Handbuch für den Gemeindekirchenrat

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D gkr_Handbuch_2013_12_gkr_Handbuch_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 91 2.4 Arbeitsrechtliche Hinweise für Gemeindekirchenräte Aus triftigen Gründen kann während des Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis verlangt werden. 2.4.9 Betriebsübergang Wird ein Arbeitsbereich aus der Gemeinde auf privatrechtliche Trägerinnen (i.d.R. Verein oder GmbH) ausgelagert, findet ein Betriebsübergang nach § 613a BGB statt. Danach gehen alle Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf die neue Arbeitgeberin über. Eine Kündigung aus Anlass des Betriebsübergangs ist unwirksam. Die tarifvertraglichen Rechte aus dem TV-EKBO und etwaige Rechte aus Dienstvereinbarungen können frühestens ein Jahr nach Betriebsübergang von der neuen Arbeitgeberin zum Nach - teil der Arbeitnehmerin auf dem Wege einer Änderungskündigung geändert werden, wenn nicht tarifvertragliche Rechte durch einen im übernehmenden Betrieb geltenden Tarifvertrag abgelöst wird (entsprechendes gilt für Rechte aus Dienstvereinbarungen). Götz-Georg von Randow Weiterführende Hinweise: http://www.kirchenrecht-ekbo.de http://www.hmav.ekbo.de 91

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