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Handbuch für den Gemeindekirchenrat

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gkr_<strong>Handbuch</strong>_2013_12_gkr_<strong>Handbuch</strong>_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 90<br />

Teil 2: Ehrenamtliche und berufliche Mitarbeit in der Gemeinde<br />

Besonderer<br />

Kündigungsschutz<br />

Besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz besteht <strong>für</strong><br />

Schwangere und Mütter im Mutterschutz, Eltern in Elternzeit,<br />

Schwerbehinderte sowie Mitarbeitervertreterinnen.<br />

Hier sind Kündigungen nur mit behördlicher bzw. gericht -<br />

licher Zustimmung möglich.<br />

Nach § 34 Abs. 2 TV-EKBO können Mitarbeiter, die das 40.<br />

Lebensjahr vollendet haben, nach einer (gemäß § 34 Abs. 3<br />

bemessenen) Beschäftigungszeit von 15 Jahren nur noch<br />

aus wichtigem Grund gekündigt wer<strong>den</strong>. Wer noch unter<br />

der Geltung des alten Tarifvertrags KMT (also bis 31.7.2008)<br />

eine Beschäftigungszeit (gemäß § 23 KMT) von 15 Jahren<br />

zurückgelegt und das 40. Lebensjahr vollendet hatte, ist vor<br />

betriebsbedingten Kündigungen noch stärker geschützt.<br />

Anstatt oder auch noch nach einer Kündigung (die oft vor<br />

dem Arbeitsgericht landet) kann ein Aufhebungsvertrag<br />

geschlossen wer<strong>den</strong>. Allerdings droht dem Mitarbeiter<br />

dann eine Kürzung des Arbeitslosengeldanspruchs.<br />

Beendigung eines<br />

Arbeitsverhältnisses<br />

Generell gilt: Jede (vorfristige) Beendigung eines Arbeitsverhältnisses<br />

durch Kündigung oder einvernehmliche Aufhebung<br />

bedarf der Schriftform.<br />

Ein kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis endet ohne<br />

weiteres mit Ablauf der Frist. Bei Zweckbefristung endet es<br />

zwei Wochen nach schriftlicher Unterrichtung des Arbeitnehmers<br />

durch <strong>den</strong> Arbeitgeber über <strong>den</strong> Zeitpunkt der<br />

Erreichung des Zwecks. Eine Beschäftigung über <strong>den</strong> Zeitpunkt<br />

der Befristung hinaus führt umgehend dazu, dass das<br />

befristete in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergeht.<br />

Zeugnis<br />

Mitarbeiterinnen haben nach ihrem Ausschei<strong>den</strong> Anspruch<br />

auf ein qualifiziertes Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeiten,<br />

das sich auch auf Führung und Leistung erstreckt.<br />

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