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Infrastrukturbeitrag - Oberösterreichischer Gemeindebund

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<strong>Infrastrukturbeitrag</strong><br />

Mag. Franz Flotzinger<br />

1. Einleitung<br />

2. Aktuelle gesetzliche Rahmenbedingungen<br />

3. Entstehungsgeschichte<br />

4. Inhalt<br />

5. <strong>Infrastrukturbeitrag</strong> und Baulandsicherungsvertrag<br />

6. Vertragsmuster<br />

7. Ausblick<br />

8. Tipps<br />

1. Einleitung<br />

Den <strong>Infrastrukturbeitrag</strong> gibt es schon etliche Jahre. Die gesetzliche Grundlage dazu hat der<br />

Landesgesetzgeber aber erst mit einer entsprechenden Ergänzung des § 16 Oö. ROG 1994,<br />

die mit 1. September 2011 in Rechtskraft getreten ist, geschaffen.<br />

Viele hatten erwartet, dass der <strong>Infrastrukturbeitrag</strong> durch die sogenannte<br />

„Widmungsabgabe“, also eine Bundes- oder Landessteuer anlässlich der Widmung von Grünin<br />

Bauland, abgelöst werden wird. Dazu ist es bedauerlicherweise nicht gekommen.<br />

Bedauerlicherweise deshalb, weil der <strong>Infrastrukturbeitrag</strong> eine zusätzliche Komponente zu<br />

den bereits bestehenden Instrumenten des Aufschließungs- und Erhaltungsbeitrags, des<br />

Verkehrsflächenbeitrags, der Anschlussgebühren für Kanal und Wasser, des<br />

Verkehrsflächenbeitrags und der Bereitstellungsgebühr ist. Diese Teile stehen zu einem<br />

guten Teil in Wechselwirkung zueinander. Damit finden wir aber ein komplexes System vor,<br />

das die Gemeinden vor große Herausforderungen stellten. Dies insbesondere auch deshalb,<br />

weil einige wesentliche Punkte (Anrechnung, Umsatzsteuerproblem etc.) zumindest derzeit<br />

keiner endgültigen Lösung zugeführt sind.<br />

Faktum ist, dass der <strong>Infrastrukturbeitrag</strong> wie dargestellt nicht durch eine Widmungsabgabe<br />

abgelöst wurde. Es ist daher notwendig, sich auf Seiten der Gemeinden darauf einzustellen,<br />

dass der <strong>Infrastrukturbeitrag</strong> mittel- und langfristig ein Thema bleiben wird.<br />

2. Aktuelle gesetzliche Rahmenbedingungen<br />

Der <strong>Infrastrukturbeitrag</strong> wurde auch vor dem 1.9.2011 in vielen Gemeinden eingehoben. Die<br />

Problematik war, dass dafür keine unmittelbare Rechtsgrundlage existierte. Wie angedeutet<br />

kann man den <strong>Infrastrukturbeitrag</strong> nicht isoliert betrachten. Vielmehr handelt es sich um ein


Element, das insbesondere mit Aufschließungsbeiträgen, Verkehrsflächenbeiträgen und<br />

Anschlussgebühren im Zusammenhang steht und mit diesen gesehen werden muss. Zur<br />

gedanklichen Ordnung empfiehlt es sich, sich die zeitliche Abfolge zu vergegenwärtigen.<br />

Mit bzw. im Zuge der Baulandwidmung einer Liegenschaft kann nunmehr der<br />

<strong>Infrastrukturbeitrag</strong> vereinbart werden. In der Folge wird die Infrastruktur errichtet, sodass<br />

die betreffende, dann gewidmete Liegenschaft, aufgeschlossen ist. Zu diesem Zeitpunkt<br />

stellt sich die Frage nach der Vorschreibung der Aufschließungsbeiträge. Sobald die<br />

Anschlüsse dann tatsächlich realisiert werden, kommen als letzter Baustein der<br />

Verkehrsflächenbeitrag anlässlich der Erteilung der Baubewilligung bzw. die<br />

Anschlussgebühren für Kanal und Wasser nach tatsächlich erfolgtem Anschluss der<br />

Liegenschaft hinzu.<br />

Streng genommen müsste man diese zeitliche Abfolge zusätzlich noch verdreifachen. Dies<br />

deshalb, da ja die Infrastrukturkomponenten Kanal, Wasser und Verkehrsfläche gesondert zu<br />

betrachten sind, zu verschiedenen Zeitpunkten errichtet worden sein können und daher<br />

auch diese Finanzierungsinstrumente ein unterschiedliches Schicksal haben können.<br />

Exkurs: Umsatzsteuer<br />

Natürlich stellt sich auch hinsichtlich des <strong>Infrastrukturbeitrag</strong>es die Frage, ob diese Einnahme<br />

der Gemeinde zur Errichtung von Infrastruktur der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Trotz<br />

intensiver Bemühungen auch unseres Kooperationspartners, der Steuerberatungs- und<br />

Wirtschaftstreuhänderkanzlei Leitner & Leitner, konnte diese Frage bis jetzt nicht<br />

abschließend beurteilt werden. In dem von OÖ <strong>Gemeindebund</strong> und Städtebund<br />

Landesgruppe OÖ zu Verfügung gestellten Vertragsmuster ist für diese Unsicherheit<br />

allerdings Vorsorge getragen.<br />

3. Entstehungsgeschichte<br />

Wie bereits erwähnt wurde der <strong>Infrastrukturbeitrag</strong> in Oberösterreich schon seit längerem<br />

von vielen Gemeinden eingehoben. Neu ist daher an diesem Beitrag lediglich die gesetzliche<br />

Grundlage, die seit 1.9.2011 durch die entsprechende Ergänzung des § 16 Oö. ROG 1994<br />

existiert. Ähnliche Regelungen finden sich auch in anderen Bundesländern. Möglicherweise<br />

ein gewisses Vorbild für die oö. Regelung stellte jene im Salzburger Raumordnungsgesetz<br />

dar.<br />

Die Diskussion um das Erfordernis einer entsprechenden rechtlichen Grundlage auch im oö.<br />

Gesetz wurde durch eine Anfrage der FPÖ-Fraktion im oö. Landtag an den Verfassungsdienst<br />

des Amtes der OÖ. Landesregierung im Dezember 2010 intensiviert.<br />

Mit Juni 2011 stellte der Verfassungsdienst in Beantwortung dieser Frage fest, dass eine<br />

Rechtgrundlage erforderlich war. Über die Sommermonate wurde dann intensiv an der<br />

entsprechenden Novelle zum Oö. Raumordnungsgesetz 1994 gearbeitet, die dann mit LGBl.<br />

73/2011 vom 31.8.2011 kundgemacht, und in der Folge mit 1.9.2011 in Kraft getreten ist.<br />

4. Inhalt


Die Regelung wurde mit der zitierten Novelle in § 16 Abs. 1 Z. 1 Oö. ROG 1994 integriert.<br />

Diese Bestimmung lautet nunmehr:<br />

(Zitat)<br />

Als privatwirtschaftliche Maßnahme im Sinne des § 15 Abs. 2 kommen insbesondere in<br />

Betracht:<br />

1. Vereinbarungen der Gemeinde mit den Grundeigentümern über die zeitgerechte und<br />

widmungsgemäße Nutzung von Grundstücken sowie die Tragung von die<br />

Grundstücke betreffenden Infrastrukturkosten; dabei ist sicherzustellen, dass auch<br />

unter Berücksichtigung der nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften<br />

einzuhebenden Beiträge die voraussichtlich tatsächlich anfallenden Kosten nicht<br />

überschritten werden.<br />

(Zitatende)<br />

Es fällt auf, dass die gesetzliche Regelung sehr weit gefasst ist, also über die klassischen<br />

Infrastrukturmaßnahmen Kanal, Wasser und Verkehr Handlungsspielraum geben würde.<br />

Naturgemäß wird man sich aber auf die klassische Infrastruktur konzentrieren. Dies zum<br />

einen weil für andere Infrastrukturen (z.B. Kindergärten) der Verteilungsschlüssel<br />

problematisch ist und zum anderen gerade im peripheren Raum die niedrigen Baulandpreise<br />

oft nicht einmal die Überwälzung der klassischen Infrastrukturkosten erlauben.<br />

5. <strong>Infrastrukturbeitrag</strong> und Baulandsicherungsvertrag<br />

Zur Klarstellung sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die vom OÖ <strong>Gemeindebund</strong><br />

und Städtebund Landesgruppe OÖ unter der Vorsitzführung von Univ.Prof. Dr. Bruno Binder<br />

eingerichtete Arbeitsgruppe nicht nur das im Jänner dieses Jahres an alle<br />

oberösterreichischen Städte und Gemeinden versandte Muster einer<br />

Infrastrukturvereinbarung erarbeitet hat, sondern zusätzlich noch ein aktuelles Muster<br />

„Baulandsicherungsvertrag“, sowie ein weiteres „Überwälzung Planungskosten bei<br />

Einzelwidmungsänderungen“ ausarbeiten wird bzw. ausgearbeitet hat.<br />

6. <strong>Infrastrukturbeitrag</strong> – Vertragsmuster<br />

Das bereits mehrfach erwähnte Muster einer Infrastrukturvereinbarung, das von OÖ<br />

<strong>Gemeindebund</strong> und Städtebund Landesgruppe OÖ gemeinsam zur Verfügung gestellt wurde,<br />

wurde mit @-Info vom 10.1.2012 an alle Mitgliedsgemeinden des OÖ <strong>Gemeindebund</strong>es<br />

übermittelt. Im Begleitschreiben, das nicht nur zwischen OÖ <strong>Gemeindebund</strong> und Städtebund<br />

Landesgruppe OÖ, sondern auch mit der Aufsichtsbehörde im Detail abgestimmt worden ist,<br />

findet sich vor allem die Empfehlung, vor Abschluss der entsprechenden Vereinbarung eine<br />

möglichst detaillierte und genaue und damit haltbare Gesamtkalkulation anzustellen. In<br />

Zeiten leerer Fördertöpfe und restriktiver Darlehensgenehmigungen ist dies von essentieller<br />

Bedeutung.<br />

Zentral ist auch die Frage der Anrechnung. Dazu wird im § 25 Abs. 5 Oö. ROG 1994 explizit<br />

und ausführlich festgehalten, dass die Infrastrukturbeiträge bei der Vorschreibung der<br />

einzelnen Komponenten des Aufschließungsbeitrages anzurechnen sind. Ebenso eindeutig<br />

sind die Infrastrukturbeiträge als Vorleistungen gem. § 20 Abs. 7 Oö. Bauordnung 1994 bei<br />

der Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrags anzurechnen. Keine gesetzliche Regelung –


und dies wird im Begleitschreiben zum Mustervertrag auch ausdrücklich festgehalten –<br />

besteht hingegen im Zusammenhang mit der Anrechnung des <strong>Infrastrukturbeitrag</strong>es bei der<br />

Vorschreibung der Anschlussgebühr für Wasser und Kanal. Diese kann demnach – nach<br />

dieser Gesetzeslage – durchaus unterbleiben.<br />

Hinzuweisen ist an dieser Stelle auch auf einen von der Aufsichtsbehörde formulierten Satz:<br />

(Zitat)<br />

Weiters sollte – im Rahmen des im Hinblick auf den jeweils konkret realisierbaren<br />

Grundstückspreis vertretbaren und unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze – die<br />

Möglichkeit des <strong>Infrastrukturbeitrag</strong>s ausgeschöpft werden.<br />

(Zitatende)<br />

Zum Vertragsmuster selbst kann auf die Erläuterungen und Anmerkungen im Anhang zu<br />

diesem verwiesen werden. Bei offenen Einzelfragen steht ihnen der OÖ <strong>Gemeindebund</strong> über<br />

das bekannte <strong>Gemeindebund</strong>-Online-System (GOS) jederzeit für ergänzende Fragen zur<br />

Verfügung.<br />

7. Ausblick<br />

Tatsächlich ist die Formulierung der derzeitigen Rechtsgrundlage für den <strong>Infrastrukturbeitrag</strong><br />

noch verbesserungsfähig. Es ist daher auch angedacht, im Rahmen der nächsten Oö. ROG-<br />

Novelle hier nachzujustieren. Derzeit liegt dazu allerdings noch kein Begutachtungsentwurf<br />

vor, sodass abzuwarten bleibt, ob bzw. in welche Richtung die Bestimmung zum<br />

<strong>Infrastrukturbeitrag</strong> angepasst werden wird.<br />

Die Umsatzsteuerfrage ist derzeit offen. Das Vertragsmuster sieht – wie angedeutet – vor,<br />

dass für den Fall, dass die Gemeinde aus dem <strong>Infrastrukturbeitrag</strong> Umsatzsteuer abführen<br />

muss, diese vom Vertragspartner der Gemeinde, also dem Widmungswerber bzw.<br />

Nutzungsinteressenten nachzuzahlen ist.<br />

Letztlich wird man abwarten müssen, ob es hinsichtlich der Infrastrukturbeiträge – neu zu<br />

einer Anfechtung zu den Höchstgerichten kommt und für diesen Fall wie diese entscheiden.<br />

8. Tipps<br />

Im Zusammenhang mit der Vereinbarung der Infrastrukturbeiträge sind zwei Themen von<br />

besonderer Bedeutung:<br />

Zum Ersten ist unbedingt erforderlich, die bereits erwähnte Gesamtrechnung zu Beginn des<br />

Prozesses unter Einbindung sämtlicher Akteure nach bestem Wissen und Gewissen zu<br />

erstellen, und dabei auch Eventualitäten (Stichwort: Umsatzsteuer) zu berücksichtigen.<br />

Zum Zweiten kann man den Gemeinden nur ein Höchstmaß an Transparenz bei der<br />

Vorbereitung, Verhandlung und beim Abschluss der <strong>Infrastrukturbeitrag</strong>svereinbarungen<br />

anraten. Legen sie ihren Vertragspartner zu Beginn der Verhandlungen sämtlich auch heikle<br />

Themen (Anrechnung etc.) offen und stellen sie sicher, dass auch Käufer ihres<br />

Vertragspartners in der Folge mit der Vereinbarung und deren Auswirkungen gut leben<br />

können.<br />

Insbesondere wenn die Vereinbarung aus welchen Gründen immer angepasst werden muss,<br />

ist weiters die Hinzuziehung eines berufsmäßigen Vertragserrichters (Anwalt oder Notar)


dringend zu empfehlen. Möglich ist es auch, die Vereinbarungen in Form eines<br />

Notariatsaktes, dem ja die Wirkung eines zivilrechtlich exekutierbaren Titels zukommt,<br />

abzuschließen, und von vornherein gerichtliche Auseinandersetzungen hintanzuhalten.<br />

Letztlich prüft der OÖ <strong>Gemeindebund</strong> die Möglichkeit der Einführung eines Schiedsgerichts<br />

genau für diesen Bereich der oberösterreichischen Vertragsraumordnung, um auch hier eine<br />

möglichst kurze Zeit der streitigen Auseinandersetzung zu gewährleisten.

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