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Handbuch für den Gemeindekirchenrat

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2.4 Arbeitsrechtliche Hinweise <strong>für</strong> Gemeindekirchenräte<br />

Mitarbeiter sind (wenn im Arbeitsvertrag nicht ausnahmsweise<br />

konkrete Festlegungen getroffen wur<strong>den</strong>) zu einiger<br />

Flexibilität hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Aufgabenwahrnehmung<br />

verpflichtet (zu Einsatzort und Tätigkeit<br />

siehe § 4 TV-EKBO, zur Arbeitszeit §§ 6–10 TV-EKBO). Persönliches<br />

Engagement, das noch darüber hinausgeht, kann<br />

auch nach dem Gedanken der Dienstgemeinschaft nicht<br />

verlangt wer<strong>den</strong>. Die Verpflichtung von Bewerberinnen im<br />

Einstellungsgespräch auf ehrenamtliche Mitarbeit widerspricht<br />

allen Grundsätzen von Freiwilligkeit und Dienstgemeinschaft<br />

(und ist auch arbeitsrechtlich nicht wirksam).<br />

2.4.8 Kündigungsschutz<br />

§ 1 des staatlichen Kündigungsschutzgesetzes (KSchG)<br />

schützt die Mitarbeiter vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen,<br />

sobald das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechungen<br />

länger als sechs Monate bestan<strong>den</strong> hat. Die Kündigung<br />

ist unwirksam, wenn kein gesetzlich zulässiger Kündigungsgrund<br />

vorliegt; eine betriebsbedingte Kündigung ist auch bei<br />

fehlerhafter Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern<br />

unwirksam. Das kann hier nur angedeutet wer<strong>den</strong>.<br />

Kündigungsschutzgesetz<br />

Für Kirchengemein<strong>den</strong>, die weniger als zehn Vollzeitstellen<br />

haben (ohne Pfarrerinnen und Auszubil<strong>den</strong>de; Teilzeitangestellte<br />

zählen je nach Beschäftigungsumfang zu 0,5 oder<br />

0,75, § 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG), gilt der allgemeine gesetzliche<br />

Kündigungsschutz nicht. Wenn aber die Zahl der Mitarbeiter<br />

der Kirchengemeinde erst durch Outsourcing von<br />

Arbeitsaufgaben oder Ausgliederung von Teilen des Betriebes<br />

unter diesen Wert sinkt, bleibt nach der neuen Tarifbestimmung<br />

des § 2a TV-EKBO (RS 400) <strong>den</strong> zuvor bereits<br />

angestellten Mitarbeitern der ursprünglich gegebene<br />

gesetzliche Kündigungsschutz erhalten.<br />

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