Handbuch für den Gemeindekirchenrat
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2.4 Arbeitsrechtliche Hinweise <strong>für</strong> Gemeindekirchenräte<br />
2.4.3 Pfarrdienstrecht<br />
Auf das Dienstverhältnis der Pfarrerinnen ist ebenfalls kein<br />
Arbeitsrecht, sondern das Pfarrdienstrecht (vergleichbar<br />
dem staatlichen Beamtenrecht) anwendbar. Anstellungskörperschaft<br />
ist zwar auch hier die Gemeinde. Dienstherr<br />
ist aber die EKBO, die Dienstaufsicht obliegt der Superinten<strong>den</strong>tur<br />
und dem Konsistorium.<br />
2.4.4 Stellenplan<br />
Dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen (Neueinstellung,<br />
Verlängerung von befristeten Anstellungen oder Erhöhungen<br />
des Beschäftigungsumfangs) sind haushaltsrechtlich<br />
nur zulässig auf Stellen, die in einem genehmigten Stellenplan<br />
als besetzbar ausgewiesen sind.<br />
Ausgenommen sind dienst- und arbeitsrechtliche Maß -<br />
nahmen<br />
• bei befristeten Arbeitsverhältnissen oder<br />
• die mit Kosten von insgesamt bis zu 8.000 € im Jahr verbun<strong>den</strong><br />
sind.<br />
Hier<strong>für</strong> ist ein – vom Kreiskirchenrat zu genehmigender –<br />
Beschluss des GKR erforderlich, aus dem sich die vollständige<br />
Finanzierung der Stelle ergibt (§ 11 Abs. 2 Finanz gesetz).<br />
Finanzierung<br />
Weiterhin ausgenommen sind:<br />
• Dienst- und Arbeitsverhältnisse in Evangelischen Kindertagesstätten<br />
und Eltern-Kind-Gruppen<br />
• Dienst- und Arbeitsverhältnisse auf Friedhöfen.<br />
Für diese Bereiche soll ein gesonderter Stellenplan aufgestellt<br />
wer<strong>den</strong> (§ 12 Finanzgesetz).<br />
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