Handbuch für den Gemeindekirchenrat
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2.4 Arbeitsrechtliche Hinweise <strong>für</strong> Gemeindekirchenräte<br />
Mitarbeiter sind (wenn im Arbeitsvertrag nicht ausnahmsweise<br />
konkrete Festlegungen getroffen wur<strong>den</strong>) zu einiger<br />
Flexibilität hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Aufgabenwahrnehmung<br />
verpflichtet (zu Einsatzort und Tätigkeit<br />
siehe § 4 TV-EKBO, zur Arbeitszeit §§ 6–10 TV-EKBO). Persönliches<br />
Engagement, das noch darüber hinausgeht, kann<br />
auch nach dem Gedanken der Dienstgemeinschaft nicht<br />
verlangt wer<strong>den</strong>. Die Verpflichtung von Bewerberinnen im<br />
Einstellungsgespräch auf ehrenamtliche Mitarbeit widerspricht<br />
allen Grundsätzen von Freiwilligkeit und Dienstgemeinschaft<br />
(und ist auch arbeitsrechtlich nicht wirksam).<br />
2.4.8 Kündigungsschutz<br />
§ 1 des staatlichen Kündigungsschutzgesetzes (KSchG)<br />
schützt die Mitarbeiter vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen,<br />
sobald das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechungen<br />
länger als sechs Monate bestan<strong>den</strong> hat. Die Kündigung<br />
ist unwirksam, wenn kein gesetzlich zulässiger Kündigungsgrund<br />
vorliegt; eine betriebsbedingte Kündigung ist auch bei<br />
fehlerhafter Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern<br />
unwirksam. Das kann hier nur angedeutet wer<strong>den</strong>.<br />
Kündigungsschutzgesetz<br />
Für Kirchengemein<strong>den</strong>, die weniger als zehn Vollzeitstellen<br />
haben (ohne Pfarrerinnen und Auszubil<strong>den</strong>de; Teilzeitangestellte<br />
zählen je nach Beschäftigungsumfang zu 0,5 oder<br />
0,75, § 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG), gilt der allgemeine gesetzliche<br />
Kündigungsschutz nicht. Wenn aber die Zahl der Mitarbeiter<br />
der Kirchengemeinde erst durch Outsourcing von<br />
Arbeitsaufgaben oder Ausgliederung von Teilen des Betriebes<br />
unter diesen Wert sinkt, bleibt nach der neuen Tarifbestimmung<br />
des § 2a TV-EKBO (RS 400) <strong>den</strong> zuvor bereits<br />
angestellten Mitarbeitern der ursprünglich gegebene<br />
gesetzliche Kündigungsschutz erhalten.<br />
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