Handbuch für den Gemeindekirchenrat
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gkr_<strong>Handbuch</strong>_2013_12_gkr_<strong>Handbuch</strong>_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 87<br />
2.4 Arbeitsrechtliche Hinweise <strong>für</strong> Gemeindekirchenräte<br />
Arbeitsverträge der Kirchengemeinde sowie Änderungsverträge<br />
zu Arbeitsverträgen bedürfen der Zustimmung<br />
des Vor stands des Rechtsträgers des KVA. Ausgenommen<br />
hiervon sind auf höchstens sechs Monate befristete<br />
Arbeitsverhältnisse. Auch Auflösungs- bzw. Aufhebungsverträge<br />
sind genehmigungsfrei (§ 6 Abs. 1 und 2 des o.g.<br />
Kirchenge setzes).<br />
Auf die Ausschreibung folgen Bewerbungsgespräche. Der<br />
Arbeitgeber ist verpflichtet, <strong>den</strong> Bewerbern die Kosten <strong>für</strong><br />
die Bewerbung (inkl. Fahrtkosten) zu erstatten, wenn dies in<br />
der Ausschreibung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.<br />
Abgelehnte Bewerber sollten umgehend und freundlich<br />
informiert wer<strong>den</strong>. Deren Bewerbungsunterlagen sollten<br />
zurückgesandt wer<strong>den</strong>.<br />
Zur Mitbestimmung der MAV bei der Einstellung siehe deren<br />
Hinweise im Internet unter http://www.hmav.ekbo.de<br />
Bewerbungsgespräche<br />
D<br />
2.4.6 Zeitliche Befristung<br />
Das Arbeitsverhältnis kann ohne Sachgrund auf die Dauer<br />
von bis zu zwei Jahren befristet wer<strong>den</strong>. Solange die<br />
Gesamtdauer von zwei Jahren nicht überschritten wird,<br />
kann ein kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis bis zu<br />
drei Mal verlängert wer<strong>den</strong>.<br />
Achtung: Eine sachgrundlose Befristung ist nicht möglich,<br />
wenn die Arbeitnehmerin in <strong>den</strong> letzten drei Jahren schon<br />
einmal bei derselben Arbeitgeberin befristet oder unbefristet<br />
angestellt war, und sei es auch nur geringfügig. Keine<br />
hinderliche Vorbeschäftigung (weil kein Arbeitsverhältnis!)<br />
ist die Tätigkeit als MAE-Kraft.<br />
Befristung<br />
Arbeitsverhältnis<br />
D<br />
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