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Infrastrukturbeitrag - Oberösterreichischer Gemeindebund

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Die Regelung wurde mit der zitierten Novelle in § 16 Abs. 1 Z. 1 Oö. ROG 1994 integriert.<br />

Diese Bestimmung lautet nunmehr:<br />

(Zitat)<br />

Als privatwirtschaftliche Maßnahme im Sinne des § 15 Abs. 2 kommen insbesondere in<br />

Betracht:<br />

1. Vereinbarungen der Gemeinde mit den Grundeigentümern über die zeitgerechte und<br />

widmungsgemäße Nutzung von Grundstücken sowie die Tragung von die<br />

Grundstücke betreffenden Infrastrukturkosten; dabei ist sicherzustellen, dass auch<br />

unter Berücksichtigung der nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften<br />

einzuhebenden Beiträge die voraussichtlich tatsächlich anfallenden Kosten nicht<br />

überschritten werden.<br />

(Zitatende)<br />

Es fällt auf, dass die gesetzliche Regelung sehr weit gefasst ist, also über die klassischen<br />

Infrastrukturmaßnahmen Kanal, Wasser und Verkehr Handlungsspielraum geben würde.<br />

Naturgemäß wird man sich aber auf die klassische Infrastruktur konzentrieren. Dies zum<br />

einen weil für andere Infrastrukturen (z.B. Kindergärten) der Verteilungsschlüssel<br />

problematisch ist und zum anderen gerade im peripheren Raum die niedrigen Baulandpreise<br />

oft nicht einmal die Überwälzung der klassischen Infrastrukturkosten erlauben.<br />

5. <strong>Infrastrukturbeitrag</strong> und Baulandsicherungsvertrag<br />

Zur Klarstellung sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die vom OÖ <strong>Gemeindebund</strong><br />

und Städtebund Landesgruppe OÖ unter der Vorsitzführung von Univ.Prof. Dr. Bruno Binder<br />

eingerichtete Arbeitsgruppe nicht nur das im Jänner dieses Jahres an alle<br />

oberösterreichischen Städte und Gemeinden versandte Muster einer<br />

Infrastrukturvereinbarung erarbeitet hat, sondern zusätzlich noch ein aktuelles Muster<br />

„Baulandsicherungsvertrag“, sowie ein weiteres „Überwälzung Planungskosten bei<br />

Einzelwidmungsänderungen“ ausarbeiten wird bzw. ausgearbeitet hat.<br />

6. <strong>Infrastrukturbeitrag</strong> – Vertragsmuster<br />

Das bereits mehrfach erwähnte Muster einer Infrastrukturvereinbarung, das von OÖ<br />

<strong>Gemeindebund</strong> und Städtebund Landesgruppe OÖ gemeinsam zur Verfügung gestellt wurde,<br />

wurde mit @-Info vom 10.1.2012 an alle Mitgliedsgemeinden des OÖ <strong>Gemeindebund</strong>es<br />

übermittelt. Im Begleitschreiben, das nicht nur zwischen OÖ <strong>Gemeindebund</strong> und Städtebund<br />

Landesgruppe OÖ, sondern auch mit der Aufsichtsbehörde im Detail abgestimmt worden ist,<br />

findet sich vor allem die Empfehlung, vor Abschluss der entsprechenden Vereinbarung eine<br />

möglichst detaillierte und genaue und damit haltbare Gesamtkalkulation anzustellen. In<br />

Zeiten leerer Fördertöpfe und restriktiver Darlehensgenehmigungen ist dies von essentieller<br />

Bedeutung.<br />

Zentral ist auch die Frage der Anrechnung. Dazu wird im § 25 Abs. 5 Oö. ROG 1994 explizit<br />

und ausführlich festgehalten, dass die Infrastrukturbeiträge bei der Vorschreibung der<br />

einzelnen Komponenten des Aufschließungsbeitrages anzurechnen sind. Ebenso eindeutig<br />

sind die Infrastrukturbeiträge als Vorleistungen gem. § 20 Abs. 7 Oö. Bauordnung 1994 bei<br />

der Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrags anzurechnen. Keine gesetzliche Regelung –

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