Infrastrukturbeitrag - Oberösterreichischer Gemeindebund
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Die Regelung wurde mit der zitierten Novelle in § 16 Abs. 1 Z. 1 Oö. ROG 1994 integriert.<br />
Diese Bestimmung lautet nunmehr:<br />
(Zitat)<br />
Als privatwirtschaftliche Maßnahme im Sinne des § 15 Abs. 2 kommen insbesondere in<br />
Betracht:<br />
1. Vereinbarungen der Gemeinde mit den Grundeigentümern über die zeitgerechte und<br />
widmungsgemäße Nutzung von Grundstücken sowie die Tragung von die<br />
Grundstücke betreffenden Infrastrukturkosten; dabei ist sicherzustellen, dass auch<br />
unter Berücksichtigung der nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften<br />
einzuhebenden Beiträge die voraussichtlich tatsächlich anfallenden Kosten nicht<br />
überschritten werden.<br />
(Zitatende)<br />
Es fällt auf, dass die gesetzliche Regelung sehr weit gefasst ist, also über die klassischen<br />
Infrastrukturmaßnahmen Kanal, Wasser und Verkehr Handlungsspielraum geben würde.<br />
Naturgemäß wird man sich aber auf die klassische Infrastruktur konzentrieren. Dies zum<br />
einen weil für andere Infrastrukturen (z.B. Kindergärten) der Verteilungsschlüssel<br />
problematisch ist und zum anderen gerade im peripheren Raum die niedrigen Baulandpreise<br />
oft nicht einmal die Überwälzung der klassischen Infrastrukturkosten erlauben.<br />
5. <strong>Infrastrukturbeitrag</strong> und Baulandsicherungsvertrag<br />
Zur Klarstellung sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die vom OÖ <strong>Gemeindebund</strong><br />
und Städtebund Landesgruppe OÖ unter der Vorsitzführung von Univ.Prof. Dr. Bruno Binder<br />
eingerichtete Arbeitsgruppe nicht nur das im Jänner dieses Jahres an alle<br />
oberösterreichischen Städte und Gemeinden versandte Muster einer<br />
Infrastrukturvereinbarung erarbeitet hat, sondern zusätzlich noch ein aktuelles Muster<br />
„Baulandsicherungsvertrag“, sowie ein weiteres „Überwälzung Planungskosten bei<br />
Einzelwidmungsänderungen“ ausarbeiten wird bzw. ausgearbeitet hat.<br />
6. <strong>Infrastrukturbeitrag</strong> – Vertragsmuster<br />
Das bereits mehrfach erwähnte Muster einer Infrastrukturvereinbarung, das von OÖ<br />
<strong>Gemeindebund</strong> und Städtebund Landesgruppe OÖ gemeinsam zur Verfügung gestellt wurde,<br />
wurde mit @-Info vom 10.1.2012 an alle Mitgliedsgemeinden des OÖ <strong>Gemeindebund</strong>es<br />
übermittelt. Im Begleitschreiben, das nicht nur zwischen OÖ <strong>Gemeindebund</strong> und Städtebund<br />
Landesgruppe OÖ, sondern auch mit der Aufsichtsbehörde im Detail abgestimmt worden ist,<br />
findet sich vor allem die Empfehlung, vor Abschluss der entsprechenden Vereinbarung eine<br />
möglichst detaillierte und genaue und damit haltbare Gesamtkalkulation anzustellen. In<br />
Zeiten leerer Fördertöpfe und restriktiver Darlehensgenehmigungen ist dies von essentieller<br />
Bedeutung.<br />
Zentral ist auch die Frage der Anrechnung. Dazu wird im § 25 Abs. 5 Oö. ROG 1994 explizit<br />
und ausführlich festgehalten, dass die Infrastrukturbeiträge bei der Vorschreibung der<br />
einzelnen Komponenten des Aufschließungsbeitrages anzurechnen sind. Ebenso eindeutig<br />
sind die Infrastrukturbeiträge als Vorleistungen gem. § 20 Abs. 7 Oö. Bauordnung 1994 bei<br />
der Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrags anzurechnen. Keine gesetzliche Regelung –