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Handbuch für den Gemeindekirchenrat

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gkr_<strong>Handbuch</strong>_2013_12_gkr_<strong>Handbuch</strong>_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 91<br />

2.4 Arbeitsrechtliche Hinweise <strong>für</strong> Gemeindekirchenräte<br />

Aus triftigen Grün<strong>den</strong> kann während des Arbeitsverhältnisses<br />

ein Zwischenzeugnis verlangt wer<strong>den</strong>.<br />

2.4.9 Betriebsübergang<br />

Wird ein Arbeitsbereich aus der Gemeinde auf privatrechtliche<br />

Trägerinnen (i.d.R. Verein oder GmbH) ausgelagert, findet<br />

ein Betriebsübergang nach § 613a BGB statt. Danach<br />

gehen alle Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten<br />

auf die neue Arbeitgeberin über. Eine Kündigung aus<br />

Anlass des Betriebsübergangs ist unwirksam. Die tarifvertraglichen<br />

Rechte aus dem TV-EKBO und etwaige Rechte<br />

aus Dienstvereinbarungen können frühestens ein Jahr nach<br />

Betriebsübergang von der neuen Arbeitgeberin zum Nach -<br />

teil der Arbeitnehmerin auf dem Wege einer Änderungskündigung<br />

geändert wer<strong>den</strong>, wenn nicht tarifvertragliche<br />

Rechte durch einen im übernehmen<strong>den</strong> Betrieb gelten<strong>den</strong><br />

Tarifvertrag abgelöst wird (entsprechendes gilt <strong>für</strong> Rechte<br />

aus Dienstvereinbarungen).<br />

Götz-Georg von Randow<br />

Weiterführende Hinweise: http://www.kirchenrecht-ekbo.de<br />

http://www.hmav.ekbo.de<br />

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