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Handbuch für den Gemeindekirchenrat

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3<br />

Recht und Verwaltung<br />

der Gemeinde<br />

3.1 Rechtsordnung der Kirche<br />

3.1.1 Kirchliches Recht<br />

Kirche und Recht wer<strong>den</strong> gelegentlich als Widerspruch<br />

angesehen. Wozu benötigt die Kirche, die <strong>den</strong> Schatz des<br />

Evangeliums hat, auch noch Rechtsvorschriften? Eine Antwort<br />

gibt Art. 1 GO. Danach gestaltet die Kirche ihr Leben in<br />

der Nachfolge Jesu Christi, bestimmt von seinem Auftrag<br />

das Evangelium in der Welt zu bezeugen. „Allein an diesen<br />

Auftrag gebun<strong>den</strong>, urteilt die Kirche frei über ihre Lehre und<br />

bestimmt selbstständig ihre Ordnung“ (Art. 1 Abs. 2 GO). Für<br />

das Gestalten der Kirche im Inneren und ihr Wirken nach<br />

außen bedarf es einer Ordnung, um das tägliche Mitwirken<br />

so vieler Menschen in unserer Kirche zu erleichtern und<br />

aufeinander abzustimmen. Diese Aufgabe erfüllt das kirchliche<br />

Recht. Darin ist z.B. geregelt, wie ein <strong>Gemeindekirchenrat</strong><br />

arbeitet oder wie eine freie Pfarrstelle besetzt wird.<br />

Innerhalb der von der Kirche geschaffenen Rechtsordnung<br />

gibt es eine Rangfolge der rechtlichen Vorschriften. An der<br />

Spitze steht die Grundordnung. An manchen Stellen verweist<br />

die Grundordnung ausdrücklich auf Kirchengesetze,<br />

die das Nähere regeln. Aber auch dort, wo die Grundordnung<br />

hierauf nicht ausdrücklich hinweist, wer<strong>den</strong> wichtige<br />

Fragen des kirchlichen Lebens durch Kirchengesetze geregelt.<br />

Diese wer<strong>den</strong> von der Landessynode beschlossen. Von<br />

gleicher Rechtsqualität sind Verordnungen mit Gesetzeskraft,<br />

die die Kirchenleitung mit Zustimmung des zuständi-<br />

Grundordnung<br />

Verordnungen<br />

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