05.05.2014 Aufrufe

Handbuch für den Gemeindekirchenrat

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

gkr_<strong>Handbuch</strong>_2013_12_gkr_<strong>Handbuch</strong>_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 95<br />

3.1 Rechtsordnung der Kirche<br />

• das Kirchengesetz über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung<br />

(HKVG) (RS 527),<br />

• die Visitationsordnung (RS 90).<br />

3.1.2 Staatskirchenrecht<br />

Neben dem von der Kirche selbst geschaffenen kirchlichen<br />

Recht gibt es auch im staatlichen Recht Regelungen über<br />

Religion und Kirchen. Grundlegendes hierzu ist in Art. 4<br />

Abs. 1 und 2 Grundgesetz geregelt, der die Religionsfreiheit<br />

gewährleistet (RS 800). Diese schließt die religiöse Ver -<br />

einigungsfreiheit und das gemeinsame Leben des Glaubens<br />

ein.<br />

Grundgesetz<br />

Weiterhin sieht Art. 140 Grundgesetz vor, dass die Art. 136-<br />

139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung von 1919<br />

(WRV; RS 801), die das Verhältnis von Staat und Kirche<br />

regeln, Bestandteil des Grundgesetzes sind und fortgelten.<br />

Dort ist geregelt, dass keine Staatskirche besteht (Art. 137<br />

Abs. 1 WRV). Hierzu gehören der Grundsatz der religiösen<br />

und weltanschaulichen Neutralität des Staates und die<br />

rechtliche Gleichbehandlung aller Bürger ohne Rücksicht<br />

auf ihr weltanschauliches oder religiöses Bekenntnis. Den<br />

Religionsgesellschaften wird in Art. 137 Abs. 3 WRV ge -<br />

währt, ihre eigenen Angelegenheiten selbstständig innerhalb<br />

der Schranken des <strong>für</strong> alle gelten<strong>den</strong> Gesetzes zu ordnen<br />

und zu verwalten (Selbstbestimmungsrecht). In Art. 137<br />

Abs. 5 WRV ist der Status der Kirchen und Religionsgemeinschaften<br />

als Körperschaft des öffentlichen Rechts geregelt.<br />

Diejenigen Kirchen und Religionsgemeinschaften, die die<br />

Voraussetzungen hier<strong>für</strong> erfüllen – hierzu gehört die Evangelische<br />

Kirche –, erhalten öffentlich-rechtliche Befugnisse.<br />

Dazu gehört insbesondere das Recht, Kirchensteuern zu<br />

erheben, sowie die Dienstherrenfähigkeit, also das Recht,<br />

Selbstbestimmungsrecht<br />

der Kirchen<br />

95

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!