Abschreibung - Landwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

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06.05.2014 Aufrufe

Grund und Boden Sowohl für eine betriebsinterne als auch für eine steuerliche Buchführung ist eine Bewertung von Grund und Boden nicht erforderlich, da er keiner Abschreibung (Wertminderung) unterliegt. Die LBG bewertet die landwirtschaftliche Nutzfläche mit dem 1,5-fachen Hektarsatz und den Waldboden mit Faktor 0,375. Erstellt von Johann Mayer, landw. Fachschule Otterbach

Grundverbesserungen (Meliorationen): Dazu zählt man wertvermehrende Grundverbesserungen, die einer natürlichen Abnützung unterliegen (z. B. Dränage, im Boden verlegte Bewässerungsanlagen). Einmalige Grundverbesserungen zählen zum Boden. Bei der Bewertung ist vom Neuwert (seinerzeitige Anschaffungskosten) auszugehen. Rohrdränagen werden mit 3 - 5 %, (LBG setzt 30 Jahre Nutzungsdauer ein), Maulwurfdränagen mit höheren Sätzen (ca. 20 %, LBG setzt 8 Jahre ein) abgeschrieben. Erstellt von Johann Mayer, landw. Fachschule Otterbach

Gr<strong>und</strong>verbesserungen (Meliorationen):<br />

Dazu zählt man wertvermehrende Gr<strong>und</strong>verbesserungen, die einer<br />

natürlichen Abnützung unterliegen (z. B. Dränage, im Boden<br />

verlegte Bewässerungsanlagen).<br />

Einmalige Gr<strong>und</strong>verbesserungen zählen zum Boden.<br />

Bei der Bewertung ist vom Neuwert (seinerzeitige<br />

Anschaffungskosten) auszugehen.<br />

Rohrdränagen werden mit 3 - 5 %, (LBG setzt 30 Jahre<br />

Nutzungsdauer ein), Maulwurfdränagen mit höheren Sätzen (ca. 20<br />

%, LBG setzt 8 Jahre ein) abgeschrieben.<br />

Erstellt von Johann Mayer, landw. Fachschule Otterbach

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