A g r a r - u n d F o r s t r e c h t - Oberösterreichischer Gemeindebund
A g r a r - u n d F o r s t r e c h t - Oberösterreichischer Gemeindebund
A g r a r - u n d F o r s t r e c h t - Oberösterreichischer Gemeindebund
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Agrar - und Forstrecht<br />
verfasst von<br />
WHR Dr. Friedrich Reisinger<br />
überarbeitet und aktualisiert von<br />
Mag. Karin Lederer<br />
Stand: November 2009<br />
Inhaltsübersicht<br />
Kulturflächenschutz ...................................................... 1<br />
Jagdwesen ..................................................................... 3<br />
Fischereiwesen .............................................................. 11<br />
Natur- und Landschaftsschutz ....................................... 16<br />
Forstwesen ..................................................................... 22<br />
Tierzucht ........................................................................ 30<br />
Bienenzucht ................................................................... 31<br />
Land- und forstwirtschaftliche<br />
Berufsvertretung ............................................................. 32<br />
Dieses Skriptum ist urheberrechtlich geschützt. Nachdruck verboten.<br />
Skripten des<br />
Oberösterreichischen <strong>Gemeindebund</strong>es
KULTURFLÄCHENSCHUTZ<br />
• Rechtsgrundlage:<br />
Gesetz vom 8. Juli 1999 über den Schutz und die Entwicklung der Almen und der landwirtschaftlichen<br />
Kulturflächen in Oberösterreich (Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz),<br />
LGBl. Nr. 79.<br />
Ziel dieses Landesgesetzes ist<br />
1. die nachhaltige Sicherung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Almwirtschaft;<br />
2. die planmäßige Entwicklung der Almen als wertvoller Lebens-, Natur-, Wirtschafts-, Erholungs-<br />
und Kulturraum;<br />
3. die geordnete Neuaufforstung von Grundflächen (Grundstücke und Grundstücksteile) zur<br />
Wahrung des öffentlichen Interesses an der Raumordnung;<br />
4. der Schutz der landwirtschaftlichen Kulturflächen in Oberösterreich.<br />
• Almschutz und Almentwicklung<br />
Die Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Almen haben das Ziel, Almen als solche<br />
zu erhalten und ihre Wirkungen nachhaltig zu sichern.<br />
Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Bestandteil einer Alm ist, hat die Agrarbehörde auf Antrag<br />
oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Die Agrarbehörde hat ein<br />
Verzeichnis der Almen (Almbuch) zu führen, in welches jedermann Einsicht nehmen kann.<br />
Neuaufforstungen auf Almen bedürfen einer besonderen Bewilligung der Agrarbehörde. Eine<br />
Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Neuaufforstung bestehende Rechte nicht<br />
schmälert und dem öffentlichen Interesse am Schutz und an der Entwicklung der Almen nicht<br />
zuwiderläuft oder wenn die Aufforstungsinteressen höherwertig sind.<br />
Für den Almschutz und die Almentwicklung sind entsprechende Landesförderungen vorgesehen.<br />
Auf das Verfahren vor der Agrarbehörde finden die Bestimmungen des Agrarverfahrensgesetzes<br />
Anwendung.<br />
• Neuaufforstung<br />
Unter einer Neuaufforstung versteht man die Anpflanzung forstlichen Bewuchses auf einer<br />
Grundfläche von mehr als 1.000 m² und einer durchschnittlichen Breite von 10 m, aber selbstverständlich<br />
auch die Anlegung von Christbaumkulturen, die Nutzung von Flächen im<br />
1
Kurzumtrieb (Energieholzflächen) oder die Duldung des natürlichen Anflugs in eben diesem<br />
Ausmaß.<br />
Neuaufforstungen sind - außer auf Almen - grundsätzlich nicht mehr bewilligungspflichtig. Die<br />
Zulässigkeit einer Neuaufforstung wird nach raumordnerischen Kriterien beurteilt. Dabei kann<br />
neben angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen auch auf das Schutzbedürfnis von<br />
Bauland, Gartengrundstücken, bestehenden Gebäuden oder auf die Erhaltung der Kulturlandschaft<br />
und des Landschaftsbildes Rücksicht genommen werden.<br />
Für Neuaufforstungen über zwei Hektar ist eine gesonderte Ausweisung im Grünland als<br />
"Neuaufforstungsgebiete" notwendig.<br />
Für Flächen bis zu zwei Hektar, die im Flächenwidmungsplan nicht entsprechend ausgewiesen<br />
sind (aber durchaus sein können), besteht vor ihrer Aufforstung eine Anzeigepflicht an<br />
die Gemeinde (Bürgermeister). Von der Aufforstungsabsicht sind die angrenzenden Grundeigentümer<br />
unverzüglich zu verständigen und muss ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme<br />
eingeräumt werden.<br />
Bestehen aus raumordnerischer Sicht keine Bedenken gegen die Aufforstung und wird diese<br />
nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen nach erfolgter Anzeige untersagt, kann die Neuaufforstung<br />
durchgeführt werden. Bei fehlender Übereinstimmung mit den Raumordnungszielen<br />
und -grundsätzen ist allerdings das Vorhaben bescheidmäßig zu untersagen. Gegen<br />
diesen Untersagungsbescheid des Bürgermeisters stehen Rechtsmittel an den Gemeinderat und<br />
in der Folge an die Oö. Landesregierung offen.<br />
Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand zu Nachbargrundstücken von 5 m (der im<br />
Übrigen gegenüber Waldflächen nicht gilt), kann im Flächenwidmungsplan oder im örtlichen<br />
Entwicklungskonzept in verbindlicher Form auch durchaus höher festgelegt werden.<br />
• Feldschutz<br />
Die begründeten Feldschutzinteressen werden durch eine taxative Aufzählung konkreter Straftatbestände<br />
gesichert. In Gärten, auf Äckern, ferner auf Wiesen zur Zeit des Graswuchses, ist<br />
das unbefugte Gehen, Lagern, Reiten und Fahren mit Fahrzeugen oder das Abstellen derselben,<br />
und auf landwirtschaftlichen Grundflächen das Feuerentzünden (insbesondere Lager- und<br />
Grillfeuer) und die Aneignung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (wie Feld- und Baumfrüchte)<br />
unter Strafsanktion gestellt.<br />
Übertretungen dieses Gesetzes können mit Geldstrafen bis zu 5.000 Euro bestraft werden. Im<br />
Falle rechtswidriger Neuaufforstungen ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes<br />
vorgesehen.<br />
2
J A G D W E S E N<br />
• Rechtsgrundlage:<br />
Gesetz vom 3. April 1964, LGBl.Nr 32, über die Regelung des Jagdwesens (Oö. Jagdgesetz)<br />
in der Fassung LGBl.Nr. 67/2009.<br />
• Begriff des Jagdrechtes:<br />
Das Jagdrecht erfließt aus dem Grundeigentum und ist mit diesem verbunden.<br />
Das Jagdrecht umfasst die ausschließliche Befugnis bzw. Verpflichtung<br />
a) im Jagdgebiet das Wild zu hegen (Wildhege);<br />
(Wildhege: Weidgerechte Maßnahme zur Entwicklung und Erhaltung eines artenreichen<br />
und gesunden Wildstandes und zum Schutz des Wildes gegen Raubwild, Raubzeug, Futternot<br />
und Wilderer)<br />
b) im Jagdgebiet Wild zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen,<br />
c) sich im Jagdgebiet verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen und auch das Gelege des<br />
Federwildes anzueignen; letzteres nur, soweit dem keine anderen Gesetze entgegenstehen.<br />
Das Jagdrecht steht dem Grundeigentümer bzw. der Gesamtheit der Grundeigentümer zu. Es<br />
kann als selbständiges dingliches Recht nicht begründet werden.<br />
Jagdberechtigte im Sinn des Jagdgesetzes sind in Eigenjagdgebieten die Grundeigentümer<br />
(Eigenjagd) und in genossenschaftlichen Jagdgebieten die Jagdgenossenschaft (Genossenschaftsjagd).<br />
Jagdausübungsberechtigte sind in Eigenjagdgebieten die Eigentümer, Pächter oder Jagdverwalter,<br />
in genossenschaftlichen Jagdgebieten die Pächter oder Jagdverwalter.<br />
Ein Eigenjagdgebiet ist eine im Alleineigentum oder gemeinschaftlichen Eigentum stehende,<br />
zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 ha, die<br />
von der Bezirksverwaltungsbehörde als Eigenjagdgebiet festgestellt wurde.<br />
Für Wildgehege und Tiergärten, in denen jagdbares Wild gehalten wird, gelten Sonderbestimmungen.<br />
3
Ein Wildgehege ist eine eingezäunte Fläche, auf der Wild gezüchtet oder zur Gewinnung von<br />
Fleisch oder sonstigen tierischen Produkten oder zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten<br />
wird. Das Ausmaß der eingezäunten Fläche darf höchstens 20 ha umfassen.<br />
Ab einer Größe von 4 ha bedarf die Errichtung eines Wildgeheges einer Bewilligung der<br />
Bezirksverwaltungsbehörde, darunter besteht Anzeigepflicht.<br />
Tiergärten sind eingezäunte Flächen, auf denen Wild zum Zweck der Zurschaustellung gehalten<br />
wird (Mindestgröße 10 ha). Auch für die Errichtung von Tiergärten ist die Bewilligung<br />
der Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich.<br />
Alle im Bereich einer Ortsgemeinde gelegenen, nicht als Eigenjagdgebiet festgestellten Grundstücke<br />
bilden das genossenschaftliche Jagdgebiet.<br />
Das Jagdrecht im genossenschaftlichen Jagdgebiet steht der Jagdgenossenschaft zu und ist zu<br />
verpachten oder durch einen Jagdverwalter auszuüben.<br />
Die Jagdgenossenschaft wird von der Gesamtheit der Eigentümer aller jener Grundstücke gebildet,<br />
bezüglich derer ein land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert festgesetzt ist und die zu<br />
einem genossenschaftlichen Jagdgebiet gehören. Solche Grundeigentümer werden Jagdgenossen<br />
genannt.<br />
Die Organe der Jagdgenossenschaft sind der Jagdausschuss und der Obmann; sie unterstehen<br />
der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde.<br />
Der Jagdausschuss besteht aus neun Mitgliedern (und - für den Fall der Verhinderung - neun<br />
Ersatzmitgliedern). Sechs Mitglieder (und Ersatzmitglieder) hat der Ortsbauernausschuss aus<br />
dem Kreis der Jagdgenossen und drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) hat die Gemeindevertretung<br />
zu wählen.<br />
Dem Jagdausschuss obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft, soweit<br />
sie nicht dem Obmann vorbehalten sind.<br />
Die Jagdperiode, das ist jener Zeitraum, für den die Jagdgebiete bescheidmäßig festgestellt<br />
wurden, beträgt für Reviere mit überwiegendem Hochwildbestand neun Jahre, im Übrigen<br />
sechs Jahre, wobei das Jagdjahr jeweils am 1. April beginnt und mit 31. März des Folgejahres<br />
endet.<br />
4
Das Jagdrecht darf nur verpachtet werden an eine<br />
a) Jagdgesellschaft<br />
b) physische Person<br />
c) juristische Person<br />
Jeder Pächter hat binnen zwei Wochen nach Vertragsabschluss eine Kaution in der Höhe eines<br />
Jahrespachtentgelts zu leisten, über die nur die Bezirksverwaltungsbehörde verfügen kann. Sie<br />
dient der Sicherung aller gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen.<br />
Das Pachtentgelt kommt den Jagdgenossen zu, und zwar im Verhältnis des Flächenausmaßes<br />
ihrer das genossenschaftliche Jagdgebiet bildenden Grundstücke.<br />
Für Flächen, die Bestandteil eines Wildgeheges oder Tiergartens sind, steht jedoch kein<br />
Pachtentgelt zu.<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Pachtvertrag von der Bezirksverwaltungsbehörde<br />
aufgelöst werden.<br />
Bei Auflösung ist das Jagdrecht für die restliche Jagdperiode neu zu verpachten.<br />
Gegen Beschlüsse des Jagdausschusses betreffend die Verpachtung der Jagd und betreffend<br />
die Aufteilung des Pachtentgelts steht den Jagdgenossen ein Einspruchsrecht zu. Solche Beschlüsse<br />
sind an der Gemeindeamtstafel durch vier Wochen kundzumachen. Einsprüche sind<br />
innerhalb offener Frist beim Gemeindeamt mit einem begründeten Gegenantrag einzubringen.<br />
Über wirksame Einsprüche hat der Jagdausschuss neuerlich zu entscheiden, wobei der Ausschuss<br />
bei einem von wenigstens der Hälfte der Jagdgenossen gestellten einheitlichen Gegenantrag<br />
gebunden ist, im Sinne dieses Antrages zu entscheiden.<br />
Gegen einen neuerlichen wirksamen Einspruch entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde<br />
endgültig.<br />
Die Nutzung des Jagdrechtes im genossenschaftlichen Jagdgebiet hat jeweils auf die Dauer<br />
der Jagdperiode durch Verpachtung zu erfolgen. Gelingt eine Verpachtung nicht bzw. ist sie<br />
nicht möglich, ist solange ein Jagdverwalter für Rechnung der Jagdgenossenschaft zu bestellen,<br />
bis eine Verpachtung möglich ist. Der Jagdverwalter muss Pächterfähigkeit besitzen<br />
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellen.<br />
• Schonzeiten:<br />
Die Landesregierung setzt durch die Schonzeitenverordnung fest, welche zu den jagdbaren<br />
Tieren zählenden Wildarten zu bestimmten Zeiten (Schonzeiten) weder gejagt noch gefangen<br />
noch getötet werden dürfen. Diese Schonzeiten dienen der Vermehrung des Wildes.<br />
5
Die Landesregierung kann auch das Einfangen von Wild während der Schonzeit zu Zuchtzwecken<br />
sowie die Erlegung zu wissenschaftlichen und Prüfungszwecken gestatten. Sie kann<br />
weiters nach Anhörung des Jagdbeirates den späteren Beginn oder früheren Schluss der<br />
Schonzeiten bestimmter Wildgattungen verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die örtlichen<br />
Verhältnisse gerechtfertigt erscheint.<br />
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei einer übermäßigen Nutzung des Wildbestandes den<br />
Abschuss in einem Jagdgebiet auf angemessene Dauer einschränken oder gänzlich einstellen<br />
(Abschusssperre). Sie kann auch anordnen, dass - notfalls unabhängig von den Schonzeiten –<br />
innerhalb einer bestimmten Frist der Wildbestand überhaupt oder der Bestand einer bestimmten<br />
Wildart vermindert wird, wenn dies im Interesse der Landeskultur oder der Fischerei<br />
notwendig ist (Zwangsabschuss).<br />
Bei all den genannten Ausnahmeregelungen sind im erforderlichen Umfang allenfalls<br />
bestehende einschränkende Regelungen der Vogelschutz-Richtlinie und der FFH-Richtlinie<br />
zu berücksichtigen.<br />
Der Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes), von Auer- und Birkwild<br />
ist nur im Rahmen eines Abschussplanes zulässig. Dieser Abschussplan ist von der Bezirksverwaltungsbehörde<br />
zu genehmigen.<br />
Der Jagdausübungsberechtigte ist auch verpflichtet, jeden Abschuss von abschussplanpflichtigem<br />
Wild binnen einer Woche der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Weiters hat<br />
er eine Abschussliste über alles erlegte Wild einschließlich Fallwild zu führen. Er ist außerdem<br />
verpflichtet, über Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde alle erbeuteten Trophäen<br />
von Schalenwild samt den li. Unterkiefern zur Überprüfung der Einhaltung des Abschussplanes<br />
vorzulegen.<br />
Der Jagdausübungsberechtigte hat zur Notzeit des Wildes (im Winter) für eine angemessene<br />
Wildfütterung zu sorgen.<br />
Zum Schutze des Wildes vor Beunruhigung kann die Behörde das Betreten von Grundflächen<br />
in einem Umkreis bis zu höchstens 300 m von bestimmten Futterplätzen während der Notzeit<br />
verbieten (Ruhezone). Darüber hinaus kann die Behörde die Einzäunung von Flächen zur vor-<br />
6
übergehenden Haltung von Wild im Winter aus Gründen des Schutzes land- und forstwirtschaftlicher<br />
Kulturen vor Wildschäden bewilligen (Wildwintergatter).<br />
Die Jagd zur Nachtzeit ist - von Ausnahmen abgesehen - verboten.<br />
• Jagdliche Legitimationen:<br />
Es gibt drei Arten von jagdlichen Legitimationen, und zwar die Jagdkarte, die Jagdgastkarte<br />
und den Jagderlaubnisschein.<br />
Niemand darf ohne gültige Jagdkarte bzw. Jagdgastkarte die Jagd ausüben. Diese Jagdkarte<br />
bzw. Jagdgastkarte gibt aber noch keine Berechtigung, ohne Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten<br />
zu jagen. Wer nicht in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder dessen<br />
Jagdschutzorganes jagt, benötigt außerdem auch einen Jagderlaubnisschein, der vom Jagdausübungsberechtigten<br />
- bei Jagdgesellschaften vom Jagdleiter - auf Namen lautend ausgestellt<br />
wird.<br />
Die Jagdkarte: Sie wird von der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Bewerber<br />
seinen Hauptwohnsitz hat, ausgestellt und ist für ganz Oberösterreich vorerst für ein Jagdjahr<br />
gültig. Die Gültigkeit wird mit der Einzahlung des jährlich zu leistenden Mitgliedsbeitrages an<br />
den Oö. Landesjagdverband (jagdliche Interessenvertretung) sowie der Prämie für die<br />
Jagdhaftpflichtversicherung stets für ein weiteres (laufendes) Jagdjahr verlängert. Hat der<br />
Bewerber in Oberösterreich keinen Hauptwohnsitz, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde zur<br />
Ausstellung zuständig, in deren Bereich die Jagd zunächst ausgeübt werden soll.<br />
Voraussetzung für die Ausstellung einer Jagdkarte ist der Nachweis<br />
1) der im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderlichen Verlässlichkeit;<br />
2) der jagdlichen Eignung;<br />
3) einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung;<br />
4) dass kein Verweigerungsgrund vorliegt.<br />
Bei erstmaliger Bewerbung ist der Nachweis der jagdlichen Eignung durch Ablegung der Jagdprüfung<br />
(vor der Bezirksverwaltungsbehörde) zu erbringen.<br />
Die Jagdgastkarte:<br />
Die Jagdausübungsberechtigten können Jagdgastkarten ausfolgen<br />
a) an Personen, die bereits in einem anderen Bundesland eine gültige Jagdkarte besitzen oder<br />
b) an über 18 Jahre alte Personen, die außerhalb Österreichs ihren Hauptwohnsitz haben.<br />
7
Die Jagdgastkarten gelten ebenfalls für das ganze Land, allerdings nur für die Dauer von vier<br />
Wochen. Der Jagdausübungsberechtigte hat vor Ausfolgung der Jagdgastkarte an den Jagdgast<br />
dessen Namen und ständigen Wohnsitz sowie das Ausfolgungsdatum einzusetzen. Der Jagdgast<br />
hat die Gastkarte zu unterschreiben.<br />
Die Jagdausübungsberechtigten können Jagdgastkarten in gewünschter Anzahl für das laufende<br />
Jagdjahr von der Bezirksverwaltungsbehörde beziehen, wenn sie für jede solche Jagdgastkarte<br />
das Bestehen der vorgeschriebenen Jagdhaftpflichtversicherung nachweisen.<br />
• Grundsätze der Schadenersatzpflicht für Jagd- und Wildschäden:<br />
Der Grundbesitzer und der Jagdausübungsberechtigte (diese nur im Einvernehmen mit dem<br />
Grundbesitzer) sind befugt, das Wild von den Kulturen durch Zäune, Gitter, Mauern udgl. abzuhalten<br />
(Flächenschutz) oder durch geeignete Mittel einen Einzelpflanzenschutz durchzuführen.<br />
Die Jagdausübung und die Wildgehege haben so zu erfolgen, dass die Erhaltung des Waldes<br />
und seiner Wohlfahrtswirkung nicht gefährdet wird.<br />
Soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden, hat der Jagdausübungsberechtigte<br />
allen entstandenen Jagd- und Wildschaden zu ersetzen.<br />
Der Wildschaden umfasst den innerhalb des Jagdgebietes von jagdbaren Tieren an Grund und<br />
Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden.<br />
Der Jagdschaden umfasst allen Schaden, den der Jagdausübungsberechtigte, seine Jagdgäste,<br />
seine Jagdschutzorgane und die Jagdhunde der genannten Personen an Grund und Boden und<br />
an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachen.<br />
Der Anspruch auf Ersatz eines Jagd- und Wildschadens ist binnen drei Wochen nach<br />
Bekanntwerden des Schadens bei sonstigem Verlust des Anspruches beim Jagdausübungsberechtigten<br />
oder dessen Bevollmächtigten geltend zu machen.<br />
Kommt zwischen Geschädigtem und Jagdausübungsberechtigtem keine gütliche Vereinbarung<br />
zustande, so ist binnen zwei Wochen nach Geltendmachung des Anspruches beim Jagdausübungsberechtigten<br />
der Schadensersatzanspruch beim Obmann der Jagd- und Wildschadenskommission<br />
anzubringen.<br />
8
Die Jagd- und Wildschadenskommission ist beim Gemeindeamt (Geschäftsstelle der<br />
Kommission) einzurichten und erstreckt sich auf das Jagdgebiet (bzw. auch auf mehrere Jagdgebiete<br />
innerhalb der Gemeinde).<br />
Die Kommission besteht aus dem Obmann und zwei weiteren Mitgliedern. Ein Bediensteter<br />
der Gemeinde ist Schriftführer.<br />
Der Obmann, der nebst einem Stellvertreter von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellen<br />
und anzugeloben ist, hat auf Grund eines angemeldeten Anspruches den Jagdausübungsberechtigten<br />
und den Geschädigten binnen drei Tagen unter Festsetzung des Verhandlungstages<br />
aufzufordern, je einen Vertrauensmann in die Kommission zu entsenden.<br />
Zu Beginn der Verhandlung hat der Obmann einen Vergleich zwischen den Parteien zu versuchen.<br />
Scheitert dieser, so entscheidet die Kommission zunächst, ob der Schadenersatzanspruch<br />
dem Grunde nach zu Recht besteht, das heißt, es wird zuerst festgestellt, ob überhaupt<br />
ein Schaden (Jagd- oder Wildschaden) vorliegt. Zutreffendenfalls hat sie die Höhe der Entschädigung<br />
festzusetzen.<br />
Gegen den Bescheid der Kommission steht keine Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde<br />
zu, sondern es kann das Gericht im Verfahren außer Streitsachen angerufen werden. Dadurch<br />
tritt der Bescheid der Kommission außer Kraft.<br />
• Jagdschutz:<br />
Der Jagdschutz umfasst den Schutz des Wildes vor Futternot, Raubwild und vor Wilderern und<br />
außerdem die Verpflichtung, nach Kräften auf eine Ausübung der Jagd nach den Regeln der<br />
Waidgerechtigkeit und nach den Bestimmungen des Jagdgesetzes hinzuwirken. Der Jagdschutz<br />
ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben.<br />
Der Jagdschutz obliegt dem Jagdausübungsberechtigten, der ihn entweder selbst oder durch<br />
Jagdschutzorgane (Jagdhüter oder Berufsjäger) zu besorgen hat.<br />
Jeder Jagdausübungsberechtigte hat einen Jagdhüter oder Berufsjäger zu bestellen, wenn er<br />
nicht (mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde) den Jagdschutz selbst ausüben kann.<br />
Jede Bestellung eines Jagdschutzorganes bedarf der Bestätigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.<br />
Die Organe sind außerdem auf eine gewissenhafte Pflichterfüllung anzugeloben.<br />
9
Jagschutzorgane sind unter bestimmten Voraussetzungen befugt, von ihrer Dienstwaffe<br />
(Schusswaffe) Gebrauch zu machen.<br />
Zur Vertretung der Interessen der Jägerschaft und der Jagd ist der Oö. Landesjagdverband<br />
(untergliedert in Bezirksgruppen) eingerichtet. Dieser Verband ist eine Körperschaft öffentlichen<br />
Rechtes und hat seinen Sitz in St. Florian, Schloss Hohenbrunn.<br />
Jagdbehörden:<br />
Jagdbehörden sind die Bezirksverwaltungsbehörde (I. Instanz) und die Landesregierung (II.<br />
Instanz). Den Jagdbehörden stehen zur fachlichen Beratung in jagdlichen Angelegenheiten und<br />
zur Unterstützung der Aufsichtstätigkeit der Bezirksjagdbeirat und der Landesjagdbeirat zur<br />
Verfügung.<br />
Übertretungen des Jagdgesetzes sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe<br />
bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. Gleichzeitig kann der Verfall von Gegenständen und der<br />
Verlust der Fähigkeit (dauernd oder zeitlich befristet), eine Jagdkarte zu erlangen,<br />
ausgesprochen werden.<br />
10
F I S C H E R E I W E S E N<br />
• Rechtsgrundlage:<br />
Gesetz vom 19. Mai 1983 über die Regelung des Fischereiwesens in Oberösterreich (Oö.<br />
Fischereigesetz), LGBl.Nr. 60 in der Fassung LGBl.Nr. 108/2008.<br />
- Verordnung der Oö. Landesregierung vom 24. Oktober 1983 betreffend Durchführungsbestimmungen<br />
zum Oö. Fischereigesetz (Oö. Fischereiverordnung), LGBl.Nr. 97 idF<br />
LGBl.Nr. 112/2008<br />
• Fischereirecht:<br />
Das Fischereirecht besteht in der ausschließlichen Berechtigung, in jenem Gewässer, auf das<br />
sich das Recht räumlich erstreckt, Fische, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln<br />
("Wassertiere") zu hegen, zu fangen ("Fischfang") und sich anzueignen sowie durch<br />
Berechtigte deren Fang und Aneignung an Dritte zu gestatten.<br />
Da das Eigentum an einem Fischereirecht und auch dessen Übertragung den Vorschriften des<br />
Privatrechtes unterliegen, ist daher - von den im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen abgesehen -<br />
im Streitfall der Zivilrichter (ordentliches Gericht) zur Entscheidung berufen.<br />
Die Verwaltungsbehörde ist jedenfalls zuständig für die Zuweisung von Fischereirechten an<br />
künstlichen Gewässern bzw. die Neuzuweisung bei natürlichen Gewässern, die durch Umgestaltung<br />
ihres Bettes, Laufänderungen bzw. Aufstau verändert worden sind. Bei den letztgenannten<br />
Neuzuweisungen ist jeweils auf die längen- und flächenmäßigen Verhältnisse sowie<br />
die Reihenfolge der in der ursprünglichen Gewässerstrecke bestehenden Fischereirechte Bedacht<br />
zu nehmen.<br />
Das Fischereirecht beinhaltet neben dem Recht der Benützung der Ufergrundstücke, der Fischfolge<br />
bei Hochwasser und des Betretens von Wasserkraft- und Stauanlagen aber auch die<br />
Pflicht, für einen angemessenen Fischbestand Sorge zu tragen und die Lebensgrundlage der<br />
Wassertiere nicht zu beeinträchtigen.<br />
Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Fischereiberechtigten und dem Bewirtschafter. Erstgenannter<br />
ist der Eigentümer des Fischereirechtes, während es sich beim Letzteren um jene<br />
Person handelt, die das Gewässer tatsächlich bewirtschaftet. Dies kann natürlich der Fischerei-<br />
11
erechtigte selbst sein, aber auch ein Pächter (im Fall der Verpachtung) oder ein Verwalter (bei<br />
Verwaltung).<br />
Koppelfischereirechte :<br />
Von Koppelfischereirechten wird dann gesprochen, wenn an einem Fischwasser mehrere selbständige<br />
(sich überlagernde) Fischereirechte bestehen. Derartige Rechte dürfen grundsätzlich<br />
nicht mehr begründet werden.<br />
Verpachtung:<br />
Die Pachtdauer für Fischereirechte beträgt mindestens neun Jahre. Eine Verkürzung bis auf<br />
sechs Jahre kann unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt werden.<br />
Jeder Pachtvertrag ist der Behörde innerhalb von vier Wochen nach dem Abschluss vom<br />
Pächter zur Genehmigung vorzulegen.<br />
Fischereirechte dürfen ohne Bewilligung der Behörde nur ungeteilt veräußert oder verpachtet<br />
werden.<br />
Fischereibuch:<br />
Im Interesse der Hebung der Rechtssicherheit und zwecks Erfassung aller im Rahmen der<br />
Fischerei maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse hat jede Behörde für den Bereich ihres<br />
politischen Bezirkes ein "Fischereibuch" zu führen. In dieses Buch sind sämtliche Fischwässer,<br />
die Fischereiberechtigten sowie allfällige Pächter oder Verwalter einzutragen.<br />
Das Fischereibuch besteht aus dem Hauptbuch, der Urkundensammlung und dem Verzeichnis<br />
der Fischereiberechtigten.<br />
Die Einlagen des Hauptbuches bestehen je aus einem A-Blatt und einem B-Blatt. Im A-Blatt<br />
ist jeweils das Fischwasser unter Angabe der Grundstücksnummern und genauer Beschreibung<br />
(Länge und Breite bzw. Fläche bei Wasseransammlungen) einzutragen.<br />
Das B-Blatt enthält den Fischereiberechtigten (unter Anführung seines Rechtstitels), gegebenenfalls<br />
auch den Pächter oder Verwalter.<br />
Das grundbuchsähnlich gestaltete Fischereibuch ist öffentlich, d.h. jedermann zugänglich; Eintragungen<br />
gelten bis zum Beweis des Gegenteils als richtig.<br />
Im Interesse einer oberösterreichweit einheitlichen Erfassung der Fischereidaten, die eine<br />
wesentliche Erleichterung für die Behörden und den Oö. Landesfischereiverband zur<br />
12
Gewährleistung einer geordneten Fischereiwirtschaft und der ordnungsgemäßen Ausübung der<br />
Fischerei sowie der Überwachung der Bestimmungen dieses Landegesetzes (Erstellung<br />
fischereibehördlicher Bescheide, Ausstellung von Fischerkarten, Führung einer<br />
Fischerkartenevidenz und der Fischereibücher) aber auch für Bürger zur Abfrage bzw.<br />
Einsichtnahme in das elektronische Fischereibuch, bietet, wurde ein elektronisches<br />
Fischereiregister eingerichtet.<br />
Bewirtschaftung und Besatz:<br />
Jeder Bewirtschafter ist im Rahmen der Hege verpflichtet, sein Fischwasser ausreichend und<br />
ausgewogen mit standortgerechtem und gesundem Besatzmaterial zu besetzen, sofern nicht<br />
durch natürliche Reproduktion ein nach Art und Menge entsprechender Fischbestand<br />
gewährleistet ist. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der Bewirtschafter von der<br />
Besatzpflicht vorübergehend entbunden werden.<br />
Sinkt der Fischbestand durch übermäßige Entnahme unter ein angemessenes Ausmaß<br />
(sog."Überfischung"), so kann dem Bewirtschafter für einen bestimmten Zeitraum die Ausgabe<br />
von Lizenzen beschränkt oder jede Befischung untersagt werden.<br />
Das Aussetzen nicht heimischer Wassertiere bedarf der Bewilligung der Landesregierung.<br />
• Fischerlegitimationen:<br />
Wer den Fischfang ausübt (Fischer), muss im Besitz der erforderlichen und auf seinen Namen<br />
lautenden Fischerlegitimationen sein.<br />
Diese Legitimationen sind:<br />
- Fischerkarte (mit Lichtbild) oder Fischergastkarte (in Verbindung mit einem amtlichen<br />
Lichtbildausweis) oder eine in einem anderen Bundesland oder im Ausland ausgestellte<br />
amtliche Fischerlegitimation (letzteres gilt nur für Personen, die ihren Hauptwohnsitz im<br />
Ausland haben) und<br />
- schriftliche Bewilligung (Lizenz) des Bewirtschafters des betreffenden Fischwassers.<br />
Fischerkarte:<br />
Die Fischerkarte wird vom Oö. Landesfischereiverband ausgestellt. Voraussetzung für die<br />
Erlangung ist<br />
a) die Vollendung des 12. Lebensjahres<br />
b) der Nachweis der fischereilichen Eignung sowie<br />
13
c) die Erklärung des Antragstellers, dass kein Verweigerungsgrund vorliegt.<br />
Fischergastkarte:<br />
Für Personen, die die fischereiliche Eignung nicht besitzen, ist die Fischergastkarte vorgesehen.<br />
Die Fischergastkarten werden vorerst vom Oö. Landesfischereiverband dem<br />
Bewirtschafter auf seinen Namen lautend und in der gewünschten Anzahl ausgestellt. Vom<br />
Bewirtschafter sind sie dann vor Aushändigung an den jeweiligen Fischergast vollständig und<br />
in dauerhafter Schrift auszufüllen. Der Fischergast hat sie vor Ausübung des Fischfanges zu<br />
unterfertigen.<br />
Die Gültigkeitsdauer der Fischergastkarte beträgt drei Wochen. Fischergäste müssen das<br />
12. Lebensjahr vollendet haben und dürfen pro Kalenderjahr höchstens zweimal eine Gastkarte<br />
lösen.<br />
Schriftliche Bewilligung (Lizenz):<br />
Die Lizenz hat zu enthalten<br />
a) den Namen des Bewirtschafters und des Lizenznehmers,<br />
b) die Bezeichnung des Gewässers und die von der Lizenz erfassten Gewässerbereiche sowie<br />
die bewilligten Fangmittel,<br />
c) Beginn und Ende der Gültigkeit der Bewilligung;<br />
d) Ausstellungsdatum und Unterschrift des Bewirtschafters.<br />
Eine Lizenz darf vom Bewirtschafter nur an Personen ausgestellt werden, die im Besitz einer<br />
gültigen amtlichen Fischerlegitimation sind.<br />
Der Bewirtschafter selbst wie auch jene Personen, die den Fischfang in Begleitung des Bewirtschafters<br />
ausüben, benötigen keine Lizenz.<br />
• Fischereischutz:<br />
Im Interesse eines geordneten Fischereiwesens sowie der Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen<br />
Bestimmungen können die Bewirtschafter, die Fischereirevierausschüsse sowie der<br />
Vorstand des Oö. Landesfischereiverbandes geeignete Personen als Fischereischutzorgane<br />
bestellen und bei der Behörde deren Betrauung beantragen.<br />
14
Schonzeiten und Mindestfangmaße:<br />
Zur Sicherung des Bestandes bestimmter Arten von Wassertieren sind durch Verordnung der<br />
Landesregierung Schonzeiten und Mindestfangmaße festgesetzt.<br />
Während ihrer Schonzeit dürfen Wassertiere nicht gefangen werden. Gelangen trotzdem geschonte<br />
Wassertiere in die Gewalt des Fischers, so hat er sie sofort in das Fischwasser zurückzusetzen.<br />
Ein Gleiches gilt für Wassertiere, die das Mindestfangmaß noch nicht erreicht haben.<br />
Für wissenschaftliche oder fischereiwirtschaftliche Zwecke können von der Landesregierung<br />
Ausnahmen bewilligt werden. Dabei ist im erforderlichen Umfang auf die FFH-Richtlinie<br />
Bedacht zu nehmen.<br />
Der Fischfang ist grundsätzlich weidgerecht auszuüben; die Verwendung von Vorrichtungen,<br />
Fangmittel und Methoden, die dem entgegenstehen, sind verboten.<br />
Zur Vertretung der Interessen und Förderung der Fischerei ist der Oö. Landesfischereiverband<br />
berufen. Es handelt sich hiebei um eine Körperschaft öffentlichen Rechtes mit dem Sitz<br />
in Linz. Der Oö. Landesfischereiverband wurde durch die Fischereigesetznovelle 2008 auch<br />
mit Behördenaufgaben betraut.<br />
Die Bewirtschafter von in Oberösterreich gelegenen Fischwässern sind ordentliche Mitglieder<br />
dieses Verbandes.<br />
Als Fischereibehörden werden in I. Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde und der<br />
Oö. Landesfischereiverband, in II. Instanz die Landesregierung und der Unabhängige<br />
Verwaltungssenat tätig. In einigen Fällen ist die Landesregierung erste und damit auch letzte<br />
Instanz.<br />
Übertretungen des Oö. Fischereigesetzes können mit Geldstrafen bis zu 2.200 Euro geahndet<br />
werden. Die Strafe des Verfalles von Gegenständen ist gleichfalls vorgesehen.<br />
15
NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ<br />
• Rechtsgrundlage:<br />
Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001<br />
Oö. NSchG 2001, LGBl. Nr. 129 in der Fassung LGBl. Nr. 138/2007.<br />
Daneben gibt es eine Reihe von Verordnungen.<br />
Das Oö. NSchG 2001 hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- und<br />
Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen<br />
eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am<br />
Natur- und Landschaftsschutz).<br />
Das Gesetz schützt insbesondere<br />
a) das ungestörte Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen);<br />
b) den Artenreichtum der heimischen Tier-, Pilz- und Pflanzenwelt (Artenschutz) sowie deren<br />
natürliche Lebensräume und Lebensgrundlagen (Biotopschutz);<br />
c) die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und den Erholungswert der Landschaft;<br />
d) Mineralien und Fossilien,<br />
e) Naturhöhlen und deren Besucher.<br />
Das Gesetz dient auch der Umsetzung von zwei maßgeblichen EU-Richtlinien, nämlich der<br />
sog. FFH (Fauna Flora Habitat)-Richtlinie sowie der Vogelschutzrichtlinie.<br />
Zur Erfassung aller naturschutzrelevanten Daten (über Lebensräume, Landschaftsstrukturen,<br />
Pflanzen-, Pilz- und Tierwelt, natürliche Regelmechanismen) hat das Land eine landesweite<br />
Biotopkartierung durchzuführen.<br />
• Natur- und Landschaftsschutz :<br />
Eine Reihe von Vorhaben, wie beispielsweise der Neubau oder die Umlegung von Straßen, die<br />
Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen mit einer Fläche von mehr als 20.000 m², von oberirdischen<br />
elektrischen Leitungsanlagen für über 30.000 Volt, von Seilbahnen und Schleppliften,<br />
von Campingplätzen, die Eröffnung von Steinbrüchen u.ä., die Trockenlegung von<br />
Mooren, die Rodung von Busch- und Gehölzgruppen, Heckenzügen oder Auwald etc.,<br />
bedürfen (von Ausnahmen abgesehen) unbeschadet sonstiger behördlicher Genehmigungen<br />
16
einer gesonderten Bewilligung der Naturschutzbehörde. Daneben gibt es noch anzeigepflichtige<br />
Vorhaben mit Untersagungsmöglichkeit.<br />
Grundflächen oberhalb einer Meereshöhe von 1.200 m sowie Moore, Sümpfe, Feuchtwiesen<br />
und Trockenrasen dürfen mit einspurigen Fahrzeugen nicht befahren werden.<br />
Im Bereich von Seen und ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts ist<br />
jedoch jeder Eingriff in das Landschaftsbild und - im Grünland - in den Naturhaushalt verboten,<br />
solange nicht die Behörde bescheidmäßig festgestellt hat, dass überwiegende öffentliche<br />
Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes nicht verletzt<br />
werden.<br />
Der Schutz des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes gilt - von gewissen Ausnahmen,<br />
wie etwa im Bereich geschlossener Ortschaften, abgesehen - auch für Donau, Inn und<br />
Salzach (einschließlich des unmittelbar anschließenden 200 m breiten Geländestreifens), für<br />
sonstige stehende Gewässer und deren Ufer bis zu 200 m landeinwärts (wenn die Ufer<br />
überwiegend unbebaut sind und der zu schützende Bereich besondere landschaftliche<br />
Schönheit oder einen großen Erholungswert besitzt - wird durch Verordnung festgestellt!) und<br />
aufgrund der Verordnung LGBl.Nr. 107/1982 idF LGBl.Nr. 4/1987 auch für fast alle übrigen<br />
Flüsse und Bäche (einschließlich eines 50 m breiten Geländestreifens).<br />
Gebiete, die sich wegen ihrer besonderen landschaftlichen Eigenart oder Schönheit auszeichnen<br />
oder durch ihren Erholungswert besondere Bedeutung haben, können durch Verordnung<br />
der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden. Sind sie allgemein<br />
zugänglich und für die Erholung oder für die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders<br />
geeignet und auch entsprechend ausgestattet sowie gepflegt, so kann hiefür die Bezeichnung<br />
"Naturpark" festgesetzt werden.<br />
Kleinräumige naturnahe Teile der Landschaft oder Naturlandschaften, Parkanlagen oder<br />
Alleen, die das Landschaftsbild besonders prägen, beleben oder gliedern oder für die Erholung<br />
der Bevölkerung bedeutsam sind, können ebenfalls durch Verordnung der Landesregierung zu<br />
"geschützten Landschaftsteilen" erklärt werden. Den Erfordernissen des geschützten<br />
Gebietes Rechnung tragend, können mit dieser Feststellung, ebenso wie bei den Landschaftsschutzgebieten,<br />
zusätzliche Vorhaben einer Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht<br />
unterstellt werden.<br />
17
Landschaftspflege:<br />
Landschaftspflege umfasst die von der Landesregierung in Form von Landschaftspflegeplänen,<br />
insbesondere für die Erhaltung oder Pflege des Landschaftsbildes, für die Erhaltung<br />
des Erholungswertes oder die Wiederherstellung der Landschaft oder für die Aufrechterhaltung<br />
der Grundlagen von Lebensgemeinschaften der Pflanzen-, Pilz- und Tierarten ergriffenen Maßnahmen.<br />
Für Seen kann die Landesregierung zum Schutz des Landschaftsbildes mit Verordnung sog.<br />
"Bojenpläne", in welchen im Wesentlichen die Anzahl und Lage der Bojen zu regeln ist, erlassen.<br />
• Naturdenkmale:<br />
Naturdenkmale sind Naturgebilde, die wegen ihrer Eigenart oder Seltenheit, wegen ihres besonderen<br />
wissenschaftlichen oder kulturellen Wertes oder wegen des besonderen Gepräges, das<br />
sie dem Landschaftsbild verleihen, erhaltungswürdig sind (wie z.B. Wasserfälle, Felsbildungen,<br />
Schluchten, Bäume, etc.) oder in denen seltene oder wissenschaftlich interessante<br />
Mineralien oder Fossilien vorkommen. Ihr Schutz wird durch Bescheid der Landesregierung<br />
wirksam.<br />
• Naturhöhlen:<br />
Eine Naturhöhle ist ein für Menschen zugänglicher, durch Naturvorgänge gebildeter, ganz oder<br />
überwiegend von anstehendem Gestein umschlossener unterirdischer Hohlraum.<br />
Sämtliche Naturhöhlen unterliegen einem allgemeinen Schutz, der alle Maßnahmen, die zu<br />
deren Beeinträchtigung oder Zerstörungen führen könnten, von einer Bewilligung der Behörde<br />
abhängig macht.<br />
Der besondere Höhlenschutz wird für Naturhöhlen, die auf Grund ihrer Eigenart, ihres<br />
Gepräges, ihrer ökologischen oder naturwissenschaftlichen Bedeutung besonders erhaltungswürdig<br />
sind, durch die bescheidmäßige Erklärung zum Naturdenkmal wirksam. Ein Betreten<br />
ist nur ausnahmsweise bzw. mit Bewilligung der Behörde gestattet.<br />
Schauhöhlen sind Naturhöhlen, die öffentlich zugänglich gemacht werden und deren<br />
Ausgestaltung und Benützung für Zwecke des Tourismus oder der Volksbildung von der<br />
Behörde bewilligt worden ist. Schauhöhlen verfügen über eine von der Behörde bewilligte<br />
18
Betriebsordnung, die alle zum Schutz der Höhle und ihrer Besucher erforderlichen Regelungen<br />
enthalten muss. Ein Höhlenbesuch ist grundsätzlich nur unter Führung eines geprüften<br />
Aufsichtspersonals (Höhlenführer) zulässig.<br />
• Europaschutzgebiete<br />
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn der FFH-Richtlinie und Vogelschutzgebiete<br />
nach der Vogelschutzrichtlinie sind durch Verordnung der Landesregierung als<br />
"Europaschutzgebiete" zu bezeichnen. Damit unterliegen Maßnahmen, die zu einer Beeinträchtigung<br />
des Schutzzweckes führen könnten, einer Bewilligungspflicht (Landesregierung).<br />
• Naturschutzgebiete:<br />
Gebiete, die sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit oder Naturnähe auszeichnen<br />
oder die selten gewordene Tierarten, Pflanzen oder Pflanzengesellschaften beherbergen oder<br />
reich an Naturdenkmalen sind, können bei Vorliegen überwiegender öffentlicher Interessen am<br />
Naturschutz durch Verordnung der Landesregierung zum Naturschutzgebiet erklärt werden.<br />
Damit sind Eingriffe in das Naturschutzgebiet, sofern sie nicht aufgrund gesetzlicher<br />
Bestimmungen oder im Interesse der Sicherheit oder Gefahrenabwehr erforderlich sind oder<br />
durch die Verordnung für zulässig erklärt werden, verboten.<br />
• Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tierarten:<br />
Es ist zu unterscheiden zwischen dem allgemeinen Schutz, der sich auf sämtliche (durch Verordnung<br />
nicht besonders geschützte) wildwachsende Pflanzen und Pilze sowie freilebende,<br />
nicht jagdbare Tiere erstreckt, und dem besonderen Schutz für die durch Verordnung<br />
vollkommen oder teilweise geschützten Arten.<br />
Der allgemeine Schutz besteht im Verbot, wildwachsende Pflanzen und Pilze weder mutwillig<br />
zu beschädigen oder zu vernichten, noch missbräuchlich oder übermäßig zu nutzen. Freilebende,<br />
nicht jagdbare Tiere dürfen ohne besonderen Grund nicht beunruhigt, verfolgt oder<br />
vernichtet werden. Das Beeinträchtigungsverbot erstreckt sich auch auf ihre Brutstätten sowie<br />
ihren Lebensraum selbst.<br />
Der besondere Schutz der Pflanzenarten besteht darin, dass die durch Verordnung der<br />
Landesregierung<br />
a) vollkommen geschützten Pflanzen und Pilze weder ausgegraben oder von ihrem Standort<br />
entfernt, noch beschädigt oder vernichtet, noch erworben, weitergegeben, befördert,<br />
19
verkauft oder zum Verkauf angeboten werden dürfen (dieser Schutz bezieht sich sowohl<br />
auf die oberirdischen als auch unterirdischen Teile) und<br />
b) teilweise geschützten Pflanzen und Pilze mit ihren unterirdischen Teilen nicht von ihrem<br />
Standort entnommen werden dürfen. Von den oberirdischen Teilen dürfen nur ein Handstrauß<br />
bzw. einzelne Zweige bzw. Polster oder Lager von ihrem Standort entfernt werden.<br />
Die durch Verordnung der Landesregierung geschützten Tiere dürfen in allen ihren<br />
Entwicklungsformen nicht verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet<br />
werden. Der Verkauf, das Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf dieser Tiere<br />
ist ohne Rücksicht auf Alter, Zustand oder Entwicklungsform verboten. Die Brutstätten bzw.<br />
Lebensräume dieser Tiere sind gleichfalls geschützt.<br />
Land- oder gebietsfremde Tiere dürfen in der freien Natur nur mit Bewilligung der Behörde<br />
ausgesetzt oder angesiedelt werden.<br />
• Schutz von Mineralien und Fossilien:<br />
Mineralien oder Fossilien dürfen nicht mutwillig zerstört oder beschädigt werden. Das erwerbsmäßige<br />
Sammeln oder Verkaufen oder Anbieten zum Verkauf bedarf jedenfalls auch<br />
einer Bewilligung der Behörde (Sammelbewilligung).<br />
Beim Sammeln ist die Verwendung maschineller Einrichtungen sowie von Spreng-, Treiboder<br />
chemischen Hilfsmitteln verboten.<br />
• Erlassung von Verordnungen:<br />
Noch vor Einleitung eines Begutachtungsverfahrens zur Erlassung von Schutzgebietsverordnungen<br />
oder Landschaftsplänen sind mit den betroffenen Grundeigentümern Verhandlungen<br />
über den Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen zu führen (Vertragsnaturschutz).<br />
Zusätzlich ist möglichst bereits im Planungsstadium eine öffentliche Information zu geben<br />
(erforderlichenfalls auch Verlautbarungen in der Presse oder im Rundfunk/Fernsehen ).<br />
Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens ist der Verordnungsentwurf samt planlicher Darstellung<br />
des Schutzgebietes in jeder betroffenen Gemeinde für sechs Wochen zur allgemeinen<br />
Einsicht und Stellungnahmemöglichkeit aufzulegen.<br />
Für erhebliche Ertragsminderungen oder Wirtschaftserschwernisse als Folge der Unterschutzstellung<br />
besteht ein Entschädigungsanspruch.<br />
20
Behörden:<br />
In den Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes ist in erster Instanz in der Regel<br />
die Bezirksverwaltungsbehörde, in Ausnahmefällen die Landesregierung zuständig.<br />
Die Landesregierung hat ein aus Einlageblättern bestehendes Landesnaturschutzbuch zu<br />
führen, in welchem alle durch Verordnung der Landesregierung getroffenen Maßnahmen sowie<br />
alle Bescheide, die Naturdenkmale, Europaschutzgebiete und Naturschutzgebiete oder<br />
Schauhöhlen betreffen, einzutragen sind. Zur Einsichtnahme in das Landesnaturschutzbuch<br />
bzw. die bei den Bezirksverwaltungsbehörden und den Gemeinden aufliegenden Abschriften<br />
der einzelnen Eintragungen ist jedermann berechtigt.<br />
Zur Unterstützung der Behörden sowie zur Information und Bewusstseinsbildung der<br />
Bevölkerung können von der Landesregierung freiwillige ehrenamtliche Naturwacheorgane<br />
bestellt werden. Sie sind Organe des Landes und bilden in ihrer Gesamtheit die<br />
"Oberösterreichische Naturwacht".<br />
Übertretungen des Oö. NSchG 2001 bzw. Verstöße gegen Verordnungen und Bescheide, die<br />
aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden, können mit Höchststrafen (die nach der Schwere<br />
der Übertretung unterschiedlich gestaffelt sind) von 2.000 Euro bis zu 35.000 Euro geahndet<br />
werden. Widerrechtlich gefangene Tiere bzw. gesammelte Pflanzen, Pilze, Mineralien oder<br />
Fossilien oder für die strafbare Handlung bestimmte oder verwendete Gegenstände können für<br />
verfallen erklärt werden.<br />
Auch die Herstellung des vorherigen bzw. des bescheidmäßigen Zustandes kann aufgetragen<br />
werden, wenn beispielsweise bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung<br />
oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen<br />
oder Auflagen nicht eingehalten werden.<br />
21
F O R S T W E S E N<br />
• Rechtsgrundlage:<br />
Bundesgesetz vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstgesetz geregelt wird (Forstgesetz 1975), in<br />
der Fassung BGBl. I Nr. 55/2007.<br />
Daneben gibt es eine Reihe von Verordnungen und Ausführungsgesetzen, wie beispielsweise<br />
das<br />
a) Oö. Waldteilungsgesetz<br />
b) Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz<br />
• Begriff des Waldes:<br />
Wald im Sinn des Forstgesetzes sind mit Holzgewächsen (Nadelgehölze wie Fichte, Kiefer,<br />
Lärche, Tanne usw. und Laubgehölze wie Eiche, Ulme, Esche, Pappel, Ahorn, Buche usw.) bestockte<br />
Grundflächen, soweit die Bestockung mind. eine Fläche von 1.000 m² und eine durchschnittliche<br />
Breite von 10 m erreicht.<br />
Aber auch solche Grundflächen, deren Bewuchs wegen Nutzung (Schlägerung) oder aus<br />
sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder ganz beseitigt ist, sind Wald im Sinn des<br />
Forstgesetzes.<br />
Weiters gelten als Wald auch solche dauernd unbestockte (unbewachsene) Flächen, die in<br />
einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und<br />
unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (Bringungsanlagen, Holzlagerplätze usw.).<br />
• Neubewaldung:<br />
Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen nach Ablauf von zehn Jahren nach der<br />
Aufforstung (Saat, Pflanzung) dem Forstgesetz, bei Naturverjüngung (Anflug) dann, wenn die<br />
Kronen der Bäume mit wenigstens 3 m Höhe die Fläche zu mindestens 5/10 überschirmen.<br />
Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Wald ist, so hat die Behörde auf Antrag oder von Amts<br />
wegen ein Feststellungsverfahren durchzuführen.<br />
Grundflächen, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster als Wald aufscheinen, gelten<br />
als Wald, solange nicht durch die Forstbehörde das Gegenteil festgestellt wurde<br />
(Feststellungsverfahren).<br />
22
• Forstrechtliche Begriffe:<br />
Überschirmung: Das ist die Überdeckung des Bodens durch die Baumkronen.<br />
Kampfzone des Waldes: Das ist (in alpinen Regionen) jene Zone zwischen der tatsächlichen<br />
Grenze des geschlossenen Baumbestandes und der natürlichen Baumgrenze.<br />
Windschutzanlagen: Streifen oder Reihen von Bäumen oder Sträuchern, die dem Schutz,<br />
insbesondere landwirtschaftlicher Grundstücke, vor Windschäden und der Schneebindung<br />
dienen.<br />
Räumden: Waldflächen, deren Bewuchs eine Überschirmung von weniger als 3/10 aufweist.<br />
Kahlflächen: Waldflächen ohne jeglichen Bewuchs.<br />
Die Bestimmungen des Forstgesetzes sind auch auf den forstlichen Bewuchs in Kampfzonen<br />
und in Windschutzanlagen anzuwenden.<br />
• Erhaltung des Waldes:<br />
Von dem Grundsatz ausgehend, dass die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens sowie die<br />
Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung im öffentlichen Interesse gelegen sind,<br />
legt das Forstgesetz Folgendes fest:<br />
1. Wiederbewaldung:<br />
Entstandene Kahlflächen und Räumden sind vom Waldeigentümer rechtzeitig mit geeignetem<br />
Forstpflanzenmaterial oder Samen wieder zu bewalden.<br />
2. Waldbehandlung entlang der Eigentumsgrenzen:<br />
a) Der Überhang von Ästen und das Eindringen von Wurzeln in ein an Wald angrenzendes<br />
Grundstück ist zu dulden, wenn die Beseitigung den Wald gefährden würde (Windschäden,<br />
Sonnenbrand etc.). Anspruch auf Entschädigung besteht nur dann, wenn die überhängenden<br />
Äste oder eingedrungenen Wurzeln die ortsübliche Benutzung des Nachbargrundes<br />
wesentlich beeinträchtigen.<br />
b) Deckungsschutz: Ein 40 m breiter Waldstreifen, der zum Schutz des nachbarlichen Waldes<br />
vor Windgefährdung nicht gefällt werden darf.<br />
Auf Antrag des Eigentümers des windgefährdeten Nachbarwaldes oder von Amts wegen<br />
hat die Behörde in besonders windgefährdeten Gebieten die Breite des Deckungsschutzes<br />
über 40 m hinaus, höchstens jedoch bis 80 m, auszudehnen.<br />
23
3. Waldteilung:<br />
Nach den Bestimmungen des Forstgesetzes ist eine Teilung von Grundstücken, die zumindest<br />
teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, dann verboten, wenn die Waldfläche unter ein für<br />
die Walderhaltung und zur zweckmäßigen Waldbewirtschaftung erforderliches Mindestmaß<br />
sinken würde. Ausnahmen von diesem Teilungsverbot hat die Behörde zu erteilen, wenn besonders<br />
begründete Fälle vorliegen, also z.B. bei Trassenführungen. Das Forstgesetz legt eine<br />
bestimmte Größe, unter welche die Grundstücksteile nicht sinken dürfen, nicht ziffernmäßig<br />
fest. Die Landesgesetzgebung ist aber gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, dieses<br />
Mindestausmaß ziffernmäßig festzulegen und ebenso die Voraussetzungen, unter denen die<br />
Ausnahmen erteilt werden dürfen. Dies ist durch das Oö. Waldteilungsgesetz (LGBl.Nr.<br />
28/1978 idF LGBl.Nr.90/2001) erfolgt. Als Mindestgröße wurden 1 ha sowie eine Breite von<br />
mindestens 40 m festgelegt.<br />
4. Waldverwüstung:<br />
Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen eine Gefährdung<br />
oder Beeinträchtigung des Waldbodens bzw. des Bewuchses herbeigeführt wird.<br />
Das Verbot der Waldverwüstung richtet sich nicht nur gegen den Waldeigentümer, sondern<br />
ausdrücklich gegen jedermann.<br />
Ablagerung von Abfall im Wald:<br />
Grundsätzlich ist die Entfernung des Abfalles der Person aufzutragen, die die Ablagerung vorgenommen<br />
hat oder die hiefür die Verantwortung trägt. Lässt sich eine solche Person nicht<br />
feststellen, so hat die Gemeinde die Entfernung des Abfalles auf ihre Kosten durchzuführen.<br />
Wird nachträglich der Verantwortliche festgestellt, so ist ihm der Kostenersatz vorzuschreiben.<br />
5. Rodung:<br />
Da an der Erhaltung des Waldes öffentliche Interessen bestehen, ist grundsätzlich die Verwendung<br />
von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.<br />
Eine Bewilligung zur Durchführung einer Rodung kann nur dann erteilt werden, wenn<br />
entweder ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der betroffenen Fläche als<br />
Wald nicht entgegensteht oder ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendungsart des<br />
Waldbodens vorhanden ist und gleichzeitig das öffentliche Interesse an der Walderhaltung<br />
überwogen wird. Solche öffentliche Interessen, die das öffentliche Interesse an der<br />
Walderhaltung überwiegen, können z.B. Interessen der umfassenden Landesverteidigung, des<br />
24
öffentlichen Verkehrs, des Bergbaues, der Energiewirtschaft, der Verbesserung der<br />
Agrarstruktur, des Siedlungswesens oder des Naturschutzes sein.<br />
Rodungsflächen bis 1000 m² sind bei der Behörde nur anzumelden. Ergeht innerhalb von<br />
6 Wochen keine abschlägige Mitteilung, darf die Rodung ohne weitere Bewilligung<br />
durchgeführt werden.<br />
• Wälder mit Sonderbehandlung:<br />
1. Schutzwald:<br />
Schutzwälder sind<br />
a) Wälder, deren Standort durch Wind, Wasser und andere abtragende Kräfte gefährdet ist und<br />
die zusätzlich eine besondere Behandlung zum Schutz des Bodens, des Bewuchses und zur<br />
Sicherung der Wiederbewaldung erfordern (Standortschutzwälder).<br />
b) Wälder, die Menschen, menschliche Siedlungen und Anlagen oder kultivierten Boden<br />
insbesondere vor Elementargefahren oder schädigenden Umwelteinflüssen schützen und<br />
die eine besondere Behandlung zur Erreichung und Sicherung ihrer Schutz- oder<br />
Wohlfahrtswirkung erfordern (Objektschutzwälder).<br />
2. Bannwald:<br />
Bannwälder sind mit den Objektschutzwäldern vergleichbar. Eine Bannlegung ist durch<br />
Bescheid auszusprechen, wenn der Bannzweck (Abwehr von Gefahren) die mit der<br />
Bannlegung verbundenen Nachteile (Einschränkung der Waldbewirtschaftung) überwiegt.<br />
3. Biotopschutzwald:<br />
Biotopschutzwälder (Wälder mit besonderem Lebensraum) sind im Wesentlichen Naturwaldreservate,<br />
Waldflächen in Nationalparken, Naturschutzgebieten oder Schutzgebieten nach der<br />
FFH- bzw. Vogelschutzrichtlinie. Zur Vermeidung von Naturschutzkonflikten kann die<br />
Forstbehörde mit Bescheid bestimmte Regelungen des Forstgesetzes (zB die Pflicht zur<br />
Wiederbewaldung oder zur Schädlingsbekämpfung) in diesen Wäldern außer Kraft setzen.<br />
• Benützung des Waldes zu Erholungszwecken:<br />
Es ist jedermann gestattet, zu Erholungszwecken Wald zu betreten und sich dort aufzuhalten.<br />
Nicht zu Erholungszwecken benützt werden dürfen aber im wesentlichen Wiederbewaldungsflächen<br />
sowie Neubewaldungsflächen, solange deren Bewuchs eine Höhe von 3 m noch nicht<br />
erreicht hat, sowie Bannwälder, für die die Behörde ein Verbot des Betretens durch Unbefugte<br />
25
ausgesprochen hat. Eine vorübergehende oder dauernde Sperre von Wäldern oder Waldteilen<br />
ist in einigen Fällen gestattet.<br />
Erholungswald:<br />
Eine Erklärung von Wald zum Erholungswald kann beantragt werden, wenn ein öffentliches<br />
Interesse an der Benützung von Wald für die Erholung der Bevölkerung, insbesondere von<br />
Ballungsräumen, besteht oder wenn die Schaffung, die Erhaltung und Gestaltung von Erholungsräumen<br />
in Fremdenverkehrsgebieten wünschenswert erscheint. Bei Zutreffen der<br />
Voraussetzungen hat die Behörde mit Bescheid die Erklärung zum Erholungswald auszusprechen.<br />
Dem Waldeigentümer erwachsende vermögensrechtliche Nachteile sind zu entschädigen. Statt<br />
einer Entschädigung kann auch die Ablösung des Waldes begehrt werden.<br />
• Forstschutz:<br />
1. Schutz vor Waldbrand:<br />
Im Wald, in der Kampfzone des Waldes, in der Waldnähe auch dann, wenn Umstände vorherrschen,<br />
die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen (Trockenheit, Sturm), ist das<br />
Entzünden von Feuer durch hiezu nicht befugte Personen verboten. Befugte Personen sind der<br />
Waldeigentümer und seine Forst-, Forstschutz-, Jagdschutzorgane und Forstarbeiter sowie<br />
sonstige Personen, die im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis des Waldeigentümers sind, im<br />
Gefährdungsbereich der Grundeigentümer und seine Beauftragten. Beim Feuerentzünden ist<br />
mit größter Vorsicht vorzugehen, das Feuer ist zu beaufsichtigen und vor dem Verlassen sorgfältig<br />
zu löschen. Verboten ist auch das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen,<br />
wie insbesondere Zündhölzer und Zigaretten. In Zeiten besonderer Brandgefahr hat<br />
die Behörde für besonders gefährdete Gebiete jegliche Feuerentzündung sowie das Rauchen im<br />
Wald und in Waldnähe zu verbieten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auch das<br />
Betreten von Waldgebieten überhaupt verboten werden.<br />
Gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG wird die Landesgesetzgebung ermächtigt, nähere Vorschriften<br />
über die Meldung von Waldbränden, Organisation der Bekämpfung, Hilfeleistung bei der Abwehr,<br />
Bekämpfungsmaßnahmen am Brandort, nach dem Waldbrand zu treffende Vorkehrungen<br />
und Tragungen der Kosten der Waldbrandbekämpfung zu erlassen.<br />
Dies ist durch das Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz, LGBl.Nr. 68/1980 idF LGBl.Nr.<br />
90/2001, geschehen.<br />
26
Nach der im Gesetz enthaltenen Begriffsbestimmung ist unter Waldbrand jedes Feuer auf einer<br />
Grundfläche zu verstehen, die als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975, als Kampfzone des<br />
Waldes, als Windschutzanlage etc. anzusprechen ist, wenn das Feuer geeignet ist, Schäden am<br />
forstlichen Bewuchs oder Forstprodukten zu verursachen. Jedermann, der einen Waldbrand<br />
wahrnimmt, ist verpflichtet, diesen nach Kräften zu löschen und den Abschluss der<br />
Löschmaßnahmen dem nächsten Gemeindeamt anzuzeigen. Ist ein Löschen nicht möglich oder<br />
nicht zumutbar, so ist sofort Meldung (insbesondere bei der nächsten Brandmeldestelle) zu<br />
erstatten.<br />
Im Rahmen der Brandmeldung und -bekämpfung sind weitreichende Mitwirkungs- bzw.<br />
Duldungspflichten normiert. Zur Bekämpfung selbst sind in erster Linie die öffentlichen<br />
Feuerwehren heranzuziehen. Daneben kann jedoch jedermann, soweit das notwendig ist, von<br />
der Gemeinde zur Erbringung von Sachleistungen (Zurverfügungstellung von Fahrzeugen,<br />
Baumaschinen und sonstigen Arbeitsgeräten) gegen Kostenersatz bzw. Entschädigung verpflichtet<br />
werden.<br />
Im Interesse einer wirksamen Brandbekämpfung oder zur Abwehr von Gefahren kann auch ein<br />
Sperrbereich (Betretungsverbot) angeordnet werden.<br />
Die Kosten der Waldbrandbekämpfung sowie allfällige Entschädigungen sind, da es sich um<br />
Bundesvollziehung handelt, vom Bund zu tragen.<br />
2. Schutz vor Forstschädlingen:<br />
Der Waldeigentümer, seine Forst- und Forstschutzorgane haben ihr Augenmerk auf die Gefahr<br />
des Auftretens von Forstschädlingen zu richten und Wahrnehmungen über eine gefährliche<br />
Vermehrung von Forstschädlingen umgehend der Behörde zu melden.<br />
Unter Forstschädlingen versteht man sowohl tierische als auch pflanzliche Schädlinge<br />
(Insekten, Pilze etc.), die bei stärkerem Auftreten den Wald gefährden oder den Holzwert erheblich<br />
herabsetzen können.<br />
Zur Hintanhaltung einer Schädlingsgefahr ist auch gefälltes Holz, das von Forstschädlingen<br />
befallen ist oder als deren Brutstätte dienen kann, bereits so rechtzeitig zu behandeln, dass eine<br />
Verbreitung von Schädlingen verhindert wird (Entrinden, Besprühen mit Chemikalien).<br />
3. Forstschädliche Luftverunreinigung:<br />
Luftverunreinigungen, die messbare Schäden am Waldboden oder Bewuchs verursachen, sind<br />
forstschädliche Verunreinigungen. Eine nähere Regelung hat der Bundesminister für Land- und<br />
27
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu treffen. Anlagen, die forstschädliche<br />
Luftverunreinigungen verursachen, dürfen nur mit Bewilligung der Behörde errichtet werden.<br />
• Bringung:<br />
Unter Bringung versteht man den Transport von Holz sowie sonstiger Forstprodukte aus dem<br />
Wald bis zur nächsten öffentlichen Verkehrsanlage.<br />
Forstliche Bringungsanlagen (bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig!) sind:<br />
a) Forststraßen<br />
b) forstliche Materialseilbahnen.<br />
Befristete Bringung über fremden Boden:<br />
Grundsätzlich ist jeder Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigte befugt, Holz oder sonstige<br />
Forstprodukte auf die mindestschädliche Weise über fremden Grund zu bringen und diese im<br />
Bedarfsfall dort zu lagern, sofern die Bringung sonst nicht oder nur mit verhältnismäßig hohen<br />
Kosten möglich ist. Unter dieser Voraussetzung kann auch das Recht der Mitbenützung einer<br />
fremden Bringungsanlage in Anspruch genommen werden. Über die Notwendigkeit und Art<br />
und Weise der Bringung hat mangels Einigung der Parteien die Behörde zu entscheiden.<br />
Bringungsgenossenschaften:<br />
Grundeigentümer können sich zur gemeinsamen Errichtung, Erhaltung und Benützung von<br />
Bringungsanlagen, die über ihre Liegenschaften führen oder sie erschließen, zusammenschließen.<br />
Eine Bringungsgenossenschaft kann gebildet werden<br />
a) durch freie Übereinkunft aller Beteiligten und Genehmigung der Satzung (freiwillige Genossenschaft),<br />
b) durch einen Beschluss der Mehrheit der Beteiligten, behördliche Beiziehung der widerstrebenden<br />
Minderheit und Genehmigung der Satzung (Bringungsgenossenschaft mit Beitrittszwang).<br />
28
• Nutzung der Wälder:<br />
Generelle Nutzungsbeschränkungen:<br />
a) Schutz hiebsunreifer Bestände:<br />
In Hochwaldbeständen, die das Hiebsreifealter (60 Jahre) noch nicht erreicht haben, sind<br />
Kahlhiebe sowie über ein pflegliches Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen<br />
(Plenterungen) unzulässig. Das pflegliche Ausmaß wird überschritten, wenn nach der<br />
Einzelstammentnahme weniger als 6/10 der vollen Überschirmung zurückbleiben würden.<br />
Die Behörde hat in bestimmten Fällen Ausnahmen von diesem Verbot (nur über Antrag) zu<br />
bewilligen.<br />
b) Verbot von Kahlhieben:<br />
Kahlhiebe sind verboten, wenn sie bestimmte negative Auswirkungen (Produktionskraftminderung,<br />
Abschwemmung und dgl.) herbeiführen würden oder eine bestimmte Größe<br />
überschreiten.<br />
Darüber hinaus bedürfen Fällungen (abgesehen freie Fällungen bis zu einem Ausmaß von<br />
0,5 ha) einer Bewilligung der Forstbehörde.<br />
Waldeigentümer haben, wenn sie über einen Pflichtbetrieb verfügen (ab 1000 ha Wald), geeignetes<br />
fachlich ausgebildetes Forstpersonal (Forstorgane) zu bestellen.<br />
Daneben gibt es zum Schutz des Waldes und der Rechte des Waldeigentümers Forstschutzorgane,<br />
die vom Waldeigentümer bestellt und von der Bezirksverwaltungsbehörde angelobt<br />
werden.<br />
Als Forstbehörden I. Instanz werden die Bezirksverwaltungsbehörden, in II. Instanz der<br />
Landeshauptmann bzw. bei Betriebsanlagen der UVS tätig.<br />
Übertretungen des Forstgesetzes können mit maximal 7.270 Euro oder Arrest bis zu vier<br />
Wochen geahndet werden.<br />
Die Verjährungsfrist (Verfolgungsverjährung) beträgt abweichend vom VStG 1950 ein Jahr.<br />
29
T I E R Z U C H T<br />
• Rechtsgrundlage:<br />
Landesgesetz über die landwirtschaftliche Tierzucht in Oberösterreich (Oö. Tierzuchtgesetz<br />
2009), LGBl.Nr.14/2009.<br />
Ziel des Gesetzes ist die Förderung der tierischen Erzeugung bei landwirtschaftlichen Nutztieren<br />
(insbesondere Pferde, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen), damit<br />
- die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des<br />
Tierschutzes erhalten und verbessert wird,<br />
- die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter<br />
besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit verbessert wird,<br />
- die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen<br />
Anforderungen entsprechen und<br />
- die genetische Vielfalt erhalten wird.<br />
Erreicht werden sollen die angestrebten Ziele im Wesentlichen durch<br />
a) Regelungen betreffend die Anerkennung von Zuchtorganisationen, das Tätigwerden<br />
von anerkannten Zuchtorganisationen, die Leistungsprüfungen und<br />
Zuchtwertschätzungen, die Übereignung oder Überlassung von Zuchttieren, die<br />
Verwendung von Tieren im Natursprung, die Abgabe von Samen, Eizellen und<br />
Embryonen und die Verwendung von Samen und Embryonen durch fachlich geeignete<br />
Personen (Besamer bzw. Embryo-Überträger)<br />
b) Überwachung der Einhaltung dieser Tierzuchtvorschriften.<br />
Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007<br />
über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im<br />
Agrarerzeugnissektor, ABl.Nr. L 337 vom 21. Dezember 2007, S. 35, können die Gemeinden<br />
einen angemessenen Beitrag zur Haltung von Vatertieren, zum Einsatz im Natursprung und zur<br />
künstlichen Besamung leisten.<br />
Die Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes obliegt im Wesentlichen der Landwirtschaftskammer<br />
für Oberösterreich im übertragenen Wirkungsbereich.<br />
30
Gegen Entscheidungen der Landwirtschaftskammer ist die Berufung an die Landesregierung<br />
zulässig.<br />
Übertretungen des Gesetzes sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu<br />
7.300 Euro zu ahnden.<br />
31
B I E N E N Z U C H T<br />
• Rechtsgrundlage:<br />
Gesetz vom 15. April 1983 über das Halten und die Zucht von Bienen (Oö. Bienenzuchtgesetz),<br />
LGBl.Nr. 45 in der Fassung LGBl.Nr. 90/2001.<br />
Das Gesetz regelt das Halten und die Zucht von Bienen einschließlich der Wanderung mit<br />
Bienen (Bienenwirtschaft) sowie die damit im Zusammenhang stehenden nachbarrechtlichen<br />
Verhältnisse.<br />
Im Einzelnen sind Abstandsvorschriften zur Grundgrenze (10 m, unter bestimmten Voraussetzungen<br />
sogar 50 m), Maßnahmen gegen Raubbienen, Vorschriften über die Beförderung<br />
von Bienen, die Bienenwanderung sowie die Bienenzucht enthalten.<br />
Die Vollziehung des Gesetzes liegt zum Teil beim Bürgermeister (Magistrat), zum Teil aber<br />
auch bei der Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung sowie der Landwirtschaftskammer.<br />
Übertretungen des Gesetzes sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 720<br />
Euro zu bestrafen.<br />
32
LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE<br />
BERUFSVERTRETUNG<br />
Die Interessen der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen werden durch<br />
die Landwirtschaftskammer, die Interessen der Arbeitnehmer durch die Kammer der Arbeiter<br />
und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeiterkammer) wahrgenommen.<br />
I. Landwirtschaftskammer für Oberösterreich<br />
• Rechtsgrundlage:<br />
Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967, LGBl.Nr. 55, in der Fassung LGBl.Nr. 80/2008.<br />
Zu den Aufgaben der Landwirtschaftskammer, die als Körperschaft öffentlichen Rechts mit<br />
dem Sitz in Linz errichtet wurde, zählen die Wahrnehmung, Vertretung und Förderung der<br />
Interessen der Land- und Forstwirtschaft sowie der wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen und<br />
kulturellen Interessen der Land- und Forstwirte unter besonderer Bedachtnahme auf die bäuerlichen<br />
Familienbetriebe in Oberösterreich.<br />
Als Gliederungen der Landwirtschaftskammer, deren Wirkungsbereich sich auf das gesamte<br />
Landesgebiet erstreckt, sind für jeden politischen Bezirk (mit Ausnahme der Städte Linz, Steyr<br />
und Wels) Bezirksbauernkammern, für den Bereich einer Gemeinde Ortsbauernschaften<br />
eingerichtet.<br />
Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind vor allem alle natürlichen und juristischen Personen,<br />
die Eigentümer oder Bewirtschafter (z.B. Pächter) von in Oberösterreich gelegenen<br />
land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz mit einer Größe von mindestens 2 ha sind.<br />
Die Organe der Landwirtschaftskammer sind die Vollversammlung, die Ausschüsse der<br />
Vollversammlung, der Präsident, die Bäuerinnenbeiräte der Bezirksbauernkammern, die<br />
Obmännerkonferenzen, die Bezirksbauernkammerobmänner, die Ortsbauernausschüsse sowie<br />
die Ortsbauernobmänner.<br />
33
II.<br />
Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich<br />
(Landarbeiterkammer)<br />
• Rechtsgrundlage:<br />
Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996, LGBl.Nr. 13/1997 in der Fassung LGBl. Nr. 15/2009.<br />
Aufgabe der Landarbeiterkammer ist es, die wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen, und kulturellen<br />
Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, zu vertreten und zu fördern.<br />
Die Landarbeiterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes mit Sitz in Linz und<br />
unterliegt - wie auch die Landwirtschaftskammer - der Aufsicht der Landesregierung.<br />
Mitglieder der Landarbeiterkammer sind alle Dienstnehmer, die im Land Oberösterreich auf<br />
land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigt sind sowie Personen, die im Anschluss an<br />
eine solche Beschäftigung nicht länger als ein halbes Jahr arbeitslos sind.<br />
Die Organe der Landarbeiterkammer sind die Vollversammlung, die Ausschüsse, der Präsident<br />
und das Präsidium.<br />
34