteilt Strafregisterauskünfte (nicht verwechseln mit<br />

Strafregisterbescheinigungen! – dazu unten) an alle inländische Behörden und die <strong>Die</strong>nststellen<br />

der Bundespolizei. Strafregisterauskünfte an Privatpersonen unzulässig.<br />

<strong>Die</strong> Strafregisterbescheinigungen (§ 10 StrafregG) werden vom Bürgermeister (Linz,<br />

Wels, Steyr: Bundespolizeidirektion) auf Antrag ausgestellt und enthalten<br />

‣ die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen oder<br />

‣ die Angabe, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält.<br />

<strong>Die</strong> örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Aufenthaltsort des Antragstellers (§ 10<br />

Abs 2 StrafregG).<br />

Der Antrag ist bescheidmäßig abzulehnen (§ 10 Abs 3 StrafregG),<br />

‣ wenn sich der Antragsteller nicht ausweisen kann (persönliches Erscheinen notwendig,<br />

und zwar entweder bei Antragstellung oder bei Abholung);<br />

‣ wenn nach ihm gefahndet wird.<br />

Berufungen gegen diesen Bescheid gehen an die Bezirksverwaltungsbehörde und dann<br />

an die Sicherheitsdirektion (bei einer Bundespolizeidirektion direkt an die Sicherheitsdirektion).<br />

Jeder kann ein Verlangen auf bescheidmäßige Feststellung durch den BMI stellen, dass<br />

die Aufnahme in das Strafregister unrichtig oder unzulässig ist (§ 8 StrafregG).<br />

18 Bundesgesetz über die Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen (Strafregistergesetz 1968),<br />

BGBl 1968/277 zuletzt idF BGBl I 2004/151.<br />

53


C.12. OÖ. Polizeistrafgesetz<br />

Das Oö Polizeistrafgesetz 19 enthält einige für Gemeinden relevante Bestimmungen.<br />

C.12.1. Anstandsverletzung<br />

Nach § 1 Oö PolStG ist strafbar, wer den „öffentlichen Anstand“ verletzt. Darunter ist jedes<br />

Verhalten in der Öffentlichkeit zu verstehen, das einen groben Verstoß gegen die allgemein<br />

anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildet (Abs 2).<br />

Auch wenn dies nicht ausdrücklich im Gesetz steht, liegt eine Anstandsverletzung nur vor,<br />

wenn das Verhalten nicht nach einer anderen Norm strafbar ist (Doppelbestrafungsverbot), so<br />

etwa eine Ordnungsstörung nach § 81 Abs. 1 SPG darstellt.<br />

C.12.1.1. Bettelei<br />

Das OÖ Polizeistrafgesetz 1979, in der Fassung LGBL. Nr. 77/2007 wurde durch die OÖ<br />

Polizeistrafgesetz-Novelle 2011, LGBL. Nr.36/2011 geändert und enthält nun in den §§ 1a und<br />

1b die Tatbestände der Bettelei und die Kontrolle deren Enthaltung.<br />

Wer demnach in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen oder unaufgefordertes<br />

Begleiten oder Beschimpfen, um Geld oder geldwerte Sachen an einem öffentlichen<br />

Ort bettelt oder von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus umherzieht, um so zu betteln oder<br />

als Beteiligter einer organisierten Gruppe in dieser Weise bettelt, begeht eine Verwaltungsübertretung.<br />

Wer weiters eine andere Person zum Betteln, in welcher Form auch immer, veranlasst<br />

oder ein solches Betteln organisiert, begeht ebenfalls eine Verwaltungsübertretung.<br />

Wer eine unmündig oder minderjährige Person beim Betteln, in welcher Form auch immer,<br />

mitführt, begeht weiters eine Verwaltungsübertretung, sofern die angeführten Tatbestände<br />

nicht in eine der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bestehen.<br />

<strong>Die</strong> Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen fällt - unbeschadet der §§ 9 und 10<br />

des OÖ Polizeistrafgesetzes - in die Zuständigkeit der Gemeinden.<br />

<strong>Die</strong> Gemeinden können mit der Kontrolle der Einhaltung<br />

1. Mitglieder eines in der Gemeinde eingerichteten Gemeindewachkörpers betrauen oder<br />

2. besondere Aufsichtsorgane bestellen.<br />

19 Gesetz vom 21. März 1979 über polizeirechtliche Angelegenheiten (Oö. Polizeistrafgesetz - Oö.<br />

PolStG), LGBl 1979/36 zuletzt LGBl 2007/77.<br />

54


C.12.2. Lärmerregung<br />

Strafbar ist, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt (§ 3 Oö PolStG). Dabei<br />

ist ein objektiver Maßstab anzulegen – also, ob unbeteiligte Menschen den Lärm als störend<br />

empfinden würden.<br />

Nach dem Oö PolStG ist nur jene Lärmerregung strafbar, die nicht in einem anderen Gesetz<br />

besonders geregelt ist (so ist zB das Verbot ein Fahrzeug mit defektem – und daher lautem<br />

– Auspuff in Betrieb zu nehmen im Kraftfahrgesetz enthalten). Man nennt daher den Lärm, der<br />

in den Landespolizeistrafgesetzen verboten ist, auch „Hauslärm“.<br />

<strong>Die</strong> Gemeinde kann darüber hinaus zeitliche und örtliche Beschränkungen der Verwendung<br />

oder des Betriebs von bestimmten Gegenständen erlassen (so genannte Lärmschutzverordnung<br />

- § 4 Oö PolStG): Und zwar von<br />

‣ Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten, sofern sie nicht im Rahmen eines Gewerbe- und<br />

Industriebetriebes Verwendung finden,<br />

‣ Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern und sonstigen Tonwiedergabegeräten,<br />

‣ Modellflugkörpern, Modellbooten oder sonstigen Modellfahrzeugen (mit Ausnahmen).<br />

Das Verbot ergeht in Form einer Durchführungsverordnung des Gemeinderates und ist<br />

entsprechend kundzumachen (§ 94 Oö GemO 1990).<br />

<strong>Die</strong> „Mitwirkung“ der Bundespolizei (und der Bundespolizeidirektionen) bei der Vollziehung<br />

der Verordnungen beschränkt sich auf die Pflicht zur Anzeige von „dienstlich wahrgenommenen<br />

Verstößen“ (§ 9 Abs 2 und 3 Oö PolStG).<br />

55


C.12.3. Prostitution<br />

Unter Prostitution ist die Anbahnung oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen<br />

Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken zu verstehen (§ 2 Oö PolStG) 20 . Neben<br />

dem Oö PolStG enthalten auch andere Gesetze Regelungen für die Prostitution (zB<br />

Geschlechtskrankheitengesetz, Prostitutionsverordnung).<br />

Wer beabsichtigt, für Zwecke der Prostitution ein Gebäude, eine Wohnung oder einzelne<br />

Räumlichkeiten zu nutzen (Mieter, Eigentümer usw) oder für solche Zwecke zur Verfügung zu<br />

stellen (Vermieter usw), hat dies der Gemeinde mindestens zwei Monate vorher anzuzeigen<br />

(§ 2 Abs 1 OöPolStG).<br />

<strong>Die</strong> Gemeinde hat die Verwendung innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der Anzeige<br />

mit Bescheid zu untersagen, wenn zu befürchten ist, dass dadurch die Nachbarschaft in<br />

unzumutbarer Weise belästigt oder das örtliche Gemeinwesen gestört wird oder sonstige öffentliche<br />

Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder des Jugendschutzes<br />

verletzt werden.<br />

§ 2 Abs 2 erster Satz OöPolStG<br />

Überdies kann die Gemeinde die Nutzung bestimmter Gebäude, Gebäudeteile oder<br />

Gruppen von Gebäuden des Gemeindegebietes zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung<br />

der Prostitution durch Verordnung untersagen, wenn durch diese Tätigkeit<br />

‣ die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise belästigt wird oder<br />

‣ das örtliche Gemeinwesen gestört wird oder eine solche Störung zu erwarten ist oder<br />

‣ sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit<br />

oder des Jugendschutzes, verletzt werden oder eine solche Verletzung zu erwarten ist.<br />

Eine Verwaltungsübertretung begeht nach § 2 Abs 3 OöPolStG ua,<br />

‣ wer sich an einem öffentlichen Ort in einer Weise verhält, die auf die Anbahnung der<br />

Prostitution abzielt (zB „Straßenstrich“),<br />

‣ wer durch öffentliche Ankündigung, insbesondere in Medien (außer in Kontaktmagazinen<br />

usw), die Prostitution anbahnt oder anzubahnen versucht (Angabe der Adresse, der Telefonnummer,<br />

eines Treffpunktes und dgl.);<br />

‣ wer in Gebäuden mit mehr als einer Wohnung oder in Gebäuden, in denen ein Gastgewerbe<br />

oder die Privatzimmervermietung ausgeübt wird, eine Räumlichkeit (gleiches gilt für<br />

Wohnwagen, Wasserfahrzeuge usw) für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der<br />

Prostitution nutzt oder zur Verfügung stellt oder als Verfügungsberechtigter diese Verwendung<br />

gestattet oder duldet. Außer, wenn das Gebäude ausschließlich von Prostituierten<br />

bewohnt oder benützt wird werden, die die Prostitution ausüben;<br />

‣ wer die Anzeige gemäß § 2 Abs 1 (siehe oben) nicht erstattet;<br />

<strong>Die</strong> Gemeinde kann auf Antrag des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten allgemein<br />

zugängliche Gebäude oder Räumlichkeiten in solchen Gebäuden vom Verbot der Prostitution<br />

an öffentlichen Orten durch Bescheid ausnehmen, wenn gewährleistet ist, dass dadurch<br />

die Nachbarschaft nicht in unzumutbarer Weise belästigt wird, das örtliche Gemeinwesen nicht<br />

gestört wird und sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und<br />

Sicherheit und des Jugendschutzes nicht verletzt werden.<br />

20 Anders (treffender) das Strafgesetzbuch in § 74 Z 9: Prostitution ist „die Vornahme geschlechtlicher<br />

Handlungen oder die Duldung geschlechtlicher Handlungen am eigenen Körper gegen Entgelt in<br />

der Absicht, sich oder einem Dritten durch die wiederkehrende Vornahme oder Duldung eine fortlaufende<br />

Einnahme zu verschaffen.“<br />

56


<strong>Die</strong> Ausnahmebewilligung ist befristet oder unter Bedingungen oder Auflagen zu erteilen,<br />

soweit dies zum Schutz dieser Interessen erforderlich ist. <strong>Die</strong> Bewilligung ist zu widerrufen,<br />

wenn auch nur eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist. <strong>Die</strong> Bewilligung darf<br />

nicht erteilt werden, wenn es sich um Gebäude oder Räumlichkeiten handelt, die in einem<br />

überwiegend mit Wohngebäuden bebauten Gebiet liegen.<br />

Nach § 2 Abs 5 PolStG können zur Verhinderung von Verwaltungsübertretungen Personen<br />

am Betreten von Gebäuden, Wohnungen, einzelnen Räumlichkeiten, Wohnwagen, Wasserfahrzeugen<br />

und dgl., in denen die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution untersagt ist, -<br />

erforderlichenfalls unter Anwendung körperlichen Zwanges - gehindert werden, wenn der begründete<br />

Verdacht einer beabsichtigten Verwaltungsübertretung besteht und die betreffenden<br />

Personen nicht glaubhaft machen, dass sie die betreffende Räumlichkeit zu Zwecken betreten<br />

wollen, die mit der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution nichts zu tun haben.<br />

Vor Erlassung eines Bescheides oder einer Verordnung ist nach § 2 Abs 6 OöPolStG die<br />

örtlich zuständige Strafbehörde zu hören und nach Erlassung solcher Rechtsakte hievon zu<br />

verständigen.<br />

Nach § 2a leg.cit. bedarf die Durchführung von Live- und Video-Peep-Shows der Bewilligung<br />

(mit Befristung) der Gemeinde.<br />

Im Bewilligungsverfahren gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und 6 leg.cit. sinngemäß.<br />

C.12.3.1. Live- und Video-Peep-Shows<br />

Das OÖ. Polizeistrafgesetz in der Fassung LGBL. Nr. 77/2007 enthält im § 2a Regelungen<br />

über Live- und Video-Peep-Shows.<br />

<strong>Die</strong> Durchführung von Live- und Video-Peep-Shows bedarf der Bewilligung der Gemeinde<br />

und ist auf Antrag des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten zu erteilen, wenn<br />

1. gewährleistet ist, dass dadurch die Nachbarschaft nicht in unzumutbarer Weise belästigt<br />

wird, das örtliche Gemeinwesen nicht gestört wird und sonstige öffentliche Interessen,<br />

insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit und des Jugendschutzes nicht<br />

verletzt werden und<br />

2. auf Grund der örtlichen oder sachlichen Verhältnisse, wie z.B. Ausstattung der Räumlichkeiten<br />

oder öffentliche Ankündigung, die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution<br />

nicht zu erwarten ist.<br />

<strong>Die</strong> Bewilligung ist befristet und erforderlichenfalls unter Bedingungen oder Auflagen zu<br />

erteilen, soweit dies zum Schutz der öffentlichen Interessen gemäß § 2a Abs. 1 Ziffer 1 erforderlich<br />

ist. <strong>Die</strong> Bewilligung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für ihre<br />

Erteilung weggefallen ist.<br />

<strong>Die</strong> Gemeinde hat Bewilligungen so wie den Widerruf einer Bewilligung der Wirtschaftskammer<br />

und der Strafbehörde zu Kenntnis zu bringen.<br />

57


C.12.4. Tierhaltung<br />

Als Tierhalter ist jener anzusehen, der darüber zu entscheiden hat, wie das Tier zu verwahren<br />

und zu beaufsichtigen ist (ähnlich § 1 Abs 2 Z 2 Hundehaltegesetz; das PolStG enthält<br />

keine Definition); auf das Eigentumsrecht kommt es dabei nicht an.<br />

C.12.4.1. Halten von Hunden<br />

Das Halten von Hunden ist durch ein eigenes Landesgesetz geregelt: Das Oö Hundehaltegesetz<br />

21 .<br />

Das Gesetz enthält einige Sonderregeln für „auffällige Hunde“; das sind solche, die zB<br />

einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt haben, ohne selbst angegriffen<br />

oder provoziert worden zu sein,<br />

wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu<br />

sein,<br />

wiederholt gezeigt haben, dass sie unkontrolliert zum Hetzen oder Reißen von Wild oder<br />

Vieh neigen.<br />

Ob ein Hund in diesem Sinn „auffällig“ ist, hat der Bürgermeister mit Bescheid festzustellen<br />

(§ 7 Oö HHG).<br />

Wer einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies binnen drei Tagen der Hauptwohnsitz-Gemeinde<br />

zu melden (§ 2 Abs 1 Oö HHG). Dabei ist auch der Sachkundenachweis (§<br />

4 Abs 1 und Abs 2 Oö HHG) sowie der Nachweis der bestehenden Haftpflichtversicherung (§ 3<br />

Abs 1b Oö HHG) vorzulegen.<br />

Auch die Beendigung des Haltens ist innerhalb einer Woche unter Angabe des Endigungsgrundes<br />

(zB Verkauf, Tod des Tieres) und des eventuellen neuen Halters der Gemeinde<br />

zu melden (§ 2 Abs 4 Oö HHG). Bei auffälligen Hunden ist die Gemeinde des neuen Hundehalters<br />

zu verständigen.<br />

<strong>Die</strong> Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Hunderegister zu führen; die Gemeinden haben<br />

ihr daher die jeweiligen Meldungen zu übermitteln (in der Praxis verbreitet per Mail bzw<br />

Internet).<br />

Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,<br />

ihre Sachkunde nachweisen können (Absolvierung einer Ausbildung – siehe näher § 4 Oö<br />

HHG) und physisch, psychisch und geistig in der Lage sind, den gesetzlichen Verpflichtungen<br />

nachzukommen. Halter von auffälligen Hunden müssen zusätzlich verlässlich (keine bestimmten<br />

Verurteilungen usw – siehe näher § 5 Oö HHG) sein.<br />

Ein Hund ist nach § 3 Abs 2 HHG so zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen,<br />

dass<br />

Menschen und Tiere durch ihn nicht gefährdet werden,<br />

Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden,<br />

der Hund an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen<br />

kann.<br />

Der Hundehalter darf den Hund nur durch Dritte beaufsichtigen oder führen lassen, die psychisch,<br />

physisch und geistig dafür in der Lage sind.<br />

Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes von einem öffentlichen Ort im<br />

Ortsgebiet unverzüglich beseitigen (§ 6 Abs 3 HHG).<br />

21 Landesgesetz über das Halten von Hunden (Oö Hundehaltegesetz 2002 – hier Oö HHG genannt),<br />

LGBl 2002/147 idF LGBl 2006/124.<br />

58


An öffentlichen Orten im Ortsgebiet (das sind die Straßenzüge innerhalb der Ortstafeln<br />

nach der StVO und geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern) müssen<br />

Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden (§ 6 Abs 1 Oö HHG).<br />

Bei Bedarf (zB in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen und Kindergärten, auf Kinderspielplätzen,<br />

bei größeren Menschenansammlungen [ab 50 Personen], wie etwa in Einkaufszentren,<br />

Gaststätten, Badeanlagen) müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden<br />

(§ 6 Abs 2 Oö HHG).<br />

Darüber hinaus kann der Gemeinderat durch Verordnung anordnen (§ 6 Abs 4 Oö HHG):<br />

auf welchen öffentlichen unbebauten Flächen (im Ortsgebiet) die Leinen- und Maulkorbpflicht<br />

nicht gilt (sog „Freilaufflächen“),<br />

dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten (im Ortsgebiet) an der Leine und mit<br />

Maulkorb geführt werden müssen oder überhaupt nicht mitgeführt werden dürfen,<br />

dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten (außerhalb des Ortsgebietes) an der Leine<br />

oder mit Maulkorb (oder eines von beiden) geführt werden müssen.<br />

<strong>Die</strong> Leine muss der Körpergröße und dem Körpergewicht des Hundes entsprechen und darf<br />

höchstens 1,5 Meter lang sein. <strong>Die</strong> Maulkorbpflicht gilt nicht für Hunde, die am Arm oder in<br />

einem Behältnis getragen werden (§ 6 Abs 6 HHG).<br />

Weiters kann der Bürgermeister mit Bescheid Anordnungen für das Halten eines Hundes<br />

treffen (§ 8 Oö HHG), um eine Belästigung von Menschen zu verhindern. Im Extremfall hat<br />

der Bürgermeister das Halten eines Hundes mit Bescheid zu untersagen (§ 9 Oö HHG); zB<br />

wenn<br />

der Hundehalter den Nachweis der Sachkunde nicht erbringt,<br />

kein Versicherungsschutz besteht,<br />

der Halter eines auffälligen Hundes nicht verlässlich ist,<br />

bescheidmäßige Anordnungen nicht ausreichen, um die unzumutbare Belästigung oder Gefährdung<br />

zu beseitigen usw.<br />

Binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides hat der Halter nachzuweisen,<br />

dass er nicht mehr Halter des Hundes ist.<br />

Bei Gefahr im Verzug oder wenn diese Frist ungenutzt verstreicht, hat die Gemeinde den<br />

Untersagungsbescheid an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. <strong>Die</strong>se hat wiederum<br />

dem Halter mit Bescheid das Eigentum an dem Hund zu entziehen. Der Hund ist in weiterer<br />

Folge zu verkaufen oder in einem Tierheim unterzubringen. Ist dies nicht möglich, ist der<br />

Hund schmerzlos zu töten.<br />

<strong>Die</strong> Gemeinden sind verpflichtet, für das Halten eines Hundes eine Abgabe zu verlangen<br />

(§ 10 Abs 1 Oö HHG), deren Höhe vom Gemeinderat zu bestimmen ist (§ 11 Abs 1 Oö<br />

HHG).<br />

<strong>Die</strong> Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches (§ 13 Oö<br />

HHG).<br />

<strong>Die</strong> Bundespolizei hat bei der Vollziehung grundsätzlich nur eingeschränkt mitzuwirken,<br />

nämlich bei Verstößen gegen die Leinen- bzw Maulkorbpflicht im Ortsgebiet und bei Bedarf<br />

(siehe dazu oben). Wenn allerdings Organe der Gemeinde bedroht oä. werden, haben die Organe<br />

der Bundespolizei Assistenz zu leisten (§ 14 Oö HHG).<br />

Bei einem Hundebiss kann auch eine gerichtlich strafbare Handlung (fahrlässige Körperverletzung)<br />

vorliegen.<br />

§ 15 Oö HHG enthält einige Verwaltungsstraftatbestände, wenn Pflichten des Gesetzes<br />

nicht eingehalten werden. <strong>Die</strong> Bezirksverwaltungsbehörde als Strafbehörde hat die Hauptwohnsitz-Gemeinde<br />

des Hundehalters von einer rechtskräftigen Bestrafung zu verständigen.<br />

59


C.12.4.2. Halten gefährlicher Tiere<br />

Das Halten eines gefährlichen Tieres ist nur auf Grund einer Bewilligung (Bescheid –<br />

dieser kann auch Bedingungen oder Auflagen enthalten und befristet sein) der Gemeinde zulässig.<br />

§ 6 Oö PolStG<br />

<strong>Die</strong> Landesregierung hat bisher keine Verordnung über typisch gefährliche Tiere erlassen.<br />

Daher muss im Einzelfall geprüft werden, ob von einem Tier nach den Erkenntnissen der<br />

Tierkunde auf Grund seiner wesensmäßig typischen Verhaltensweise angenommen werden<br />

kann, dass es die Sicherheit von Menschen gefährdet, wenn es in unsachgemäßer Verwahrung<br />

gehalten wird. <strong>Die</strong> Judikatur hat zB Puma, Gepard, Serval und Ozelot als gefährliche Tiere iSd<br />

§ 6 Abs 2 Oö PolStG qualifiziert.<br />

Wer ein gefährliches Tier ohne Bewilligung hält, begeht eine Verwaltungsübertretung (§<br />

6 Abs 1 Oö PolStG).<br />

C.12.4.3. Halten von anderen Tieren<br />

Das Halten anderer Tiere ist nur oberflächlich geregelt (§ 5 Oö PolStG). Danach ist der<br />

Halter eines Tieres verpflichtet, es in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass<br />

durch das Tier dritte Personen nicht gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt<br />

werden.<br />

<strong>Die</strong> Gemeinde kann das Halten von Tieren in einer Wohnung samt Nebenräumen (Keller,<br />

Dachboden), in einem Garten oder auf anderen Grundflächen untersagen, wenn Dritte gefährdet<br />

oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Ebenso kann sie bestimmte<br />

Anordnungen für das Halten von Tieren treffen (§ 5 Abs 2 Oö PolStG).<br />

Kommt der Halter seinen Pflichten nicht nach, begeht er eine Verwaltungsübertretung<br />

(§ 5 Abs 1 Oö PolStG).<br />

Zur Vollziehung ist die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich berufen; lediglich die<br />

Strafkompetenz kommt den Bezirksverwaltungsbehörden bzw den Bundespolizeidirektionen zu.<br />

60


C.13. OÖ. Veranstaltungssicherheitsgesetz und<br />

OÖ. Veranstaltungssicherheitsverordnung<br />

Gemäß § 1 Abs. 1 gilt das mit 1.1.2008 in Kraft getretene Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz<br />

22 für die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen, soweit Abs. 2 nichts anderes<br />

bestimmt. Öffentlich sind alle Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind oder<br />

allgemein beworben werden.<br />

Wesentliche Änderungen ab 1.1.2008: Im Sinne einer Deregulierung und Verwaltungsentlastung<br />

wurde der Katalog der vom Geltungsbereich des Oö. Veranstaltungsgesetzes<br />

1992 ausgenommenen Veranstaltungen in der ab 1.1.2008 getroffenen Neuregelung erweitert<br />

und die Bewilligungspflicht auf Veranstaltungen im Tourneebetrieb reduziert.<br />

Ausnahmen nach Abs. 2 gelten nunmehr für:<br />

‣ Veranstaltungen, die Religionsausübung sind oder der Religionsausübung dienen;<br />

‣ Schulveranstaltungen;<br />

‣ Veranstaltungen, die überwiegend Zwecken der Wissenschaft, des Studiums, des Unterrichts<br />

sowie der Volks-, Jugend- oder Erwachsenenbildung dienen, insbesondere Vorträge,<br />

Kurse und Vorlesungen sowie Ausstellungen in und von Museen;<br />

‣ Veranstaltungen, die historisch gesehen im Brauchtum begründet sind, soweit sie ihrem<br />

Inhalt und Umfang nach sowie hinsichtlich Ort und Zeit ihrer Durchführung durch überliefertes<br />

Herkommen bestimmt sind;<br />

‣ Ausstellungen von Mustern und Waren durch Gewerbetreibende im Rahmen ihres Gewerbes<br />

sowie Ausstellungen von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen;<br />

‣ den Betrieb von Badeanlagen und Spielplätzen;<br />

‣ den Betrieb von Sportstätten für Sportarten, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung<br />

der Zuschauer erwarten lassen;<br />

‣ Darbietungen von Straßenkünstlern (z.B. Musikdarbietungen), die ohne besondere Veranstaltungseinrichtungen<br />

und –mittel durchgeführt werden und die ihrer Art nach typischerweise<br />

keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen;<br />

‣ die Durchführung von Geschicklichkeitsspielen, die ihrer Art nach typischerweise keine<br />

Gefährdung von Menschen erwarten lassen („Fadenziehen“, „Stoppelziehen“ etc.);<br />

‣ den Betrieb von Unterhaltungsgeräten im Sinn des § 2 Z. 1 des Oö. Spielapparate- und<br />

Wettgesetzes;<br />

‣ Veranstaltungen oder Teile von Gesamtveranstaltungen, soweit sie durch sonstige gesetzliche<br />

Vorschriften geregelt sind, insbesondere<br />

a) die Errichtung und den Betrieb von Schaubergwerken sowie Fremdbefahrungen oder<br />

vergleichbare Benützungen von Grubenbauen von stillgelegten Bergwerken, sowern<br />

diese Tätigkeiten dem Anwendungsbereich der Schaubergwerkeverordnung, BGBl. II<br />

Nr. 209/2000, unterliegen,<br />

b) das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten sowie die Durchführung sonstiger<br />

Tätigkeiten, sowie darauf das Oö. Spielapparate- und Wettgesetz anzuwenden ist,<br />

c) die Durchführung von Live-Peep-Shows und Video-Peep-Shows, soweit darauf das<br />

Oö. Polizeistrafgesetz anzuwenden ist, und<br />

d) die Abhaltung von Tanzkursen, soweit darauf das Oö. Tanzschulgesetz anzuwenden<br />

ist.<br />

Gemäß Abs. 3 gelten diese Ausnahmen nicht für Veranstaltungen, die überwiegend der Unterhaltung<br />

dienen, wie insbesondere Tanzveranstaltungen udgl. Daher unterliegen Veranstaltungen,<br />

die zur Erzielung von Einnahmen bestimmt sind (z.B. Pfarrball usw.) nicht der Ausnahme.<br />

22 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz, LGBl 2007/78.<br />

61


Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen: Veranstaltungen dürfen nach § 4<br />

des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes nur durchgeführt werden, wenn die Veranstalterin<br />

oder der Veranstalter die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 erfüllt und die Veranstaltung<br />

1. gemeldet (§ 6) oder<br />

2. angezeigt (§ 7) und nicht untersagt oder<br />

3. rechtskräftig bewilligt (§ 8) wurde.<br />

Nach § 6 sind vom Veranstalter spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn der örtlich zuständigen<br />

Gemeinde folgende Veranstaltungen zu melden:<br />

Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben, die im Rahmen einer Betriebsanlagengenehmigung<br />

gem. § 74 ff Gewerbeordnung 1994 durchgeführt werden;<br />

Veranstaltungen, die im Rahmen einer Bewilligung nach § 8 (Tourneebetrieb) durchgeführt<br />

werden (Bewilligung der Landesregierung);<br />

Veranstaltungen, die von einer Veranstaltungsstättenbewilligung (§ 9) umfasst sind.<br />

<strong>Die</strong> Meldepflicht dient der Überprüfung, ob die Anordnungen des (generellen) Bewilligungsbescheides<br />

im Einzelfall eingehalten werden.<br />

Alle anderen, weder melde- noch bewilligungspflichtigen Veranstaltungen, sind vom Veranstalter<br />

spätestens sechs Wochen vor der Durchführung der nach Lage der Veranstaltungsstätte<br />

zuständigen Gemeinde gemäß § 7 schriftlich anzuzeigen. Inhalt und Form der Veranstaltungsanzeige<br />

ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.<br />

<strong>Die</strong> Behörde hat mit Bescheid über die Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 hinausgehende Auflagen,<br />

Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben, soweit dies erforderlich ist, um eine<br />

ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung zu gewährleisten. Dabei kommen insbesondere<br />

in Betracht:<br />

Behördliche Zuständigkeiten nach § 14 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz:<br />

Eine Veranstaltungsstättenbewilligung nach § 9 ist auf schriftlichen Antrag des Verfügungsberechtigungen<br />

zu erteilen, wenn<br />

62


1. die Veranstaltungsstätte im Hinblick auf die beantragten Veranstaltungsarten nach ihrer<br />

Lage, baulichen Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- und<br />

verkehrspolizeilicher Hinsicht so beschaffen ist, dass<br />

a. eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die körperliche Sicherheit von Menschen,<br />

das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte ausgeschlossen werden kann,<br />

b. unzumutbare Belästigungen der Nachbarschaft und nachteilige Einwirkungen auf die<br />

Umwelt nicht zu erwarten sind und<br />

c. sie dem Stand der Technik entspricht,<br />

2. die beantragten Veranstaltungsarten den Bestimmungen dieses Landesgesetzes und den<br />

danach erlassenen Verordnungen entsprechen und<br />

3. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen nach § 5 (persönliche Voraussetzungen)<br />

erfüllt.<br />

Bewilligte Veranstaltungsstätten sind von der Behörde regelmäßig, jedenfalls aber alle fünf<br />

Jahre hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes<br />

sowie der danach erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen.<br />

Behördliche Befugnisse nach § 15 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz:<br />

§ 16 regelt die Mitwirkung der Organe der Bundespolizei durch<br />

1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;<br />

2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;<br />

3. Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies in diesem Landesgesetz<br />

vorgesehen ist.<br />

63


C.14. Oö. Spielapparate- und Wettgesetz<br />

Das Oö. Spielapparate- und Wettgesetz 23 trat mit 1.1.2008 in Kraft und ersetzt das Oö.<br />

Spielapparategesetz 1999. Es regelt nunmehr nicht nur das Aufstellen und den Betrieb von<br />

Spielapparaten und Unterhaltungsgeräten, sondern auch den Betrieb von Wettbüros.<br />

Das Aufstellen von Spielapparaten an öffentlichen Orten ist von der Betreiberin oder<br />

vom Betreiber gemäß § 3 bei der Gemeinde anzuzeigen; ausgenommen sind das unentgeltliche<br />

Anbieten und Vorführen von Spielprogrammen mittels Spielkonsolen in Geschäften und<br />

sonstigen Verkaufsstellen, wenn diese Tätigkeit für den rechtmäßig ausgeübten Handelszweig<br />

typisch ist. Spielapparate sind lt. § 2 (Begriffsbestimmungen) technische Vorrichtungen, die zur<br />

Durchführung von Spielen bestimmt und keine Unterhaltungsgeräte 24 sind, einschließlich Vorrichtungen<br />

für die Durchführung von Warenausspielungen im Sinn des § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes.<br />

<strong>Die</strong> Anzeige hat zu enthalten:<br />

<strong>Die</strong> Gemeinde hat innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige der Betreiberin<br />

oder dem Betreiber eine schriftliche Bestätigung auszustellen, dass das Aufstellen<br />

nicht untersagt wird, oder mit Bescheid sowohl zeitliche als auch örtliche Betriebsbeschränkungen<br />

sowie Bedingungen und Auflagen hinsichtlich des Spielapparats oder des Aufstellortes<br />

festzulegen, wenn dies zur Sicherung öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes,<br />

der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit sowie der<br />

Vermeidung von Störungen des örtlichen Gemeinschaftslebens, erforderlich ist. Wenn auch<br />

durch Betriebsbeschränkungen oder Auflagen die öffentlichen Interessen nicht gesichert<br />

werden können, ist das Aufstellen der Spielapparate mit Bescheid zu untersagen.<br />

Jedenfalls verboten ist gemäß § 5 dieses Gesetzes<br />

1. das Aufstellen von Geldspielapparaten 25 ;<br />

23 LGBl 2007/106. <strong>Die</strong>ses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö.<br />

Spielapparategesetz 1999, LGBl.Nr. 53, außer Kraft.<br />

24 Kegel- und Bowlingbahnen, Fußballtische, Basketball-, Air-Hockey- und Shuffle-Ball-Automaten,<br />

Billardtische, Darts-, Kinderreit- und Musikautomaten sowie Schießanlagen, die ausschließlich<br />

sportlichen Zwecken dienen.<br />

25 Spielapparate, bei denen das Spielergebnis oder ein Spielteilergebnis ausschließlich oder überwiegend<br />

vom Zufall und nicht von den persönlichen Fähigkeiten des Spielers abhängt; als Geldspielapparate<br />

gelten jedenfalls Spielapparate mit Geldspielprogrammen sowie Spielapparate, deren<br />

Spielergebnis oder Spielteilergebnis für den Spieler nicht beeinflussbar oder nicht berechenbar<br />

ist und die zur Herbeiführung des Spielergebnisses oder eines Spielteilergebnisses mit mechanisch<br />

oder elektromechanisch getriebenen rotierenden Walzen, Scheiben, Platten, Rädern oder<br />

dergleichen oder mit elektrisch oder elektronisch gesteuerten wechselweise blinkenden Leucht-<br />

64


2. die Durchführung von Geld- oder Warenausspielungen mit Spielapparaten, ausgenommen<br />

Warenausspielungen im Sinn des § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes;<br />

3. das Aufstellen von Spielapparaten ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 4;<br />

4. die Verwendung von Spielprogrammen,<br />

a) in deren Spielverlauf die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren realitätsnah<br />

dargestellt wird oder<br />

b) deren Spielinhalt oder Spielweise nach allgemeinem sittlichen Empfinden die Menschenwürde<br />

gröblich verletzt oder<br />

c) durch deren Spielinhalt oder Spielweise Menschen auf Grund ihres Geschlechts, ihrer<br />

Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen<br />

Bekenntnisses oder einer Behinderung herabgesetzt werden;<br />

5. die Durchführungen von Änderungen gemäß § 3 Abs. 7 ohne vorherige Anzeige bei der<br />

Gemeinde.<br />

<strong>Die</strong> Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, welche Arten oder Typen von Spielapparaten<br />

oder Spielprogrammen jedenfalls Geldspielapparate oder Geldspielprogramme sind<br />

oder von den Verboten gemäß Abs. 1 umfasst sind.<br />

<strong>Die</strong> schriftliche Bestätigung oder der der Bescheid ist von der Betreiberin oder dem Betreiber<br />

am Aufstellort für jedermann sichtbar auszuhängen. <strong>Die</strong> Gemeinde hat schriftliche Bestätigungen<br />

gemäß Abs. 3 Z. 1 und Bescheide gemäß Abs. 3 Z. 2 und 3 unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde,<br />

in Städten mit eigenem Statut der Bundespolizeidirektion zur<br />

Kenntnis zu bringen.<br />

Wettbüros und Wettannahmestellen dürfen nur mit Bewilligung der Oö. Landesregierung<br />

betrieben werden. <strong>Die</strong>se ist auf schriftlichen Antrag nach Anhörung der Wirtschaftskammer<br />

für Oberösterreich zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 7 deses Gesetzes 26<br />

gegeben sind. <strong>Die</strong> Bewilligung ist nach ihrer Rechtskraft der Wirtschaftskammer für Oberösterreich<br />

und der Standortgemeinde zu übermitteln.<br />

Verboten ist der gewerbsmäßige Abschluss oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten<br />

1. ohne Bewilligung der Oö. Landesregierung gemäß § 7 oder<br />

2. mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder<br />

3. auf Ereignisse, die auf die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren abzielen,<br />

oder<br />

4. auf Ereignisse, die nach allgemeinem sittlichen Empfinden die Menschenwürde gröblich<br />

verletzen, oder<br />

5. auf Ereignisse, durch die Menschen auf Grund ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe,<br />

ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer<br />

Behinderung herabgesetzt werden.<br />

Verboten ist weiters der gewerbsmäßige Abschluss oder die gewerbsmäßige Vermittlung von<br />

Preisvereinbarungen über Ereignisse, die zum Zeitpunkt der Preisvereinbarung bereits<br />

stattgefunden haben, wie voraufgezeichnete oder virtuelle Sport- oder sonstige Ereignisse.<br />

Werden verbotene Wetten oder Preisvereinbarungen angeboten oder Wetten ohne Bewilligung<br />

abgeschlossen oder vermittelt, hat die Behörde unverzüglich die Untersagung der Tätigkeit<br />

anzuordnen und bei Gefahr der Fortsetzung der Tätigkeit das Wettbüro samt aller<br />

Wettannahmestellen zu schließen und falls erforderlich, die Entfernung von Wettterminals<br />

aufzutragen. In diesen Fällen ist auch eine Entziehung der Bewilligung vorgesehen.<br />

<strong>Die</strong> Organe der Behörde und die von ihr beigezogenen Sachverständigen sind berechtigt,<br />

symbolen - gegebenenfalls mit zusätzlichen Halte-, Stepp- oder Stoppvorrichtungen - ausgestattet<br />

sind.<br />

26 Verlässlichkeit, Standortnachweis, finanzielle Leistungsfähigkeit und Vorlage von Wettbedingungen<br />

und Wettscheinmustern.<br />

65


jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu<br />

überprüfen und zu diesem Zweck Wettbüros, Wettannahmestellen und Räumlichkeiten, in<br />

denen Spielapparate aufgestellt sind, oder jene Räumlichkeiten, in denen ein begründeter<br />

Verdacht für die Ausübung einer Tätigkeit, die diesem Landesgesetz unterliegt, zu betreten.<br />

Vom Betreiber oder dessen Geschäftsführer sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und<br />

auf Verlangen der Bewilligungsbescheid und sonstige Aufzeichnungen insbesondere über erfolgte<br />

Wettabschlüsse oder Wettvermittlungen vorzulegen.<br />

<strong>Die</strong> Überprüfungsbefugnis schließt die Überprüfung der Spielapparate und der verwendeten<br />

Spielprogramme sowie einzelner Spielapparate- und Spielprogrammteile außerhalb des Aufstellortes<br />

mit ein. Zum Zweck der Überprüfung hat die Betreiberin oder der Betreiber dem überprüfenden<br />

Organ der Behörde oder den von ihr beigezogenen Sachverständigen die Durchführung<br />

von Spielen ohne Entgelt zu ermöglichen, die Spielapparate zu öffnen und die Datenträger<br />

(Platinen, Festplatten, etc.) der Spielprogramme auszuhändigen. Zur Durchsetzung<br />

der Zutritts- und Überprüfungsrechte ist die Anwendung unmittelbar behördlicher Befehls- und<br />

Zwangsgewalt zulässig.<br />

Sofern Übertretungen nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fallen, sind folgende Übertretungen<br />

von der Bezirksverwaltungsbehörde, in Städten mit eigenem Statut von der Bundespolizeidirektion,<br />

mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen:<br />

1. wer gegen die Bedingungen und Auflagen des Betriebsbescheids (§ 3 Abs. 3) oder gegen<br />

die Aushangpflicht gemäß § 3 Abs. 5 verstößt;<br />

2. wer einer Verpflichtung nach § 4 (Überwachungspflicht des Betreibers) nicht oder nicht in<br />

gehöriger Weise nachkommt;<br />

3. wer gegen ein Verbot gemäß § 5 Abs. 1 (verbotene Spielapparate) verstößt;<br />

4. wer als Betreiberin oder Betreiber oder als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einen<br />

Verstoß gegen ein Verbot gemäß § 5 duldet;<br />

5. wer die Durchführung besonderer Anordnungen gemäß § 6 (Entfernung v Apparaten, Verfall)<br />

behindert;<br />

6. wer ein Wettunternehmen nicht gemäß den im Bewilligungsverfahren vorgelegten Wettbedingungen<br />

und Wettscheinen betreibt;<br />

7. wer den Betrieb einer Wettannahmestelle (§ 9 Abs. 1) nicht anzeigt;<br />

8. wer das Wettbüro und die Wettannahmestellen nicht ordnungsgemäß kennzeichnet (§ 9<br />

Abs. 2);<br />

9. wer verbotene Wetten oder Preisvereinbarungen anbietet, abschließt oder vermittelt (§ 10);<br />

10. wer ein Wettunternehmen nach Entzug der Bewilligung (§ 11 Abs. 2) oder nach Untersagung<br />

dieser Tätigkeit (§ 10 Abs. 3) weiter betreibt;<br />

11. wer die Überprüfung behindert oder vereitelt oder die Vorlage von Unterlagen verweigert (§<br />

14).<br />

Spielapparate und alle an solchen Apparaten angeschlossenen Geräte, Spielprogramme sowie<br />

Wettterminals, die entgegen diesem Landesgesetz oder einer auf Grund dieses Landesgesetzes<br />

erlassenen Verordnung aufgestellt oder betrieben werden, können von der Behörde unabhängig<br />

von einer Bestrafung samt ihrem Inhalt für verfallen erklärt werden.<br />

66


C.15. Feuerpolizei<br />

Das Oö FPG 27 mit Verordnungen hat die Brandverhütung, den vorbeugenden Brandschutz,<br />

die feuerpolizeiliche Überprüfung durch die Gemeinde sowie die Brandbekämpfung zum<br />

Inhalt.<br />

Gemäß Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG fällt die örtliche Feuerpolizei in den eigenen Wirkungsbereich<br />

der Gemeinde. Dazu gehören die meisten Feuerwehraufgaben, vor allem der<br />

vorbeugende Brandschutz, die Verhütung und Bekämpfung von Bränden, Sicherungsmaßnahmen<br />

nach einem Brand und die Mitwirkung an der Ermittlung der Brandursache.<br />

§ 2 Oö FPG legt allgemeine Sorgfaltspflichten für jedermann und besondere Pflichten bei<br />

feuergefährlichen Tätigkeiten sowie die Meldepflicht für das Verbrennen von Gegenständen im<br />

Freien fest.<br />

Der Eigentümer hat für den brandsicheren Zustand von Gebäuden zu sorgen, Einrichtungen<br />

der Ersten Löschhilfe bereitzustellen, sowie Flucht- und Rettungswege ständig freizuhalten.<br />

Elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen sind entsprechend zu warten, für die Lagerung<br />

und das Arbeiten mit selbst- und leichtentzündbaren Stoffen gelten besondere Vorsichtsmaßnahmen.<br />

<strong>Die</strong> Gemeinde hat Kleinhausbauten alle 12 Jahre, sonstige Objekte alle 8 Jahre und Objekte<br />

mit erhöhter Brandgefahr alle 3 Jahre hinsichtlich der Brandsicherheit unter Beiziehung<br />

eines Sachverständigen zu überprüfen („Feuerbeschau“, §§ 10 ff Oö FPG).<br />

Festgestellte Mängel sind mittels Bescheid - bei Gefahr im Verzug durch „faktische Amtshandlung“<br />

- zu beseitigen. Gegebenenfalls erfolgt eine Nachbeschau (§ 14 Oö FPG).<br />

Jedermann ist zur Alarmierung sowie zu zumutbaren Sofortmaßnahmen verpflichtet, hat<br />

alles zu unterlassen, was die Brandbekämpfung hindern kann (zB Verparken der Zufahrtsmöglichkeit<br />

durch Schaulustige) und hat die Benutzung von Grundstücken, Gebäuden und Löschmittel<br />

zu dulden.<br />

Der Bürgermeister ist gemäß § 4 Oö FPG berechtigt, jedermann zu persönlichen Leistungen<br />

oder Sachleistungen im Rahmen der Zumutbarkeit und Möglichkeit zu verpflichten (=<br />

Aufgebot).<br />

<strong>Die</strong> Gemeinde hat nach § 5 Oö FPG dafür zu sorgen, dass eine personell und sachlich<br />

ausreichend ausgestattete und geschulte schlagkräftige Feuerwehr besteht und die für sie<br />

notwendigen Hilfseinrichtungen (Brandmeldestellen, Alarmeinrichtungen, Löschgeräte, Wasserversorgung,<br />

udgl) vorhanden sind.<br />

Nach einem Brand hat der Eigentümer Sicherungsmaßnahmen zu treffen und Aufräumungsarbeiten<br />

vorzunehmen. Der Pflichtbereichskommandant hat für eine Brandwache zu sorgen,<br />

die Gemeinde die Brandursache unter Heranziehung des Pflichtbereichskommandanten<br />

und erforderlichenfalls eines Sachverständigen (idR von der Brandverhütungsstelle) zu ermitteln.<br />

Bei Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung hat die Gemeinde das Gericht oder<br />

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen, weil es sich dann um eine kriminalpolizeiliche<br />

Angelegenheit handelt (§ 8 Oö FPG). Sobald Organe des Gerichtes oder der<br />

öffentlichen Sicherheit Maßnahmen zur Ermittlung der Brandursache angeordnet haben, darf<br />

die Gemeinde nicht mehr eigenmächtig tätig werden.<br />

<strong>Die</strong> Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen.<br />

Weiters dürfen sie im Rahmen der Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§<br />

19 SPG) die Identitätsdaten der Betroffenen ermitteln.<br />

27 Oö Feuerpolizeigesetz, LGBl 1994/113 zuletzt idF LGBl 2007/32.<br />

67


C.16. Katastrophenhilfsdienst<br />

Zielsetzung dieses Landesgesetzes ist die Organisation und Gewährleistung eines wirksamen<br />

Katastrophenschutzes auf Gemeinde-, Bezirks- und Landesebene.<br />

Katastrophe im Sinne dieses Landesgesetzes ist jedes durch elementare, technische oder<br />

sonstige Vorgänge ausgelöste, bereits eingetretene oder drohende Ereignis, das geeignet ist, in<br />

großem Umfang Personen- oder Sachschäden oder Schäden für die Umtwelt zu bewirken und<br />

zu deren Abwehr und Bekämpfung organisierte Maßnahmen erforderlich sind.<br />

Katastrophenschutz ist die Vorbereitung und Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen<br />

zur Katastrophenabwehr und –bekämpfung einschließlich der dafür erforderlichen personellen,<br />

sachlichen und organisatorischen Maßnahmen (vorbeugender und abwehrender Katastrophenschutz).<br />

Katastrophenschutzbehörde ist:<br />

1. der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin in Städten mit eigenem Statut der Magistrat,<br />

wenn eine Katastrophe nicht über das Gebiet einer Gemeinde hinausgeht und<br />

der Katastrophenschutz im Rahmen des eingenen Wirkungsbereiches besorgt werden<br />

kann;<br />

2. die Landesregierung, wenn eine Katastrophe über das Gebiet eines politischebn Bezirks<br />

hinausgeht oder der Katastrophenschutz von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht mehr<br />

wirksam wahrgenommen werden kann,<br />

3. in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde.<br />

<strong>Die</strong> Katastrophenschutzbehörden sind verpflichtet (§§ 4f KHD-G 28 ), einen Katastrophenhilfsdienst<br />

einzurichten.<br />

Aufgabe des Katastrophenhilfsdienstes der Gemeinde ist es vor allem, „nach Möglichkeit<br />

und Zumutbarkeit einen für ihren örtlichen Wirkungsbereich personell und fachlich im erforderlichen<br />

Ausmaß ausgestatteten Katastrophenhilfsdienst“ zur Vorbereitung und Durchführung von<br />

Hilfsmaßnahmen einzurichten und im Bedarfsfalle einzusetzen (§ 6 KHD-G). In den Gemeinden<br />

besorgen diese Aufgaben primär die Feuerwehren.<br />

<strong>Die</strong> Katastrophenschutzbehörden haben unter Bedachtnahme auf die Richtlinien gemäß § 10<br />

für ihren Zuständigkeitsbereich Katastrophenschutzpläne zu erstellen, die nach Bedarf, mindestens<br />

aber alle drei Jahre, auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen, erforderlichenfalls<br />

zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen sind (§ 11).<br />

<strong>Die</strong> Katastrophenschutzbehörden sind verplichtet, in regelmäßigen Abständen von nicht mehr<br />

als drei Jahren Katastrophenschutzübungen durchzuführen und hierüber entsprechende Aufzeichnungen,<br />

insbesondere über aufgetretene Mängel, zu führen.<br />

28 Katastrophenschutzgesetz, LGBl 2007/32.<br />

68

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!