Handbuch für den Gemeindekirchenrat
gkr_Handbuch_2013_12_gkr_Handbuch_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 87 2.4 Arbeitsrechtliche Hinweise für Gemeindekirchenräte Arbeitsverträge der Kirchengemeinde sowie Änderungsverträge zu Arbeitsverträgen bedürfen der Zustimmung des Vor stands des Rechtsträgers des KVA. Ausgenommen hiervon sind auf höchstens sechs Monate befristete Arbeitsverhältnisse. Auch Auflösungs- bzw. Aufhebungsverträge sind genehmigungsfrei (§ 6 Abs. 1 und 2 des o.g. Kirchenge setzes). Auf die Ausschreibung folgen Bewerbungsgespräche. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Bewerbern die Kosten für die Bewerbung (inkl. Fahrtkosten) zu erstatten, wenn dies in der Ausschreibung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Abgelehnte Bewerber sollten umgehend und freundlich informiert werden. Deren Bewerbungsunterlagen sollten zurückgesandt werden. Zur Mitbestimmung der MAV bei der Einstellung siehe deren Hinweise im Internet unter http://www.hmav.ekbo.de Bewerbungsgespräche D 2.4.6 Zeitliche Befristung Das Arbeitsverhältnis kann ohne Sachgrund auf die Dauer von bis zu zwei Jahren befristet werden. Solange die Gesamtdauer von zwei Jahren nicht überschritten wird, kann ein kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis bis zu drei Mal verlängert werden. Achtung: Eine sachgrundlose Befristung ist nicht möglich, wenn die Arbeitnehmerin in den letzten drei Jahren schon einmal bei derselben Arbeitgeberin befristet oder unbefristet angestellt war, und sei es auch nur geringfügig. Keine hinderliche Vorbeschäftigung (weil kein Arbeitsverhältnis!) ist die Tätigkeit als MAE-Kraft. Befristung Arbeitsverhältnis D 87
gkr_Handbuch_2013_12_gkr_Handbuch_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 88 Teil 2: Ehrenamtliche und berufliche Mitarbeit in der Gemeinde Arbeitnehmer, die älter als 52 Jahre und unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses länger als vier Monate arbeitslos gemeldet gewesen sind, können gemäß § 14 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz bis zu fünf Jahre kalendermäßig befristet eingestellt werden. Das Arbeitsverhältnis kann auch (über zwei Jahre hinaus) mit sachlichem Grund befristet werden (§ 14 Abs. 1 Teilzeitund Befristungsgesetz). Zulässige sachliche Gründe sind u.a.: vorübergehender betrieblicher Bedarf, Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, Vergütung aus Haushaltsmitteln, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, wenn der Arbeitnehmer entsprechend beschäftigt wird. Bei kalendermäßiger Befristung mit sachlichem Grund darf die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigen (§ 30 Abs. 2 TVEKBO). D Achtung: Befristungen sind nur wirksam, wenn sie vor Arbeitsantritt schriftlich vereinbart wurden. 2.4.7 Weisungsrecht und Flexibilität Dienstvereinbarung Der Arbeitgeber hat ein Weisungsrecht, um die im Arbeitsvertrag beschriebenen Pflichten zu konkretisieren und zu präzisieren, z.B. über Einsatzorte und -zeiten, Tätigkeitsschwerpunkte oder auch über bestimmte Verhaltensregeln. Das Weisungsrecht besteht allerdings nur im Rahmen der arbeitsvertraglichen Festlegungen. Generelle Regelungen für eine Vielzahl von Mitarbeitern werden durch Dienstvereinbarungen mit der MAV festgelegt. Sie gelten unmittelbar für alle von der Dienstvereinbarung erfassten Mitarbeiter (Näheres zur Dienstvereinbarung siehe § 36 MVG). 88
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Teil 2: Ehrenamtliche und berufliche Mitarbeit in der Gemeinde<br />
Arbeitnehmer, die älter als 52 Jahre und unmittelbar vor<br />
Beginn des Beschäftigungsverhältnisses länger als vier<br />
Monate arbeitslos gemeldet gewesen sind, können gemäß<br />
§ 14 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz bis zu fünf Jahre<br />
kalendermäßig befristet eingestellt wer<strong>den</strong>.<br />
Das Arbeitsverhältnis kann auch (über zwei Jahre hinaus)<br />
mit sachlichem Grund befristet wer<strong>den</strong> (§ 14 Abs. 1 Teilzeitund<br />
Befristungsgesetz). Zulässige sachliche Gründe sind<br />
u.a.: vorübergehender betrieblicher Bedarf, Vertretung<br />
eines anderen Arbeitnehmers, Vergütung aus Haushaltsmitteln,<br />
die haushaltsrechtlich <strong>für</strong> eine befristete Beschäftigung<br />
bestimmt sind, wenn der Arbeitnehmer entsprechend<br />
beschäftigt wird. Bei kalendermäßiger Befristung mit sachlichem<br />
Grund darf die Dauer des einzelnen Vertrages fünf<br />
Jahre nicht übersteigen (§ 30 Abs. 2 TVEKBO).<br />
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Achtung: Befristungen sind nur wirksam, wenn sie vor<br />
Arbeitsantritt schriftlich vereinbart wur<strong>den</strong>.<br />
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Dienstvereinbarung<br />
Der Arbeitgeber hat ein Weisungsrecht, um die im Arbeitsvertrag<br />
beschriebenen Pflichten zu konkretisieren und zu<br />
präzisieren, z.B. über Einsatzorte und -zeiten, Tätigkeitsschwerpunkte<br />
oder auch über bestimmte Verhaltensregeln.<br />
Das Weisungsrecht besteht allerdings nur im Rahmen der<br />
arbeitsvertraglichen Festlegungen. Generelle Regelungen<br />
<strong>für</strong> eine Vielzahl von Mitarbeitern wer<strong>den</strong> durch Dienstvereinbarungen<br />
mit der MAV festgelegt. Sie gelten unmittelbar<br />
<strong>für</strong> alle von der Dienstvereinbarung erfassten Mitarbeiter<br />
(Näheres zur Dienstvereinbarung siehe § 36 MVG).<br />
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