Handbuch für den Gemeindekirchenrat
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2.4 Arbeitsrechtliche Hinweise <strong>für</strong> Gemeindekirchenräte<br />
Aus triftigen Grün<strong>den</strong> kann während des Arbeitsverhältnisses<br />
ein Zwischenzeugnis verlangt wer<strong>den</strong>.<br />
2.4.9 Betriebsübergang<br />
Wird ein Arbeitsbereich aus der Gemeinde auf privatrechtliche<br />
Trägerinnen (i.d.R. Verein oder GmbH) ausgelagert, findet<br />
ein Betriebsübergang nach § 613a BGB statt. Danach<br />
gehen alle Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten<br />
auf die neue Arbeitgeberin über. Eine Kündigung aus<br />
Anlass des Betriebsübergangs ist unwirksam. Die tarifvertraglichen<br />
Rechte aus dem TV-EKBO und etwaige Rechte<br />
aus Dienstvereinbarungen können frühestens ein Jahr nach<br />
Betriebsübergang von der neuen Arbeitgeberin zum Nach -<br />
teil der Arbeitnehmerin auf dem Wege einer Änderungskündigung<br />
geändert wer<strong>den</strong>, wenn nicht tarifvertragliche<br />
Rechte durch einen im übernehmen<strong>den</strong> Betrieb gelten<strong>den</strong><br />
Tarifvertrag abgelöst wird (entsprechendes gilt <strong>für</strong> Rechte<br />
aus Dienstvereinbarungen).<br />
Götz-Georg von Randow<br />
Weiterführende Hinweise: http://www.kirchenrecht-ekbo.de<br />
http://www.hmav.ekbo.de<br />
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