Handbuch für den Gemeindekirchenrat
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gkr_<strong>Handbuch</strong>_2013_12_gkr_<strong>Handbuch</strong>_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 95<br />
3.1 Rechtsordnung der Kirche<br />
• das Kirchengesetz über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung<br />
(HKVG) (RS 527),<br />
• die Visitationsordnung (RS 90).<br />
3.1.2 Staatskirchenrecht<br />
Neben dem von der Kirche selbst geschaffenen kirchlichen<br />
Recht gibt es auch im staatlichen Recht Regelungen über<br />
Religion und Kirchen. Grundlegendes hierzu ist in Art. 4<br />
Abs. 1 und 2 Grundgesetz geregelt, der die Religionsfreiheit<br />
gewährleistet (RS 800). Diese schließt die religiöse Ver -<br />
einigungsfreiheit und das gemeinsame Leben des Glaubens<br />
ein.<br />
Grundgesetz<br />
Weiterhin sieht Art. 140 Grundgesetz vor, dass die Art. 136-<br />
139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung von 1919<br />
(WRV; RS 801), die das Verhältnis von Staat und Kirche<br />
regeln, Bestandteil des Grundgesetzes sind und fortgelten.<br />
Dort ist geregelt, dass keine Staatskirche besteht (Art. 137<br />
Abs. 1 WRV). Hierzu gehören der Grundsatz der religiösen<br />
und weltanschaulichen Neutralität des Staates und die<br />
rechtliche Gleichbehandlung aller Bürger ohne Rücksicht<br />
auf ihr weltanschauliches oder religiöses Bekenntnis. Den<br />
Religionsgesellschaften wird in Art. 137 Abs. 3 WRV ge -<br />
währt, ihre eigenen Angelegenheiten selbstständig innerhalb<br />
der Schranken des <strong>für</strong> alle gelten<strong>den</strong> Gesetzes zu ordnen<br />
und zu verwalten (Selbstbestimmungsrecht). In Art. 137<br />
Abs. 5 WRV ist der Status der Kirchen und Religionsgemeinschaften<br />
als Körperschaft des öffentlichen Rechts geregelt.<br />
Diejenigen Kirchen und Religionsgemeinschaften, die die<br />
Voraussetzungen hier<strong>für</strong> erfüllen – hierzu gehört die Evangelische<br />
Kirche –, erhalten öffentlich-rechtliche Befugnisse.<br />
Dazu gehört insbesondere das Recht, Kirchensteuern zu<br />
erheben, sowie die Dienstherrenfähigkeit, also das Recht,<br />
Selbstbestimmungsrecht<br />
der Kirchen<br />
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