Infrastrukturbeitrag - Oberösterreichischer Gemeindebund

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06.05.2014 Aufrufe

Infrastrukturbeitrag Mag. Franz Flotzinger 1. Einleitung 2. Aktuelle gesetzliche Rahmenbedingungen 3. Entstehungsgeschichte 4. Inhalt 5. Infrastrukturbeitrag und Baulandsicherungsvertrag 6. Vertragsmuster 7. Ausblick 8. Tipps 1. Einleitung Den Infrastrukturbeitrag gibt es schon etliche Jahre. Die gesetzliche Grundlage dazu hat der Landesgesetzgeber aber erst mit einer entsprechenden Ergänzung des § 16 Oö. ROG 1994, die mit 1. September 2011 in Rechtskraft getreten ist, geschaffen. Viele hatten erwartet, dass der Infrastrukturbeitrag durch die sogenannte „Widmungsabgabe“, also eine Bundes- oder Landessteuer anlässlich der Widmung von Grünin Bauland, abgelöst werden wird. Dazu ist es bedauerlicherweise nicht gekommen. Bedauerlicherweise deshalb, weil der Infrastrukturbeitrag eine zusätzliche Komponente zu den bereits bestehenden Instrumenten des Aufschließungs- und Erhaltungsbeitrags, des Verkehrsflächenbeitrags, der Anschlussgebühren für Kanal und Wasser, des Verkehrsflächenbeitrags und der Bereitstellungsgebühr ist. Diese Teile stehen zu einem guten Teil in Wechselwirkung zueinander. Damit finden wir aber ein komplexes System vor, das die Gemeinden vor große Herausforderungen stellten. Dies insbesondere auch deshalb, weil einige wesentliche Punkte (Anrechnung, Umsatzsteuerproblem etc.) zumindest derzeit keiner endgültigen Lösung zugeführt sind. Faktum ist, dass der Infrastrukturbeitrag wie dargestellt nicht durch eine Widmungsabgabe abgelöst wurde. Es ist daher notwendig, sich auf Seiten der Gemeinden darauf einzustellen, dass der Infrastrukturbeitrag mittel- und langfristig ein Thema bleiben wird. 2. Aktuelle gesetzliche Rahmenbedingungen Der Infrastrukturbeitrag wurde auch vor dem 1.9.2011 in vielen Gemeinden eingehoben. Die Problematik war, dass dafür keine unmittelbare Rechtsgrundlage existierte. Wie angedeutet kann man den Infrastrukturbeitrag nicht isoliert betrachten. Vielmehr handelt es sich um ein

<strong>Infrastrukturbeitrag</strong><br />

Mag. Franz Flotzinger<br />

1. Einleitung<br />

2. Aktuelle gesetzliche Rahmenbedingungen<br />

3. Entstehungsgeschichte<br />

4. Inhalt<br />

5. <strong>Infrastrukturbeitrag</strong> und Baulandsicherungsvertrag<br />

6. Vertragsmuster<br />

7. Ausblick<br />

8. Tipps<br />

1. Einleitung<br />

Den <strong>Infrastrukturbeitrag</strong> gibt es schon etliche Jahre. Die gesetzliche Grundlage dazu hat der<br />

Landesgesetzgeber aber erst mit einer entsprechenden Ergänzung des § 16 Oö. ROG 1994,<br />

die mit 1. September 2011 in Rechtskraft getreten ist, geschaffen.<br />

Viele hatten erwartet, dass der <strong>Infrastrukturbeitrag</strong> durch die sogenannte<br />

„Widmungsabgabe“, also eine Bundes- oder Landessteuer anlässlich der Widmung von Grünin<br />

Bauland, abgelöst werden wird. Dazu ist es bedauerlicherweise nicht gekommen.<br />

Bedauerlicherweise deshalb, weil der <strong>Infrastrukturbeitrag</strong> eine zusätzliche Komponente zu<br />

den bereits bestehenden Instrumenten des Aufschließungs- und Erhaltungsbeitrags, des<br />

Verkehrsflächenbeitrags, der Anschlussgebühren für Kanal und Wasser, des<br />

Verkehrsflächenbeitrags und der Bereitstellungsgebühr ist. Diese Teile stehen zu einem<br />

guten Teil in Wechselwirkung zueinander. Damit finden wir aber ein komplexes System vor,<br />

das die Gemeinden vor große Herausforderungen stellten. Dies insbesondere auch deshalb,<br />

weil einige wesentliche Punkte (Anrechnung, Umsatzsteuerproblem etc.) zumindest derzeit<br />

keiner endgültigen Lösung zugeführt sind.<br />

Faktum ist, dass der <strong>Infrastrukturbeitrag</strong> wie dargestellt nicht durch eine Widmungsabgabe<br />

abgelöst wurde. Es ist daher notwendig, sich auf Seiten der Gemeinden darauf einzustellen,<br />

dass der <strong>Infrastrukturbeitrag</strong> mittel- und langfristig ein Thema bleiben wird.<br />

2. Aktuelle gesetzliche Rahmenbedingungen<br />

Der <strong>Infrastrukturbeitrag</strong> wurde auch vor dem 1.9.2011 in vielen Gemeinden eingehoben. Die<br />

Problematik war, dass dafür keine unmittelbare Rechtsgrundlage existierte. Wie angedeutet<br />

kann man den <strong>Infrastrukturbeitrag</strong> nicht isoliert betrachten. Vielmehr handelt es sich um ein


Element, das insbesondere mit Aufschließungsbeiträgen, Verkehrsflächenbeiträgen und<br />

Anschlussgebühren im Zusammenhang steht und mit diesen gesehen werden muss. Zur<br />

gedanklichen Ordnung empfiehlt es sich, sich die zeitliche Abfolge zu vergegenwärtigen.<br />

Mit bzw. im Zuge der Baulandwidmung einer Liegenschaft kann nunmehr der<br />

<strong>Infrastrukturbeitrag</strong> vereinbart werden. In der Folge wird die Infrastruktur errichtet, sodass<br />

die betreffende, dann gewidmete Liegenschaft, aufgeschlossen ist. Zu diesem Zeitpunkt<br />

stellt sich die Frage nach der Vorschreibung der Aufschließungsbeiträge. Sobald die<br />

Anschlüsse dann tatsächlich realisiert werden, kommen als letzter Baustein der<br />

Verkehrsflächenbeitrag anlässlich der Erteilung der Baubewilligung bzw. die<br />

Anschlussgebühren für Kanal und Wasser nach tatsächlich erfolgtem Anschluss der<br />

Liegenschaft hinzu.<br />

Streng genommen müsste man diese zeitliche Abfolge zusätzlich noch verdreifachen. Dies<br />

deshalb, da ja die Infrastrukturkomponenten Kanal, Wasser und Verkehrsfläche gesondert zu<br />

betrachten sind, zu verschiedenen Zeitpunkten errichtet worden sein können und daher<br />

auch diese Finanzierungsinstrumente ein unterschiedliches Schicksal haben können.<br />

Exkurs: Umsatzsteuer<br />

Natürlich stellt sich auch hinsichtlich des <strong>Infrastrukturbeitrag</strong>es die Frage, ob diese Einnahme<br />

der Gemeinde zur Errichtung von Infrastruktur der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Trotz<br />

intensiver Bemühungen auch unseres Kooperationspartners, der Steuerberatungs- und<br />

Wirtschaftstreuhänderkanzlei Leitner & Leitner, konnte diese Frage bis jetzt nicht<br />

abschließend beurteilt werden. In dem von OÖ <strong>Gemeindebund</strong> und Städtebund<br />

Landesgruppe OÖ zu Verfügung gestellten Vertragsmuster ist für diese Unsicherheit<br />

allerdings Vorsorge getragen.<br />

3. Entstehungsgeschichte<br />

Wie bereits erwähnt wurde der <strong>Infrastrukturbeitrag</strong> in Oberösterreich schon seit längerem<br />

von vielen Gemeinden eingehoben. Neu ist daher an diesem Beitrag lediglich die gesetzliche<br />

Grundlage, die seit 1.9.2011 durch die entsprechende Ergänzung des § 16 Oö. ROG 1994<br />

existiert. Ähnliche Regelungen finden sich auch in anderen Bundesländern. Möglicherweise<br />

ein gewisses Vorbild für die oö. Regelung stellte jene im Salzburger Raumordnungsgesetz<br />

dar.<br />

Die Diskussion um das Erfordernis einer entsprechenden rechtlichen Grundlage auch im oö.<br />

Gesetz wurde durch eine Anfrage der FPÖ-Fraktion im oö. Landtag an den Verfassungsdienst<br />

des Amtes der OÖ. Landesregierung im Dezember 2010 intensiviert.<br />

Mit Juni 2011 stellte der Verfassungsdienst in Beantwortung dieser Frage fest, dass eine<br />

Rechtgrundlage erforderlich war. Über die Sommermonate wurde dann intensiv an der<br />

entsprechenden Novelle zum Oö. Raumordnungsgesetz 1994 gearbeitet, die dann mit LGBl.<br />

73/2011 vom 31.8.2011 kundgemacht, und in der Folge mit 1.9.2011 in Kraft getreten ist.<br />

4. Inhalt


Die Regelung wurde mit der zitierten Novelle in § 16 Abs. 1 Z. 1 Oö. ROG 1994 integriert.<br />

Diese Bestimmung lautet nunmehr:<br />

(Zitat)<br />

Als privatwirtschaftliche Maßnahme im Sinne des § 15 Abs. 2 kommen insbesondere in<br />

Betracht:<br />

1. Vereinbarungen der Gemeinde mit den Grundeigentümern über die zeitgerechte und<br />

widmungsgemäße Nutzung von Grundstücken sowie die Tragung von die<br />

Grundstücke betreffenden Infrastrukturkosten; dabei ist sicherzustellen, dass auch<br />

unter Berücksichtigung der nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften<br />

einzuhebenden Beiträge die voraussichtlich tatsächlich anfallenden Kosten nicht<br />

überschritten werden.<br />

(Zitatende)<br />

Es fällt auf, dass die gesetzliche Regelung sehr weit gefasst ist, also über die klassischen<br />

Infrastrukturmaßnahmen Kanal, Wasser und Verkehr Handlungsspielraum geben würde.<br />

Naturgemäß wird man sich aber auf die klassische Infrastruktur konzentrieren. Dies zum<br />

einen weil für andere Infrastrukturen (z.B. Kindergärten) der Verteilungsschlüssel<br />

problematisch ist und zum anderen gerade im peripheren Raum die niedrigen Baulandpreise<br />

oft nicht einmal die Überwälzung der klassischen Infrastrukturkosten erlauben.<br />

5. <strong>Infrastrukturbeitrag</strong> und Baulandsicherungsvertrag<br />

Zur Klarstellung sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die vom OÖ <strong>Gemeindebund</strong><br />

und Städtebund Landesgruppe OÖ unter der Vorsitzführung von Univ.Prof. Dr. Bruno Binder<br />

eingerichtete Arbeitsgruppe nicht nur das im Jänner dieses Jahres an alle<br />

oberösterreichischen Städte und Gemeinden versandte Muster einer<br />

Infrastrukturvereinbarung erarbeitet hat, sondern zusätzlich noch ein aktuelles Muster<br />

„Baulandsicherungsvertrag“, sowie ein weiteres „Überwälzung Planungskosten bei<br />

Einzelwidmungsänderungen“ ausarbeiten wird bzw. ausgearbeitet hat.<br />

6. <strong>Infrastrukturbeitrag</strong> – Vertragsmuster<br />

Das bereits mehrfach erwähnte Muster einer Infrastrukturvereinbarung, das von OÖ<br />

<strong>Gemeindebund</strong> und Städtebund Landesgruppe OÖ gemeinsam zur Verfügung gestellt wurde,<br />

wurde mit @-Info vom 10.1.2012 an alle Mitgliedsgemeinden des OÖ <strong>Gemeindebund</strong>es<br />

übermittelt. Im Begleitschreiben, das nicht nur zwischen OÖ <strong>Gemeindebund</strong> und Städtebund<br />

Landesgruppe OÖ, sondern auch mit der Aufsichtsbehörde im Detail abgestimmt worden ist,<br />

findet sich vor allem die Empfehlung, vor Abschluss der entsprechenden Vereinbarung eine<br />

möglichst detaillierte und genaue und damit haltbare Gesamtkalkulation anzustellen. In<br />

Zeiten leerer Fördertöpfe und restriktiver Darlehensgenehmigungen ist dies von essentieller<br />

Bedeutung.<br />

Zentral ist auch die Frage der Anrechnung. Dazu wird im § 25 Abs. 5 Oö. ROG 1994 explizit<br />

und ausführlich festgehalten, dass die Infrastrukturbeiträge bei der Vorschreibung der<br />

einzelnen Komponenten des Aufschließungsbeitrages anzurechnen sind. Ebenso eindeutig<br />

sind die Infrastrukturbeiträge als Vorleistungen gem. § 20 Abs. 7 Oö. Bauordnung 1994 bei<br />

der Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrags anzurechnen. Keine gesetzliche Regelung –


und dies wird im Begleitschreiben zum Mustervertrag auch ausdrücklich festgehalten –<br />

besteht hingegen im Zusammenhang mit der Anrechnung des <strong>Infrastrukturbeitrag</strong>es bei der<br />

Vorschreibung der Anschlussgebühr für Wasser und Kanal. Diese kann demnach – nach<br />

dieser Gesetzeslage – durchaus unterbleiben.<br />

Hinzuweisen ist an dieser Stelle auch auf einen von der Aufsichtsbehörde formulierten Satz:<br />

(Zitat)<br />

Weiters sollte – im Rahmen des im Hinblick auf den jeweils konkret realisierbaren<br />

Grundstückspreis vertretbaren und unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze – die<br />

Möglichkeit des <strong>Infrastrukturbeitrag</strong>s ausgeschöpft werden.<br />

(Zitatende)<br />

Zum Vertragsmuster selbst kann auf die Erläuterungen und Anmerkungen im Anhang zu<br />

diesem verwiesen werden. Bei offenen Einzelfragen steht ihnen der OÖ <strong>Gemeindebund</strong> über<br />

das bekannte <strong>Gemeindebund</strong>-Online-System (GOS) jederzeit für ergänzende Fragen zur<br />

Verfügung.<br />

7. Ausblick<br />

Tatsächlich ist die Formulierung der derzeitigen Rechtsgrundlage für den <strong>Infrastrukturbeitrag</strong><br />

noch verbesserungsfähig. Es ist daher auch angedacht, im Rahmen der nächsten Oö. ROG-<br />

Novelle hier nachzujustieren. Derzeit liegt dazu allerdings noch kein Begutachtungsentwurf<br />

vor, sodass abzuwarten bleibt, ob bzw. in welche Richtung die Bestimmung zum<br />

<strong>Infrastrukturbeitrag</strong> angepasst werden wird.<br />

Die Umsatzsteuerfrage ist derzeit offen. Das Vertragsmuster sieht – wie angedeutet – vor,<br />

dass für den Fall, dass die Gemeinde aus dem <strong>Infrastrukturbeitrag</strong> Umsatzsteuer abführen<br />

muss, diese vom Vertragspartner der Gemeinde, also dem Widmungswerber bzw.<br />

Nutzungsinteressenten nachzuzahlen ist.<br />

Letztlich wird man abwarten müssen, ob es hinsichtlich der Infrastrukturbeiträge – neu zu<br />

einer Anfechtung zu den Höchstgerichten kommt und für diesen Fall wie diese entscheiden.<br />

8. Tipps<br />

Im Zusammenhang mit der Vereinbarung der Infrastrukturbeiträge sind zwei Themen von<br />

besonderer Bedeutung:<br />

Zum Ersten ist unbedingt erforderlich, die bereits erwähnte Gesamtrechnung zu Beginn des<br />

Prozesses unter Einbindung sämtlicher Akteure nach bestem Wissen und Gewissen zu<br />

erstellen, und dabei auch Eventualitäten (Stichwort: Umsatzsteuer) zu berücksichtigen.<br />

Zum Zweiten kann man den Gemeinden nur ein Höchstmaß an Transparenz bei der<br />

Vorbereitung, Verhandlung und beim Abschluss der <strong>Infrastrukturbeitrag</strong>svereinbarungen<br />

anraten. Legen sie ihren Vertragspartner zu Beginn der Verhandlungen sämtlich auch heikle<br />

Themen (Anrechnung etc.) offen und stellen sie sicher, dass auch Käufer ihres<br />

Vertragspartners in der Folge mit der Vereinbarung und deren Auswirkungen gut leben<br />

können.<br />

Insbesondere wenn die Vereinbarung aus welchen Gründen immer angepasst werden muss,<br />

ist weiters die Hinzuziehung eines berufsmäßigen Vertragserrichters (Anwalt oder Notar)


dringend zu empfehlen. Möglich ist es auch, die Vereinbarungen in Form eines<br />

Notariatsaktes, dem ja die Wirkung eines zivilrechtlich exekutierbaren Titels zukommt,<br />

abzuschließen, und von vornherein gerichtliche Auseinandersetzungen hintanzuhalten.<br />

Letztlich prüft der OÖ <strong>Gemeindebund</strong> die Möglichkeit der Einführung eines Schiedsgerichts<br />

genau für diesen Bereich der oberösterreichischen Vertragsraumordnung, um auch hier eine<br />

möglichst kurze Zeit der streitigen Auseinandersetzung zu gewährleisten.

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