Infrastrukturbeitrag - Oberösterreichischer Gemeindebund
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und dies wird im Begleitschreiben zum Mustervertrag auch ausdrücklich festgehalten –<br />
besteht hingegen im Zusammenhang mit der Anrechnung des <strong>Infrastrukturbeitrag</strong>es bei der<br />
Vorschreibung der Anschlussgebühr für Wasser und Kanal. Diese kann demnach – nach<br />
dieser Gesetzeslage – durchaus unterbleiben.<br />
Hinzuweisen ist an dieser Stelle auch auf einen von der Aufsichtsbehörde formulierten Satz:<br />
(Zitat)<br />
Weiters sollte – im Rahmen des im Hinblick auf den jeweils konkret realisierbaren<br />
Grundstückspreis vertretbaren und unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze – die<br />
Möglichkeit des <strong>Infrastrukturbeitrag</strong>s ausgeschöpft werden.<br />
(Zitatende)<br />
Zum Vertragsmuster selbst kann auf die Erläuterungen und Anmerkungen im Anhang zu<br />
diesem verwiesen werden. Bei offenen Einzelfragen steht ihnen der OÖ <strong>Gemeindebund</strong> über<br />
das bekannte <strong>Gemeindebund</strong>-Online-System (GOS) jederzeit für ergänzende Fragen zur<br />
Verfügung.<br />
7. Ausblick<br />
Tatsächlich ist die Formulierung der derzeitigen Rechtsgrundlage für den <strong>Infrastrukturbeitrag</strong><br />
noch verbesserungsfähig. Es ist daher auch angedacht, im Rahmen der nächsten Oö. ROG-<br />
Novelle hier nachzujustieren. Derzeit liegt dazu allerdings noch kein Begutachtungsentwurf<br />
vor, sodass abzuwarten bleibt, ob bzw. in welche Richtung die Bestimmung zum<br />
<strong>Infrastrukturbeitrag</strong> angepasst werden wird.<br />
Die Umsatzsteuerfrage ist derzeit offen. Das Vertragsmuster sieht – wie angedeutet – vor,<br />
dass für den Fall, dass die Gemeinde aus dem <strong>Infrastrukturbeitrag</strong> Umsatzsteuer abführen<br />
muss, diese vom Vertragspartner der Gemeinde, also dem Widmungswerber bzw.<br />
Nutzungsinteressenten nachzuzahlen ist.<br />
Letztlich wird man abwarten müssen, ob es hinsichtlich der Infrastrukturbeiträge – neu zu<br />
einer Anfechtung zu den Höchstgerichten kommt und für diesen Fall wie diese entscheiden.<br />
8. Tipps<br />
Im Zusammenhang mit der Vereinbarung der Infrastrukturbeiträge sind zwei Themen von<br />
besonderer Bedeutung:<br />
Zum Ersten ist unbedingt erforderlich, die bereits erwähnte Gesamtrechnung zu Beginn des<br />
Prozesses unter Einbindung sämtlicher Akteure nach bestem Wissen und Gewissen zu<br />
erstellen, und dabei auch Eventualitäten (Stichwort: Umsatzsteuer) zu berücksichtigen.<br />
Zum Zweiten kann man den Gemeinden nur ein Höchstmaß an Transparenz bei der<br />
Vorbereitung, Verhandlung und beim Abschluss der <strong>Infrastrukturbeitrag</strong>svereinbarungen<br />
anraten. Legen sie ihren Vertragspartner zu Beginn der Verhandlungen sämtlich auch heikle<br />
Themen (Anrechnung etc.) offen und stellen sie sicher, dass auch Käufer ihres<br />
Vertragspartners in der Folge mit der Vereinbarung und deren Auswirkungen gut leben<br />
können.<br />
Insbesondere wenn die Vereinbarung aus welchen Gründen immer angepasst werden muss,<br />
ist weiters die Hinzuziehung eines berufsmäßigen Vertragserrichters (Anwalt oder Notar)