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Infrastrukturbeitrag - Oberösterreichischer Gemeindebund

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und dies wird im Begleitschreiben zum Mustervertrag auch ausdrücklich festgehalten –<br />

besteht hingegen im Zusammenhang mit der Anrechnung des <strong>Infrastrukturbeitrag</strong>es bei der<br />

Vorschreibung der Anschlussgebühr für Wasser und Kanal. Diese kann demnach – nach<br />

dieser Gesetzeslage – durchaus unterbleiben.<br />

Hinzuweisen ist an dieser Stelle auch auf einen von der Aufsichtsbehörde formulierten Satz:<br />

(Zitat)<br />

Weiters sollte – im Rahmen des im Hinblick auf den jeweils konkret realisierbaren<br />

Grundstückspreis vertretbaren und unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze – die<br />

Möglichkeit des <strong>Infrastrukturbeitrag</strong>s ausgeschöpft werden.<br />

(Zitatende)<br />

Zum Vertragsmuster selbst kann auf die Erläuterungen und Anmerkungen im Anhang zu<br />

diesem verwiesen werden. Bei offenen Einzelfragen steht ihnen der OÖ <strong>Gemeindebund</strong> über<br />

das bekannte <strong>Gemeindebund</strong>-Online-System (GOS) jederzeit für ergänzende Fragen zur<br />

Verfügung.<br />

7. Ausblick<br />

Tatsächlich ist die Formulierung der derzeitigen Rechtsgrundlage für den <strong>Infrastrukturbeitrag</strong><br />

noch verbesserungsfähig. Es ist daher auch angedacht, im Rahmen der nächsten Oö. ROG-<br />

Novelle hier nachzujustieren. Derzeit liegt dazu allerdings noch kein Begutachtungsentwurf<br />

vor, sodass abzuwarten bleibt, ob bzw. in welche Richtung die Bestimmung zum<br />

<strong>Infrastrukturbeitrag</strong> angepasst werden wird.<br />

Die Umsatzsteuerfrage ist derzeit offen. Das Vertragsmuster sieht – wie angedeutet – vor,<br />

dass für den Fall, dass die Gemeinde aus dem <strong>Infrastrukturbeitrag</strong> Umsatzsteuer abführen<br />

muss, diese vom Vertragspartner der Gemeinde, also dem Widmungswerber bzw.<br />

Nutzungsinteressenten nachzuzahlen ist.<br />

Letztlich wird man abwarten müssen, ob es hinsichtlich der Infrastrukturbeiträge – neu zu<br />

einer Anfechtung zu den Höchstgerichten kommt und für diesen Fall wie diese entscheiden.<br />

8. Tipps<br />

Im Zusammenhang mit der Vereinbarung der Infrastrukturbeiträge sind zwei Themen von<br />

besonderer Bedeutung:<br />

Zum Ersten ist unbedingt erforderlich, die bereits erwähnte Gesamtrechnung zu Beginn des<br />

Prozesses unter Einbindung sämtlicher Akteure nach bestem Wissen und Gewissen zu<br />

erstellen, und dabei auch Eventualitäten (Stichwort: Umsatzsteuer) zu berücksichtigen.<br />

Zum Zweiten kann man den Gemeinden nur ein Höchstmaß an Transparenz bei der<br />

Vorbereitung, Verhandlung und beim Abschluss der <strong>Infrastrukturbeitrag</strong>svereinbarungen<br />

anraten. Legen sie ihren Vertragspartner zu Beginn der Verhandlungen sämtlich auch heikle<br />

Themen (Anrechnung etc.) offen und stellen sie sicher, dass auch Käufer ihres<br />

Vertragspartners in der Folge mit der Vereinbarung und deren Auswirkungen gut leben<br />

können.<br />

Insbesondere wenn die Vereinbarung aus welchen Gründen immer angepasst werden muss,<br />

ist weiters die Hinzuziehung eines berufsmäßigen Vertragserrichters (Anwalt oder Notar)

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