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Infrastrukturbeitrag - Oberösterreichischer Gemeindebund

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Element, das insbesondere mit Aufschließungsbeiträgen, Verkehrsflächenbeiträgen und<br />

Anschlussgebühren im Zusammenhang steht und mit diesen gesehen werden muss. Zur<br />

gedanklichen Ordnung empfiehlt es sich, sich die zeitliche Abfolge zu vergegenwärtigen.<br />

Mit bzw. im Zuge der Baulandwidmung einer Liegenschaft kann nunmehr der<br />

<strong>Infrastrukturbeitrag</strong> vereinbart werden. In der Folge wird die Infrastruktur errichtet, sodass<br />

die betreffende, dann gewidmete Liegenschaft, aufgeschlossen ist. Zu diesem Zeitpunkt<br />

stellt sich die Frage nach der Vorschreibung der Aufschließungsbeiträge. Sobald die<br />

Anschlüsse dann tatsächlich realisiert werden, kommen als letzter Baustein der<br />

Verkehrsflächenbeitrag anlässlich der Erteilung der Baubewilligung bzw. die<br />

Anschlussgebühren für Kanal und Wasser nach tatsächlich erfolgtem Anschluss der<br />

Liegenschaft hinzu.<br />

Streng genommen müsste man diese zeitliche Abfolge zusätzlich noch verdreifachen. Dies<br />

deshalb, da ja die Infrastrukturkomponenten Kanal, Wasser und Verkehrsfläche gesondert zu<br />

betrachten sind, zu verschiedenen Zeitpunkten errichtet worden sein können und daher<br />

auch diese Finanzierungsinstrumente ein unterschiedliches Schicksal haben können.<br />

Exkurs: Umsatzsteuer<br />

Natürlich stellt sich auch hinsichtlich des <strong>Infrastrukturbeitrag</strong>es die Frage, ob diese Einnahme<br />

der Gemeinde zur Errichtung von Infrastruktur der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Trotz<br />

intensiver Bemühungen auch unseres Kooperationspartners, der Steuerberatungs- und<br />

Wirtschaftstreuhänderkanzlei Leitner & Leitner, konnte diese Frage bis jetzt nicht<br />

abschließend beurteilt werden. In dem von OÖ <strong>Gemeindebund</strong> und Städtebund<br />

Landesgruppe OÖ zu Verfügung gestellten Vertragsmuster ist für diese Unsicherheit<br />

allerdings Vorsorge getragen.<br />

3. Entstehungsgeschichte<br />

Wie bereits erwähnt wurde der <strong>Infrastrukturbeitrag</strong> in Oberösterreich schon seit längerem<br />

von vielen Gemeinden eingehoben. Neu ist daher an diesem Beitrag lediglich die gesetzliche<br />

Grundlage, die seit 1.9.2011 durch die entsprechende Ergänzung des § 16 Oö. ROG 1994<br />

existiert. Ähnliche Regelungen finden sich auch in anderen Bundesländern. Möglicherweise<br />

ein gewisses Vorbild für die oö. Regelung stellte jene im Salzburger Raumordnungsgesetz<br />

dar.<br />

Die Diskussion um das Erfordernis einer entsprechenden rechtlichen Grundlage auch im oö.<br />

Gesetz wurde durch eine Anfrage der FPÖ-Fraktion im oö. Landtag an den Verfassungsdienst<br />

des Amtes der OÖ. Landesregierung im Dezember 2010 intensiviert.<br />

Mit Juni 2011 stellte der Verfassungsdienst in Beantwortung dieser Frage fest, dass eine<br />

Rechtgrundlage erforderlich war. Über die Sommermonate wurde dann intensiv an der<br />

entsprechenden Novelle zum Oö. Raumordnungsgesetz 1994 gearbeitet, die dann mit LGBl.<br />

73/2011 vom 31.8.2011 kundgemacht, und in der Folge mit 1.9.2011 in Kraft getreten ist.<br />

4. Inhalt

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