Abschreibung - Landwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen
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Ordnungsgemäße Buchführung<br />
Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen<br />
Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle<br />
<strong>und</strong> über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.<br />
Die Bedeutung von Abkürzungen <strong>und</strong> Symbolen muss im Einzelfall eindeutig<br />
festliegen.<br />
Die Eintragungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht <strong>und</strong> geordnet<br />
vorgenommen werden.<br />
Änderungen müssen so vorgenommen werden, dass der ursprüngliche Inhalt<br />
ersichtlich ist – es muss erkennbar sein, wann die Änderungen vorgenommen<br />
wurden (Löschbare Schreibmittel sind verboten).<br />
Die Belege (Abschriften von „Handelsbriefen“) sind geordnet aufzubewahren<br />
Es gilt eine Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren ab Ende des Geschäftsjahres.<br />
Werden elektronische Datenträger verwendet, muss die vollständige, geordnete<br />
<strong>und</strong> inhaltsgleiche Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist<br />
gewährleistet sein.<br />
Erstellt von Johann Mayer, landw. Fachschule Otterbach