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Handbuch für den Gemeindekirchenrat

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gkr_<strong>Handbuch</strong>_2013_12_gkr_<strong>Handbuch</strong>_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 85<br />

2.4 Arbeitsrechtliche Hinweise <strong>für</strong> Gemeindekirchenräte<br />

2.4.3 Pfarrdienstrecht<br />

Auf das Dienstverhältnis der Pfarrerinnen ist ebenfalls kein<br />

Arbeitsrecht, sondern das Pfarrdienstrecht (vergleichbar<br />

dem staatlichen Beamtenrecht) anwendbar. Anstellungskörperschaft<br />

ist zwar auch hier die Gemeinde. Dienstherr<br />

ist aber die EKBO, die Dienstaufsicht obliegt der Superinten<strong>den</strong>tur<br />

und dem Konsistorium.<br />

2.4.4 Stellenplan<br />

Dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen (Neueinstellung,<br />

Verlängerung von befristeten Anstellungen oder Erhöhungen<br />

des Beschäftigungsumfangs) sind haushaltsrechtlich<br />

nur zulässig auf Stellen, die in einem genehmigten Stellenplan<br />

als besetzbar ausgewiesen sind.<br />

Ausgenommen sind dienst- und arbeitsrechtliche Maß -<br />

nahmen<br />

• bei befristeten Arbeitsverhältnissen oder<br />

• die mit Kosten von insgesamt bis zu 8.000 € im Jahr verbun<strong>den</strong><br />

sind.<br />

Hier<strong>für</strong> ist ein – vom Kreiskirchenrat zu genehmigender –<br />

Beschluss des GKR erforderlich, aus dem sich die vollständige<br />

Finanzierung der Stelle ergibt (§ 11 Abs. 2 Finanz gesetz).<br />

Finanzierung<br />

Weiterhin ausgenommen sind:<br />

• Dienst- und Arbeitsverhältnisse in Evangelischen Kindertagesstätten<br />

und Eltern-Kind-Gruppen<br />

• Dienst- und Arbeitsverhältnisse auf Friedhöfen.<br />

Für diese Bereiche soll ein gesonderter Stellenplan aufgestellt<br />

wer<strong>den</strong> (§ 12 Finanzgesetz).<br />

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