Handbuch für den Gemeindekirchenrat
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Teil 2: Ehrenamtliche und berufliche Mitarbeit in der Gemeinde<br />
Aufstellung und Änderung des Stellenplanentwurfs sind mit<br />
der Mitarbeiter-Vertretung (MAV) zu erörtern (§ 46 MVG).<br />
Eine vom Votum der MAV abweichende Entscheidung muss<br />
schriftlich begründet wer<strong>den</strong>. Der Einstellung geht in der<br />
Regel eine Ausschreibung mit <strong>den</strong> wesentlichen Angaben<br />
(Voll- oder Teilzeit, Besoldungs- und Vergütungsgruppe, ggf.<br />
Befristung) voraus. Diskriminierende Ausschreibungen verbieten<br />
sich von selbst, sind aber auch ausdrücklich verboten<br />
(§§ 1, 7, 11 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz [AGG]).<br />
Die MAV sollte zur geplanten Ausschreibung an gehört<br />
w e r d e n .<br />
2.4.5 Anstellungsvoraussetzungen<br />
Zugehörigkeit<br />
zur ACK<br />
Die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der EKD oder einer<br />
Kirche, mit der die EKD in Kirchengemeinschaft verbun<strong>den</strong><br />
ist, ist Anstellungsvoraussetzung (diese Ungleichbehandlung<br />
hinsichtlich der Religion ist <strong>den</strong> Religionsgemeinschaften<br />
und ihren Einrichtungen auch nach dem AGG erlaubt).<br />
Für Aufgaben, die nicht der Verkündigung, Seelsorge, Unterweisung<br />
oder Leitung zuzuordnen sind, kann mit Zustimmung<br />
des Kreiskirchenrats hiervon abgewichen wer<strong>den</strong>,<br />
wobei zumindest die Mitgliedschaft in einer Kirche der<br />
Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) oder der<br />
Vereinigung Ev. Freikirchen vorliegen soll (also muss, wenn<br />
die Bewerberauswahl es zulässt). Für Aufgaben der Erziehung<br />
und Unterweisung (z.B. die muslimische Erzieherin in<br />
der KiTa) kann das Konsistorium im Einzelfall Ausnahmen<br />
zulassen. Nicht geeignet ist, wer aus der Evangelischen Kirche<br />
ausgetreten ist, ohne in eine andere anerkannte christliche<br />
Kirche überzutreten (§ 3 Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 4 des<br />
Kirchengesetzes über die Anforderungen der privatrecht -<br />
lichen beruflichen Mitarbeit und die Genehmigung von<br />
Arbeitsverträgen, RS 410).<br />
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