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Handbuch für den Gemeindekirchenrat

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Teil 3: Recht und Verwaltung der Gemeinde<br />

gaben, z.B. des Gesellschafts- oder Vereinsrechts gebun<strong>den</strong><br />

zu sein.<br />

GmbH<br />

Arbeit, die Bezüge zum Wirtschaftsleben hat, sollte auch in<br />

entsprechend angemessenen Rechtsformen vollzogen wer<strong>den</strong>.<br />

Hierbei sind rechtliche und steuerliche Aspekte zu<br />

berücksichtigen. So sind diakonische Einrichtungen vielfach<br />

als (gemeinnützige) Gesellschaften mit beschränkter Haftung<br />

organisiert.<br />

Stiftung<br />

Es ist wünschenswert, dass kirchliche Arbeit langfristig<br />

gesichert wer<strong>den</strong> kann. Steht ein Vermögensgrundstock zur<br />

Verfügung, so kann über die Errichtung einer Stiftung nachgedacht<br />

wer<strong>den</strong>. Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die<br />

einen vom Stifter bestimmten Zweck mit <strong>den</strong> Erträgen des<br />

dazu gewidmeten Vermögens (z.B. Zinsen aus der Anlage<br />

von Kapitalvermögen, Erträge aus der Vermietung eines<br />

Gebäudes oder der Verpachtung eines Grundstücks) dauernd<br />

fördern soll. Über die Errichtung einer kirchlichen Stiftung<br />

berät die Stiftungsaufsicht im Konsistorium.<br />

Verein<br />

Häufig verbin<strong>den</strong> sich kirchliche und kommunale Interessen,<br />

wenn es darum geht, z.B. ein kirchliches Bauwerk zu<br />

erhalten und zu fördern. Hier ist die angemessene Rechtsform<br />

die des rechtlich selbstständigen Fördervereins, des<br />

eingetragenen Vereins (e.V.). Der Verein ist dann die richtige<br />

Rechtsform, wenn eine Trägerinstitution gebraucht wird,<br />

die einfach zu errichten ist, mitgliedschaftlich organisiert ist<br />

und relativ geringen Verwaltungsaufwand mit sich bringt.<br />

Der Vereinszweck darf nicht wirtschaftlicher Natur sein.<br />

Die Gründung eines eingetragenen Vereins vollzieht sich<br />

nach <strong>den</strong> Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für<br />

die Gründung sind sieben Personen (Privatpersonen, aber<br />

auch „juristische Personen“, z.B. Kirchengemein<strong>den</strong>, die<br />

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