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Abschreibung - Landwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

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Ordnungsgemäße Buchführung<br />

Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen<br />

Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle<br />

<strong>und</strong> über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.<br />

Die Bedeutung von Abkürzungen <strong>und</strong> Symbolen muss im Einzelfall eindeutig<br />

festliegen.<br />

Die Eintragungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht <strong>und</strong> geordnet<br />

vorgenommen werden.<br />

Änderungen müssen so vorgenommen werden, dass der ursprüngliche Inhalt<br />

ersichtlich ist – es muss erkennbar sein, wann die Änderungen vorgenommen<br />

wurden (Löschbare Schreibmittel sind verboten).<br />

Die Belege (Abschriften von „Handelsbriefen“) sind geordnet aufzubewahren<br />

Es gilt eine Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren ab Ende des Geschäftsjahres.<br />

Werden elektronische Datenträger verwendet, muss die vollständige, geordnete<br />

<strong>und</strong> inhaltsgleiche Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist<br />

gewährleistet sein.<br />

Erstellt von Johann Mayer, landw. Fachschule Otterbach

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