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Handbuch für den Gemeindekirchenrat

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gkr_<strong>Handbuch</strong>_2013_12_gkr_<strong>Handbuch</strong>_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 86<br />

Teil 2: Ehrenamtliche und berufliche Mitarbeit in der Gemeinde<br />

Aufstellung und Änderung des Stellenplanentwurfs sind mit<br />

der Mitarbeiter-Vertretung (MAV) zu erörtern (§ 46 MVG).<br />

Eine vom Votum der MAV abweichende Entscheidung muss<br />

schriftlich begründet wer<strong>den</strong>. Der Einstellung geht in der<br />

Regel eine Ausschreibung mit <strong>den</strong> wesentlichen Angaben<br />

(Voll- oder Teilzeit, Besoldungs- und Vergütungsgruppe, ggf.<br />

Befristung) voraus. Diskriminierende Ausschreibungen verbieten<br />

sich von selbst, sind aber auch ausdrücklich verboten<br />

(§§ 1, 7, 11 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz [AGG]).<br />

Die MAV sollte zur geplanten Ausschreibung an gehört<br />

w e r d e n .<br />

2.4.5 Anstellungsvoraussetzungen<br />

Zugehörigkeit<br />

zur ACK<br />

Die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der EKD oder einer<br />

Kirche, mit der die EKD in Kirchengemeinschaft verbun<strong>den</strong><br />

ist, ist Anstellungsvoraussetzung (diese Ungleichbehandlung<br />

hinsichtlich der Religion ist <strong>den</strong> Religionsgemeinschaften<br />

und ihren Einrichtungen auch nach dem AGG erlaubt).<br />

Für Aufgaben, die nicht der Verkündigung, Seelsorge, Unterweisung<br />

oder Leitung zuzuordnen sind, kann mit Zustimmung<br />

des Kreiskirchenrats hiervon abgewichen wer<strong>den</strong>,<br />

wobei zumindest die Mitgliedschaft in einer Kirche der<br />

Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) oder der<br />

Vereinigung Ev. Freikirchen vorliegen soll (also muss, wenn<br />

die Bewerberauswahl es zulässt). Für Aufgaben der Erziehung<br />

und Unterweisung (z.B. die muslimische Erzieherin in<br />

der KiTa) kann das Konsistorium im Einzelfall Ausnahmen<br />

zulassen. Nicht geeignet ist, wer aus der Evangelischen Kirche<br />

ausgetreten ist, ohne in eine andere anerkannte christliche<br />

Kirche überzutreten (§ 3 Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 4 des<br />

Kirchengesetzes über die Anforderungen der privatrecht -<br />

lichen beruflichen Mitarbeit und die Genehmigung von<br />

Arbeitsverträgen, RS 410).<br />

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